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BGH · XI ZR 80/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 80/93

aj In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für private Girokonten enthaltene Gebührenklauseln für Ein-und Auszahlungen am Bankschalter unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Das Berufungsgericht'hat die Kontrollfähigkeit der angegriffenen Klauseln verneint und dazu im wesentlichen ausgeführt: Kontrollfähig seien nach § 8 AGBG nur Preisabre- > den,; die einen Vergütungsanspruch des AGB-Verwenders erst begründeten, nicht aber solche, die lediglich die Höhe eines vertraglich geschuldeten Entgelts festlegten. Da diese Aufwendungen auch im Interesse des Kunden lägen, und dieser darum wisse, könne er die Leistung der Bank nur gegen eine Vergütung erwarten. 2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die angegriffenen Klauseln seien keine kon-trollfähigen Nebenabreden. a) Die streitigen Gebührenkläuseln betreffen, wovon auch die Beklagte ausgeht, nicht nur Barabhebungen vom Girokonto am Schalter, sondern auch Bareinzahlungen auf ein solches Konto. b) Bei einem passiven Girokonto gewährt die Beklagte ihren Kunden aufgrund eines mit dem Girovertrag verbundenen, ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen (Kontokorrent-) Kreditvertrages einen verzinslichen Kredit (vgl Canaris, Bankvertragsrecht 3. Für diesen Aufwand kann die Beklagte nach dispositivem'Gesetzesrecht kein gesondertes Entgelt beanspruchen, sondern muß ihn aus den ihr Zustehenden Kreditzinsen decken (vgl. Jedenfalls bei Barauszahlungen am Schalter der kontoführenden Filiale erfüllt die Beklagte nur ihre aus §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 695, 697 BGB folgende Rückgabepflicht. Auch für die Entgegennahme von Bareinzahlungen ist ein solches im Gesetz nicht vorgesehen. Barauszahlungen durch die Beklagte liege auch im Interesse ihrer Kunden; wegen der damit offenkundig verbundenen Kosten könnten Barauszahlungen objektiv nur gegen eine - stillschweigend vereinbarte - Vergütung Erwartet werden. aa) Bei den Vorhaltekosten der Beklagten für ihre Schalter handelt es sich um allgemeine, nicht durch konkrete Auszahlungsbegehren bedingte Kosten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung BGHZ 116, 117 ff., auf die das Berufungsgericht seine Ansicht zu stützen versucht. : fungsgericht '.gefolgt'‘1st, kann auch keine Rede davon sein, daß der Kunde bei Barabhebungen am Schalter eine wesentliche (Dienst-)Leistung aus dem Giroverhältnis in Anspruch nimmt. Bei einer Barabhebung vom aktiven Girokonto handelt es sich dagegen, wie bereits dargelegt, um die Realisierung der fälligen Rückgabeforderung aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung (§§7Q0 Abs. 1 Satz 3, 695 des Nennwertbetrages erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann: • Versendungs- und Zustellungskosten, nicht aber die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld. Nach § 36S Abs. 1 BGB beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers für das Ausstellen einer Quittung auf Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der Quittung kann der Gläubiger nicht verlangen (BGHZ 114, 330, 333)obwohl die Quittungserteilung allein im Interesse des Schuldners' liegt. Erst recht soll der Gläubiger, so muß daraus gefolgert werden, für die der Quittungserteilung vorausgehende Entgegennahme von Bargeld keine Vergütung verlangen können. 1,20 DM können für Bareinzahlungen nicht mit der Erwägung hingenommen werden, sie benachteiligten die Kunden der Beklagten nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Ein berechtigtes Bedürfnis dafür kann nicht aus der Zielsetzung hergeleitet werden, Kunden durch die Gebührengestaltung zu veranlassen, die mit erheblichem personellen und sachlichen,Aufwand verbundenen Bankschalter weniger in Anspruch zu nehmen und so eine auch den Kunden zugute kommende Einsparung von Kosten zu ermöglichen. Anders als für einen Teil der Geldabhebungen mit Hilfe von Geldausgabeautomaten hat die Beklagte! ; nicht vorgetragen, daß den Kunden anstelle der Inanspruchnahme des Schalters gegen eihe Gebühr eine kostenfreie Alternative für Bareinzahlungen zur Verfügung steht. b) In der vorliegenden Form halten die angegriffenen Gebührenklauseln auch in bezug auf Barauszahlungen der In-’ ' haltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. aa) Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung gehen als selbstverständlich davon aus, daß ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht . nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann. bb) Die Behauptung der Beklagten, sie habe sich bei der Festlegung unterschiedlicher Gebühren für Barabhebungen an Geldausgabeautomaten oder am Schalter von dem - als sachgerecht anzusehenden - Anliegen leiten lassen, verursachungsgerechte transparente Preise zu schaffen und dabei auf die zuverlässig ermittelten Wünsche ihrer Kunden Rücksicht zu nehmen, vermag an der Beurteilung der streitigen Klauseln im Ergebnis nichts zu ändern. Hinzu kommt wesentlich, daß die Benutzung von Geldausgabeautomaten, der bei einer nicht unerheblichen zahl von - weniger gewandten - Kunden eine schwer überwind-liche Scheu entgegensteht, den Bäsitz einer automatentauglichen Karte voraussetzt. Wegen des Mißbrauchsrisikos und der damit in jedem Falle verbundenen Mißhelligkeiten darf dem Kunden eine solche Karte nicht aufgedrängt werden, zu demal er damit die zusätzliche Verpflichtung übernimmt, die zu seiner Legitimierung am Automaten erforderliche persönliche Geheimzahl vor einer Kenntniserlangung durch Dritte wirksam zu schützen. Es ist unangemessen, Kunden zuir Übernahme dieser Risiken, die nach dem derzeitigen Stand der Technik mit der Benutzung von Geldausgabeautomäten verbunden sind, durch Gebühren für die Inanspruchnahme des Bankschalters zu motivieren. Eine Rückführung der danach gegen § 9 AGBG verstoßenden Gebührenklauseln auf einen zulässigen Inhalt, etwa die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf automatenfähige Barab-hebungen am Schalter durch, Kunden, die sich gegen Ermäßigung der monatlichen Kontogrundgebühr zur Benutzung von Geldausgabeautomaten bereiterklärt haben, ist wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion von AGB-Klauseln Eine Bekanntmachung ist unter Berücksichtigung des für sich gesehen wenig aussagekräftigen Urteils-' tenors zur Beseitigung der Störung, die durch die streitigen Gebührenklauseln eingetreten ist, wenig geeignet und nicht erforderlich.

Zitierte Normen: § 9b AGBG § 675 BGB § 354 HGB § 9 AGBG § 700 BGB § 8 AGBG § 354 HGB § 564 ZPO § 9 AGBG § 270 BGB § 9 AGBG
KostenSchalterGebührenklauselnAGBGKlauselnKundeBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:-ja BGHZ:	ja
BGHR:	1a
AGBG §§ 8, 9 Bl, Cb, 18
aj In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für private Girokonten enthaltene Gebührenklauseln für Ein-und Auszahlungen am Bankschalter unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.	’
b) Gebührenklauseln für Einzahlungen am Bankschalter benachteiligen private Girokunden unangemessen und sind deshalb unwirksam. Gleiches gilt für Gebührenklauseln bei Auszahlungen am Bankschalter, die ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die Möglichkeit zur kostenfreien Abhebung an Geldäusgabeautomaten der Bank besteht.
BGH, Urteil vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93 - OLG Frankfurt a.M
LG Frankfurt a.M
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 80/93	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. November 1993 Bartholomäus Justizängestellte . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1993 aufgehoben. und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 1. Oktober 1991 abgeändert.
Der Beklagten wird bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Giroverträge künftig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, folgende Klauseln zu verwenden:
1. B6i Einzelabrechnung der Leistungen:
"Höhere Einzelpreise werden berechnet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Kasse	1,20 DM.
If
 
2. Bei Abrechnung der Leistungen im Rühmen eines Servicepakets:
"Zusatzpreise werden hur berechnet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Kasse	pro	Vorgang.	1,00	DM."
Im übrigen werden die Klage ab- ,und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.	.	^
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrZunahmen. Die beklagte Bank verwendet im Privatgirogeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach kann der Kunde zwischen einem "Servicepaket" zu dem Preis von 7,50 DM monatlich und "Einzelabrechhung" der Leistungen bei einem monatlichen Grundpreis Von 2,50 DM wählen. Bei "Einzelabrechnung" berechnet die Beklagte für Abhebungen an ihren Geldautomaten 0,35 DM pro Vorgang, während sie dafür bei Wahl des "Servicepakets" keine gesonderten Gebühren erhebt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es alsdann u.a.
zu dem "Servicepaket":
"Zusatzpreise werden nur berechnet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Kasse •	'	pro Vorgang 1,00 DM"
zur "Einzelabrechnung":
"Höhere Einzelpreise werden berechnet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Kasse	f,20	DM.”
Gegen diese beiden Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG» Die VorInstanzen ha-
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ben die Klage abgewiesen (vgl. die Urteilsabdrücke in WM 1992, 521 und 1993, 742). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. '
Entscheidunqsaründe:
Die Revision ist mit Ausnahme des Antrags, dem Kläger die Veröffentlichungsbefugnis nach § 18 AGBG einzuräumen, begründet.
I.
Das Berufungsgericht'hat die Kontrollfähigkeit der angegriffenen Klauseln verneint und dazu im wesentlichen ausgeführt: Kontrollfähig seien nach § 8 AGBG nur Preisabre- > den,; die einen Vergütungsanspruch des AGB-Verwenders erst begründeten, nicht aber solche, die lediglich die Höhe eines vertraglich geschuldeten Entgelts festlegten. Entscheidendes Kriterium für die Kontrollfähigkeit sei, ob an die , Stelle einer unwirksamen vertraglichen Preisvereinbarung dispositives Gesetzesrecht treten könne. Das sei bei den angegriffenen Klauseln nicht der Fall. Aus einem Giroverhältnis sei die Bank verpflichtet, Bareinzahlungen entgegenzunehmen und Barauszahlungen,aus dem jederzeit fälligen Guthaben des Kunden Unverzüglich vorzunehmen. Für diese als wesentlich anzusehende Leistung der Bank schulde der Kunde ein Entgelt, denn die Bank müsse, um zu Barauszahlungen in der Lage zu sein, erhebliche personelle und sachliche Kosten aufwenden und Vorhalten. Da diese Aufwendungen auch im
 Interesse des Kunden lägen, und dieser darum wisse, könne er die Leistung der Bank nur gegen eine Vergütung erwarten. Eine solche gelte daher gemäß §§675, 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, zu demal eine Bank als Kaufmann ohnehin nur gegen Entgelt tätig werde (§ 354 Abs. 1 HGB). Ein Kontrollmaßstab, an dem die angegriffenen Entgeltklauseln gemessen werden könnten, stehe im dispositiven Gesetzesrecht nicht zur Verfügung. Im Falle der Unwirksamkeit der Klauseln entstehe daher eine unausfüllbare Regelungslücke. Dies schließe die Anwendbarkeit der §§ 9 bis 11 AGBG aus.	.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1.	Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts . § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht det Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden , d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Geset-
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zesreeht treten kann (BGHZ 93, 358, 360 f.; 106, 42, 46; 114, 330, 333; 116, 117, 119; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 95/90, WM 1993, 384, 386; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, 754).
2.	Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die angegriffenen Klauseln seien keine kon-trollfähigen Nebenabreden. Im Falle ihrer Unwirksamkeit greift dispositives Gesetzesrecht ein. Danach kann die Beklagte die verlangten Gebühren nicht beanspruchen.
a)	Die streitigen Gebührenkläuseln betreffen, wovon auch die Beklagte ausgeht, nicht nur Barabhebungen vom Girokonto am Schalter, sondern auch Bareinzahlungen auf ein solches Konto. Die Klauseln differenzieren auch nicht danach, ob ein Girokonto ein Guthaben oder aber ein Debet • aufweist. Es ist deshalb - jedenfalls unter Berücksichtigung des im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung (ständ.. Rspr.; BGHZ 104, 82, 88; 108, 52, 56; 114, 238, 241; Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91, WM 1992, 395, 397) - davon auszugehen, daß die Gebührenkläuseln Baraus- und Bareinzahlungen bei debitorisch und bei kre-ditorisch geführten Girokonten betreffen.
b)	Bei einem passiven Girokonto gewährt die Beklagte ihren Kunden aufgrund eines mit dem Girovertrag verbundenen, ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen (Kontokorrent-) Kreditvertrages einen verzinslichen Kredit (vgl Canaris, Bankvertragsrecht 3. Auf1. Rdn. 142, 318). Baraus Zahlungen sind bei einem solchen Konto rechtlich als Zur-
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Verfügungstellung der Darlehensvaluta zu qualifizieren, Bareinzahlungen des Kunden als Tilgungsleistungen mit Hilfe gesetzlicher Zahlungsmittel. Diese muß die Beklagte, will sie nicht in Annahmeverzug geraten, annehmen (Erman/0. Werner, BGB 9. Auf1. § 244 Rdn. 2) . Soweit ihr durch die Entgegennahme am Schalter Kosten entstehen, handelt es sich um Kosten für Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Ab-Wicklung eines Kontokorrentkredits. Für diesen Aufwand kann die Beklagte nach dispositivem'Gesetzesrecht kein gesondertes Entgelt beanspruchen, sondern muß ihn aus den ihr Zustehenden Kreditzinsen decken (vgl. BGHZ 114, 330, 336). Entsprechendes gilt für Kosten, die durch die Barauszahlung der Darlehensvaluta am Schalter entstehen.
c)	Bel einem aktiven Girokonto ist mit dem Girovertrag eine unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 BGB verbunden (BGHZ 84, 371, 373 m.w.Nachw.). Jedenfalls bei Barauszahlungen am Schalter der kontoführenden Filiale erfüllt die Beklagte nur ihre aus §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 695, 697 BGB folgende Rückgabepflicht. Für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei deren Erfüllung kann sie nach dispositivem Gesetzesrecht kein Entgelt beanspruchen. Auch für die Entgegennahme von Bareinzahlungen ist ein solches im Gesetz nicht vorgesehen.
d)	Die anspruchsbegründende Wirkung der vom dispositiven Gesetzesrecht abweichenden Gebührenklauseln kann, anders als das Berufungsgericht im Anschluß an Hadding
(WuB IV B. § 8 AGBG 2.92) gemeint hat, nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, das Schaffen und Vorhalten der personellen und sachlichen Voraussetzungen für
 
Barauszahlungen durch die Beklagte liege auch im Interesse ihrer Kunden; wegen der damit offenkundig verbundenen Kosten könnten Barauszahlungen objektiv nur gegen eine - stillschweigend vereinbarte - Vergütung Erwartet werden. Diese Ansicht wird weder der Verkehrserwartung noch der rechtlichen Bedeutung von Barauszahlungen gerecht.
aa) Bei den Vorhaltekosten der Beklagten für ihre Schalter handelt es sich um allgemeine, nicht durch konkrete Auszahlungsbegehren bedingte Kosten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung BGHZ 116, 117 ff., auf die das Berufungsgericht seine Ansicht zu stützen versucht. In jenem Fall ging; es um eine pauschale Preisklausel für die Anfahrt eines Werkunternehmers zu dem vom Besteller genannten Einsatzort.
-Anteilige allgemeine Betriebskosten sind, soweit indivi-■ dualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nicht gesondert zu vergüten, sondern im Preis der Hauptleistung enthalten. Nichts spricht dafür, daß Bankkunden eine solche Erwartung nicht haben.
'	bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten, der das Beru-'
: fungsgericht '.gefolgt'‘1st, kann auch keine Rede davon sein, daß der Kunde bei Barabhebungen am Schalter eine wesentliche (Dienst-)Leistung aus dem Giroverhältnis in Anspruch nimmt. Der Girovertrag' dient der Durchführung des bargeld-/ losen Zahlungsverkehrs des Kunden (BGHZ 106, 259, 266). Bei einer Barabhebung vom aktiven Girokonto handelt es sich dagegen, wie bereits dargelegt, um die Realisierung der fälligen Rückgabeforderung aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung (§§7Q0 Abs. 1 Satz 3, 695
 
 BGB), bei einer Barauszahlung zulasten eines passiven Girokontos um die Auszahlung der Valuta eines vom Kunden gewünschten verzinslichen Darlehens. Für die Berücksichtigung des § 354 Abs. 1 HGB, der eine Geschäftsbesorgung oder eine Dienstleistung der Bank voraussetzt, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Raum.
3.	Die angegriffenen Gebührenklauseln sind danach kon-trollfähig. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
HI.
Einer Zurückverweisung der Sache bedürfte es nicht, da die Unterlassungsklage entscheidungsreif ist (§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) .	■■■■■•,.'
1. Die streitigen Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
a) Die von der Beklagten festgelegte Vergütung von 1,00 DM bzw. 1,20 DM pro Vorgang für alle Bareinzahlungen auch bei debitorisch geführten Girokonten weicht von we-
sentlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung ab (§9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt Inhaber privater Girokonten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
aa) Das Bürgerliche Gesetzbuch geht als selbstverständlich davon aus, daß jede Geldschuld durch. Barzahlung
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des Nennwertbetrages erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann: •
Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld auf seine Kosten an den Gläubiger zu übermitteln. Zu den Übermittlungskosten zählen nur die. Versendungs- und Zustellungskosten, nicht aber die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld. Diese hat der Gläubiger zu tragen.
Nach § 36S Abs. 1 BGB beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers für das Ausstellen einer Quittung auf Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der Quittung kann der Gläubiger nicht verlangen (BGHZ 114, 330, 333)obwohl die Quittungserteilung allein im Interesse des Schuldners' liegt. Erst recht soll der Gläubiger, so muß daraus gefolgert werden, für die der Quittungserteilung vorausgehende Entgegennahme von Bargeld keine Vergütung verlangen können.
Diese Regelungen sind Ausprägungen eines wesentlichen Grundgedankens des Gesetzes. Vergütungspflichtig sind grundsätzlich nur Haupt- und gegebenenfalls Nebenleistungen. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht gesondert (anteilig) zu vergüten ' (vgl. BGHZ 114, 330, 335). Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, Bargeld, d.h. gesetzliche Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 WährG, §§ 2, 3 MünzG, § 14 Abs. 1 BBankG) anzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. . § 244 Rdn. 2).
 
bb) Die mit diesem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehenden Gebühren von 1,00 DM' bzw. 1,20 DM können für Bareinzahlungen nicht mit der Erwägung hingenommen werden, sie benachteiligten die Kunden der Beklagten nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Gebührenklauseln widersprechen, wie bereits dargelegt, der berechtigten Erwartung von Bankkunden in hohem Maße und führen bet debitorisch geführten Girokonten zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von antei^-ligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die die Beklagte aus den Kreditzinsen decken muß (vgl. BGHZ 114, 330, 335), auf die Kunden. Ein berechtigtes Bedürfnis dafür kann nicht aus der Zielsetzung hergeleitet werden, Kunden durch die Gebührengestaltung zu veranlassen, die mit erheblichem personellen und sachlichen,Aufwand verbundenen Bankschalter weniger in Anspruch zu nehmen und so eine auch den Kunden zugute kommende Einsparung von Kosten zu ermöglichen. Anders als für einen Teil der Geldabhebungen mit Hilfe von Geldausgabeautomaten hat die Beklagte! ; nicht vorgetragen, daß den Kunden anstelle der Inanspruchnahme des Schalters gegen eihe Gebühr eine kostenfreie Alternative für Bareinzahlungen zur Verfügung steht.
Der Umstand, daß die Gebühren den einzelnen Kunden nicht sehr erheblich belasten, ändert an der unangemessenen Benachteiligung nichts:. Es muß -insoweit berücksichtigt werden, daß die Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG nicht dem Schutz des einzelnen Kunden, sondern dem Rechtsverkehr im ganzen dient (BGHZ 106, 259, 266 f.) .
 
b) In der vorliegenden Form halten die angegriffenen Gebührenklauseln auch in bezug auf Barauszahlungen der In-’ ' haltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
aa) Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung gehen als selbstverständlich davon aus, daß ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht . nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann. Die von diesem Grundsatz abweichenden Gebührenklauseln führen im Ergebnis dazu, daß der Inhaber eines aktiven Girokontos eine Vergütung dafür schuldet, daß er Sein eigenes, in der Regel unverzinsliches Sichteinlagenkapital der Beklagten nicht weiter beläßt, sondern zurückfordert. Eine solche Regelung ist grundsätzlich ebenso unangemessen, wie die durch gesonderte, Auszahlungsgebühren bedingte verdeckte Verteuerung von Kontokorrentkrediten auf privaten Girokonten.
bb) Die Behauptung der Beklagten, sie habe sich bei der Festlegung unterschiedlicher Gebühren für Barabhebungen an Geldausgabeautomaten oder am Schalter von dem - als sachgerecht anzusehenden - Anliegen leiten lassen, verursachungsgerechte transparente Preise zu schaffen und dabei auf die zuverlässig ermittelten Wünsche ihrer Kunden Rücksicht zu nehmen, vermag an der Beurteilung der streitigen Klauseln im Ergebnis nichts zu ändern. Diese bleiben schon deshalb unangemessen, weil die Gebühren für Barabhebungen am Schalter ohne Rücksicht darauf anfallen, ob der Kunde die Möglichkeit gehabt hat, die gewünschte Summe am Geldausgabeautomaten kostenfrei abzuheben.
Die dort erhältlichen Beträge sind ans Sicherheitsgründen begrenzt. Benötigt ein Kontoinhaber eine höhere Summe, ist er auf die Inanspruchnahme des Bankschalters angewiesen. Hinzu kommt wesentlich, daß die Benutzung von Geldausgabeautomaten, der bei einer nicht unerheblichen zahl von - weniger gewandten - Kunden eine schwer überwind-liche Scheu entgegensteht, den Bäsitz einer automatentauglichen Karte voraussetzt. Wegen des Mißbrauchsrisikos und der damit in jedem Falle verbundenen Mißhelligkeiten darf dem Kunden eine solche Karte nicht aufgedrängt werden, zu demal er damit die zusätzliche Verpflichtung übernimmt, die zu seiner Legitimierung am Automaten erforderliche persönliche Geheimzahl vor einer Kenntniserlangung durch Dritte wirksam zu schützen. Es ist unangemessen, Kunden zuir Übernahme dieser Risiken, die nach dem derzeitigen Stand der Technik mit der Benutzung von Geldausgabeautomäten verbunden sind, durch Gebühren für die Inanspruchnahme des Bankschalters zu motivieren.
Eine Rückführung der danach gegen § 9 AGBG verstoßenden Gebührenklauseln auf einen zulässigen Inhalt, etwa die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf automatenfähige Barab-hebungen am Schalter durch, Kunden, die sich gegen Ermäßigung der monatlichen Kontogrundgebühr zur Benutzung von Geldausgabeautomaten bereiterklärt haben, ist wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion von AGB-Klauseln
(ständ. Rspr.; vgl. dazu BGHZ 106, 259, 267) nicht möglich. »
Dem Unterlassungsbegehren des Klägers war daher zu entsprechen.	!
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2. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 18 AGBG die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, ist unbegründet. Eine Bekanntmachung ist unter Berücksichtigung des für sich gesehen wenig aussagekräftigen Urteils-' tenors zur Beseitigung der Störung, die durch die streitigen Gebührenklauseln eingetreten ist, wenig geeignet und nicht erforderlich. Eine ausreichende Publizität der Entscheidung ist ohnehin gewährleistet.
Schimansky	Dr.	Halstenberg . Dr.	Schramm
 Nobbe	Dr.	van	Gelder