BGH · X ZR 82/83 vom 17.05.1984
Originalentscheidung als PDF
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ZPO §§ 4, 556 r 554 b; GKG 1975 § 11 Abs. 2 Wird die Annahme der Revision abgelehnt und verliert dadurch eine unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung, kommt eine Kostenverteilung im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision nicht in Betracht, wenn mit der unselbständigen Anschlußrevision lediglich teilweise nicht zugesprochene Zinsen aus der Hauptforderung begehrt werden. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Diese fallen zwar grundsätzlich beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird und eine unselbständige Anschlußrevision dadurch ihre Wirkung verliert (BGH NJW 1981, 1790). Hierbei wird der Streitwert der unselbständigen Anschlußrevision dem Wert der Revision hinzugerechnet (BGH NJW 1979, 878); Voraussetzung dafür ist, daß die Anschlußrevision einen besonderen Streitwert hat. Die Klägerin erstrebt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision nur eine Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit ihr Zinsanspruch teilweise abgewiesert worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Streitwertberechnung die mit der Anschlußrevision geltend gemachten Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn nur ein Teil des Hauptanspruchs in die Revisionsinstanz gelangt und mit der Anschließung Zinsen von dem gesamten Hauptanspruch begehrt werden (BGH LM Nr. 1 zu M ZPO; vgl. Das gilt entsprechend, wenn, wie hier, der Hauptanspruch ganz und der Zinsanspruch nur zu dem Teil in die Revisionsinstanz gelangt sind und mit der Anschlußrevision die teilweise nicht zuerkannten Zinsen begehrt werden. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird in einem solchen Falle durch die Anschlußrevision, mit der nur eine Nebenforderung weiterverfolgt wird, nicht erhöht. Danach ist für eine Kostenverteilung im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision kein Raum.