Schlüsse durch die Dekartellisierungsvorschriften der Be sät Zungsmächte (VO^lTr 78 der Brit J.IilReg) zur Folge haben, dass auch für Vertrage der Erzeuger mit Dritten, die auf dieser Absatzregelung beruhen, die Geschäftsgrundlage wegfälltc Daran, d^s der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer völligen Beendigung der vertraglichen Beziehungen führt, sondern geprüft werden muss, ob nicht nur eine Anpassung des Vertrags an die veränderte Sachlage notwendig ist, wird festgehalteno Auf Grund eines in diesem Vertrage enthaltenen Vorbehaltes übertrug die Firma Bo^Bl ä^Co. mit Genehmigung* der Kläger ihre Rechte und Pflichten auf die Gewerkschaft Hildasglück, an deren Stelle die Beklagte als Rechtsnachfolgerin getreten ist. Oktober 1921 (RGBl II, 1312) freiwillig still; die ihr dadurch anfallende Absatzquote bei dem Deutschen Kalisyndikat wertete sie auf andern ihr gehörenden Gruben aus«, Ein Rechtsstreit zwischen den Klägern und der damals in Liquidation befindlichen Gewerkschaft darüber, ob und welche Ansprüche den Klägern nunmehr zustünden, wurde durch einen gerichtlichen Vergleich vom 11. Die B^HBUCaliwerke AG ist auf Grund von Ziff 1 des Vergleiches zur Stillegung des Kaliwerkes Hildasglück zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mit der Klage verlangen die Klager einen Teilbetrag von 80005— DU der JahresVergütung für 1949; sie gehen davon aus, dass ihnen die Vergütung aus dem Vergleich vom 11. Zweck des Vergleiches wares/ die Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, um ihn der neuen Sachlage anzupassen, die durch die freiwillige Stillegung der Grube Hil-d as gl Lick unter Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsziffer am Deutschen Kalisyndikat ("Quote”) auf Grund von § 83 a der DVO zu dem Gesetz über die Kaliwirtschaft vom 18«. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass mit einer Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses auch die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vergleich vom 11. den Abbau der auf ihren Grundstücken etv;a vorhandenen Salze sowie die erforderlichen Vor- und Hilfsarbeiten und Einrichtungen zu dulden; dagegen verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern für den Fall der Förderung von Kali-oder Steinsalz einen Förderzins zu bezahlen. Durch die Explosion und ihre Folgen, mögen sie auch noch so schwer gewesen sein, wurde die den Klägern obliegende Verpflichtung nicht unmöglich. /'Ebenso wenig könnte die Beklagte, die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Pacht unterstellt, geltend machen, dass* die Tauglichkeit der verpachteten Sachen zu dem vertrags-mässigen Gebrauch weggefallen oder gemindert und sie daher nach § 537, verbunden mit § 581 BGB, ihrer Zahlungspflicht ledig sei. legung ein Recht auf Auflösung des Vertrages herzuleiten *.Dass die Kläger durch diesen Vergleich weitergehende Verpflichtungen hätten übernehmen, insbesondere nunmehr für das Vorhandensein abbauwürdiger und abbaufähiger...Iager hatten einstehen wollen, ist nicht ersichtlich und nicht anzunehmen <. 3.0 Ras Berufungsgericht erwägt, ob nicht eine etwaige technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit der weiteren Forderung dem vollständigen Abbau der vorhandenen Kalilager gleichgestellt werden könne; dieser würde nach dem Inhalt des Vertrages und unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung das Ende der Vertragsbeziehungen zur Folge gehabt haben• Diese Auslegung ist möglich und lässt einen Rechtsver-stoss nicht erkennen,’ ist auch von der Revision nicht angegriffen worden; sie ist daher für das Revisionsgericht bin- Es kann daher dahinstehen, ob die vollständige Erschöpfung der auf den Grundstücken der Kläger vorhandenen Lager wirklich ein so eindeutiger.Tatbestand ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Das Berufungsgericht hält es für zweifelhaft, ob in diesem Falle auch der Beklagten und nicht nur den Klägern ein unbeschränktes .Kündigungsrecht zustehen sollte. längerung der Dauer des Vertragsverhältnisses um dieselbe Zeit führen./Die Rechtsprechung hat nun seit längerer Zeit anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können, auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts nicht vereinbart ist (RGZ 128, 1 148, 92; 160, 270; 168, 361^387^7*)..Dies wurde zunächst für Dauerschuldverhältnisse ausgesprochen, bei denen die Interessen der Beteiligten in gesellschaftsähn- . waren; aber die Rechtsprechung hat das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde auch auf Dauerschuldverhältnisse anderer Art ansgedehnt und einen wichtigen Grund immer für gegeben erachtet, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein- Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zuzu demuten ist (RGZ 168, 36l.__“366_7 und die dort erwähnten Entscheidungen). Der Senat schliesst sich dem an«, Dieses aus § 242 BGB abgeleitete Kündigungsrecht ist - wie die in dieser: Bestimmung für die Beurteilung von Schuldver- Das Berufungsgericht sieht allerdings davon ab f, 'den Verlauf der Explosion, und die durch sie verursachten - :•* • Schäden im Einzelnen festzustellen«, Es gelangt aber zu der Überzeugung, dass so schwere Schäden entstanden seien, dass ein weiterer Abbau in der Grube Hildasglück, wenn auch nicht geradezu unmöglich sei, so doch wegen der hohen Aufwendungen und des hohen Risikos nicht mehr in Betracht Umfang und Art der entstandenen Schäden genau zu ermitteln, wie dies etwa in einem Schadensersatzprozess notwendig gewesen wäre, sondern nur darum, ob für die Beklagte ein wichtiger Grund zu einer Kündigung gegeben war» Für diese Entscheidung boten die Feststellungen des Berufungsgerichts eine genügende Grundlage. Allerdings konnte dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr, Stork nur die Bedeutung eines Parteivortrags zukommen; nachdem die Kläger der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen hatten, konnte es nicht mehr als Sachverständigengutachten gewürdigt werden» Bas Berufungsgericht war dadurch aber nicht gehindert, das Gutachten zu 'seiner‘Unterrichtung zu benutzen und es als Hilfsmittel bei der Beurteilung der Folgen der Explosion zu verwerten» Nun sind die Darlegungen des Gutachtens Br, Stork sehr genau und sorgfältig. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Darlegungen des Gutachtens in Verbindung.mit dem Vortrag der Beklagten Hach § 144 ZPO stand es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die Einholung eines Sachverständigengutachtens für notwendig hielt* wenn es im.Hinblick auf den ausführlichen Parteivortrag der Beklagten und das Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht aus einem Grunde kündigen könne, den sie selbst herbeigeführt oder zu vertreten habe, es verneint einen solchen Grund aber ohne zureichende Be Darunter fällt die mit einem Bergwerksbetrieb immer verbundene Gefahr schwerer Betriebsstörungen, sei es durch Explosionen, sei es, was beim Kalibergbau eher in Betracht kommen wird, durch \7assereinbrliehe oder Gesteinsschübe, auch wenn dadurch eine weitgehende und vollständige Zerstörung der Schachtanlagen herbeigeführt wird.Im vorlie genden Fälle ist die Beschädigung oder Zerstörung der Schachtanlage durch eine Explosion von Munition, also ein dem Bergwerksbetriebe fremdes Ereignis herbeigeführt worden Dieses Ereignis ist aber dadurch möglich geworden, dass die Beklagte den stillgelegten Schacht zur Einlagerung von Dass die Einlagerung einer grösseren Munitionsmenge die Gefahr einer Explosion mit schweren Folgen herbeizuführen geeignet war, bedarf keiner weiteren Erläuterung, Das Berufungsgericht stellt fest, diese Verwendung des Schachtes sei im Vertrage nicht vorgesehen gewesen. Ob dieses Verhalten als positive Verletzung des Kalisalzvertrages von 1904 zu werten ist, bedarf zur Zeit keiner Entscheidung, Jedenfalls aber fällt die Explosion in den Bereich der Gefahren, die sich aus dem Betrieb so, wie die Beklagte ihn eingerichtet hatte, ergaben, und damit in den Bereich, für den die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern die Gefahr tragen muss. Die Beklagte verstösst gegen Treu und Glauben, wenn sie den durch ihr Verhalten entstandenen Schaden durch eine Kündigung dos Vertrages zu einem Teil auf die Kläger .abzuwälzen sucht. Bas Berufungsgericht hat die Unterstellung nicht weiter begründet; :offen-bar will es sie aus der Lebenserfahrung rechtfertigen 0 Bazu war e aber eine w e i ter e Auf klär ung der tatsäc hlic hen Verhältnisse notwendig gewesen. Unter diesen Umständen ist es nicht selbstverständlich, dass die Grube auf alle Palle zur Einlagerung von Munition in Anspruch genommen worden wäre» Bas Berufungsgericht wird dies noch aufzuklären haben. Wunde eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben, dass die Verwendung der -'Anlage, zur Einlagerung von Munition auf alle Palle erfolgt wäre und dass sie in Wahrheit nicht freiwillig geschehen ist, sondern durch eine drohende Beschlagnahme der Grube veranlasst war, so könnte das die Beklagte entlasten und ihr Handeln im Verhältnis zu den Klägern recht-fertigen; dann wäre-dieExplosionsgefahr der Beklagten nicht zur Last zu legen. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung werden, ob und welches Entgelt die Beklagte dafür erhalten hat, dass sie die Grube als Munitionslager zur Verfügung stellte, und ob sie das nicht nur getan hat, um auf diesem Wege aus der stillgelegten Anlage Einnahmen zu erzielen. Die Beklagte hat hiezu wechselnde Behauptungen aufgestellt: sie hat zunächst vorgetragen, dass plündernde Polen die Explosion verursacht hätten; später hat sie behauptet, die Munition sei im Zuge der Vernichtungsaktion explodiert» Auch hier hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Aus üb ungldes richterlichen Fragereehts (§ 139 ZPO) weiter aufklären müssen» Das Berufungsgericht ist auch nicht auf die Behauptung der Kläger eingegangen, dass die Beklagte es unterlassen habe, die notwendigen Vorkehrungen zur Verminderung der Schäden, insbesondere zur Abdichtung der Wassereinbrüchs, zu treffen. Das Berufungsgericht begnügt sich mit dem Hinweis, dass die Anlage damals von der Besatzungsmacht beschlagnahmt gewesen sei; es will daraus offenbar schlies-sen, dass die Beklagte aus diesem Grunde garnicht in der Lage gewesen wäre, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen. die Möglichkeit solcher Massnahmen ausdrücklich behauptet hatten; ob die Beklagtey wenn auch nicht die Explosion selbst, so doch ihre Folgen zu vertreten hatte, weil sie es schuldhaft unterlassen hatte, die Entstehung weiterer Schäden zu verhindern oder die Auswirkungen der Explosion zu mindern, könnte sehr wohl für die Frage von Bedeutung sein, ob die entstandenen Schäden ihr ein Kündigungsrecht gaben». Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts, dass die Kündigung rechtzeitig sei, soweit sie auf die Explosion und ihre Folgen gestützt werde, ist nicht zu billigen. In der Rechtsprechung', ist anerkannt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grunde, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Frist erklärt werden muss.Treu und Glauben verlangen, dass der Kündigende im Interesse des Vertragsgegners alsbald. Dass sie eine Möglichkeit gehabt hätten, in der Zwischenzeit ihre Rechte an den Kalilagern ' anderweit zu verwerten, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich; das Werk selbst zu übernehmen oder es einer Konkurrentin der Beklagten önzubieten, kam in Anbetracht der Zerstörungen infolge der Explosion kaum in Betracht. Die allgemeine Fassung dieses Vorbehalts ist eher geeignet, den Schluss zu bestätigen, dass die Beklagte bei der Unsicherheit der Verhältnisse nach dem Zusammenbruch sich freie Hand bewahren wollte, und dass die Tatsache der Explosion für sich allein noch keinen genügenden Grund zur Kündigung gab. Nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts bilden die Geschäftsgrundlage eines Vertrages die bei Abschluss des Geschäfts zutage getretene, auch dem Geschäftsgegner erkennbare Vorstellung des einen Vertrags-tcils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut (RGRK Anm 5 a zu § 242 und die dort aufgeführte Rechtsprechung, zuletzt RGZ 168, 126 ff)* Dass auch bei einem gerichtlichen Vergleich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtserheblich sein kann, ist eben-falls ständige Rechtsprechung (vgl Palandt § 779 Anm 8 e)D Die Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt sich aus dem das ganze Schuldrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben* Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat daher über die oben angeführte Formulierung des Reichsgerichts hinaus den Standpunkt eingenommen, dass nur - aber auch stets -, wenn und soweit das Ergebnis des starren Festhaltens am Vertrage dem Schuld ner infolge der veränderten Lage schlechthin nicht zugemutet werden könne, eine Anpassung des Schuldverhältnisses an die neue Lage notwendig sei (OGHZ 1, 62__“63_~'’; 1, 386 .-~394_7; 4, 165._”172_7). Neuerdings hat Kegel versucht, die "subjektive” Formulierung des Reichsgerichts durch eine "objektive” Formel zu ersetzen: ein Abgehen von dem Grundsatz der Vertragstreue sei gerechtfertigt, wenn ein Vertragsteil yon einem nicht vorausgesehenen und nicht voraussehbaren, ausserhalb seines Machtbereichs liegenden Ereignis erheblich betroffen werde (Kegel, Rohstoff- und Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu Vierden, denn der Sachverhalt, um den es sich handelt, wird durch die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte;. April 1931 die Vertragsschliessenden das Fortbestehen des Quotensystems vorausgesetzt hätten und auf dieser Vorstellung der Vertragsschluss nach dem Willen beider Parteien auf gebaut habe, begründet das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die C-ründe des landgerichtlichen Urteils wie folgt: Hach Ziffer 2 des Vergleichs sei der Gesamtabsatz des Kalisyndikats .als Berechnungsgrundlage für die Zahlungen der Beklagten (Stillhaltevergütung) zu Grunde gelegt worden. Für die Vorstellungen, die die Parteien beim Abschluss des Vergleichs sich gemacht haben, ist vor allem in Betracht zu ziehen, dass in dem Rechtsstreit, dessen Beendigung dieser Vergleich dienen sollte, es sich darum handelte, welche Ansprüche den Klägern nach der freiwilligen Stillegung der Grube Hildasglück unter Aufrechterhaltung ihrer Quote züstanden. Derartige Prozesse waren in jener Zeit häufig, da die Gesetzgebung über die Kaliwirtschaft nach dem ersten Yfeltkriege zu einer freiwilligen Stillegung zahlreicher Gruben führte, andererseits in den aus früherer Zeit stammenden Verträgen der Gruben mit den Grundeigentümern diesem Falle nicht Rechnung get^ war, Das Reichsgericht hat damals ausgesprochen, dass eine sinngemässe Ergänzung der Kaliverträge dazu führen müsse, ' die Grundeigentümer an. Bei dieser Sachlage kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt wäre, wenn es die von der Revision angezogene Bestimmung des Vergleichs berücksichtigt hatte, mit der es sich allerdings nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Dass das Kalisyndikat unter diese Bestimmung fällt und damit als ein Pall "übermässiger Konzentration der Y/irtschaftskraft" verboten ist, kann keinem Zweifel unterliegen, wird auch von den Klägern nicht bestritten» Antrag gestellt oder infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Umstandes unterlassen worden sei, ist nicht behauptet; es bedarf daher keines Eingehens auf die Präge, welche Aussichten ein solcher Antrag gehabt haben würde.. nicht das von den Gruben geförderte Rohsalz, Sie enthält also keine Wiedereinführung des Quotensystems oder einer ähnlichen Marktordnung, Es ist den Klägern zuzugeben, dass noch nicht zu übersehen ist, welche Form der Wirtschaft auf dem Gebiet des Kalibergbaues gewählt werden wird, ob der Grundsatz der Zur Zeit besteht aber die Syndikats- -Wirtschaft und mit ihr das Quotensystem nicht mehr, und ihre Wiedereinführung ist mindestens für die noch laufende Vertragsdauer, bis Ende 1953> wenig wahrscheinlich, Bern Berufungsgericht ist daher darin beizutreten, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 11. Eine Befreiung kenn nur insoweit eintreten, als dies nach Treu und Glauben notwendig ist, weil die Leistung der Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann, Bie Revision möchte in diesem Zusammenhang die ganzen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten erörtert wissen. Zu beachten-ist aber, dass die Kläger nur einen Teilbetrag der in dem Vergleich ausbedungenen, nach § 18 Abs 1 ^ Ziff 1 UmstG 1 : 1 umgestellten jährlichen Beträge gefor-‘ 1 Babei wird von Bedeutung sein, welche Vorteile die Beklagte durch den Vergleich erlangt hat und wie weit diese Vorteile weggefallen sind. Dagegen blieb der Beklagten das Recht, die Schachtanlage bis Ende 1953 stillzulegen, ohne dass die Kläger deswegen das im § 15 des Vertrages von Dass die Beklagte den Schacht deswegen nicht mehr als Reserveanlage verwerten kann, weil die Explosion seine Benutzung sehr erschwert, ja so gut wie unmöglich gemacht hat, hat ausser Betracht zu bleiben, so lange zugunsten der Kläger zu unterstellen ist, dass die Beklagte diese Gefahr selbst zu tragen hat. Andererseits1 ■ wären die Kläger ohne diese Explosion jetzt möglicherweise in der Lage, auf Grund des nach § 15 des Kalivertrages von 1904 ihnen zustehenden Rücktritts- und Übernahmerechts die Schachtanläge selbst zu betreiben oder sie einem anderen Unternehmen zu dem Betriebe gegen Entgelt zu überlasson. Berufungsgericht wird daher noch zu prüfen haben, ob unter diesen Umständen der Beklagten nicht wenigstens ein Teil der nach dem Vergleich geschuldeten Zahlungen auch weiterhin zuzu demuten ist. ihrem Schreiben vom 7* Januar 1949 ihre Kündigung nicht nur mit dem Wegfall der Quote, sondern mit dieser Tatsache in Verbindung mit der Explosion begründet hat, also offenbar selbst nicht davon überzeugt war, dass der Wegfall des Quotensystems allein die Einstellung ihrer Zahlungen an die Kläger rechtfertige«, Januar 1943 ausser Kraft gesetzt .worden ist, hat dabei ausser Betracht zu bleiben; das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei dieser Anordnung um eine durch die besonderen Verhältnisse des Krieges veranlasste Massnahme gehandelt hat und die Aufhebung dieser Anordnung und Wiedereinführung des Quotensystems nach.der Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass, wie oben 'ausgeführt, ein besonderes Interesse der Kläger an einer raschen Klärung der Verhältnisse nicht ersichtlich ist, kann es nicht als verspätet angesehen werden, wenn die Beklagte mit ihrer Kündigung bis Ende 1948 zuwartete* Diese Frist ist zwar ungewöhnlich lang, aber bei der Eigenart des Falles noch nicht als unangemessen zu bezeichnen* Januar 1949 ab beilegen«, Da die Stellungnahme der Kläger zu dem Angebot der Beklagten vom 11* November 1948 abgewartet werden durfte und diese Stellungnahme erst zu dem Jahresschluss erfolgte, wird man dem Berufungsgericht darin folgen können? Verlangen der Beklagten auf Entlastung von ihren Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen kann* Das Berufungsgericht wird aber zu prüfen haben, ob die eingetretene Veränderung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung für die Beklagte so schwer wiegt? dass^ihre^ völlige Befreiung gerechtfertigt ist, oder ob nicht nur eine Umgestaltung des Vertrags durch Herabsetzung der Zahlungen begründet ist* In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob die Gefahr der Explosion von der Beklagten ge- Ist dies nicht der Fall, so ist allerdings der völlige Wegfall des Vertragsverhältnisses anzu-nehmen, Ergibt sich jedoch, dass die Beklagte die C-efahr der Explosion zu tragen hat, so kommt nur eine Herabsetzung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen in Betracht. Für die Bemessung dieser Herabsetzung wäre in Betracht zu ziehen, dass zwar die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit hat, durch Verwertung der Quote Einnahmen zu erzielen, dass aber die Anlage der Ausbeutung durch die Konkurrenz der Beklagten entzogen ist und ihr als- Reserveanlage zur Verfügung steht. Wie weit diese Umstände dazu führen, die von der Beklagten zu leistenden Zahlungen noch unter den eingeklagten Betrag zu ermässigen, kann erst nach weiterer tatsächlicher Aufklärung beurteilt werden.
2363 (KO
Für das Nachschlagewerk,
Ficht für die Amtliche Sammlung,
1.) C-esetzs BG-B § 242 .
Rechtssatzs
Der Rechtsprechung, dass Dauerschuldverhältnisse auch ohne vertragliche Grundlage aus nichtigem Grunde gekündigt Vierden können, wird beigetreten. Durch Parteivereinbarungen kann dieses Kündigungsrecht nicht vollständig ausgeschlossen Vierden, Die Kündigung kann aber nicht auf Umstände gestützt
werden, die dem Gefahrenbereich des Kündigenden
V-'
entstammen.
Zo) Gesetz; BGB § 242, VO Hr 78 der Brit I/IilReg Hechtssatz; -
War ein Markt durch einen Zusammenschluss der Br-' zeuger auf gesetzlicher Grundlage (Kalisyndikat) geregelt, so kann das Verbot solcher Zusammen- . Schlüsse durch die Dekartellisierungsvorschriften der Be sät Zungsmächte (VO^lTr 78 der Brit J.IilReg) zur Folge haben, dass auch für Vertrage der Erzeuger mit Dritten, die auf dieser Absatzregelung beruhen, die Geschäftsgrundlage wegfälltc
Daran, d^s der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer völligen Beendigung der vertraglichen Beziehungen führt, sondern geprüft werden muss, ob nicht nur eine Anpassung des Vertrags an die veränderte Sachlage notwendig ist, wird festgehalteno
OLG Celle
Aktenzeichens V ZR Urteil vomX* Juni 1951
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v zu S6/50
Verkündet am 15« Juni 1951 gczo Symalla« Justizo'ber-sekretär, als Urkunds'beam-ter der Geschäftsstelle•
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. „Kläger, Berufungsbeklagten und '/r Bevisiohskläger, . •
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die
-Kaliwerke, Aktiengesellschaft, in Wc r, vertreten durch den Vorstand, Vorsitzender des Vorstandes: Generaldirektor Simon 'fflB in
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Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Heck, Schuster und Br. Oechßler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 2. Juni 1950 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberland.es-gerichts in Celle aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur tickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 26. März 1904 schlossen die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger mit der Firma K. Bofli^p & Co. Ltd., einen
"Kalisalz-Vertrag", durch den sie dieser Firma u. a. das ausschliessliche Recht einräumten, auf den den Klägern
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gehörenden Grundstücken in den Markungen und
nach Kali- und Steinsalzen zu schürfen und diese Salze bergmännisch auszübeuten. Die Firma Bofl^
& Co» versprach als Gegenleistung eine Entschädigung von 2 Pf. für jeden geförderten und 'kaufmännisch verwerteten Zentner Salz; bei Steinsalz betrug die Entschädigung 1 Pf. (Förderz-ins). § 15 Abs 1 dieses Vertrages bestimmt*
"Die Grundbesitzer, sowie die Unternehmerfirma sind berechtigt, ohne gegenseitigen Schadensersatz von diesem Vertrage zurückzutreten, sofern die Unternehmerfirma oder deren 'Rechtsnachfolger mit der Bohrung nicht bis zu dem 30. Dezember 1906 begonnen hat und für den Fall, dass abbaufähige Salze gefunden sind, nicht bis zu dem 30. Dezember 1909 mit dem Abteufen eines Schachtes begonnen ist und die Arbeiten in ordnungsmässigem, bergmännischem Betriebe bis zur vollständigen Ausbeutung der Produkte fortgesetzt sind. Wenn im letzteren Falle die Grundbesitzer berechtigt sind, von dem Vertrage zurückzutreten, so haben sie die Wahl, ob sie verlangen wollen, dass der Schacht seitens der Unternehmerfirma oder ihrem Rechtsnachfolger ohne Vergütung wieder geschlossen wird,oder dass ihnen die ganze Bergwerlcsan-lage ohne Entschädigung überlassen wird."
Auf Grund eines in diesem Vertrage enthaltenen Vorbehaltes übertrug die Firma Bo^Bl ä^Co. mit Genehmigung* der Kläger ihre Rechte und Pflichten auf die Gewerkschaft Hildasglück, an deren Stelle die Beklagte als Rechtsnachfolgerin getreten ist. Die Förderung wurde durch Anlage des Schachtes Hildasglück aufgenommen und bis 1927 betrieben. In diesem Jahre legte die Gewerkschaft
Hildasglück die Anlage im Hinblick auf § 83 a der Durch-f ührungsverordnung zu dem Gesetz über die ICaliwirtschaft vom ISo Juli 1919 (RGBl 663) idF vom 22. Oktober 1921 (RGBl II, 1312) freiwillig still; die ihr dadurch anfallende Absatzquote bei dem Deutschen Kalisyndikat wertete sie auf andern ihr gehörenden Gruben aus«, Ein Rechtsstreit zwischen den Klägern und der damals in Liquidation befindlichen Gewerkschaft darüber, ob und welche Ansprüche den Klägern nunmehr zustünden, wurde durch einen gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 1930 beendet. In diesem Vergleich erklärten die Kläger ihr Einverständnis damit, dass die Anlage bis Ende 1953 stillgelegt werde. Dagegen verpflichtete sich die Gewerkschaft, mit Wirkung vom 1. Januar 1928 an die Kläger.: g ähr lieh 12000,— Rli zu bezahlen. Ziffer 4 des Vergleichs lautet;
”4) Der jährliche Betrag von 1200C,— Eli basiert auf dem Gesamtabsatz des Kalisyndikats im Jahre 1928 von 14,2 Millionen Dz. Reinkali. Sollte nach 1928 der Absatz des Kalisyndikats gestiegen sein oder steigen, so erhöht sich der von der Beklagten zu \ zahlende Jahresbetrag im Verhältnis der Absatzsteigerung. Eine Verminderung tritt nicht ein.”.
. Am 4. April 1931 vereinbarten die Kläger mit der jetzigen Beklagten in einem aussergerichtlichen Zusatz zu diesem Vergleich folgendes:
o o o © 0
Die B^HBUCaliwerke AG ist auf Grund von Ziff 1 des Vergleiches zur Stillegung des Kaliwerkes Hildasglück zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie darf aus dem Hildasglücksfelüe Kali- und Steinsalze sowohl durch den Hildäsglück- als auch durch den Wittekind-Schacht fördern* Als Gegenleistung für dieses Zugeständnis der Kali-Interessenten von
wird der in Ziff 2 des Vergleiches genannte Betrag von 12000,- EM ab 1«:- Januar 1931 auf 16000,— HM., erhöht."
Schon vor Beginn des zweiten Weltkrieges überliess die Beklagte die Schachtanlage dem Deutschen Reich zur Errichtung einer Kunitionsanstalt und Einlagerung von Munition» Nach dem Zusammenbruch Liber na hm die englische Militärregierung die in . den verbundenen Schachtanlagen Hildasglück und Wittekind liegenden grösseren Munitionslager als Kriegsbeute. Am 29» Sep- •. tember 1945 und den folgenden Tagen kam es zu grösseren Explosionen, die die Anlagen beider Schächte über und unter
Tag schwer beschädigten. 5
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Die Beklagte bezahlte den Klägern die ihnen nach dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 1930 und der Zusatzvereinbarung vom 4. April 1931 zustehende Vergütung bis zu dem ; Jahre 1948, seit 1946 jedoch unter Vorbehalt aller Rechte.
Am 11. November 1948 forderte sie die Kläger auf, sich mit einer Herabsetzung dieser Vergütung auf 10 f* des bisherigen Reichsmarkbetrages in D-Mark einverstanden zu erklären. Die Kläger beschlossen in einer am 30. Dezember 1948 abgehaltenen Versammlung, diesen Vorschlag abzulehnen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Brief vom 7. Januar 1949? dass sie wegen
der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit der Kaliquote und
.. . . .
wegen der Explosionsschäden den Kalisalz-Vertrag als erloschen betrachte und für die Zukunft keine Zahlung mehr leisten werde; sie erklärte ausdrücklich einen etwa erforderlichen 4
Rücktritt oder eine etwa erforderliche Kündigung, und fügte hinzu, dass damit auch der Vergleich vom 11. Juli 1930 mit 4'em Nachtrag vom 4. April 1931 hinfällig werde.
Mit der Klage verlangen die Klager einen Teilbetrag von 80005— DU der JahresVergütung für 1949; sie gehen davon aus, dass ihnen die Vergütung aus dem Vergleich vom 11. Juli 1930 nach wie vor zustehe und dass sie im Verhältnis 1 : 1 in D-Mark umzustellen sei (§ 18 Abs 1 Ziff 1. UmstG). Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab.
Mit der Revision verlangen die Kläger Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Ents c held ungsgr und e:
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Da aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 1930, auf den die Kläger ihren Anspruch gründen, die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 794 Abs 1 Ziff 1 ZPO), ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse für die zur Entscheidung stehende Leistungsklage besteht. Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich bestritten, und aus den von ihr erhobenen Einwendungen geht hervor, dass die Kläger bei dem Versuch einer Vollstreckung aus dem Vergleich: mit einer Vollstreckungsgegenklage rechnen müssten. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit den beiden Vorinstanzen ein rechtliches Interesse der Kläger zu bejahen (vgl HG JW 30, 148; OGHZ in NJW 1949, 145 und die dort angeführten Entscheidungen). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob für den auf Reichsmark lautenden Vergleich nach der 16.DV0 zu dem UmstG ein Umstellungsvermerk für den vollen DM-Betrag
Io Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Vergleich vom 11. Juli 1930 nicht ein selbständiger Vertrag, sondern eine Ergänzung des Kalisalzvertrages von 1904 gewesen ist. Zweck des Vergleiches wares/ die Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, um ihn der neuen Sachlage anzupassen, die durch die freiwillige Stillegung der Grube Hil-d as gl Lick unter Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsziffer am Deutschen Kalisyndikat ("Quote”) auf Grund von § 83 a der DVO zu dem Gesetz über die Kaliwirtschaft vom 18«. Juli 1919 (RGBl 663) idP vom 22. Oktober 1921 (RGBl II,. 1312) entstanden war. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass mit einer Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses auch die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vergleich vom 11. Juli 1930 wegfallen mussten.
Das Berufungsgericht nimmt eine Beendigung des ganzen Vertragsverhältnisses an, die die Beklagte durch Kündigung , desselben herbeigeführt habe. Zueiner solchen Kündigung sei die Beklagte beim Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt gewesen. Einen solchen wichtigen Grund findet das Berufungsgericht in der Explosion vom September 1945 und ihren Folgen. Dagegen lehnt das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten ab, dass diese Explosion von selbst das Erlöschen des Vertragsverhältnisses herbeigeführt habe.
2o Der Kalisalzvertrag von 1904 ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 323 ff BGB. Beide Teile wurden darin zu Leistungen verpflichtet, die im Verhältnis der gegenseitigen •
•
Abhängigkeit standen: die Kläger verpflichteten sich,.1 den Abbau der auf ihren Grundstücken etv;a vorhandenen Salze sowie die erforderlichen Vor- und Hilfsarbeiten und Einrichtungen zu dulden; dagegen verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern für den Fall der Förderung von Kali-oder Steinsalz einen Förderzins zu bezahlen. Die rechtliche Einordnung derartiger Verträge ist im Einzelfall zweifelhaft; am nächsten liegt die Annahme .eines Pachtvertrages •oder eines pachtähnlichen Vertrages (RGZ 94,
279; KGJ 27 B 6; vgl Staudinger § 581 Anm 37, 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Falle nicht/. Die Kläger waren lediglich zur Duldung des Abbaues verpflichtet und hatten hiezu ihre Grundstücke, zur Verfügung zu stellen. Für das Vorhandensein von abbauwürdigen Salzwerken hatten sie nicht einzustehen. Durch die Explosion und ihre Folgen, mögen sie auch noch so schwer gewesen sein, wurde die den Klägern obliegende Verpflichtung nicht unmöglich. /'Ebenso wenig könnte die Beklagte, die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Pacht unterstellt, geltend machen, dass* die Tauglichkeit der verpachteten Sachen zu dem vertrags-mässigen Gebrauch weggefallen oder gemindert und sie daher nach § 537, verbunden mit § 581 BGB, ihrer Zahlungspflicht ledig sei. An dieser Beurteilung vermag der gerichtliche Vergleich vom 11. Juli 1930 mit der Zusatzvereinbarung vom 16. April 1931 nichts zu ändern. Durch den Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zu laufenden Zahlungen für die voraussichtliche Dauer der Stillegung der Grübe, während die Kläger darauf verzichteten, aus dieser Still-.
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legung ein Recht auf Auflösung des Vertrages herzuleiten *. Dass die Kläger durch diesen Vergleich weitergehende Verpflichtungen hätten übernehmen, insbesondere nunmehr für das Vorhandensein abbauwürdiger und abbaufähiger...Iager hatten einstehen wollen, ist nicht ersichtlich und nicht anzunehmen <.
3.0 Ras Berufungsgericht erwägt, ob nicht eine etwaige
technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit der weiteren Forderung dem vollständigen Abbau der vorhandenen Kalilager gleichgestellt werden könne; dieser würde nach dem Inhalt des Vertrages und unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung das Ende der Vertragsbeziehungen zur Folge gehabt haben•
Riese Gleichstellung lehnt das Berufungsgericht ab: die durch die Explosion möglicherweise herbeigeführte wirtschaftliche und technische Unmöglichkeit des weiteren Abbaues sei in ihren Vorauissetsungen zu unbestimmt, um daran die Rechtsfolge der automatischen Beendigung des Vertrages zu knüpfen«) Neue Erfindungen, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse könnten den Abbau später einmal wieder lohnend erscheinen lassen und die technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit beheben. Der Vertrag von 1904 könne daher nicht dahin ausgelegt werden, dass eine wirtschaftliche oder technische Unmöglichkeit der Förderung ohne weiteres eine Aufhebung der beiderseitigen vertraglichen Bindungen herbei führe. * - . :;i%, . '
Diese Auslegung ist möglich und lässt einen Rechtsver-stoss nicht erkennen,’ ist auch von der Revision nicht angegriffen worden; sie ist daher für das Revisionsgericht bin-
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dend. Sie beschwert auch die Kläger nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die vollständige Erschöpfung der auf den Grundstücken der Kläger vorhandenen Lager wirklich ein so eindeutiger.Tatbestand ist, wie das Berufungsgericht annimmt.
III o
I. Das Berufungsgericht entnimmt das Kündigungsrecht der Beklagten aus § 15 des Kalisalzvertrages von 1904»
Es würdigt mit Recht den in dieser Bestimmung verwendeten Ausdruck als Vereinbarung eines ICündigungs
rechts, da es den Inhalt und Zweck dieser Bestimmung darin sieht, den Vertrag mit Wirkung für die Zukunft beenden zu können, nicht aber diese Beendigung mit Rückwirkung auf die Zeit des Vertragsschlusses herbeizuführen. In § 15 des Kalisalzvertrages findet das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht für beide Parteien in drei Fällen: Unterlassung von Bohrarbeiten seitens der Beklagten binnen dreier Jahre; Unterlassung des Abteufens eines Schachtes binnen weiterer dreier Jahre, und schliesslich Unterlassung der l'ortse t z des ordnungsgemässen bergmännischen Abbaues bis zur vollständigen Ausbeutung. Hier handle es sich um den dritten
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Fall. Das Berufungsgericht hält es für zweifelhaft, ob in diesem Falle auch der Beklagten und nicht nur den Klägern ein unbeschränktes .Kündigungsrecht zustehen sollte. Dass aber der Beklagten überhaupt ein Kündigungsrecht eingeräumt werden sollte, ergebe ihre ausdrückliche Erwähnung in § 15 als Rücktrittsberechtigte; und mangels bestimmter anderer Voraussetzungen müsse dieses Recht jedenfalls dann
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zugestanden Vierden, wenn ein v; ichtiger Grund vor liege.
Ob diese Auslegung des § 15 des Kalisalzvertrages von I9O4 möglich ist, mag zweifelhaft sein. Es kommt jedoch darauf nicht an. Denn dieser Vertrag begründete ein zwar, auf unbestimmte Dauer, aber jedenfalls bis zu dem völligen Abbau des Kalilagers und damit auf längere Zeit berechnetes Vertragsverhältnis, also ein Dauerschuldverhält-nis. Auch insoweit änderte der Vergleich vom 11. Juli 1930 nichts; im Gegenteil musste die Stillegung der Grube bis Ende 1953, also auf 23 Jahre, im Ergebnis zu einer Ver- ’
längerung der Dauer des Vertragsverhältnisses um dieselbe Zeit führen./Die Rechtsprechung hat nun seit längerer Zeit anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können, auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts nicht vereinbart ist (RGZ 128, 1 148, 92; 160, 270; 168, 361^387^7*)..Dies wurde zunächst für Dauerschuldverhältnisse ausgesprochen, bei denen die Interessen der Beteiligten in gesellschaftsähn- . licher Form eng verknüpft und eine persönliche Zusammenarbeit in gegenseitigem Vertrauen besonders notwendig ^
waren; aber die Rechtsprechung hat das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde auch auf Dauerschuldverhältnisse anderer Art ansgedehnt und einen wichtigen Grund immer für gegeben erachtet, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein- Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zuzu demuten ist (RGZ 168, 36l.__“366_7 und die dort erwähnten Entscheidungen). Der Senat schliesst sich dem an«, Dieses aus § 242 BGB abgeleitete Kündigungsrecht ist - wie die in dieser: Bestimmung für die Beurteilung von Schuldver-
hältnissen allgemein vorgeschriebene Berücksichtigung von Treu und Glauben - zwingenden Rechtes und kann durch Parteivereinbarung nicht vollständig ausgeschlossen werden» Daher bedarf es auch nicht der”von der Revision im Berufungsurteil vermissten Erörterung der Frage, ob nicht der Vergleich vom 11» Juli 1930 dieses Kündigungsrecht aufgehoben hat.
2„ Ist insoweit dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten, so ist doch zweifelhaft, ob die Explosion und ihre Folgen die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten rechtfertigen,
Die Revision erhebt hierzu zunächst verfahrensrechtliche Folgen: das Berufungsgericht habe es unterlassen, genaue tatsächliche Feststellungen über die Folgen der Explosion zu treffen; es habe den von ihm getroffenen Feststellungen lediglich das von der Beklagten eingcreichte Privatgutachten des Dr. Stork zugrunde gelegt, obwohl die Kläger der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen und seine Ergebnisse bestritten hätten. Diose}Rügen sind nicht begründet»
Das Berufungsgericht sieht allerdings davon ab f, 'den Verlauf der Explosion, und die durch sie verursachten - :•* • Schäden im Einzelnen festzustellen«, Es gelangt aber zu der Überzeugung, dass so schwere Schäden entstanden seien, dass ein weiterer Abbau in der Grube Hildasglück, wenn auch nicht geradezu unmöglich sei, so doch wegen der hohen Aufwendungen und des hohen Risikos nicht mehr in Betracht
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kommen■könne, Insbesondere meint das Berufungsgericht, dass die Explosion'und die dadurch hervorgerufenen Wassereinbruche nicht ohne Einfluss auf die Salzlager geblieben sein könnten,- so dass mit ihrer teilweisen Auslaugung gerechnet Vierden müsse» Für das gegenwärtige Verfahren waren diese Feststellungen ausreichend; es handelte sich nicht darum. Umfang und Art der entstandenen Schäden genau zu ermitteln, wie dies etwa in einem Schadensersatzprozess notwendig gewesen wäre, sondern nur darum, ob für die Beklagte ein wichtiger Grund zu einer Kündigung gegeben war» Für diese Entscheidung boten die Feststellungen des Berufungsgerichts eine genügende Grundlage. - Es ist auch nicht richtig, dass das Berufungsgericht für diese Feststellungen keine ausreichenden Unterlagen gehabt hätte. Allerdings konnte dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr, Stork nur die Bedeutung eines Parteivortrags zukommen; nachdem die Kläger der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen hatten, konnte es nicht mehr als Sachverständigengutachten gewürdigt werden» Bas Berufungsgericht war dadurch aber nicht gehindert, das Gutachten zu 'seiner‘Unterrichtung zu benutzen und es als Hilfsmittel bei der Beurteilung der Folgen der Explosion zu verwerten» Nun sind die Darlegungen des Gutachtens Br, Stork sehr genau und sorgfältig. Der Gutachter hat sich bemüht, den Hergang der Explosion,•die Folgen auf die Anlagen über und unter Tage, Entstehung und Auswirkung der Wassereinbrüche in die Schachtanlagen und die Auswirkungen all dieser Vorgänge auf die Abbaumöglichkeit zu ermitteln und darzulegen» Die Kläger haben, soweit ersichtlich zu diesen Ausführungen ira einzelnen überhaupt nicht Stellung genommen; sie haben sich darauf beschränkt, sie zu bestreiten,
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ohne dies irgendwie zu substantiieren. Sie haben keinen Gegenbeweis angetreten, auch keinen Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Stork oder der von diesem bei seinen Ermittlungen gehörten Zeugen gestellt. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Darlegungen des Gutachtens in Verbindung.mit dem Vortrag der Beklagten
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insoweit Glauben zu schenken, als es zu der Annahme gelangte, }
dass schwere Schäden entstanden seien, die einem weiteren . Abbau entgegenstehen. Hach § 144 ZPO stand es im Ermessen
des Berufungsgerichts, ob es die Einholung eines Sachverständigengutachtens für notwendig hielt* wenn es im.Hinblick auf den ausführlichen Parteivortrag der Beklagten und das
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voli dieser vorgelegte Parteigutachten davonfabsehen zu
können glaubte, so ist das richterliche Ermessen-.'nicht
überschritten. A.uch insoweit ist die Verfahrensrüge der Revision nicht begründet.
3 o In sachlicher Hinsicht macht die Revision geltend ,••• das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Explosion zu lasten der Beklagten gehe und diese die Gefahr insoweit zu tragen habe. Die hierauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils unterliegen in der Tat Bedenken.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht aus einem Grunde kündigen könne, den sie selbst herbeigeführt oder zu vertreten habe, es verneint einen solchen Grund aber ohne zureichende Be
»grundung. Die Kündigung eines DauerschuldVerhältnisses aus wichtigem Grunde setzt voraus, dass ein Ereignis eingetreten ist, welches die weitere Durchführung des Vertrages so er-
heblich gefährdet, dass sie dem Kündigenden nicht zugemutet Vierden kann. Geht man davon aus, dass die.Implosion ; die weitere Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet, so ist immer noch zu prüfen, ob nicht der Beklagten trotzdem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zugemutet . werden muss. Diese Entscheidung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zu treffen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, .ob die Beklagte die Explosion verschuldet hat; es muss darüberhinaus geprüft werden, ob ihr nicht die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses deswegen zugemutet werden muss, weil sie die Gefahr der Explosion herbeigeführt und daher zu tragen hat, ob die Explosion nicht in den Machtbereich der Beklagten fällt (OG-KZ 1, 62w~68_7; vgl neuerdings Kegel, Rohstoff- und Rüstungskredite, Sonderheft Nr 12 a der JZ 1951, 399).° Im Verhältnis der Parteien zueinander musste die Beklagte die Gefahr für die Umstände tragen, die aus dem Bergbaubetrieb entstehen, so wie die Beklagte ihn eingerichtet und geführt hat. Darunter fällt die mit einem Bergwerksbetrieb immer verbundene Gefahr schwerer Betriebsstörungen, sei es durch Explosionen, sei es, was beim Kalibergbau eher in Betracht kommen wird, durch \7assereinbrliehe oder Gesteinsschübe, auch wenn dadurch eine weitgehende und vollständige Zerstörung der Schachtanlagen herbeigeführt wird.Im vorlie genden Fälle ist die Beschädigung oder Zerstörung der Schachtanlage durch eine Explosion von Munition, also ein dem Bergwerksbetriebe fremdes Ereignis herbeigeführt worden Dieses Ereignis ist aber dadurch möglich geworden, dass die Beklagte den stillgelegten Schacht zur Einlagerung von
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Munition zur Verfügung stellte. Damit hat sie eine zurechen bare (adäquate) Bedingung für die Explosion gesetzt. Dass die Einlagerung einer grösseren Munitionsmenge die Gefahr einer Explosion mit schweren Folgen herbeizuführen geeignet war, bedarf keiner weiteren Erläuterung,
Das Berufungsgericht stellt fest, diese Verwendung des Schachtes sei im Vertrage nicht vorgesehen gewesen. Die Beklagte war also den Klägern gegenüber zur Einlagerung von Munition nicht berechtigt. Zugunsten der Revision muss unterstellt werden, dass die Beklagte damit die ihr zustehenden Befugnisse schuldhaft überschritten hat. Ob dieses Verhalten als positive Verletzung des Kalisalzvertrages von 1904 zu werten ist, bedarf zur Zeit keiner Entscheidung, Jedenfalls
aber fällt die Explosion in den Bereich der Gefahren, die sich aus dem Betrieb so, wie die Beklagte ihn eingerichtet hatte, ergaben, und damit in den Bereich, für den die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern die Gefahr tragen muss. Die Beklagte verstösst gegen Treu und Glauben, wenn sie den durch ihr Verhalten entstandenen Schaden durch eine Kündigung dos Vertrages zu einem Teil auf die Kläger .abzuwälzen sucht.
Das Berufungsgericht meint, diese Verwendung der stillgelegten Schachtanlage sei der Beklagten nicht zu dem Verschulden anzurechnen. Mit dieser nicht näher begründeten Annahme hat das Derufungsgericht vermutlich im Auge, dass die Beklagte bei der Überlassung^ im Öffentlichen Interesse ge- . handelt.habe, nämlich im Interesse der deutschen 'lehrmacht an geeigneten Lagermöglichkeiten für Munitionsbestände. Im Verhältnis zu den Klägern wäre das von Bedeutung, wenn die
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Beklagte eine diesen obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht als Geschäftsführerin ohne Auftrag erfüllt hätte;
dann allerdings v;äre ein enfgegenstehender Wille der Kläger unbeachtlich (§ 679 BGB). Geschäftsführung ohne Auftrag ist aber bisher nicht geltend; gemacht; insbesondere hat die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Kläger nicht behauptet, deren Wahrnehmung die Beklagte hätte beabsichtigen können, und eine solche ist auch nicht ersichtliche
Bas Berufungsgericht hat weiter unterstellt, dass die Anlage, wenn die Beklagte sie nicht" freiwillig-:zur Verf ügung gestellt hättei zur Einlagerungvon Munition beschlagnahmt worden wäre. Bas rügt die>Revis iön■ :-mit"V’Re"cht. Bas Berufungsgericht hat die Unterstellung nicht weiter begründet; :offen-bar will es sie aus der Lebenserfahrung rechtfertigen 0 Bazu war e aber eine w e i ter e Auf klär ung der tatsäc hlic hen Verhältnisse notwendig gewesen. Bei Beginn des letzten Krieges lagen im Gebiet des Beütschen Reiches eine grosse Anzahl : : -
von Kalischächten still, angeblich gegen 200. Von diesen sind
zweifellos nicht alle als Munitionslager verwendet worden; ein Tel 1Ahat 'anderen;'Zwecken: (Einlagerung von Sammlungenj Büchereien und dergl. > gedient, ein Teil mag überhaupt nicht verwendet worden sein. Unter diesen Umständen ist es
nicht selbstverständlich, dass die Grube auf alle Palle zur Einlagerung von Munition in Anspruch genommen worden wäre» Bas Berufungsgericht wird dies noch aufzuklären haben. Ba-bei wäre auch erheblich, ob;besondere Umstände gerade die Schachtanlage Hildasglück - Wittekind als Munitionslager besonders geeignet erscheinen Hessen. Wunde eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts ergeben, dass die Verwendung der -'Anlage, zur Einlagerung von Munition auf alle Palle erfolgt wäre und dass sie in Wahrheit nicht freiwillig geschehen ist, sondern durch eine drohende Beschlagnahme der Grube veranlasst war, so könnte das die Beklagte entlasten und ihr Handeln im Verhältnis zu den Klägern recht-fertigen; dann wäre-dieExplosionsgefahr der Beklagten nicht zur Last zu legen. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung werden, ob und welches Entgelt die Beklagte dafür erhalten hat, dass sie die Grube als Munitionslager zur Verfügung stellte, und ob sie das nicht nur getan hat, um auf diesem Wege aus der stillgelegten Anlage Einnahmen zu erzielen.
-4> 'Die Explosion ist erst erfolgt, nachdem die Besatzungsmacht, das Munitionslager beschlagnahmt hatte.
Dass die Explosion dadurch verursacht worden sei, dass die Einlagerung der Munition nicht sachgemäss gewesen sei, ist nicht behauptet worden. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Deutsche Reich als Erfüllungsgehilfe der Beklagten in ihren Verpflichtungen gegenüber den Klägern snzusehen wäre. Dagegen könnte die Pflicht der Beklagten, die Gefahr der mit ihrer Erlaubnis geschehenen Einlagerung von Munition zu tragen, entfallen, wenn fest--; gestellt werden könnte, dass die Besatzungsmacht bei der Vernichtung dieser Munitionsbestände die Explosion verursacht hat: dieser Pall müsste als höhere Gewalt gewertet werden, für die die Beklagte nicht einzustehen brauchte. Das ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt
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worden. Die Beklagte hat hiezu wechselnde Behauptungen aufgestellt: sie hat zunächst vorgetragen, dass plündernde Polen die Explosion verursacht hätten; später hat sie behauptet, die Munition sei im Zuge der Vernichtungsaktion explodiert» Auch hier hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Aus üb ungldes richterlichen Fragereehts (§ 139 ZPO) weiter aufklären müssen»
Das Berufungsgericht ist auch nicht auf die Behauptung der Kläger eingegangen, dass die Beklagte es unterlassen habe, die notwendigen Vorkehrungen zur Verminderung der Schäden, insbesondere zur Abdichtung der Wassereinbrüchs, zu treffen. Das Berufungsgericht begnügt sich mit dem Hinweis, dass die Anlage damals von der Besatzungsmacht beschlagnahmt gewesen sei; es will daraus offenbar schlies-sen, dass die Beklagte aus diesem Grunde garnicht in der Lage gewesen wäre, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen.
Die Revision rügt mit Hecht, dass das Berufungsgericht diesen Punkt hätte aufklären müssen, nachdem die Kläger . die Möglichkeit solcher Massnahmen ausdrücklich behauptet hatten; ob die Beklagtey wenn auch nicht die Explosion selbst, so doch ihre Folgen zu vertreten hatte, weil sie es schuldhaft unterlassen hatte, die Entstehung weiterer Schäden zu verhindern oder die Auswirkungen der Explosion
zu mindern, könnte sehr wohl für die Frage von Bedeutung sein, ob die entstandenen Schäden ihr ein Kündigungsrecht gaben».
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5* Soweit die Beklagte lediglich aas der Explosion und ihren unmittelbaren Folgen ein Kündigungsrecht herleitet (vgl dagegen unten zu V), kommt es allerdings auf die vorstehend erörterte Frage, ob die Beklagte den Eintritt der Explosion zu vertreten hat, nicht entscheidend;;an, denn
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insoweit kann die Kündigung der Beklagten nicht fals recht-zeitig anerkannt werden. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts, dass die Kündigung rechtzeitig sei, soweit sie auf die Explosion und ihre Folgen gestützt werde, ist nicht zu billigen.
In der Rechtsprechung', ist anerkannt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grunde, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Frist erklärt werden muss.Treu und Glauben verlangen, dass der Kündigende im Interesse des Vertragsgegners alsbald. Klarheit darüber schafft, ob er beabsich-tigt, sein Kündigungsrecht auszuüben, und damit nieht länger zögert als notwendig. Die Explosion hat im September 1945 : stattgefunöen. Die Kündigung ist am 11. November 1948 angedroht und am 7» Januar 1949 ausgesprochen worden; im Zeitpunkt der Androhung waren seit Eintritt des Kündigungsgrundes über drei Jahre vergangen. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass das Interesse der: Kläger eine umgehende Erklärung nicht forderte. Dass sie eine Möglichkeit gehabt hätten, in der Zwischenzeit ihre Rechte an den Kalilagern ' anderweit zu verwerten, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich; das Werk selbst zu übernehmen oder es einer Konkurrentin der Beklagten önzubieten, kam in Anbetracht der Zerstörungen infolge der Explosion kaum in Betracht.
Auch wird der Beklagten eine angemessene Frist zur Unter-
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suchung der Folgen der Explosion und zu Verhandlungen mit den Klägern zugebilligt werden müssen. Wenn aber die Beklagte einen Zeitraum von über drei Jahren verstreichen liess, ehe sie sich zur Kündigung entschloss, so muss daraus der Schluss gezogen werden, dass sie unzulässigerweise gezögert hat, um die wirtschaftliche Entwicklung äbzuwarten. An dieser Beurteilung vermag auch der bei den Zahlungen der Jahre 1946 - 1948 - übrigens anscheinehd ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Hinweis auf die Folgen der Explosion - ausgesprochene Vorbehalt der Hechte nichts zu ändern. Die allgemeine Fassung dieses Vorbehalts ist eher geeignet, den Schluss zu bestätigen, dass die Beklagte bei der Unsicherheit der Verhältnisse nach dem Zusammenbruch sich freie Hand bewahren wollte, und dass die Tatsache der Explosion für sich allein noch keinen genügenden Grund zur Kündigung gab. Zu einem
solchen Zuwarten in spekulativer Absicht war die Beklagte
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nicht berechtigt. Ihre Kündigung ist also, soweit es sich um die Explosion'und ihre Folgen als selbständigen Kündigungsgrund handelt, verspätet.
■ 'S' iv.
1„ Hilfsweise begründet das Berufungsgericht seine Ent Scheidung damit, dass'das Quotensystem ausser Kraft getreten und damit die Geschäftsgr undläge des Vergleichs vom 11. Juni 1930 weggefallen sei. Dagegen wendet sich die Revision.
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Nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts bilden die Geschäftsgrundlage eines Vertrages die bei Abschluss des Geschäfts zutage getretene, auch dem Geschäftsgegner erkennbare Vorstellung des einen Vertrags-tcils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut (RGRK Anm 5 a zu § 242 und die dort aufgeführte Rechtsprechung, zuletzt RGZ 168, 126 ff)* Dass auch bei einem gerichtlichen Vergleich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtserheblich sein kann, ist eben-falls ständige Rechtsprechung (vgl Palandt § 779 Anm 8 e)D Die Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt sich aus dem das ganze Schuldrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben* Der Oberste Gerichtshof
für die Britische Zone hat daher über die oben angeführte Formulierung des Reichsgerichts hinaus den Standpunkt eingenommen, dass nur - aber auch stets -, wenn und soweit das Ergebnis des starren Festhaltens am Vertrage dem Schuld ner infolge der veränderten Lage schlechthin nicht zugemutet werden könne, eine Anpassung des Schuldverhältnisses an die neue Lage notwendig sei (OGHZ 1, 62__“63_~'’; 1, 386 .-~394_7; 4, 165._”172_7). Neuerdings hat Kegel versucht, die "subjektive” Formulierung des Reichsgerichts durch eine "objektive” Formel zu ersetzen: ein Abgehen von dem Grundsatz der Vertragstreue sei gerechtfertigt, wenn ein Vertragsteil yon einem nicht vorausgesehenen und nicht voraussehbaren, ausserhalb seines Machtbereichs liegenden Ereignis erheblich betroffen werde (Kegel, Rohstoff- und
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Rüstungskredite, 3 399 -ff; derselbe in Beiheft 3 zur DRZ 1943 3 5; ähnlich Palandt, § 242 Anm 6c). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu Vierden, denn der Sachverhalt, um den es sich handelt, wird durch die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte;. Formel gedeckt.
2. Die .Annahme, dass bei Abschluss des Vergleichs
vom 11. Juli 1930 wie auch der Zusatzvereinbarung vom 4. April 1931 die Vertragsschliessenden das Fortbestehen des Quotensystems vorausgesetzt hätten und auf dieser Vorstellung der Vertragsschluss nach dem Willen beider Parteien auf gebaut habe, begründet das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die C-ründe des landgerichtlichen Urteils wie folgt: Hach Ziffer 2 des Vergleichs sei der Gesamtabsatz des Kalisyndikats .als Berechnungsgrundlage für die Zahlungen der Beklagten (Stillhaltevergütung) zu Grunde gelegt worden. Von dem Gesamtabsatz des Syndikats sei der Wert der Quote abhängig gewesen. Bas komme auch in der vereinbarten Erhöhung der Stillhaltevergütung bei Steigerung des Absatzes des Syndikats zu dem Ausdruck. Ber Vergleich sei bis Ende 1953 befristet, also bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem nach der damaligen Gesetzgebung die Quoten der still-gelegten-Werke hätten unverändert bleiben sollen. Die Beklagte habe aus dem stillgelegten Werk nur durch Verwertung der Quote Einnahmen erzielen können.
Die Feststellung, dass die Vertragsschliessenden bei Ab Schluss des Vergleichs vom 11. Juli 1930 von der Geltung des Quotensystems ausgegangen seien, und ihr Wille zu dem Vertrag-
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Schluss darauf aufgebaut habe, dass das Quotensystem also nicht nur Bereohnungs--.,{sondern Geschäftsgrundläge genesen sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie ist für das Kevisionsgericht bindend, sofern sie nicht durch Verfahrens-verstösse beeinflusst ist. Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht habe Ziffer 4 Satz 3 des Vergleichs übersehen, wonach das Sinken des Absatzes des Syndikats nicht zu einer Herabsetzung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen führe, und damit wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen. Allein selbst wenn das Berufungsgericht diese Bestimmung übersehen haben sollte, würde das Berufungsurteil auf diesem Verstoss nicht beruhen. Für die Vorstellungen, die die Parteien beim Abschluss des Vergleichs sich gemacht haben, ist vor allem in Betracht zu ziehen, dass in dem Rechtsstreit, dessen Beendigung dieser Vergleich dienen sollte, es sich darum handelte, welche Ansprüche den Klägern nach der freiwilligen Stillegung der Grube Hildasglück unter Aufrechterhaltung ihrer Quote züstanden. Derartige Prozesse waren in jener Zeit häufig, da die Gesetzgebung über die Kaliwirtschaft nach dem ersten Yfeltkriege zu einer freiwilligen Stillegung zahlreicher Gruben führte, andererseits in den aus früherer Zeit stammenden Verträgen der Gruben mit den Grundeigentümern diesem Falle nicht Rechnung get^ war, Das Reichsgericht hat damals ausgesprochen, dass eine sinngemässe Ergänzung der Kaliverträge dazu führen müsse, ' die Grundeigentümer an. der Nutzung der stillgelegten Grube durch Verwertung der Quote in angemessenem Umfange zu beteiligen (vgl vor allem RG V 299. 33? Zeitschrift für Bergrecht 74. Jahrgang 1933 3 346). Um diese Frage hat es sich
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bei jenem Rechtsstreit zwischen den Parteien ebenfalls gehandelt» Es liegt auf der Hand, dass die Parteien dabei die Rechtslage zu Grunde gelegt haben, wie sie damals war. Das Kaliwirtschaftsgesetz sah vor, dass die Bewirtschaftung der Kalierzeugung durch das Kalisyndikat und die durch dieses gewährten Quoten bis Ende 1953 grundsätzlich unverändert bleiben sollten. Davon müssen auch die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausgegangon sein. Bei dieser Sachlage kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt wäre, wenn es die von der Revision angezogene Bestimmung des Vergleichs berücksichtigt hatte, mit der es sich allerdings nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Dies gilt auch für die Bestimmung in Ziffer 5 des Vergleichs, wonach die Beklagte im Palle des Abbruchs von Gebäuden weiterhin Grund- und Gebäudesteuer nach dem Köchstbetrage von 1920 zahlen sollte; dieser Bestimmung kommt innerhalb der gesamten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vergleich nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Rüge der. Revision ist daher nicht begründet.
3. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Quotensystem jetzt weggefallen ist. Die VO Hr 78 der Brit MilReg hat für den Bereich der Britischen Besätzungs-zone, um den es sich handelt, Kartelle und Syndikate verboten und ihre Tätigkeit für die Zukunft untersagt (Art 1 Ziff'2). Dass das Kalisyndikat unter diese Bestimmung fällt und damit als ein Pall "übermässiger Konzentration der Y/irtschaftskraft" verboten ist, kann keinem Zweifel unterliegen, wird auch von den Klägern nicht bestritten»
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Allerdings ist nach der VO Nr 78 und der zu ihr ergangenen Ausführungsverordnung der ;BrItMilReg in der seit 1. März 1948 in Kraft getretenen neuen Passung (Amtsbl der Brit l.tilReg ITr 23 S 738) eine Befreiung von dem Verbot möglich; hiefür ist eine eigene Stelle und ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Befreiungsanträge geschaffen. Dass ein solcher. Antrag gestellt oder infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Umstandes unterlassen worden sei, ist nicht behauptet; es bedarf daher keines Eingehens auf die Präge, welche Aussichten ein solcher Antrag gehabt haben würde.. Andererseits ist das Ealiwirtschaftsgesetz vom 18» Dezember 1933 nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Es ist. jedoch durch die - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte -Anordnung des Reichswirtschaftsministers über Aufhebung von Quoten-, Kontingent-, Gruppenschutz- und Gebietsschutzbestimmungen marktregeInder Zusammenschlüsse vom 29 * Januar 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 25 vom 1. Februar 1943) ausser Kraft gesetzt worden, soweit es marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 2 der Marktaufsichtsverordnung vom 20. Oktober 1942 (RGBl I, 619) enthält, welche die Erzeugung oder den Absatz der von ihnen betroffenen Unternehmungen der Menge oder dem Werte nach oder auf einer anderen Grundlage schlüsselmässig (z.B. durch Quoten, Kontingente oder ähnliche Masstäbe) beschränken oder regeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht das Kalisyndikat zwar noch, es übt aber keine Bewirtschaftungs-funktionen mehr aus, sondern ist*auf Abwicklungsaufgaben beschränkt. Die von den Klägern angeführte Anordnung über die Bewirtschaftung?von Düngemitteln (AO Chemie III/50) vom 27. Januar 1950 (Bundesanzeiger Nr 21 vom 31. Januar 1950)
enthält keine Bestimmungen über die Regelung des Absatzes (abgesehen von Auslandsabsatz), sondern nur statistische und preisrechtliehe Vorschriften; sie betrifft auch nur kalihaltige J)üBjgemitJ;j|l^. nicht das von den Gruben geförderte Rohsalz, Sie enthält also keine Wiedereinführung des Quotensystems oder einer ähnlichen Marktordnung,
Es ist den Klägern zuzugeben, dass noch nicht zu übersehen ist, welche Form der Wirtschaft auf dem Gebiet des Kalibergbaues gewählt werden wird, ob der Grundsatz der
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Bewirtschaftung'durch ein Syndikat wieder hergestellt, ob die freie Wirtschaft eingeführt, oder ob eine Kischform /
gewählt werden wird. Zur Zeit besteht aber die Syndikats- -Wirtschaft und mit ihr das Quotensystem nicht mehr, und ihre Wiedereinführung ist mindestens für die noch laufende Vertragsdauer, bis Ende 1953> wenig wahrscheinlich, Bern Berufungsgericht ist daher darin beizutreten, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 11. Juli 1930 weggefallen ist.
4o Bas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer völligen Befreiung der Beklagten führen muss. Eine Befreiung kenn nur insoweit eintreten, als dies nach Treu und Glauben notwendig ist, weil die Leistung der Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann,
Bie Revision möchte in diesem Zusammenhang die ganzen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten erörtert wissen. Sie nimmt an, es würde sich ergeben, dass die von
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den Klägern geforderten Zahlungen nur einen geringen Teil
der Förderkosten däfstellten»der wirtschaftlich nicht ins
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Gewicht falle, so dass ihre Fortzahlung der Beklagten zugerautet werden könne. Bas Berufungsgericht ist auf diese Frage mit Recht nicht näher eingegangen. Bie Wirtschaft-. . liehen Verhältnisse der Parteien werden für die Frage der Zumutbarkeit nur ausnahmsweise von Bedeutung sein können. Sollte man sie für erheblich halten, so müsste auch die wirtschaftliche Lage der Kläger ermittelt und bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Parteien wird dann in Betracht kommen, wenn dies pach dem Sinne der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung angezeigt ist, etwa bei besonderer persönlichen Verbundenheit oder einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis. Bieser Fall ist nicht gegeben. Bann könnten die persönlichen Verhältnisse der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung sein, ob die geforderten Leistungen die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Kiefür reichen die Behauptungen der Beklagten nicht aus.
Zu beachten-ist aber, dass die Kläger nur einen Teilbetrag der in dem Vergleich ausbedungenen, nach § 18 Abs 1 ^ Ziff 1 UmstG 1 : 1 umgestellten jährlichen Beträge gefor-‘ 1
dert haben. Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht der Beklagten wenigstens die Zahlung des geforderten Teilbetrags zugemutet werden kann; diese Frage durfte nicht unerörtert bleiben. Babei wird von Bedeutung sein, welche Vorteile die Beklagte durch den Vergleich erlangt hat und wie weit diese Vorteile weggefallen sind. Mit der Aufhebung des Kalisyndikats ist die Möglichkeit weggefallen,
durch Verwertung der Quote aus dem stillgelegten Schachte Einnahmen zu erzielen. Dagegen blieb der Beklagten das Recht, die Schachtanlage bis Ende 1953 stillzulegen, ohne dass die Kläger deswegen das im § 15 des Vertrages von
1904 ihnen eingeräumte Rucktrittsrecht ausüben durften« Die Beklagte sicherte sich neben der Verwertbarkeit der Quote eine Resorveanlage, die gerade dann von ¥ert werden konnte, wenn das Bewirtschaftungssystem des Kaliwirtschaftsgesetzes wegfiel. Ein Reserveschacht mag früher, solange die Kaliwirtschaftsgesetzgebung uneingeschränkt
galt, von geringem Wert gewesen sein; jetzt wäre die Beklagte jederzeit in der Lage, den Betrieb in dem Reserveschacht wieder aufzunehmen. Dass die Beklagte den Schacht deswegen nicht mehr als Reserveanlage verwerten kann, weil die Explosion seine Benutzung sehr erschwert, ja so gut wie unmöglich gemacht hat, hat ausser Betracht zu bleiben, so lange zugunsten der Kläger zu unterstellen ist, dass die Beklagte diese Gefahr selbst zu tragen hat. Andererseits1 ■ wären die Kläger ohne diese Explosion jetzt möglicherweise in der Lage, auf Grund des nach § 15 des Kalivertrages von 1904 ihnen zustehenden Rücktritts- und Übernahmerechts die Schachtanläge selbst zu betreiben oder sie einem anderen Unternehmen zu dem Betriebe gegen Entgelt zu überlasson. Die Stillhaltung der Kläger ist also - sieht man von den Eolgen t
der Explosion ab - für die Beklagte nicht ohne Wert. Das j
Berufungsgericht wird daher noch zu prüfen haben, ob unter diesen Umständen der Beklagten nicht wenigstens ein Teil der nach dem Vergleich geschuldeten Zahlungen auch weiterhin zuzu demuten ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte selbst in
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ihrem Schreiben vom 7* Januar 1949 ihre Kündigung nicht nur mit dem Wegfall der Quote, sondern mit dieser Tatsache in Verbindung mit der Explosion begründet hat, also offenbar selbst nicht davon überzeugt war, dass der Wegfall des Quotensystems allein die Einstellung ihrer Zahlungen an die Kläger rechtfertige«,
5o Hinsichtlich dieses Kündigungsgrundes bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Kündigung» Dass das Quotensystem durch die oben erwähnte Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 29. Januar 1943 ausser Kraft gesetzt .worden ist, hat dabei ausser Betracht zu bleiben; das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei dieser Anordnung um eine durch die besonderen Verhältnisse des Krieges veranlasste Massnahme gehandelt hat und die Aufhebung dieser Anordnung und Wiedereinführung des Quotensystems nach.der 'Wiederherstellung nor-. maler Verhältnisse erwartet werden durfte. Nach dem Zu-
sammenbruch war das Schicksal der Kaliwirtschaft lange Zeit im ungewissen, wie auch jetzt noch keine endgültige Entscheidung über das künftig für den Kalibergbau ein- . zuführende Wirtschaftssystem getroffen ist. Die Verordnung Nr 78 der Br itifec hfcrt Militärregierung datiert vom Februar 1947; die Ausführungsverordnung ist gleichzeitig, erlassen worden. Dass diese Verordnungen nicht als unabänderlich auf-gefasst werden mussten, beweist die umfangreiche Änderung der Ausführungsverordnung durch die Neufassung vom Frühjahr 1948. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass, wie oben 'ausgeführt, ein besonderes Interesse der Kläger an einer raschen Klärung der Verhältnisse nicht ersichtlich
ist, kann es nicht als verspätet angesehen werden, wenn die Beklagte mit ihrer Kündigung bis Ende 1948 zuwartete* Diese Frist ist zwar ungewöhnlich lang, aber bei der Eigenart des Falles noch nicht als unangemessen zu bezeichnen*
Die Beklagte hat die Kündigung erstmals mit Schreiben vom 11. November 1948 angedr ht, aber erst mit Schreiben vom 7. Januar 1949 ausgesprochen? will ihr jedoch Wirkung schon vom 1. Januar 1949 ab beilegen«, Da die Stellungnahme der Kläger zu dem Angebot der Beklagten vom 11* November 1948 abgewartet werden durfte und diese Stellungnahme erst zu dem Jahresschluss erfolgte, wird man dem Berufungsgericht darin folgen können? dass die am 7° Januar 1949 erfolgte Kündigung schon voih 1. Januar 1949 wirksam ist.
Vo
Zusammenfassend ist zu sagens Die Explosion als solche rechtfertigt die Kündigung des Vertragsverhältnisses schon deswegen nicht, weil sie nicht rechtzeitig erklärt worden ist* Dagegen hat der Wegfall des Quotensystems zu einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage geführt? die das durch die Kündigung ausgesprochene ^
Verlangen der Beklagten auf Entlastung von ihren Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen kann* Das Berufungsgericht wird aber zu prüfen haben, ob die eingetretene Veränderung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung für die Beklagte so schwer wiegt? dass^ihre^ völlige Befreiung gerechtfertigt ist, oder ob nicht nur eine Umgestaltung des Vertrags durch Herabsetzung der Zahlungen begründet ist* In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob die Gefahr der Explosion von der Beklagten ge-
tragen werden muss. Ist dies nicht der Fall, so ist allerdings der völlige Wegfall des Vertragsverhältnisses anzu-nehmen, Ergibt sich jedoch, dass die Beklagte die C-efahr der Explosion zu tragen hat, so kommt nur eine Herabsetzung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen in Betracht. Für die Bemessung dieser Herabsetzung wäre in Betracht zu ziehen, dass zwar die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit hat, durch Verwertung der Quote Einnahmen zu erzielen, dass aber die Anlage der Ausbeutung durch die Konkurrenz der Beklagten entzogen ist und ihr als- Reserveanlage zur Verfügung steht. Wie weit diese Umstände dazu führen, die von der Beklagten zu leistenden Zahlungen noch unter den eingeklagten Betrag zu ermässigen, kann erst nach weiterer tatsächlicher Aufklärung beurteilt werden.
Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Br. Pritsch Br. Hückinghaus. Br. Heck
Schuster Bundesrichter Br, Qechßler
ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert,
Br.Pritsch