BGH · X ZR 233/01 vom 11.01.2005
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ZPO §§ 263, 264; PatG § 10 Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach-vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). "T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize (1) und einer mit einem durchgehenden Schlitz (4) versehenen, mittels einer konischen Schraube (6) aktivierbaren Patrize (2), an deren Längsbalken ein Steg (3) angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, dadurch gekennzeichnet, daß die Schraube (6) innerhalb des Stegs (3) parallel zu dem Schlitzgrund (5) in den Schlitz (4) einführbar ist, und daß der Konus (9) im Schaftbereich der Schraube (6) angeordnet ist, wobei der Konus (9) bei eingedrehter Schraube (6) im mittleren Bereich des Steges (3) sich befindet, bezogen auf die Gesamthöhe." Werde die Patrize dieses Geschiebes wie von der Beklagten empfohlen auf 2,6 mm gekürzt, liege jedenfalls eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel, zu demindest aber eine mittelbare Patentverletzung vor. 1. Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Schraube innerhalb des Stegs parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube im mittleren Bereich des Stegs befindet, bezogen auf die Gesamthöhe, hilfsweise, 1. a) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak- tivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Schraube innerhalb des Stegs parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube im mittleren Bereich des Stegs befindet, bezogen auf seine Gesamthöhe unter Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abnehmer, weiter hilfsweise, 1. b) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg anschließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbe- reich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs des Steges befindet, bezogen auf seine Gesamthöhe unter Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abnehmer, weiter hilfsweise, 1. c) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg anschließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs des Zusatzteils befindet. Den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag 1 d der Klägerin, mit dem die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, in Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils der EP 0 239 821 B 2 berechtigte Personen anzubieten und/oder zu liefern, bei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg anschließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz einführbar ist und bei denen der Konus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs des Zusatzteils befindet, wenn die Patrize mitsamt Steg so weit gekürzt werden kann, daß der Konus sich bei eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs des Steges befindet, und wenn die Abnehmer nicht bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtet werden, eine solche Kürzung nicht vorzunehmen, hat das Berufungsgericht, nachdem die Beklagte der Bescheidung dieses Antrags nicht zugestimmt hatte, nicht sachlich beschieden, weil es diesen Antrag nicht für sachdienlich gehalten und den geänderten Antrag nicht zugelassen hat. Das Klagepatent betrifft ein T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, das aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize besteht, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet. Dazu gehören T-Geschiebe, bei denen der Patrizenkörper von der okklusalen oder der gingivalen Seite aus geschlitzt ist, so daß durch eine Verbreiterung des Schlitzes mit speziellen Werkzeugen die durch den Schlitz gebildeten Lamellen der Patrize aufgebogen (aktiviert) und diese in der umschließenden Matrize festgeklemmt werden. Weiter nennt die Beschreibung des Klagepatents T-Geschiebe aus dem Stand der Technik, bei denen die Patrize mit einem durchgehenden Steg versehen ist und die Patri-zenhälften durch einen partiell geschlitzten Steg zusammengehalten werden, der am Längsbalken der Patrize angebracht ist. Bei dieser Ausführungsform erfolgt die Spreizung des Schlitzes durch eine mit einem konischen Kopf versehene Schraube, die sagittal in die Stirnfläche der geschlitzten Patrize eingedreht wird. 2. Demgegenüber soll nach der Lehre des Klagepatents ein T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß geschaffen werden, das aus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize besteht, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, das auch nach der Aktivierung noch federnd ist und so eine individuell einstellbare, gleichmäßige Friktion der Patrize in der Matrize ermöglicht (Beschreibung Spalte 1, Zeile 55, bis Spalte 2, Zeile 8). 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung des Klagepatents durch Verwendung äquivalenter Mittel verneint und den hierauf gerichteten Hilfsantrag zu 1 c abgewiesen. a) Das Berufungsgericht hat in dem Hilfsantrag 1 d eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO gesehen, die es mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen hat, weil deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin im einzelnen vorgetragen, daß die T-Geschiebe der Beklagten ausweislich des Werbeprospekts dazu bestimmt seien, von den Abnehmern gekürzt zu werden, und daß bei einer Kürzung des T-Geschiebes der Beklagten durch deren Abnehmer zu demindest eine mittelbare Patentverletzung vorliege. Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten - auch - eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, dann ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Die Beschreibung des Klagepatents erläutert weiter, daß durch die Lage des Konus im mittleren Bereich der Gesamthöhe der Patrize die beiden Patri-zenhälften über deren gesamte Länge parallel gespreizt werden, also anders als bei einem Eingreifen des Konus am basalen Ende der Patrize, das eher zu einer spitzwinkligen Spreizung führen wird. Revision nicht angegriffen - festgestellt hat, macht das T-Geschiebe der Beklagten mit Blick hierauf weder wortsinngemäß noch durch äquivalente Mittel vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, da der zur Spreizung der Patrizenhälften verwendete Konus - bezogen auf ihre Höhe -nicht im mittleren Bereich, sondern an ihrem basalen Ende angeordnet ist. Dies ändert nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nichts an dem Umstand, daß die Spreizung der Patrizenhälften bei dem T-Geschiebe der Beklagten an deren basalem Ende bezogen auf den für die Klemmwirkung eingesetzten Teil des Steges erfolgt.