Amtliche Sammlung: ja
BGB § 917
Wer zur Einräumung eines Notweges verpflichtet ist, braucht nicht zu dulden, daß auf seinem Grund und Boden Fahrzeuge von dem Notwegberechtigten ent- oder beladen werden*
BGH, Urto v. 11. November 1959 - V ZR 98/58 OLG Saarbrücken
V ZR 98/55 Verkündet
am 11. November 1959 Symalla
J ustizhaupt sekr etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Wirtschaftstreuhänders Bans G VtfMMHMhstraße
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revösicnsklägevs, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
den Rechtsanwalt Fritz I» in N|
H^^^p^straße 0^s
Beklagten? Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeß'oevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattern
für Recht erkannt: ,
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. Mai 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien 3.ind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Stadtgebiet von Dem Beklagten gehört das
750 qm große Anwesen K0^straße bestehend aus Vorderhaus, Hofraum und Hintergebäuden} der Hof ist von der Straße aus durch eine Toreinfahrt zugänglich. Das südwestlich angrenzende Anwesen K0ppstraße % stand ursprünglich seiner gesamten Ausdehnung nach im Eigentum einer Erbengemeinschaft es ist in seinem vorderen, der Straße zu gelegenen Teil mit einem Wohnhaus bebaut, in dessen Erdgeschoß sich eine Gaststätte befindet; durch den Hausflur gelangte man früher auf den hinter dem Gebäude liegenden Hof» Im Jahre 1947 errichtete der Kaufmann Felix G000 auf den Parzellen Flur 1 Nr* 726/2 und 726/3, die mit einer Größe von insgesamt 153 qm einen Teil dieses Hinterhofes bildeten und die er von den Erben M00| gemietet hatte, ein zweistöckiges Lagerund Kühlhaus * Die beiden Parzellen wurden von ihm im folgenden Jahr käuflich zu Eigentum erworben. Sie sind seit ihrer Bebauung nicht mehr durch den Flur des Hauses K0|0-. straße0 erreichbar, weil das neu errichtete Gebäude nach dieser Seite nur Fenster, aber keine Tür aufweist. Gp00, der zugleich Mieter des dem Beklagten gehörigen Kachbar-grundstückes X^J^straße 0 war und dort sowie auf den beiden Parzellen eine Lebensmittelgroßhandlung betrieb, benutzte als Zufshrtsweg zu seinen Lagerund Kühlhaus die Toreinfahrt und den Hof auf dem Grundstück des Beklagten. Später geriet er in Vermögensverfall, und es kam zur Zwangsversteigerung der Parzellen 726/2 und 726/3} diese wurden im Mai 1957 dem Kläger, einem bisherigen Hypothekengläqbiger, als Meistbietendem zugeschlagen.
Der Kläger hält sich für berechtigt, das Grundstück des
Beklagten als Zugang zu dem ersteigerten Anwesen zu benutzen.
Da ihm dies vom Beklagten verweigert wird, begehrt er mit der Klage dessen Verurteilung dahin, einen Hotweg von der Straße
aus liter sein Grundstück K^[^Btraße 0 durch die Toreinfahrt zu der Verladerampe-’der Grundstücke X^^straße0 Flur 1 ITr-726/2 und 726/3 zu dulden* und zwar in der Weise, da 13 die mit Lagerund Kühlhaus bebauten Grundstücke ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten und insbesondere die Einund Ausfahrt von Lastkraftwagen zu dem Ent- und Beladen geduldet werde. Er behauptet, der Beklagte habe niemals Einwendungen gegen das Befahren seines Grundstücks durch G^J^ erhoben, sondern diesem sogar die Einräumung eines dinglichen Durch-fahrtsrechts zugesagt.
"Der Beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat erwidert, er habe 00/00 die Durchfahrt deshalb nicht verwehrt, weil dieser gleichzeitig Mieter seines Grundstücks gewesen sei: für ihn bestehe aber, nachdem 000/0' s Anwesen in andere Hände übergegangen sei, keine Veranlassung, dem neuen Eigentümer die gleichen Rechte wie seinem früheren Mieter einzuräumen. Durch den verlangten Notweg würde sein Grundstück erheblich beeinträchtigt werden; auch würden dadurch seine Jetzigen Mieter benachteiligt, die ebenfalls aüf die Benutzung der Toreinfahrt und des Hofes angewiesen seien. Der Kläger möge sich wegen eines Notweges an die Eigentümer des Restanwesens E^J^straße 0 wenden; wenn der Zugang nach dort verbaut sei, so sei es ihm zuzu demutenj eine Tür in die Wand des Lagerhauses zu brechen und seine Waren durch den Hausflur schaffen zu lassen. Als der Kläger das G^ll^'sche Anwesen ansteigerte, habe er gewußt, daß er, der Beklagte, die Zufahrt über sein Grundstück nicht gestatten würde (dies war im Versteigerangstermin erörtert werden, vgl. Bl. 110 R der Zwangsversteigerungsakten). Die Errichtung des Kübl-und Lagerhauses sei vorschriftswidrig gewesen; 0000 habe die Baugenehmigung nur bekommen, weil er durch die Besatzungsmacht einen D^uck auf die Baupolizeibehörde habe ausüben lassen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe nicht nur gegen den Bau keine Einwendungen erheben, Sondern sei außerdem einverstanden gewesen, daß die Hintergebäude auf seinem Grundstück von G^J^ instandgesetzt und mit dem neuen Lagerhaus zwecks gemeinschaftlicher Benutzung verbunden worden seien (zwischen den Gebäuden besteht unstreitig ein Durchgang im Obergeschoß). Der Hausflur K^^straße0 komme für ihn als Notweg nicht in Betracht, weil der An- und Abtransport seiner Waren mittels Lastkraftwagen erfolge. .
"Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheid ungsgründe s
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1. Abweichend vom Landgericht, nach dessen Ansicht der vom Kläger verlangte Notweg zur ordnungsmäßigen Benutzung seines Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB erforderlich ist, hat das Berufungsgericht die Ordnungsmäßigkeit verneint. Seine hierauf bezüglichen Ausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Sie halten in der Tat einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Verfehlt ist es zunächst, wenn das angefocJbtene Urteil in diesem Zusammenhang auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers abgestellt hat, d. h. darauf, daß dieser die beiden Parzellen in Kenntnis der zweifelhaften Rechtslage angesteigert habe und daß er das erworbene Anwesen nicht selbst bewirtschaften, sondern im Wege der Vermietung benutzen wolle. Das sind Bachfremde Gesichtspunkte. Der Maß-
sbah für die Ordnungsmäßigkeit muß - wie übrigens des Berufungsgericht selbst.in anderem Zusammenhang unter Hinweis auf Staudinger/Seufert (EGB 11. Aufl. § 917 Randziffer 28) zutreffend ausgeführt hat - ein objektiver sein; ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Grundstücks als selchen. Wer die Benutzung ausübt - der Eigentümer, ein Mieter, Pächter oder sonstiger Berechtigter ist grundsätzlich gleichgültig; das Gesetz erkennt immer nur die "Notlage" des Grundstücks als schutzwürdig an, nicht das Bedürfnis des einzelnen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (RGZ 79, 116, 119). Die Prüfung hätte sich deshalb darauf beschränken müssen, ob es im Rahmen einer ordnungsmäßigen Benutzung lag, daß die beiden Parzellen mit einem Ijager-und Kühlhaus bebaut wurden; war das der Pall, so koinmt es auf den späteren Eigentumserwerb des Klägers oder gar darauf, daß er das Anwesen mietweise einem Dritten überlassen möchte, nicht mehr an.
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Möglicherweise hat allerdings dem Berufungsgericht bei seinen Ausführungen noch etwas anderes vorgeschwebti, nämlich die Präge, ob der Eigentumserwerb des Klägers eine "willkürliche Handlung" im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB gewesen sei. Es scheint davon auszugehen, daß die Parzellen 726/2 und 726/3, solange sie gehörten, noch Verbin-
dung mit einem öffentlichen Wege gehabt hätten (weil gleichzeitig Mieter des angrenzenden, durch die Toreinfahrt zugänglichen Grundstücks ^^pstraße 0 war) . und däß diese Verbindung erst dadurch aufgehoben worden sii, daß die -Parzellen zur Zwangsversteigerung kamen und in das Eigentum eines anderen übergingen. Inwieweit.eine solche Betrachtungsweise der wirklichen Sachlage gerecht würde, mag jedoch, dahinstehen» Auch braucht nicht entschieden zu werden, oib der bloße Erwerb eines zuganglosen Grundstücks überhaupt unter § 918 Abs. 1 BGB fällt (vgl. dazu RG JW 1925,474 m.Anm.Heiler/
mann). Auf jeden Pall scheitert die Anwendbarkeit dieser
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Vorschrift: hier daran, daß der Kläger, als er das Kühühaus-Anwesen erwarb, nicht willkürlich gehandelt hat. Von Willkür kann nur gesprochen werden, wenn die betreffende Handlung eines vernünftigen, von der Rechtsordnung gebilligten Grundes entbehrt; es muß sich um ein auf freier Entschließung beruhendes Verhalten handeln, das bei Berücksichtigung der Interessen der Grundstücksnachbarn nach verständigem Ermessen nicht geboten erscheint und durch keinerlei zwingende Veranlassung gerechtfertigt wird (BGB RGRK 11. Auf1> § 918 Ahm.
1; Staudinger/Seüfert aaO § 918 Randziffer 1 Buchst, d; Meisner/Sterh/Hodes, Kachbarrecht im Bundesgebiet 3. Aufl*
§ 27 I 3, S. 367)» Der Kläger war Hypothekengläubiger; er hatte, wie er iin Schriftsatz vom 6. August 1957 unwidersprachen vorgetragen hat, gegen G0^^ eine Forderung von etwa 3 Millionen Franken. Wenn er, um nicht völlig leer auszugeben,
- bei der Versteigerung des Grundstücks mitbot, so lag das in seinem berechtigten Interesse. Er brauchte sich davon'auch nicht dur.ch die Ankündigung des im Versteigerungstermin anwesenden Beklagten abhalten zu lassen, daß ihm das Notwegrecht streitig gemacht werden würde.
3. Maßgeblich ist somit, ob dae-Bebauung der Parzellen durch G^Hfc einer ordnungsmäßigen Grundstücksbenutzung entsprach. Dabei, spielt die Tatsache, daß dieser, als er das Gebäude errichtete, noch nicht Eigentümer des Grund und Bodens war, sondern ihn lediglich von der Erbengemeinschaft gemie-
tet hatte, keine entscheidende Rolle. Denn laut Feststellung ) des angefochtenen Urteils hat er die überbaute Grundfläche darn "unmittelbar nach Errichtung des Gebäudes" zu Eigentum erworben (BU S. 9). Br handelte bei der Bebauung ersichtlich bereits in Erwartung seines bevorstehenden Eigent ums erwerbs, Die Meinung des Berufungsgerichts, die "Änderung der Bewirtschaftung" sei hier "also doch vom Eigentümer herbeigeführt" worden (aaO), begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken»
Prei von Rechts irr turn ist auch, der Standpunkt, däß der ■ Eigentümer der Parzellen 726/2 und 726/3 nicht nach. § 918 Abs» 2 BGB gehalten sei, die Verbindung zu einem öffentlicher Weg über das Grundstück K^^straße % zu suchen, mit dem sie früher eine Einheit bildeten» Das angefochtene Urteil macht sich' insoweit die Erwägung des Landgerichts zu eigen, daß die Vorschrift dann nicht anwendbar sei, wenn eine bereits vorhandene Wegeverbindung zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht ausreiche; die "Zugangsnot" sei nicht durch die Abtrennung der beiden Parzellen vorn M^|^' sehen Grundstück, sondern dadurch entstanden, daß sie vcm "in einer ganz anderen Art genutzt wurden" als bisher; selbst wenn mit der .Errichtung des Itager- und Kühlhauses die alte Verbindung durch den Plur des Hauses K^^straße^ nicht abgeschnitten worden wäre, würde sie gleichwohl für G^fpl's Zwecke nicht mehr genügt haben, da er "mit einem Kraftwagen nicht hätte-durch den Hausflur fahren können"»
Die Auffassung, daß die nach-§ 917 BGB notwendige Verbindung mit einem.öffentlichen Wege auch dann fehlt, wenn infolge Änderung der Benutzungsart eine bisher vorhandene Verbindung nicht bloß unbequem, sondern unzureichend geworden ist, steht im Einklang mill der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (WarnRspr 1914 Nr. 290;
JW 192?, 474 Hr. 18; RGZ 160, 166, 185; BGH NJW 1954, 1321; vgl. auch Stäudinger/Seufert aaO § 917 Randziffer 29? Meis-ner/Sbern/Hodes .aaO § 27 I 3, S. 362 f; Palandt/HoChe, BGB 18» Aufl. § 917 Anm. 2 b)i. »
Keine Zustimmung verdient je doch.die Ansicht des Berufungsgerichts, die von mittels Errichtung dbs Gebäu-
des vorgenommene Änderung der Bewirtschaftungsart habe nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen GrundstUcksbenutzung gelegen» D.er Hinweis auf Mieter-Eigenschaft greift1, soweit
es sich um diese Parzellen selbst handelt, schon deshalb
nicht darob, weil Gendre sje, wie erwähnt, alsbald nach djsr Bebauung zu Eigentum erwarb. Baß er bloßer I.Iiecor zugleich des dem Beklagten gehörigen Nachbargrundstücks K^J^otraße 0war, wo er seine Lebensmitfcelgroßhandlung betrieb, rechtfertigt nicht den Schluß, er habe den Bau auf den angrenzenden Hinterhofparzellen "nur zur Befriedigung seines vorübergehenden Bedürfnisses als Mieter" errichtet. Einmal kommt es
- worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. oben zu 2) - nicht so sehr auf die subjektiven Bedürfnisse des jeweiligen Nutzungsberechtigten an, als vielmehr auf die objektive, durch das Pehlen einer ZugangsmöglichJceit hervorgerufene Notlage des Grundstücks. Außer den besagt der-Umstand, daß G^0^ das Anwesen des Beklagten nur gemietet hatte, nichts für die kürzere oder längere Bauer des dort von ihm betriebenen Großhandelsgeschäfts. Gegen die Annahme, dieser Geschäftsbetrieb sei vorübergehender Natur und auf einen kurzen Zeitraum berechnet gewesen, spricht sowohl der Umfang von Gendre1s Investitionen
- Errichtung eines zweistöckigen Lagerund Kühlhauses auf
den angrenzenden Parzellen und Erv/erb derselben zu Eigentum -als auch die zwölfjährige Bauer seines Mietverhältnisses mit dem Beklagten, das unstreitig bereitsim fahre 1945 begründet wurde (Schriftsatz des Beklagten vom 2, August 1957) und, wen:' G^f^ nicht in Vermögensverfall geraten wäre, aller Voraussicht nach noch, länger bestanden hätte; wie sehr dem Beklagten daran lag, als Mieter zu behalten, geht aus seiner Er-
klärung gegenüber der ^^-Genossenschaftsbank vom 15. Juli •952 hervor (GA Bl. 70; vgl. auch ZwangsversteigerungsaktSn Bl. 31).
Bie sonstigen Umstände des Palles ergeben nichts Gegenteiliges. Eine Benutzungsart ist ordnungsmäßig, wenn sie der Größe, Kulturart und Umgebung des Grundstücks nach vernünftigem Ermessen entspricht und wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint, wobei den Portschritten und Anforderungen der Zeit
und der örtlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen ist (EGE RGRK, 11. Aufl. § 917 Anm. 2; Staudinger/Seufert aaO § 917 Randziffer 28 ff; Meisner/St'ern/Hodes aaO § 27 I 3» Sc 3-54;
RG Y/arnRspr 1914 Nr» 290). .Davon geht an sich auch das Berufungsgericht aus. Ater seine"Erwägungen, aus denen es diese Voraussetzungen im vorliegenden Rail für nicht gegeben erachtet, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere1 ist nicht ersichtlich, wieso der Umstand, daß das Grundstück K^^stra-ße 0m±t einem Wohnhaus nebst Gaststätte betaut ist, der Errichtung eines Lagerund Kühlhauses auf dem Hinterhof entgegenstehen sollte. Kühlhäuser gehören, wie das angefoch-tene Urteil zutreffend hervorhebt, zu den "Errungenschaften der neueren Zeit". Rach den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts liegt das hier fragliche Gebäude "im Stadtkern einer größeren Stadt" und seine jetzige Benutzungsweise ist durch die nach dem Kriege herrschende Raumnot erforderlich geworden.
Der Standpunkt des Berufungsurteils wird auch nicht durch die wörtlich wiedergegebenen Schrifttumsstellen gerechtfertigt. Solche allgemeinen Recht sausführ ungen sind schon ohnehin für die im wesentlichen wirtschaftliche Frage der ordnungsmäßigen Benutzung wenig ergiebig; die Lösung kann nur durch eine Betrachtung des einzelnen Falles gefunden werden (RGZ 157» 305, 309). Außerdem passen die Zitate teilweise nicht auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. So behandeln Meisner/Stern/Hodes an der angegebenen Stelle (Nachbarrecht 2. Aufl. S. 346 = 3« Aufl. S. 367) die Verpachtung eines Grundstücks, das infolgedessen "nach einer ganz anderen Richtung gravitiert", während G^j|D> die Parzellen 726/2 und 726/3 zu Eigentum erworben hatte. Ihre im Urteil angeführter, weiteren Erörterungen ("aaO S. 432"; gemeint ist wohl S. 342 = 3. Aufl. S. 363 f) beziehen sich auf eine "spekulative Änderung in der Benutzung" (ähnlich Staudinger/Seufert aaO § 917 Jtandziffer 28)
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eine solche liegt jedoch nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen keineswegs vor, hat vielmehr deshalb
gebaut, weil das von ihm gemietete Grundstück K^^ptraJüe £ zu dem Eetrieb seines Lebensmittelgroßhandels nicht mehr aus-reichte» Ob der Unterscheidung zwischen ordnungsmäßiger Benutzung und einer Benutzungsweise, die "zwar nicht ordnungswidrig, aber auchf/.nicht naturgemäß” ist, beisuj)^iichtcm, wäre, wie sie Meisner/Stern/Hcdes (aaO 2. Aufl» S. 343 - 5» Auf!»
S» 364) im Anschluß an ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG 12, 124) für richtig halten - es handelte sich dort um die Errichtung eines stark besuchten Schuppens au? einem zuganglosen Feldgrundstück mag auf sich beruhen; die genannten Verfasser machen jedenfalls - das Berufungsurteil führt das ausdrücklich mit an - eine Einschränkung für den FalJ, daß ”in
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der Umgebung des Grundstücks sich mehrfach solche Schuppen befinden” :'aaO),d».h. sie bejahen dann ersichtlich die Crönungo-mäßigkeit der Grundsbücksbenutzung; unstreitig ist hier aber auch das Nachbargrandstück, das dem Beklagten gehört, mit Kühl- und Lagerhäusern bebaut.
Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob G^J^, wie der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat (Schriftsätze vom 2. Juli und 6. August 1957), gleichzeitig mit der Errichtung des zweigeschossigen Lagerund Kühlhauses auch die im Kriege beschädigten Hintergebäude im ”Hofbering” des Grundstücks K^^straße0 auf seihe Kesten wieder instandgesetzt und sie mit seinem eigenen. Bauwerk verbunden hat, sowie ob die gesamten Sauarbeiten in einem Arboito-gang und zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Benutzung ausgeführt worden sind. Nichts anders verhält es sich mit der v/eiteren, ebenfalls unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, der Beklagte habe G^|^| die Einräumung eines dinglichen, Geh-und Fahrrechts auf seinem Grundstück ausdrücklich zugesagt (Schriftsätze vom 2. Juli 1957, 6. August 1957 und 17« April 1958). Eines Eingehens auf die wegen Nichtberücksichtigjung-
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dieses VorbrIngens von der Revision erhobenen Rügen bedarf es aus dem Grunde nicht, weil die Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksbenutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits jetzt außer Zweifel steht.
Die Bebauung der Parzellen 726/2 und 726/3 mit desti Lager-und Kühlhaus ist vom Boden einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu beanstanden« Das bebaute Gelände liegt im Stadtinneren von einer größeren Industrie-
stadt. Seine Benubzungsweise steht im Einklang mit derjenigen anderer Grundstücke in derselben Gegend; der Beklagte trägt selbst vor (Schriftsatz vom 2. August 1957)» daß sich auf seinem eigenen, unmittelbar angrenzenden Grundstück Kj^M3tr&ß< eine große Autogarage, zwei Kühlhäuser und ein zweistöckiges Lagergebäude befinden« Der Standpunkt des angefochtenen Urteile, zwar die Anlegung von Garagen auf einer mit einem Hiietshaus bebauten Fläche rechne noch zur ordnungsmäßigen Grandstückebewirtschaftung, nicht .jedoch die Errichtung von Kühlhäusern auf Hinterhöfen ohne Zugang zur Straße, ist verfehlt;; der Betrieb eines Lagerund Kühlhauses fällt bei Verhältnissen, wie sie hier unstreitig vorliegen, in den Rahmen des1 Zulässigen; das Fehlen einer Verbindung mit dem öffentlichen Weg aber bildet, worauf die Revision zutreffend hinweist, überhaupt erst die gesetzliche Voraussetzung für ein Kotwegrecbt. Eine solche Zuganglosigkeit' steht jedenfalls dann ddr 3e- (
jahung einer ordnungsmäßigen Grund st iicksbenutcung nicht entgegen, wenn der Erbauer des Lagerund Kühlhauses gleichzeitig Dauermieter des mit der Straße in Verbindung stehenden
* • ^ Rachbargrundstücks und wenn das neu errichtete Gebäude Bestandteil eines Wirtschaftsunternehmens ist, das von ihm auf dem gemieteten Grundstück betrieben*wird. Für die Frage der Crd-
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nungsmäßigkeit spielt es schließlich auch keine Rolle, ob Gendre, wie der Beklagte behauptet, sich die behördliche Baugenehmigung auf nicht einwandfreiem Wege beschafft und bei der Errichtung des Gebäudes gegen baupolizeiliche v‘oi-
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Schriften verstoßen hat; denn es würde sich insoweit um Vorgänge handeln, die allein von öffentlich-rechtlicher Bedeutung wären, während der Notweganspruch des Klägers durch sie nicht berührt würde»
4-o Da somit das Berufungsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksbenutzung, die es richtigerweise hätte be^ahek müssen, su Unrecht verneint hat, war sein klageabweisendes Urteil aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache
selbst (§ 565 Abs» 3 ZPO) ist dem Senat indessen nicht möglich.
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Dem stünde zwar die Vorschrift des § 91-8 BGB nicht entgegen, weil keiner der dort aufgezählten Ausnahmetatbestände vorliegt: Die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes hat das angefochtene Urteil, wie bereits ausgefübrt (oben zu Nr. 3), ohne Rechtsirrtüm verneint. Daß die Errichtung des Lager-und Kühlhauses eine willkürliche Handlung im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB gewesen sei (wofür der Beklagte beweispflichtig v/äre; vgl. Meisner/Stern/Hodes aaO 3» Aufli § ?7 I 3, S, 366), ist nicht ersichtlich; denn nach dem unstreitigen Sachverhalt fehl jeder Anhaltspunkt für die Annahme, G^fl^ habe, als er wegen Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes das Gebäude erstellte, die Schranken des vernünftigerweise und unter Berücksichtigung der Nachbar-Interessen Gebotenen überschritten (zur Nichtanwendbarkeit des § 918 Abs. 1 BGB auf den Eigentumser-. werb des Klägers vgl. oben aaO). Auch die Beanstandung des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift vom 10. Januar 1958, daß das Landgericht ihn yohne;irgendeine Gegenleistung^ zur Duldung des Notweges verurteilt;habe, greift nicht durch, da es dem Beklagten frei stand, ob er seinen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 917 Abs.'2 BGB) iii gegenwärtigen Prozeß, etwa durch Zurückbehaltungsrecht oder Widerklage, geltend ma-4 chen (vgl. Meisner/Stern/Hodes aaO § 27 III 6, S. 379) oder ob er diese Geltendmachung einem beöonderen Rechtsstreit Vorbehalt en wollte.
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Der Fall bedarf jedoch in tatsächlicher Hinsicht noch
weiterer Aufklärung» Den Hotweg über das dem Beklagten
gehörige Anwesen K^^^straße f begehrt der Kläger tc?
allem zu dem Zweck, um durch die Toreinfahrt und über den
Hof dieses Anwesens mit Hilfe von Dastkraftwageu Waren zu
seinem angrenzenden Lagerund Kühlhaus bringen oder von
dort wegschaffen zu lassen^ Hach der unter Beweis gestellten
Behauptung des Beklagten soll, aber dje Verladerampe dieses
Gebäudes sich derartig nahe an der Grenze der beiden
Grundstücke befinden, daß die Fahrzeuge jeweils zu dem Ent-
oder Beladen auf seinem eigenen Grundstück halten müßten
{Schriftsätze vom 2» August 1957, 10. Januar 1953 und
17* Mai 1958)o Sollte diese Behauptung - die der Kläger
unter Antritt von Gegenbeweis bestritten hat (Schriftsatz
vom 17* April 1958; nach seiner Darstellung soll die
Rampe des Kühlhauses "erheolich zurückl legen" und ein
"gutes Stück" von der Grundstücksgrense entfernt sein) -
sich als richtig erweisen, dann wäre der Klage der Erfolg
zu versagen, weil damit feststünde, daß das, was der
Kläger begehrt, nicht unter § 917 Abs» 1 Satz- 1 BGB fällt,
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Die genannte Vorschrift gibt dem Eigentümer eines Grundstücksj dem der. Zugang zu einem öffentlichen Wege fehlt,-das Recht, "zur Herstellung der erforderlichen Verbindung" das Hachbargrundstück zu benutzen. Dieses ist ihm also in* dem Umfange zu dem Gebrauch zu überlassen, daß er darüber von dem öffentlichen Wege aus bis zu seinem eigenen Grundstück und von dort aus wieder zurück bis zu dem Wege gelangen kann» Er darf infolgedessen - je nach der Wirtschaftsart des eigenen Grundstücks - in beiden Richtung' über das Hachbargrundstück gehen, fahren, reiten, Fässer roülen, Baumstämme schleifen usw„; unter Umständen hat er auch die Befugnis zu dem Verlegen von Gleisen, Versoqgingslei-tungen. unterirdischen Wasser- und Gasrohren, Kabeln und
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dergleichen (Meisner/Stern/Hodes aaO § 27 II 1, S. 369; rg2: auch. Urteil des Senats vcm 4« November 1959; 7 ZU 49/56 me weit. Nachw.'. Me Benutzung muß aber sc gear-tet sein, daß sie ausschließlich dazu dient, einen Zugang zwischen öffentlichem Weg und eigenem Anwesen herzustellen, d. h. es muß sich um eine Verbindung fcande?.n. die von dem einen zu dem andern über da3 Nachbargr und $ tück führcc Dagegen steht es dem Eigentümer des zuganglrsen Grundstücks nicht zu, auf dem Nachbargrundstück zu verweilen und daselbst Handlungen vorzunehmen, die ihrem Wesen nach über eine bloße Wegebenutzung hinausgehen.
Denn das läge nicht mehr im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Notwegrechts dem Grundstücksnachbarn im Interesse einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grund und Bodens zugemute t % hat. Als eine Überschreitung des Notwegrechts ist es insbesondere anzusehen, wenn der Notwegberechtigte Fahrzeuge auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze desselben heranfahren und dann dort so aufstellen läßt, daß sje ihm über die Grenze hinüber von seinem eigenen Grundstück aus zugänglich sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist auch bisher, soweit ersichtlich, nirgends der Standpunkt vertreten worden, daß ein solches Verhalten noch, durch § 917 BGB gedeckt werde. Ob eine Ausnahme zu machen wäre für das lediglich kurzfristige Anhalten von Personenkraftwagen zwecks Ein- oder Aussteigens der Mitfahrenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Jeden Fall geht der Notweganspruch nicht so weit, daß der Grundstücksnachbar das Aufstellen von Lastkraftwagen, deren Ent- und Beladen erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt, auf seinem Grund und Boden zu dulden hat t e.
3. Der Rechtsstreit war daher gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird
in der neuen mündlichen Verhandlung su klären haben, ob die Geländebeschaffenheit es zuläßt, daß Lastkraftwagen au** dem eigenen Gelände des Klägers ent- und beladen werden, oder ob sie zu diesem Zweck auf dem Hofe des Grundstücks K^pstraße0 auf gestellt werden müßten«
"Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens war, da sie von dem endgültigen Ausgang des Prozesses abhängt, ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertra' gen.
Dr. Augustin Schuster Rothe
Br. Freitag Dr. Mattem