BGH · V ZR 81/54 vom 25.10.1955
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Nach der Behauptung des Klägers soll dem Erblasser der Beklagten jedoch ein weiterer Kaufpreis von 97 000 RM in bar gezahlt worden seinc Den Kaufpreis hatte dem Kläger der Landwirt Johann BBBIh BBBB zur Verfügung gestellt; mit ihm hatte der Kläger die spätere Übertragung des gekauften Grundstücks auf ihn vereinbart, BeBlselbst hatte das seiner Frau gehörige Grundstück BBHPBB? Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des nicht beurkundeten Kaufpreises von 97 OOO RM im umgewerteten Betrage von 9 700 DM-West, Dieser Kaufpreis, trägt der Kläger vor, müsse von den Beklagten nach § 4 und 5 der Verordnung .über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7» Juli 1942 (RGBl I, 451 - Grundstückspreisverordnung -) zurückgewährt, werden. Sie haben geltend gemachts Selbst wenn, was bestritten werde, ein nicht beurkundeter Überpreis für das Grundstück bezahlt worden sei, könnten die Verordnung vom 7» Juli 1948 Möbel und Haushaltungsgegenstände geliehen, die auf dem verkauften Grundbesitz verblieben seien« Bis zur Rückgabe dieser Sachen könnten die Beklagten mit einer Zahlung an den Kläger zurückhalten« Unter diesen Umständen sei die Geltendmachung der Forderung im Jahre 1950 noch rechtzeitig* Von da an habe F0B|B damit rechnen müssen, daß der Kläger seinen Anspruch weiter verfolge» Auch auf Wegfall der Bereicherung könnten die Beklagten sich nicht berufen» F^BH^ habe bei der Annahme des Überpreises gewußt, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und sei daher vom Empfang des Geldes an zur Herausgabe so verpflichtet gewesen, als wenn der Bereicherungsanspruch zu dieser Zeit rechtshängig ge Worcen(wäre (§§ 818j 8t9BGB)eBas bedeute, daß von dieser Zeit an der Wegfall oder die Minderung der Bereicherung den Ersatzanspruch nicht mehr berühre (RG BR 1939? Ber Bereicherungsanspruch des Klägers würde also, legt das Berufungsgericht weiter dar, nach der Verordnung vom 7> Juli 1942 gegeben sein, da nach der Aussage des Zeugen BeB feststehe, daß dem beurkundeten baren Kaufpreis von 18 000 RM einen Betrag von 97 000 RM von dem Kläger erhalten habe und daß die Vertragsparteien dabei mindestens eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt hätten» Gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 7» Juli 1942 bestünden keine Bedenken, vom Standpunkt des Bonner Grundgesetzes schon deswegen nicht, weil der Kaufvertrag vor dem Erlaß des Grundgesetzes abgeschlosSen worden sei» Bei einem Kaufvertrag, der wenige Tage vor der Währungsreform abgeschlossen und bei dem damals ein nicht beurkundeter Überpreis gezahlt worden sei, würde die Berufung auf den Ausschluß des § 817 Satz 2 BGB, also die Zulassung der Rückforderung des Überpreises, der Billigkeit und Treu und Glauben widersprechen« Der Kläger habe nicht gewußt, in welchem Umfang es ihm möglich sein werde, größere Barbestände an Reichsbanknoten durch die Währungsreform zu retten, da«abgesehen von der Abwertung des Geldes, mit größeren Schnitten hinsichtlich des Bestandes an Boten und der Reichsmarkkonten habe gerechnet werden müssen« Zur Vermeidung seines Risikos habe der Kläger Sachwerte angeachafft, und dem Verkäufer über den beurkundeten Barkaufpreis .hinaus ein. Der Kläger habe im Hinblick darauf, daß er durch den Erwerb des Sachwerts das Währungsrisiko hinsichtlich seines baren Goldbestandes auf den Verkäufer abgewälzt habe, den Kaufpreis jedenfalls für angemessen gehalten* Der Vertrag sei somit nicht nur für den Verkäufer, sondern auch für den Käufer eine Spekulation gewesen« Die Beweggründe des Verkäufers zu dem Abschluß des Spekulationsgeschäftes seien belanglos* Balls' es dem Käufer gestattet würde, meint das Kammergericht, den Überpreis nach § 5 der Verordnung vom 7 Juli 1942 zurückzufordern, würde die Verteilung des Risikos zwischen den Geschäftspartnern gestört werden, weil der Kläger damit erreichen würde, daß der Verkäufer (jetzt die Beklagten) ihm einen Betrag zahlen müßten, den der Kläger nicht oder höchstens nur zu einem Teil über die Währungsreform hinaus hätte retten können, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß der Kläger das Geld bei einem Der Kläger würde, meint das Berufungsgericht, einen aus dem Zweck des § 5 Grundstückspreis Verordnung nicht herzuleitenden, ungerechtfertigten Vorteil erlängeh und sich mit seinem eigenen Verhalten beim Abschluß des Kaufvertrags in Widerspruch setzen« Juli 1942 bejaht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11; 90)« Die Anwendung.der Verordnung scheitert auch nicht daran, daß das verkaufte Grundstück nicht im Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins lag, sondern in der sowjetischen Besatzungszone« Die Auffassung der Revisionsbeantwortung, verkauft sei nicht ein Grundbesitz, sondern nur eine Anwartschaft und es könne daher auf den Verkauf die Grundstückspreisverordnung nicht angewendet werden, wird durch den Inhalt des Kaufvertrags widerlegt» Daß der Verkäufer Fentzahn - möglicherweise wegen Vernichtung der Grundakten - nicht im Grundbuch eingetragen war und der Kläger noch nicht eingetragen ist, ändert an der Rechtsnatur des Vertrages als des Verkaufes von Grundbesitz nichts (vgl auch VO über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26, Juli 1940 - RGBl I, 1048)» Auch Spekulationsgeschäfte über Grundstücke sind von der Anwendung der Verordnung 2» Ob von den Bestimmungen der §§ 4 und $ der Grundstückspreis Verordnung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB Ausnahmen in keinem Fall zulässig sind, braucht hier nicht entschieden zu werden» Jedenfalls greifen Billigkeitsgründe dann nicht durch, wenn die in ihnen steckende Wertung im Widerspruch steht zu derjenigen, die der Gesetzgeber in der Grundstückspreisverordnung vorgenommen hat. Me Gründe, die ihn dazu bestimmt haben, die §§ 4 und 5 der GrundstückspreisVerordnung zu schaffen und im Gegensatz zur Regelung des § 817 Satz 2 BGB, dem Käufer das Recht zu geben, vom Verkäufer-eines Grundstücks einen Kaufpreisteil zurückzufordern, der in Täuschungsabsicht in der Kaufurkunde nicht aufgeführt war, sind in der oben genannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Fall das Rückforderungsrecht des Klägers deswegen zu verneinen, weil er aus dem Betrag von 97 OOO HM Schwarzpreis sonst einen Betrag von dem Beklagten erhielte, den er Überhaupt nicht oder höchstens zu einem Teil über die Währungsreform hinaus hätte retten können, wobei vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus im letzteren Fall dem Käufer wenigstens dieser Teilbetrag zuzusprechen gewesen wäre. 10 - tragsparteien gewollte) Verteilung des Risikos zwischen den Parteien gestört, den Ausschluß des Rückforderungsrechts, einmal weil,'wie die Revision richtig bemerkt, diese Risikoverteilung in dem nicht beurkundeten Geschäftsteil lag, zu dem andern aber auch deswegen, weil das Gesetz in § 4 und 5 der Grundstückspreisverordnung soweit zur Durchführung dieser Vorschrift notwendig, den von den Parteien beabsichtigten Zweck seinen Schutz versagt«, Kein Gewicht hat endlich der Gedanke, der Kläger setze sich durch die Rückforderung mit seinem eigenen Verhalten in Widersprucho Es ist klar ersichtlich, daß die gesetzliche Regelung dem Kaufer das gerade gestattet, wie dies auch in andern Pällen im Preisrecht nicht selten zu beobachten ist, beispielsweise wenn ein Mieter einen höheren Mietpreis zu zahlen verspricht, sich aber dann, wenn der Vermieter ihm die Wohnung tiberlassen hat, auf den niedrigeren gesetzlichen Mietpreis beruft« Es wäre aber auch irrig anzunehmen, daß das Verbot, sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch zu setzen, der gesetzgeberische Grund für die Regelung des § 817 Satz 2 BGB gewesen wäre (BGHZ 8, 348 ßl$/) ♦ niedrigeren Preis zu erwerben, und er hat daher in § 5 der Grundstückspreisverordnung § 817 Satz 2 BGB für diesen Pall ausgeschaltet, da diese Bestimmung bei einem Preisverstoß der Rückforderung des nichtbeurkundeten, aber bezahlten Kaufpreisteils im Wege gestanden wäre» In der Rechtsprechung steht es bereits fest, daß dem Vertrage anhaftende Mängel, die sich durch.die Fiktion des § 4 der Grundstückspreisverordnung nicht erledigen, durch diese Bestimmung nicht ausgeräumt werden (RG ZAkdR 1944, 13; OGH DNotZ 1951, 85; Urteil des erkennenden Senats vom 4<> Februar 1955 - V ZR 99/53 -) * Der durch Ausschaltung des § 817 Satz 2 BGB ermöglichte Rückforderungsan-spruch setzt folgerichtig voraus, daß das Kaufgeschäft zu dem fingierten Preis gültig ist» Nur in diesem Falle kann der Käufer, falls die Leistung des Verkäufers noch aussteht, den Erfüllungsanspruch gegen ihn durchsetzen, so daß die Gefahr für den Verkäufer gegeben ist, von der sich der Gesetzgeber eine abschreckende Wirkung auf den Verkäufer im Hinblick auf die Preisvorschriften versprach«, Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen war. Bei der erneuten BerufungsVerhandlung könnte es nach dem oben Uber die Wirksamkeit des Kaufvertrages Ausgeführten von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung käme, daß eine VerkaufsVerpflichtung des als Verkäu fer be zeichneten Heinrich im Vertrag vom 18, Juni