BGH · V ZR 96/63
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
LfHI & Co als deren Inhaber handelte« Im Mietvertrag wurde wegen der Lage der Räume auf einen "beiliegenden Plan" verwiesen« Ein solcher Plan lag aber dem Mietvertrag nicht bei« Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, wie er behauptet, den linken (Eck-) Laden oder, wie die Klägerin vorträgt, den daneben liegenden Mittelladen gemietet hat« Beide durch eine Tür verbundene Läden befanden sich bei Abschluß des Mietvertrags im Besitz des Tabakwarenhändlers der nach Fertigstellung seines eigenen Neubaues auszuziehen beabsichtigte. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit Recht vom Vorvertrag vom 1» April 1957 zurückgetreten, weil der Beklagte nicht die erforderliche Gewähr dafür biete, daß er mit den übrigen Wohnungseigentümern in Frieden leben könne» Er habe sich hinsichtlich des Ladens über alle Grundsätze des höflichen Umgangs und des Rechts hinweggesetzt, zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, ihm sei der Laden neben dem Durchgang vermietet worden, und habe sich am 31 * Oktober 195? Die Klägerin lehne es ab, einen notariellen Vertrag über die Eigentumswohnung abzuschließeno Da der Vorvertrag vom I» April 1957 entgegen § 4 WEG nicht notariell beurkundet sei, könne der Beklagte den Abschluß eines formgültigen Vertrags ohnehin nicht fordern» Hilfsweise stütze sie die Klage darauf, daß der Beklagte die Finanzierungskosten von 1 i monatlich auf 4 600 DM nicht vertragsgemäß gezahlt habe und ihm deshalb mit Schriftsatz vom 12» März 1958 in dieser Sache mit zehntägiger Frist gekündigt worden sei« Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und dazu angeführt, der Vorfall vom 1« November 1957 habe nichts mit dem Räumungsanspruch hinsichtlich der Wohnung zu tun» Der gesamte Vorgang um den Laden beruhe auf einem bedauerlichen Mißverständnis, das aufzuklären ihm die Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe« Ihm sei der Eckladen vermietet gewesen«, Die Klägerin könne sich auf die Nichtigkeit des Vorvertrags nicht berufeno Ihr Verhalten stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar« längere Zeit die Zahlung des vereinbarten Wohnungsgeldes von ihm verlangt» Es sei nicht anzunehmen, bei Abschluß des Vorvertrages habe man bis zur notariellen Beurkundung einen vertragslosen Zustand bestehen lassen wollen, obwohl der Beklagte die Wohnung zwei Wochen später bezogen habe» Der als solcher ausdrücklich bezeichnet© Vorvertrag enthalte im übrigen übereinstimmende, ausreichend bestimmte Willenserklärungen über alle wesentliehen Punkte eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnungo Die Klägerin sei mit dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach § 675 BGB bzw. B) Lie Revision greift diese Ausführungen unter Bezugnahme auf die in BGHZ 16, 358 und 29» 6 veröffentlichten Entscheidungen mit dem Hinweis an, daß weder die Länge der Besitzzeit noch eine Rücksichtnahme auf die Existenz des Beklagten eine Einschränkung des in § 313 BGB normierten Grundsatzes verlange* Las Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte ein erfahrener Kaufmann uhd kein schutzwürdiger Laie sei, der vor der rechtskundig beratenen Klägerin geschützt werden müsse* Ler Vorvertrag sichere dem Beklagten auch kein bestimmtes Eigentum an einer bestimmten im Grundbuch eingetragenen Wohnung, sondern nur die Verschaffung einer Eigentumswohnung in Zukunft zu* Las Berufungsgericht habe sich nür unvollkommen mit dem darauf abzielenden Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, aus dem folge, daß aus dem vorläufigen Vertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden könne* Lie Klägerin habe den Beklagten nicht durch früheres Verhalten in dem Glauben gewiegt, daß ein notarieller Vertrag nicht nötig sei* Allein aus den durch den Vorvertrag für die Parteien geschaffenen Beziehungen ergebe sich kein Verbot für die Klägerin, sich auf das Pormerfordernis des § 313 BGB zu berufen* Las Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein großer Unterschied zwischen einem Recht zur fristlosen Kündigung und dem Recht bestehe, sich gegenüber einem Formraangel auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen* Selbst wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorliegen sollte, sei damit dem Beklagten noch nicht die Berufung auf § 242 BGB gestattet» Las Oberlandesgericht dürfe für die Anwendung dieser Bestimmung ferner nicht ins Feld führen, daß der Beklagte die Wohnung schon seit Jahren in Besitz Allerdings ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es sich bei dem Vorvertrag nicht nur um eine unverbindliche Festlegung einzelner Punkte handelt» Offenbar hat die Klägerin den Vorvertrag vom 1» April 1957 zunächst selbst für verbindlich gehalten» Andernfalls hätte sie nicht vom Vorvertrag im Schreiben vom 4» November 1957 fristlos zurückzutreten brauchen» Ferner spricht für diese Annahme ihr an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 2» Dezember 1957 (Hefter Revisionsbericht vom 11» Januar 1958, Anl» 48)» Erst im Berufungsrechtszug hat sie die Auffassung, es handle sich nur um eine unverbindliche Punktation, geäußert» Die Ansicht des Oberlandesgerichts, § 1 des Vorvertrags bezeichne die Eigentumswohnung, die die Klägerin dem Beklagten zu verschaffen, d.h. im Sinne des § 4 WEG zu veräußern sich verpflichtete, genau, es sei unschädlich,, daß Wohnungsgrundbuch, Miteigentumsanteil und Belastungen nicht angegeben seien, begegnet ebensowenig durchgreifenden rechtlichen Bedenken wie die Feststellung, daß auch die Gegenleistung des Beklagten in § 3 des Vorvertrags bei Heranziehung der für den Kaufpreis bisher maßgeblichen Berechnungsfaktoren letztlich noch bestimmbar gehalten ist (vgl» hierzu auch das Senatsurteil .vom 16, Februar 1965- V ZR 235/62, WM 1965, 674, 676 f) und der Eigengeldanteil ersichtlich nur wegen einer unerheblichen Differenz mit circa 8 800 DM angegeben ist« Soweit über den Inhalt des Sondereigentums sowie die Rechte und Pflichten am gemeinschaftlichen Eigentum im Vorvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, lassen sich diese Fragen aus dem Zusammenhang des Vorvertrags, insbesondere seinem Hinweis auf die Bauentwurfszeichnungen, oder vom Gericht bei einer Klage auf Abschluß des Hauptvertrags im vorbe-zeichneten Rahmen nach § 287 ZPO regeln* Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht könnte auf Erfüllung des Vorvertrags geklagt werden« Wenn der Beklagte darauf hinweist, daß sich aus der Formulierung in § 1 des Vorvertrags, die Klägerin verpflichte sich, dem Beklagten die Eigentumswohnung Nr« 50 des Planes zu verschaffen. BGB 11» Aufl» § 242 Anm» D 443) * Eine durch Treu und Glauben gebotene Bindung an formnichtige Verträge (§ 242 BGB) hat der Senat, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, bejaht bei Erwerbsverträgen über Kleinsiedlungen zwischen Siedlungsträger und Siedler im Hinblick auf die Betreuungs- und Fürsorgepflicht des Trägers (BGHZ 16, 334)» Im Urteil vom 29» Januar 1965 - V ZR 53/64 (WM 1965» 315) ist aber dargetan, daß dies nicht ohne weiteres auch für Kaufeigenheim-Vorverträge gilt» Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß sich die Stellungnahme des Senats zu den Kleinsiedlererwerbsverträgen nicht schlechthin auf Absprachen Uber die Beschaffung städtischen Wohnungseigentums übertragen läßt, da die Beziehungen der Partner hier lockerer sind und es nicht um die wirtschaftliche Lebensexistenz des Als die Klägerin ihn zur Räumung auf forderte, war er weniger als 7 Monate (vom 15o April bis 4o November 1957) im unangefochtenen Genuß der Räumlichkeiten« Daraus, daß der gegenwärtige Rechtsstreit sich über mehrere Jahre hingezogen hat, kann für den Beklagten keine Verstärkung seiner Rechtsstellung im Hinblick auf § 242 BGB hergeleitet werden« Es ist aber auch nicht einzusehen, daß den berechtigten Interessen des Beklagten nur die Erfüllung des Vertrags entspreche und sich die Nichtanerkennung des formnichtigen Vertrags, insbesondere bei Beachtung der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28« September 1959 (S, 10, Bl« 242 GA) im einzelnen angeführten Gesichtspunkte als ein schlechthin untragbares Ergebnis darstellen würde« Bür eine solche Annahme reicht der Umstand, daß die Klägerin den für die Nichtigkeit des Vorvertrags ursächlichen Eormmangel verschuldet hat, noch nicht aus« Herbeiführung des Mangels in böser Absicht kommt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht« Möglicherweise ist die Klägerin zudem dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig (vgl« das Senatsurteil vom 29« Januar 1965 aaO)« Die Klägerin hat den Vorvertrag in Kenntnis seiner Eormnichtig-keit geschlossen« Der Beklagte konnte zwar aus § 1 der Vereinbarung ersehen, daß noch ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden sollte, er vermochte aber nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts dem Schriftstück nicht zu entnehmen, daß sich in Wahrheit die Klägerin in keiner Weise band und dadurch, daß sie ihm die Wohnung überließ, das Wohnungsgeld .auf Grund des Vertrags verlangte und weitere Zahlungen des Beklagten entgegennahm, so handelte, als ob der Vertrag gültig sei«, Unter diesen Umständen wirft sich die Präge auf, ob nicht die Klägerin Sorgfaltspflichten zuwiderhandelte, die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien begründet worden waren und die weitgehend durch einen Rechtsanwalt als ihren Prokuristen handelnde Klägerin hätten veranlassen müssen, den Beklagten auf die Notwendigkeit gerichtlicher oder notarieller Beurkundung auch des Vorvertrags zu dem Zwecke seiner Wirksamkeit aufmerksam zu machen«, Ob und inwieweit daneben ein mitwirkendes Verschulden des auch vom Berufungsgericht nicht als rechtsunkundig bezeichneten Beklagten ins Gewicht fällt (§ 254 BGB), bedarf ebenfalls noch tatrichterlicher Festst ellungeno Wegen Verschuldens, bei Vertragsschluß kann allerdings grundsätzlich nur Ersatz des Schadens gefordert werden, der dem Geschädigten durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden ist* Ausnahmsweise kann der Schaden aber das Erfüllungsinteresse ausmachen, er kann sogar darüber hinausgehen (Senatsurteil vom 29o Juni 1965 - V ZR 153/62, S. A) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt % Der Klägerin sei an sich in entsprechender Anwendung des aus § 18 WEG folgenden Rechtsgedankens ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zuzubilligen» Der Beklagte müsse danach so schwer gefehlt haben, daß den Wohnungseigentüinern die Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden könne» Den Erwägungen zu seiner schweren Verletzung im Sinne des § 18 WEG habe die Klägerin dadurch Rechnung getragen? Das Verhalten des Beklagten müsse in zwei Abschnitten betrachtet werden, nämlich in der Zeit vor dem 1» November 1957 und an diesem Tage» Falls er vor dem 1» November 1957 habe annehmen dürfen, daß ihm der Eckladen vermietet oder sowohl an ihn als auch an Baltrusch vergeben sei, könne sein Verhalten am 1» November 1957 nicht in allen Einzelheiten auf die Goldwaage gelegt werden» In der Vorkorrespondenz seien die Parteien zunächst ohne jeden Zweifel von einer Vermietung des Mittelladens ausgegangen» Aus diesem Schriftwechsel ergebe sich aber ebenfalls, daß die Verhandlungen der Parteien sich sodann auf zwei Ladenräume erstreckten, daß Wollenberg vorübergehend den von ihm als Laden benutzten Eckladen zuerst räumen wollte und daß der Beklagte diesen Laden zu beziehen beabsichtigte» Da die Klägerin nach Führung dieser Korrespondenz einen Mietvertrag ohne genaue Bezeichnung des Raumes mit dem Beklagten geschlossen habe, hätte sie, falls sie dem Beklagten nicht den Eckladen vermieten wollte, seinem Schreiben ausdrücklich widersprechen müssen« Bas pei auch späteren Zuschriften des Beklagten gegenüber nicht geschehen» Ferner habe die Klägerin nach Ab- Schluß des Mietvertrags über die Läden nicht für eine Klarstellung gesorgte Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte vor dem h November 1957 nicht habe annehmen dürfen, den Eckladen gemietet zu haben.» Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß man hier eine Doppelvermietung vorgenommen hat« Bei Abwägung der für und wider den Beklagten sprechenden Begleitumstände des Vorfalls am 1«, November 1957 sei gebührend zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine Abmahnung und ferner ihre Behauptung nicht bewiesen habe, dem Beklagten sei statt'des Eckladens am Morgen jenes Tages der Mittelladen angeboten worden« Auch wenn man die Darstellung der Klägerin über das Verhalten des Beklagten am 1o November 1957 als: :richtig unterstelle, könne es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die außer der Kündigung des Ladens ausgesprochene Kündigung des Vorvertrags über die Eigentumswohnung in keinem auch nur entfernt angemessenen Verhältnis zu dem Benehmen des Beklagten stehe« Er habe sich bereits in seinen beiden Schreiben vom 1« November 1957 vergleichsbereit gezeigt« Es könne keine Bede davon sein, daß den anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne« 2. Zu Unrecht entnehme das Berufungsgericht der Vorkorrespondenz, daß das Verhalten des Beklagten am Io November 1957 als nicht so schwerwiegend angesehen werden könne, als wenn eindeutig feststünde, daß nur Baltrusch den laden gemietet hat» Das Oberlandesgericht führe selbst aus, die Parteien seien in der Vorkorre-epondenz zweifelsfrei von einer Vermietung desMittel ladens ausgegangen» Es verkenne, daß das Schreiben des Beklagten vom 21« März 1957 kein Angebot zur Vermietung des Eckladens darstelle und der spätere Mietvertrag vom .12. 5<> Das Berufungsgericht werfe der Klägerin ungerechtfertigterweise vor, sie habe erst im Schriftsatz vom 27» April 1959 vorgetragen, man habe versucht, den Beklagten zu bewegen, in den mittleren Laden umzuziehen» Zur Dauer des Gesprächs am 1» November 1957 berücksichtigte das Oberlandesgericht nur die Aussage des Zeugen &d^|^» Es batte aber aus der Gesamtheit der Zeugenaussagen seine Schlüsse ziehen müssen» daß im vorliegenden Pall nicht Wohnungseigentum entzogen werden könne, weil der Beklagte noch gar kein Wohnungseigentümer geworden sei» Demjenigen, der auf Grund des § 242 BGB Ansprüche aus einem wegen Formmangels nichtigen Vertrage erhebe, dürfe der Gegeneinwand der Arglist entgegengehalten werden» Da der Beklagte als Anwärter auf die Erwerbung eines Wohnungseigentums sich gegenüber dem Besitzer eines Ladens gewalttätig gezeigt habe, sei eine Abmahnung oder Verwarnung nicht erforderlich gewesen» verhindern, daß sie sich von ihren Pflichten aus dem Vorvertrag lossagt, ist ein Rechtsirrtum weder gerügt noch ersichtlich (vgl» hierzu das Senatsurteil vom 29« Januar 1965 a&0 S» 15 und 14)« Aber auch die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß das Verhalten des Beklagten der Klägerin ein solches Lösungsrecht nicht gegeben hatr, enthalten keinen Rechts-ver'stößo Die Angriffe der Revision laufen im wesentlichen auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Pat-richtero tig von dem Eckladen Besitz ergriffen hatte, und nach dem Beweisergebnis ersichtlich mit dem Landgericht das Verhalten des Beklagten dahin gewürdigt, daß er einen etwaigen Besitz des Bm nicht schuldhaft entzogen hätte« Dabei hat das Oberlandesgericht dem Umstand, daß die Ladentür abgeschlossen war, der Beklagte sie gleichwohl öffnete und beide Läden betrat, deswegen keine dem Beklagten nachteilige Bedeutung beigemessen, weil er zuvor von der Klägerin das Recht erhalten hatte, die Verbindungstür zwischen den umstrittenen Läden zuzu demauern, und er zu diesem Zweck beide Lokale betrat« Das Berufungsgericht hätte noch darauf hinweisen können, daß der Beklagte den Eckladen schon vor zu dem Zu~ In der Gesamtwertung des Schriftwechsels beider Parteien dahin, daß der Beklagte die Auffassung hegte, ihm sei der Eqkladen vermietet, tritt, soweit sie nicht als dem Gebiet tatrichterlieher Würdigung angehörend, ohnehin den Revisionsrügen entzogen ist ein Fehler in rechtlicher Hinsicht nicht hervor« Das hat auch für den Standpunkt des Berufungsgerichts zu gelten. ten etwas daran, daß urkundlich feststehe, daß die Parteien über die Vermietung des Bckladens verhandelt haben und die Klägerin den Mietvertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, nachdem er in seinem Schreiben vom 21o März 1957 über den Eckladen gesprochen hatte, so wird diese Meinung des Berufungsgerichts durch den Hinweis ausreichend gestützt, es sei mit des Beklagten Barstellung über seine Vorstellungen vom Mietobjekt vereinbar, wenn er gegen die Einschränkung des Warensortiments des BfBHHB^rLne^ Verzicht auf den Eckladen anbot, also Tauschverhandlungen führte, wo er doch nach der Korrespondenz annehmen durfte, den Eck- . Soweit die Revision die Darlegungen des Berufungsurteils über den Sinn der Verhandlungen des Beklagten mit der Klägerin wegen des Mauerdurchbruchs angreift (BU So 29)7 mißversteht sie das Berufungsgericht <> Es meint ersichtlich nicht die Verbindungstür zwischen den beiden Ladenlokalen, die zugemauert worden ist, sondern den geplanten Mauerdurchbruch (nebst Durchreiche) vom Eckladen zu dem Hausdurchgang» Mit dieser Klarstellung erweist sich die Begründung des Oberlandesgerichts als einwandfrei» 4o Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts (BU So 32), ira Rahmen der Beweiswürdigung, die Klägerin habe erst im Schriftsatz vom 27« April 1959 vorgetragen, man habe am Io November 1957 versucht, den Beklagten zu bewegen, in den mittleren Laden umzuziehen» Die Revisionsklägerin meint, es sei erst im April 1959 oder kurz vorher zu erkennen gewesen, daß es auf diesen Punkt ankann Sie verkennt hierbei, daß die Beweiswürdigung auf tatrichterlichem Gebiet liegt und nur nachprüfbar ist, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt;(RG HER 1935, 1076) oder das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt (RG LZ 1932, 1250)» Biese Voraussetzungen liegen nicht vor» Ebenso geht der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zur Bauer des Gesprächs vom 1, November 1957 fehle Bas Oberlandesgericht hat die Bekundungen der Zeugen RfHIIH uud BflBHIBwie auch die des Zeugen gewürdigte Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß es dabei die Aussage des Zeugen ReflHI übersehen hätte» Es stand dem Oberlandesgericht frei, der Bekundung Gehrmanns zu folgen» daß der Entzug der vorvertraglichen Rechte des Beklagten auf Verschaffung des Wohnungseigentums Hin keinem auch nur entfernt angemessenen Verhältnis” zu seinem Benehmen am <1» November 1957 steht• Die Abwägung hat das Oberlandesgericht letztlich im Rahmen des § 242 BGB vorgenommen und sich deshalb zusätzlich mit dem Anwendungsbereich des § 18 WEG in Verbindung mit § 15 der von der Klägerin entworfenen Ordnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Hefter Revisionsbericht vom 11» Januar 1958, Anlage 18) befaßt, weil es sich angesichts des Klagvortrags zu der (für § 18 WEG bedeutsamen) Feststellung veranlaßt sah, es könne keine Rede davon sein, daß den anderen Gemeinschaftsmitgliedern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zuzu demuten sei«, Auf diesen zusätzlichen Erwägungen beruht das Urteil nicht» - 6» Da, wie zu I dargelegt ist, dem Beklagten ein Er-füllungsansprüch nach den bisherigen Feststellungen aus dem wegen Formmangels nichtigen Vertrage nicht zuzubilligen ist, liegen die Ausführungen der Klägerin darüber, daß gegenüber dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Gegeneinwand der Arglist zulässig ist, das Verhalten des Beklagten am 1» November 1957 einen derartigen Einwand ohne weiteres rechtfertigt und es einer Abmahnung oder Verwarnung nicht bedurfte, neben der Sache» Der Sachverhalt bedarf unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Rechtsauffassung weiterer Aufklärung, Kommt das Berufungsgericht, an das die Sache, nach § 565 Abs, 1 ZPQ zurückzu-verweisen ist, zu der Ansicht, daß die Klägerin mit ihrem Vorgehen nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wäre ihrem Herausgabeverlangen nur Zug um Zug gegen Erfüllung der vom, Beklagten, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 2, März 1959 (S, 4 ff» GA Bl, 172 ff), begrundetermaßen gestellten Rückzahlungsforderung zu entsprechen, Der Beklagte v/äre dann auch in der Lage, das Zurückbehaltungsrecht auf die Forderung des Schadens zu erstrecken, den ihm die Klägerin gegebenenfalls aus Verschulden bei Vertragschluß nach den obigen Ausführungen zu I zu ersetzen hat.