BGH · V ZR 67/62
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endete in der Berufungsinstanz mit einem gerichtlichen Vergleich vom 24» April 1958, worin der Beklagte - der bereits vorher Ausgleichszahlungen in Höhe von 2 750 DM und 1 591 ?87 .DM geleistet hatte - sich zur Entrichtung von 11 000 DM verpflichtete; dieser Vergleich wurde geschlossen “unbeschadet der Auffassung des Beklagten, daß Kriegsschäden über das Gutachten der Sachverständigen Raacke und Döring vom 7« Juli 1947 hinaus von der Klägerin nicht zur Ausgleichung gestellt werden können"«, Architekten Raacke und Döring* das laut Nr» 3 des Auseinandersetzungsvertrages für den Umfang seiner Ausglei-ehungspflicht maßgebend sei» Zudem handele die Klägerin treuwidrig* wenn sie trotz der seit der Währungsreform ständig höher werdenden Baukosten ihre Instandsetzungsarbeiten auf einen langen Zeitraum verteile* dessen Ende noch nicht abzusehen sei« Gleichwohl wolle er - vorbehaltlich seiner Vertragsauslegung zu Nr» 3 - einen Teil der Aufwendungen übernehmen* und zwar nach näherer Maßgabe eines von ihm vorgelegten Privatgutachtens des Architekten Menso» Er rechne aber* soweit der Klägerin danach ein Ausgleichungsanspruch zustehen sollte* mit Gegenforderungen (insbesondere wegen rückständiger Hypothekenzinsen) auf» jenigen Instandsetzungsarbeiten* die ausdrücklich in den sogenannten "Aufstellungen” der Architekten Raaeke und Döring vom 7» Juli 1947 (Bio 47 ff der VorProzeßakten 8 0 36/56; teilweise auch in Band IX Bl« 33 ff der Akten dos gegenwärtigen Prozesses) sowie zusätzlich in Nr. 3 dos Ausoinandersetzungsvertrages Erwähnung gefunden haben« Ein weiterer Streitpunkt ist die Zeitdauer der Kriegsschädeh-beseitigung: der Beklagte* der mit dem Wiederaufbau seines Grundstücks bereits Ende 1952 im wesentlichen fertig war* hält auch die Klägerin für verpflichtet* ihre Instandsetzungearbeiten innerhalb angemessener Prist zu dem Abschluß zu bringen (wegen der steigenden Baukosten und unter Hinweis auf die Worte "sobald es die Verhältnisse gestatten” in Nr« 3 dos Vertrages)? lasse, seine Beteiligung an den Aufwendungen der Klägerin von dem Zeitpunkt der betreffenden Wiederaufbaumaßnahme abhängig zu machen« Andererseits beschränk e ^sich die Pflicht zur Ausgleichung auf die Kriegs schaden, die von den Architekton Raaeke und Döring ausdrücklich als solche bezeichnet worden seien, und auf die in Nr« 3 des Auseinandersetzungsvertrages noch außerdem genannten Schäden) das gehe eindeutig aus den verträglichen Vereinbarungen der Parteien hervor« Unter diesen Umständen, heißt es im angefochtenen Urteil weiter, hätte die Klägerin im einzelnen dar!egen müssen, daß ihre Instandsetzungsarbeiten, für die sic drei Mappen mit Belegen vorgelegt habe, zur Beseitigung der Kriegs schaden der vorgenannten Art notwendig gewesen und daß sie durch den gerichtlichen Vergleich im Vorprozeß noch nicht abgegolten seien« Eine solche Substantiierung habe die Klägerin nicht erbracht« Der Beklagte müsse sich jedoch an seiner Erklärung festhalten lassen, daß er, wenn das Gericht seine Vertragsauslegung hinsichtlich dos gegenständlichen Umfanges der Ausgleichungspflicht teile, bestimmte von seinem Privatgutachter Mense nicht beanstandete Instandsetzungsarbeiten der Klägerin als ausgleichungspflichtig anerkennen wolle« Mense habe von den Aufwendungen dor Klägerin, die sich nach ihren Belegen in den Mappen 8, Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision sowohl dagegen, daß das Berufungsgericht den gegenständlichen Umfang der auszugleichenden Inatandsetzungsarbeiten in der geschilderten Weise beschränkt habe, als auch gegen seinen Standpunkt, daß sie mangels Substantiierung lediglich die Hälfte der vom Beklagten anerkannten Aufwendungen ersetzt verlangen könne, lo Von der Revision wird nicht verkannt, daß die Auslegung eines Individualvertrages grundsätzlich SaGhe dos Tatrichters ist und einer Nachprüfung im gegenwärtigen Rechtszug nur auf Rechtsverletzungen hin unterliegt« Sie meint indessen, das Berufungsgericht habe entgegen den §§ 133, 157, 242 BGB und unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht den wirklichen Willen der Vertrag$!©hik'ieiß'^'den.. der treibende Teil für die Auseinandersetzung vom 1« November 1947 und an ihrem Abschluß sehr interessiert war, mag dahingestellt bleiben«, da nicht ersichtlich ist, wieso dies für die Auslegung der streitigen Vertragsklausel eine Rollo spiolen könnten Die Beschränkung der Ausgleichungspflicht auf die in Nr» 3 näher bezeichneten Gruppen von Instandsotzungsarbeiten ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht denkgesetzlich unvereinbar mit dem Sinn und Zweck dee Auseinandersetzungsvertrages, wonach die Parteien in jeder Hinsicht einander gleichgestellt werden sollten«, Diesem Vertragszweck hat man, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, dadurch Rechnung getragen, daß wegen der beiden Nacblaßgrundstücko, die nach den damaligen Vorstellungen der Beteiligten nicht gleichwertig waren, gemäß Nr« 4 und 5 des Vertrages ein Wertausgleich vorgenommen wurde«, Für die Kriegsschäden sollte jedoch - das stellt das Urteil als Willen der Vertragschließenden fest - laut Nr«, 3 eine Sonderregelung gelten, die abschließend und ausschließlich ist, und es wurde damit zu dem Ausdruck gebracht, daß auf diesem Gebiot die Gleichstellung der Parteien und damit der Ausgleich allein in der Art zu erfolgen habe, wie es in Nr« 3 näher bestimmt sei«, Blieben dabei gewisse Schäden, weil sie weder in der Aufstellung der Architekten Raaoke und Döring nooh zusätzlich im Vertrage selbst aufgeführt waren, von der Ausgleichungspflicht ausgeschlossen, dann geschah das nach Feststellung des Berufungsgerichts bewußt und war von den Vertragspartnern so gewollt« worden, wie die Revision rügt« Wenn diese darauf ab-stollen möchte, daß dem Zeugen zufolge durch die Auseinandersetzung niemandem Vorteile oder Nachteile zufallen und beide Parteien so stehen sollten, als ob die Kriegsschädon noch während bestehender Erbengemeinschaft beseitigt würden und die Auseinandersetzung erst später stattfinde, so greift sie damit einzelne Sätze aus der Aussage heraus und laßt die weitere, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für wesentlich erachtete Bekundung dos Zeugen unerwähnt, die Parteien seien bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß außer den ausdrücklich bezeichneten Kriegsschäden keine weiteren Schäden durch hälftige Übernahme der Aufwendungen hätten verrechnet werden sollen«, Paß der Zeuge Br» der seinerzeit den Text des Auseinandersetzungsvertrages verfaßt hat, geglaubt haben mag, es seien nur die im Vertrage aufgeführten Kriegsschäden vorhanden, war für die Entscheidung ohne Belang, da es nicht auf das persönliche Wissen Naundorfs, sondern darauf ankam, was den Vertragschließenden vorschwebte o Diese aber wollten den Kreis der ausgleichungspflichtigen Kriegsschäden in dem angegebenen Umfang einschränkend und zwar war das laut tatrichterlicher Feststellung ihr übereinstimmender Wille, so daß die Ausführungen der Revision darüber, wie es wäre, wenn der Vater des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter seines Sohnes nur In den Aufstellungen der Architekten Kaaeke und pöring vom 7« Juli 1947, die zu dem Gegenstand des Vertrages gemacht worden sind, werden sowohl vorhandene Kriegsschäden als auch die zu ihrer Beseitigung notwendigen Arbeiten beschrieben; wenn dabei, wie die Hevision beanstandet, nähere Angaben über die Einzelheiten der Arbeitsausführung sowie Uber dio jeweils in Betracht kommenden Bauteile fehlen mögen, so stand das einer Vereinbarung, wonach nur die in diesen Aufstellungen aufgezählten und noch einige im Vertrag zusätzlich erwähnte Instandsetzungsarbeiten auszugleichen waren, nicht entgegen; mit der Behauptung, die Architekten hätten ihren Auftraggebern "nur einen gewissen Überblick geben" wollen, begibt die Hevision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der 2?atsachenwürdigung» Sie setzt sich ferner in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, wenn sie unter Hinweis auf die Zeugenaussage geltend macht, die Parteien seien davon ausgegangen, daß außer den angeführten Schäden keine weiteren vorhanden 2« Lie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht der Klägerin Aufwendungsersatz nur für diejenigen Instandsetzungsarbeiten zugesprochen habe, die vom Beklagten als ausgleichungsfähig anerkannt worden seien« Soweit sic auch in diesem Zusammenhang erneut den Standpunkt vertritt, für an der entgegenstehenden Vertragsauslegung des fatrichtors, die sich, wie bereits ausgeführt, als rechtlich unangreifbar erweist» Ob das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat, wenn es von der Klägerin dargelegt haben wollte, daß die in Rechnung gestellten Kriegsschädenbeseitigungen nicht bereits durch den gerichtlichen Vergleich im Vorprozeß vom 24« April 1958 erledigt seien, und ob es ferner, wie die Revision ihm vorwirft, eine ordnungsmäßige Prüfung der drei Mappen mit Belegen (Nr* 8 bis 10) verabsäumt hat, aus denen sich ohne weiteres ergeben hätte, daß keine einzige dieser Instandsetzungsarbeiten Gegenstand des im gerichtlichen Ver- Pr ivat gutacht er s Mense im einzelnen Stellung genommen habe, I so ist das nicht stichhaltig» Die von den Parteien vorge- I legten Gutachten und Gegengutachten betrafen eine Reihe von ] Streitpunkten, bei denen es jeweils darum ging, ob bestimmte] Schäden am Hause G^H^platz ^pauf Kriegseinwirkungen zu- I rückzuführen seien und ob die Arbeiten, die von der Klägerin zu ihrer Beseitigung vorgenomtaen worden waren, sich im Rahnen des Notwendigen gehalten hätten (vgl* dazu die Fragen untor Nr» 3 des landgerichtlichen Auflagebeschlusses vom 6» November 1959, 2u deren Beantwortung die Klägerin sich das Gutachten Hermes vom 26» November 1.959 erstatten ließ)» ] Damit watf aber nichts gesagt über den Punkt, auf den es ankam, nämlich darüber, ob die betreffenden Instandsetzungs-arbeiten unter Nr» 3 des Auseinandersetzungsvertrages vom 1» November 1947 fielen; ausgleichungsfähig war danach nur sie Beseitigung der in der Aufstellung der Architekten Alle diese Behauptungen der Klägerin (sowie die weiteren auf Seite § und 6 ihres Schriftsatzes vom 29« Dezember 1959, die von der Revision ebenfalls als übergangen gerügt werden) brachten keinen Aufschluß über die nach der Vertrags auslegung des Berufungsgerichts entscheidungserhebliche Präge, Wenn der Privatgutachter der Beklagten, Mense, seinen Berechnungen die Dohnsätze des Jahres 1956 zugrunde gelegt haben sollte, so kann er das nicht, wie die Revision behauptet, im Hinblick darauf getan haben, daß das Landgericht im Urteil vom 18, April 196t als Endtermin für die auszugleichenden Aufwendungen das Jahr 1956 festgesetzt habe? vom 9«, April 1959* wurde also zwei Jahre vor Verkündung jenes Urteils erstattet, das zudem als Endtermin nicht das Jahr 1936 angenommen hat, sondern erst den Schluß dos Jahres 1957® Aher auch abgesehen von diesen Umstim-migkeiten hat die Revision keinen Erfolg mit ihrer auf § 286 ZPO gestutzten Rüge, das Kammergericht hätte, da es abweichend vom Landgericht keine zeitliche Beschränkung gelten lassen wolle, die von Mense und damit vom Beklagten anerkannten Beträge entsprechend erhöhen müssen« Bonn hierzu war der Berufungstichter mangels Tataaehenvorbringens über Umfang und Höhe des Lohnunterschiedes und seine Auswirkung auf das Grcsamtergebnis nicht in der Lage® Soweit die Revision Verletzung des § 139 ZPO lügt und zur Begründung geltend macht, das Berufungsgericht habe die Klägerin mit seiner Vertragsauslegung überrascht, kann die Berechtigung dieses Vorwurfs dahingestellt bleiben« insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin darauf vertrauen durfte, der Beklagte werde mit seinem -schon im Vorprozeß erhobenen und im dortigen gerichtlichen Vergleich nachdrücklich äufrechterhalteneÄ - Rinwand, daß er nur die in der Aufstellung Raaeke und Döring sowie in Nr« 3 des Auseinandersetzungsvertrages auf gezählten Kriegsschädenbeseitigungen ausgleichen müsse, angesiohts des entgegengesetzten Standpunktes des Landgerichts im Vorprozeß (das landgerichtliche Urteil im gegenwärtigen Rechtsstreit enthielt keine ausdrückliche Stellungnahme) auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg haben« Die Rüge scheitert vielmehr bereits daran, daß die Entscheidung, sollte das Berufungsgericht gegen seine Fragepflicht verstoßen haben, jedenfalls auf diesem Verstoß nicht im Sinne von § 549 ZPO beruht« Was nämlich laut Darstellung der Revision die Klägerin, wenn sie gemäß § 139 ZPO auf die Hotwendigkeit Dezember 1963, V ZR 41/62, WM 1964, 23t, 232 f)« Das gilt insbesondere von der Behauptung, daß alle aus den Belegmappen 8, 9 und 10 ersichtlichen Ausgaben - insbesondere die in der Revisionsbegründung näher bezoichnoten Binzeiposten aus dem Gutachten Hermes vom 31 • August 1959 -zur Beseitigung von Kriegsschöden vorgenommen worden und dazu notwendig sowie auch angemessen gewesen seien; denn darauf kam es, wie mehrfach hervorgehoben, nicht an«, Ebensowenig entscheidungserheblich wäre der von der Revision naöhgebrachte Beweisantrag gewesen, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob nicht der Begriff "Kriegsschädcn" eine Erweiterung erfahren habe, die auch die Verschlechterung durch Wittorungseinflüsse usw«, sowie diejenigen Schäden umfasse, welche die Klägerin nicht sofort habe beseitigen können oder müssen; denn nicht die Vorstellungen anderer Personen über den Kriegsschädenbegriff waren maßgebend für die Parteien, sondern das, was diese selbst bei Vertragsabschluß darunter verstanden habofc» Wodurch die Klägerin hätte beweisen können, daß der Beklagte ihr mit seinen Hartnäckigkeiten und Einwendungen die Mittel für eine frühere und raschere Sehädenbeseitigung (zu ergänzen ist; rechtswidrig und schuldhaft) vorenthalten habe, hat die Revision nicht angegeben; ihr allgemeiner Hinv/eis auf "die vorliegenden und beigesogenen Akten*1 genügt den Anforderungen an eine Rüge aus § 139 ZPO nicht« 1, Er räumt ein, sich die Ausführungen seines Privat-gutochters Mehse zu eigen gemacht zu haben und daher grundsätzlich verpflichtet zu sein, die von diesem als ausgleichungsfähig anerkannten Instandsetzungskosten anteilig zu tragen« Nach seiner Ansicht ist jedoch vom Berufungsgericht übersehen wordeni) daß Menso von den 43 339,54 DM, wclcho die Klägerin insgesamt aufgewendet haben wolle, außer den schon im Urteil berücksichtigten 28 872,09 DM noch eine Anzahl weiterer Rechnungsposten von zusammen 7 361,84 DM abgesetzt habe; der verbleibende, zwischen den Parteien hälftig aufzuteilende Rest betrage infolge- seinerzeit mit der Klagebeantwortung vorgelegtes Gutachten vom 9° April 1959 aus den drei Belegmappen 8, 9 und 10 der Klägerin diejenigen Rech- j| nungsposten herausgezogen und zusammehgestellt«, die für eine Ausgleichung nicht in Betracht kämen und deshalb von der Klageforderung (gemeint war: von den auszugleichenden Gesamtaufwendungen der Klägerin) abzusetzen seien«, Dieser Zusammenstellung mißt das Berufungsgericht Ausschließlichkeit in dem Sinne bei 9 daß alle darin nicht erwähnten Rechnungsposten nicht mehr bestritten und vom Beklagten als ausgleichungspflichtig anerkannt würden«, Das ist rechtlich bedenkenfrei9 und auch die Anschlußrevision erhebt insoweit keine Einwände« Dann ist es aber - was sie verkennt - dem Beklagten verwehrt9 nachträglich wieder auf das frühere Gutachten vom 9* April 1959 zurückzugreifen und geltend p Der weitere Rechnungsbetrag von 2 605,05 EM für Instandsetzung der Rahrstuhlanlage, den Mense in seiner Stellungnahme vom 30o November 1959 (So 6 in Verbindung mit seinem Zusatzgutachten vom 26» Mai 1959) noch absetzen wollte, da es sich hier um keine Kriegsschädenbeseitigung handele, stammt nicht, wie die Anschlußrevision behauptet, aus der Belegmappe.9; auf die auch die Anschlußrevision ausdrücklich Bezug nimmt, in der Belegmappe 6» Biese aber ist nicht Gegenstand doo vorliegenden Rechtsstreits; sie befindet sich nicht einmal bei den Akten und die in ihr belegten Handwerkerleistungon 3ind ersichtlich bereits durch den gerichtlichen Vergleich im Vorprozeß abgegolten* Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine Prüfung der Frage, ob ein Abzug der 2 605505 3)M, wie die Anschlußrevision ihn anstrebt, nicht bereits an Nr. 3 dos Auseinandersetzungsvertrages vom 1» November 1947 scheitern würde, wo die “Instandsetzung der Fahrstuhlanlage“ besonders genannt und als ausgleichungspflichtig voroinbart worden ist, oder ob jene Vereinbarung - wie die Klägerin später behauptet (Schriftsätze vom 10» November I960, So 2 und 7« April 1961, S* 4 f nebst Anlage), der Beklagte aber bestritten hat (Schriftsatz vom 19» November I960, S* 2o Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht es, abweichend vom Landgericht, abgelehnt hat, die vertraglich vereinbarte Ausgleichung in der Weise zeitlich zu begrenzen, daß der Beklagte nur für die bis Ende 1957 durchgeführten Instandsetzungsarbeiton auf hälftige Erstattung herangezogen werden könne* Sie erblickt hierin einen Verstoß gegen die Grundsätze über den Wegfall der Ge schüft sgrundlage (§ 242 BGB): während der Beklagte unter Aufwendung eigener Mittel, die ihm sonst anderweitigen Gewinn gebracht hätten, die Kriegssdhäden an seinem Hause beseitigt habe, sei dies von der Klägerin unterlassen worden, obwohl sic Kredit hätte in Anspruch nehmen können; infolge ihrer Unterlassung sei sie in eine Preissteigerung hineingeraten* 6 ihres Schriftsatzes vom 13« Juni 1961) nicht hypothekarisch belasten durfte, nicht in der Lage,, das Grundstück, das erheblich mehr kriegsbeschädigt war als das des Beklagten., in einem Zuge wiederaufzubauen; sie mußte die Instandsetzungsarbeiten vielmehr auf mehrere Bauabschnitte verteilen» Bas Bestehen eines testamentarischen Belastungsverbotes hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststollt , in den Vorinstanzen nicht bestritten* so daß das Gericht entgegen der Ansicht der Anschlußrevision keine Veranlassung hatte, das Testament von sich aus dahin nachzuprüfen, ob es in diesem Sinne auszulegen sei» Wieso sich aus Nr» 3 des Auseinandersetzungsvertrages vom 1» November 1947 ergeben soll* daß man damals mit einer Inanspruchnahme von Fremdmitteln gerechnet habe* ist nicht ersichtlicho Wenn die Klägerin die vertraglich zugesagte Sicherungshypothek von 10 000 RM für den Beklagten nicht auf ihrem unbelasteten Nachlaßgrundstück, sondern auf einem ihr gehörenden anderen * nachlaßfremden Grund stücksant eil eintragen ließ* so zwingt das keineswegs zu der Schlußfolgerung , sie habe sich auf diese Weise die erste Rangstolle für die Hereinnahme von Instandsetzungskrediten freihaiton wollen; es kann vielmehr* was die Ansehlußrovi-si-on übersieht* ebenso gut gerade mit Rücksicht auf das Belastungsverbot des Erblassers geschehen sein» Bas Berufungsgericht brauchte unter den gegebenen Umständen auch nicht der Frage naehzugehen, ob die Aufnahme eines Instandsetzungsdarlehens etwa an dem Verhalten des Beklagten gescheitert wäre«, so daß es auf das, was dieser im Falle einer Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 139 ZFQ) hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, nicht ankomnt» Die,schließlich doi|h im Einvernehmen beider Miterben vor-genommene, übrigens wohl nur vorübergehende Belastung des Grundstücks mit einem Wohnungsbaukredit von 18 500 BM im Rahmen des ersten Bauabschnitts geschah, v/ie die Klägerin ohne Widerspruch des Beklagten behauptet hat (Schriftsatz Er;- Durch das Steigen der Baupreise haben sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die beiderseitigen Vertragsleistungen nicht derartig gegeneinander verschoben, daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden könne; die Möglichkeit von Preisveränderungen sei von den Parteien bei Vertragsabschluß berücksichtigt worden; sie hätten, ohne zahlenmäßige Höchstgrenzen für den Umfang.der aus- 3« Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten* die das Berufungsgericht nicht hat durch-greifon lassen* bemängelt die Anschlußrevision lediglich die Verneinung des Anspruchs auf rückständige Hypothekenzinsen (wobei sie allerdings in Verkennung des Sachverhalts meint* aufgerechnet werde mit einem Zinsanspruch aus der 90 000 RM=*Hypothek auf dem Grundstück des Beklagten* während es in Wirklichkeit um die 2insen der Sicherungshypothek von 10 000 Rll/DM geht* welche die Klägerin dom Beklagten an einem ihr gehörenden Grundstücksanteil bestellt hatte)« Gerügt wird Verletzung des § 139 ZRO* weil das Gericht den Beklagten* anstatt sein Vorbringen als unsubstantiiert abzutun* hätte auffordern müssen* den Eälligkeitsseitpunkt seiner eigenen Hypothekenschuld anzugeben* von dem nach Er« 4 des Auseinandersetzungsvertragos die Entstehung der Zinsforderung abhängig gewesen sei« Ob die Verfahrensweise des Berufungsrichters Zustimmung verdient* mag dahin stehen* da jedenfalls das* Was der Beklagte nach Darstellung der Ansehlußrevision auf Befragen vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte* nicht geeignet gewesen wäre* seinen Gegenanspruch zu rechtfertigen« Danach soll nämlich die Hypothek auf seinem eigenen Grundstück im Oktober 1958 vom Gläubiger auf den 30« «funi 1959 zur Rückzahlung gekündigt worden sein« Damals bestand jedoch die hypothekarisch gesicherte Ausgleichungsforderung von 10 000 DM, für die der Beklagte Zinsen verlangt, schon längst nicht mehr; sie war violmehr, wie zwischen den Parteien auf Grund des landgerichtlichen, vom Kammergericht "bestätigten Teilurteils rechtskräftig- feststeht, mit dem Inkrafttreten de3 § 146 a LAG erloschen, der die Hypotheken-gewinnabgabe in Berlin um ein Drittel ermäßigte; diese Vorschrift ist durch das Vierte Änderungsgesetz vom T20 Juli 1955 (BGBl I 403) in^das Lastenausgleiehsgesetz eingefügt wordon•