BGH · V ZR 28/64
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Bei einem ständig fortlaufenden Anspruch (beispielsweise einer Nutzungsentschädigung) ist Teilleistung i,S, des § 28 Abs, 1 Satz 4 AKG bereits die Zahlung für irgendeinen bestimmten Zeitraum, Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 11 Sind zur Feststellung des ortsüblich angemessenen Entgelts Vergleichsobjekte im Ort - d,h, in der politischen Gemeinde - nicht zu ermitteln, so ist die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach einem Prozentsatz des Grundstückswerts nicht ausgeschlossen, wobei auch der Zweck der Nutzung z, B, Bebauung berücksichtigt werden kann, Ob-zusammengewachsene politische Gemeinden als ein Ort betrachtet . Die Parteien streiten über die Höhe der NutzungsentSchädigung nach § 11 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) für die Inanspruchnahme einer im Tatbestand des Berufungsurteils mit einer Größe von 3759 qm angegebenen Grundfläche des Grundstücks der Klägerin durch den Bunker0 In der Zeit Vom lo April 1946 bis 31» Dezember 1957 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Hohe von 15 io der eigenen Mieteinnahme und erstattete ihr die zu zahlende Grundsteuer0 Mit dem 310 Dezember 1957 stellte die Beklagte die Zahlung ein. August 1958 an die Oberfinanzdirektion MflHP mit dem Betreff ’’Forderung gegen das ehemalige Deutsche Reich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz", in der um Weiterzahlung durch die Bundesvermögensstelle gebeten wurde, zahlte die Beklagte für weitere drei Monate die genannten Beträge» Am 31» März 1959 richtete die Klägerin wieder unter Bezugnahme auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz an die Oberfinanzdirektion eine weitere Eingabe, in der sie u»a» ausführte, bisher geleistete Entschädigung betrachte sie als nicht angemessen» Sie mache in dieser Hinsicht ihre Ansprüche geltend, und zwar vom Tage der Übergabe des Grundstücks, dem 1» September 1943, an» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat die Auffassung vertreten, zur Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung sei davon auszugehen, daß sich auf dem Grundstück zur Zeit der ersten Inanspruchnahme durch die Errichtung des Bunkers Kleingärten befunden hätten, die allenfalls einen Jahrespachtzins von 0,03 - 0,05 DM je Quadratmeter ergeben hätten, und daß die Nutzung freier Grundstücksflachen in der Stadt Dortmund für Lagerzwecke und andere geschäftliche Zwecke in der Zeit nach der Währungsreform nicht mehr gefragt sei.. b) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für das Grundstück für die Zeit ab 1« Oktober 1963 nach dem Ablauf je eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats eine Nutzungsentschädigung von mindestens 6 108,36 DM zu zahlen« gebnis gekommen, es sei unmöglich, das ortsüblich angemessene Entgelt für die Benutzung des Grundstücks der Klägeriii unter Heranziehung von Nutzungsvergütungen zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte in der hier maßgeblichen Zeit gezahlt worden sind und gezahlt werden, weil solche vergleichbaren Grundstücke nicht zu ermitteln seien, und daß nur die Möglichkeit bleibe, die angemessene Nutzungsentschädigung aus dem Verkehrswert des Grundstücks abzuleiten, wobei er als ortsüblich angemessene Nutzungsentschädigung 5 i des jeweiligen Grundstückswerts angesehen hat* kein Streit» Es sei unbestritten, daß die Klägerin für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch den Bunker ab lo August 1945 ein Recht auf Nutzungsentschädigung habe* Die Beklagte habe das eindeutig in ihrem Bescheid vom 30» Juli I960 zu dem Ausdruck gebracht, indem sie der Klägerin auf ihr Verlangen nach einer höheren Zahlung einen weiteren Nutzungsentschädigungsbetrag von 22 100,91 DM für die Zeit vom 1» August 1945 bis 31o März 1961 zuerkannt habe» Dieses Anerkenntnis dem Grund nach nehme der Beklagten die Möglichkeit, der Klägerin nunmehr entgegenzuhalten, sie habe bis zu dem 31 «, Dezember 1957 ohne jeden Vorbehalt und ohne jeden Widerspruch ihre bisherigen Zahlungen hingenommen und erst im März 1959 eine Erhöhung verlangt» Insbesondere auch für die zurückliegende Zeit ab 1» August 1945 bis 31. Bescheid die Zahlung höherer NutzungsentSchädigungsbeträge zugebilligt, obwohl sie bereits Zahlungen für die Inanspruchnahme des Bunkergrundstücks an die Beklagte für diesen Zeitraum geleistet hatte» Sie habe sich dabei von vornherein auf § 11 AKG berufen und hervorgehoben, daß der Streit der Parteien darum gehe, welches das ortsübliche angemessene Entgelt sei, das die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimme» Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» Sie weist darauf hin, daß der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 30» Juli I960 keinen Schuldanerkenntnisvertrag zustande gebracht habe (§ 781 BGB), sondern lediglich eine Schuldnererklärung gewesen sei (Feaux de la Croix, AKG § 27 Anm» 1), mit der die Oberfinanzdirektion keine Rechtsgrundlage für nicht anerkannte zusätzliche Forderungen habe bieten wollen» welchen Sinn die von der Klägerin angeführte Vereinbarung (Schreiben vom 16» August 1958) mit der Oberfinanzdirek-tion über die Zahlung der 15 Pigen Entschädigung hatte» Nach der Auslegung des Berufungsrichters hatte diese Vereinbarung nicht den Sinn, daß weitere Ansprüche ausgeschlossen sein sollten, insbesondere solche, die aus der zu erwartenden Gesetzgebung über die Schulden des Reichs sich ergeben würden» Wäre eine derartige Beschränkung der Ansprüche der Klägerin gewollt gewesen, so hätte sich die Oberfinanzdirektion auf die Vereinbarung berufen, während sie statt dessen weitere Ansprüche auf Grund des § 11 AKG anerkannt hat«, Mit dieser von der Klägerin für richtig erachteten Auslegung (Schriftsatz vom 28» August 1962, So 14) stimmt überein, daß die Beklagte in der Berufungsbegründung von den bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes überbrückungsweise geleisteten Zahlungen spricht (S, 20)» Baß die Klägerin bei der weitgehenden Unsicherheit in der Anwendung des neuen Gesetzes mit Schreiben vom 18» August 1958 zunächst nur die Weiterzahlung der früheren Entschädigung verlangt hat, vermag der Vereinbarung einen anderen Sinn nicht zu geben» Ein Verstoß gegen gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, ebensowenig ist ihre nunmehrige Forderung von Beträgen über die ursprünglich gezahlten hinaus mit Treu und Glauben unvereinbar; denn nach der eigenen Auffassung der Beklagten waren die gezahlten Beträge nicht ausreichend» Mit Meinungsverschiedenheiten über die Höhe mußte die Beklagte bei einer Vergütung, die einer völlig exakten ziffernmäßigen Ermittlung in der Regel nicht zugänglich ist, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11» Juli 1965 - III ZR 132/61 - ausgeführt wird (in BGHZ 40, 78 insoweit nicht abgedruckt, wohl aber WM 1963, 1056, 1058), stets rechnen» Es kann somit der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, für Zeiträume, für die die vorläufige Entschädigung gezahlt worden sei, könne die Klägerin von vornherein keine weitere Entschädigung verlangen. August 1958 war rechtzeitig für die bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erwachsenen Nutzungsansprüche und die nach Inkrafttreten des Gesetzes (1, Januar 1958) bis 16„ August 1958 entstandenen (§ 28 Abs, 1 Satz 1 und Satz 2 Nr, 1 AKG), wobei die Entstehung durch die Fortdauer der Inanspruchnahme ausgelöst wurde (Eeaux de la Croix, AKG § 28 B 2 S0 287)o Die Anmeldung vom 31» März 1959 deckte die Zeit für ein Jahr zurück, so daß die gesamte Zeit, für die Nutzungsentschädigung gefordert wird, an sich erfaßt ist. Es mag freilich zweifelhaft sein, ob, wenn der Anspz-uch auf Nutzungsentschädigung in einem bestimmten Betrage angemeldet wird, wie dies im Schreiben vom 16, August 1958 durch das Verlangen nach Y/eitergewährung der bisherigen Entschädigung geschehen ist, der Anspruch in seiner gesetzlichen Höhe - ortsübliche Vergütung, § 11 AKG- - , wenn diese den in der Anmeldung erwähnten Betrag übersteigt, damit angemeldet ist, obgleich der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 11» Juli 1963 eine genaue Bezifferung bei der Anmeldung von Ansprüchen nach § 11 AKG für entbehrlich erklärt hat, wenn nur der Anspruch derart konki'etisiert sei, daß erkennbar sei, für welche Leistung eine Nutzungsentschädigung verlangt werde0 Allein die Anmeldung vom 31» März 1959 v/ar allgemein gehalten und genügte den im genannten Urteil gestellten Anforderungen, und, soweit sie nicht wirkte, nämlich für die Zeit vor dem 31e März 1958, hatte die Beklagte Teilleistungen durch die Zahlung der vorläufigen Entschädigung gewährt, so daß es einer Anmeldung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AKG innerhalb der Frist nicht bedurfte«, Die Auffassung der Revision, Teilleistungen lägen nicht vor, weil volle Erfüllung gegeben sei, ist zu I bereits als irrig gekennzeichnete Allerdings haben die Zahlungen der Beklagten (oder des früher die Verwaltung führenden Rechtsträgers) nach dem Vortrag der Klägerin (So 5 der Klage) erst mit dem lo April 1946 begonnen* Für die Frage der Teilleistung muß jedoch bei einem ständig fortlaufenden Anspruch auch die Zahlung für irgendeinen bestimmten Zeitraum als Teilleistung im Sinn des § 28 Abs„ 1 Satz 4 AKG erachtet werden, mag auch im Sinn des bürgerlichen Rechts die Zahlung von MietZinsraten keine Teilleistung sein (§ 266 BG-B, Palandt, BGB 24* Auflo § 266 Anm« 2 b,.bb; ben« Ortsüblich angemessenes Entgelt sei normalerweise das9 was für die Nutzung eines solchen Grundstücks bei gewöhnlichen Verhältnissen an dem bestimmten Ort bezahlt werde» Deshalb habe es sich angeboten, nicht über die Rendite des Verkehrswertes des in Anspruch genommenen Grundstücks die Höhe der NutzungsentSchädigung zu ermitteln, sondern tunlichst Nutzungsentschädigungen heranzuziehen, ' die für vergleichbare Objekte in der hier maßgeblichen Zeit bezahlt v/orden seien und bezahlt würden« Das Berufungsgericht habe daher versucht, mit Hilfe von Vergleichsgrundstücken zu ermitteln, welche Nutzungsentschädigung jeweils im Laufe der Jahre seit 19L5 bei der Nutzung des Grundstücks der Klägerin unter gewöhnlichen Verhältnissen im wirtschaftlichen und geschäftlichen Leben in oder in seiner vergleichbaren Umgebung zu erzielen gewesen wären und zu erzielen wären, und habe mit der Lösung dieser Aufgabe den Sachverständigen Schultheis als erfahrenen Kenner der Grundstücksverhältnisse in DflHBP betraut« Die Möglichkeit, auf die Vermietung zu gewerblichen Zwecken abzustellen, sei nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil nach Art« 8 der Kirchenordnung der evangelischen Kirche von Westfalen vom 1« Dezember 1955 die Kirchengemeinde ihr Vermögen nur für kirchliche Zwecke verwenden dürfe und weil die Beklagte das Grundstück nicht für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen habe« Tatsache sei nun einmal, daß die Beklagte das Grundstück für ihr Bunkergebäude in Anspruch genommen habe und daß sie es nach dem Kriege auch wirtschaftlich genutzt habe, indem sie es an Handelsfirmen vermietet habe«Das ortsüblich angemessene Entgelt könne sich nur bilden auf Grund der gegebenen Verhältnisse, wie sie an Ort und Stelle vorherrschten, insbesondere aus den Verhältnissen des Geschäftsund Wirtschaftslebens, da Nutzungsverhältnisse für Privatzwecke schon ganz allgemein, erst recht aber für die Bil- Die ortsüblich angemessene NutzungsentSchädigung für das unbebaute von der Beklagten in Anspruch genommene Grundstück habe der Sachverständige auf 5 $ des jeweiligen durch Schätzung ermittelten Verkehrswertes bemessen und sich dabei darauf berufen, daß das der im einschlägigen Schrifttum und in der Praxis der meisten Sachverständigen bei der Ermittlung des Verkehrswerts aus dem Ertrag als sogenannter Bodenzins, das ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Ertrag eines bebauten Grundstücks, angesetzte Satz, sei«, Seine Nachforschung habe der Sachverständige nicht auf andere Städte erstreckt, schon weil die Verhältnisse in den anderen Städten des Kuhrgebiets wegen ihrer anderen Struktur zu verschieden seien«, Den Satz von 5 habe der Sachverständige als mäßigen Durchschnittssatz bezeichnet«, Das Berufungsgericht habe die Überzeugung erlangt, daß die Ausführungen des Sach- verständigen über die Nutzungsverhältnisse in das Pehlen von Vergleichsobjekten und über die Bildung des ortsüblich angemessenen Entgelts für die Nutzung aus dem Verkehrswert mit einem Prozentsatz von 5 ^ richtig seien* Gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen habe die Klägerin Tatsachen nicht ins Feld führen können«, Auch die Sachkunde des Gutachters sei gegeben,. Der Sachverständige habe zutreffend ausgeführt, daß man ein Grundstück nur pachten könne, wenn die Nutzung im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe, Sr habe keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Möglichkeit der Bebauung einen maßgeblichen Einfluß auch auf aiidere Nutzungsverhältnisse habe* Zu berücksichtigen sei (für die Höhe der Nutzungsentschädigung) auch, daß das Grundstück der Klägerin an der neu geschaffenen Ausfallstraße der Nord-Süd-Achse in in einer sehr guten Verkehrslage und guten Y/ohnlage sich befinde» Die Auskunft der Stadt IflHP vom 7o März 1963 (die als Übung bei Vermietung von eigenen Grundstücken einen Mietzins von 6-8 c/o des Grundstückswerts angegeben hat) mache deutlich, daß die günstige Lage des Grundstücks auch bei einer Benutzung in der vergangenen Art und Weise, nämlich zu geschäftlichen und gewerblichen Zwecken, etwa zur Lagerung, ohnehin schon zu nicht geringen Nützungsentgelten führen würde. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Satz von 5 $£ als ortsüblich angemessene NutzungsentSchädigung zugrunde gelegt werden könne, sei bedeutsam, daß die Beklagte das Grundstück nutze, indem sie es mit dem Bunker bebaut habe und dieses umfachreiche Gebäude auf ihm unterhalte. 2o Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Nutzungen für PCIeingärten für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsentschädigung nicht maßgebend sei, hebt die Revision hervor, daß die Kleingärten weitgehend unter Kündigungsschutz stehen und pachtweise Überlassung kirchlichen Geländes an Kleingärtner eine auch heute noch weit verbreitete Erscheinung sei» Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts wird damit aber verkannt* Sie sind dahin zu verstehen, daß für ein Grundstück in der Lage des hier in Präge stehenden eine kleingärtnerische Nutzung nur in irregulären Notzeiten erfolge, und daß diese außergewöhnliche unangemessene Nutzung der Bemessung des ortsüblichen angemessenen Entgelts nicht zugrunde gelegt werden könne* Es handelt , sich auch nicht um eine »Verterhö-hung, die auf Maßnahmen des Reiches beruht, etwa deswegen, weil die Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke den Kündigungsschutz beseitigte und nun eine höher zu entgeltende Benutzung an die Stelle der kleingärtnerischen trat* Zu Satz 2 und 3 des § 11 AKG liegt nach der hier interessierenden Richtung eine Gesetzesbegründung nicht vor, da der Regierungsentwurf anders lautete und erst der 22* Ausschuß des Bundestags die jetzige Passung herbeiführte Cs* schriftlichen Bericht des 22* Ausschusses des Deutschen Bundestages, 2* Wahlperiode 1953, zu Drucksache 3529)o Eine Erhöhung durch Maßnahmen des Rechtsträgers wäre vielmehr z.B*, wenn eine Kaserne gebaut würde, infolgedessen eine Siedlung um diese entstünde und dadurch das angemessene Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens der Kaserne hinäufgetrieben würde* 3„ Darauf, ob die Klägerin wegen ihrer Eigenschaft als Kirchengemeinde das Grundstück in gleicher Weise wie der öffentliche Rechtsträger hätte nutzen können, oder ob dem die Bestimmung des Art» 8 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen entgegengestanden hätte, in der ausgeführt ist, daß Kirchengemeinden ihr Vermögen nur für kirchliche Zwecke verwenden dürfen, kommt es nicht an* Es handelt sich bei § 11 AKG nicht um Schadensersatz, sondern für die tatsächlich vorgenommene Nutzung soll das ortsüblich angemessene Entgelt gezahlt werden* 4. Wenn das Berufungsgericht bei seinem Versuche, dieses Entgelt zu bestimmen, in seinem Urteil (anders Beweisbeschluß) nur auf Vergleichsobjekte in D|^HIK abgestellt hat, so ist dies entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die Nutzungsentschädigung als Vergütung für die Nutzung eines Grundstücks (s„ Begründung des Regierungsentwurfs zu § 11 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes) hat Ähnlichkeit mit der Miete und für die Geschäftsraummiete hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5° Dezember 1962, VIII ZR 150/61, in Übereinstimmung mit Roquette, Bundesmietengesetz 3o AufI* § 24 Rdn* 26 bereits ausgesprochen, daß unter Ort nur die politische Gemeinde zu verstehen ist* Eine Ausdehnung ira Sinn der Revision "für den V/irtschaftsraum des Gegenstands üblich1' ist somit abzulehnen* Ob bei völlig zusammengewachsenen Gemeinden eine Ausnahme zu machen wäre, kami offenbleiben, da ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben ist* Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung, in welcher Höhe die angemessene Entschädigung zu bemessen sei, die verschiedenen Möglichkeiten der Benutzung des GrundstücJcs in Erwägung zog und dabei auch die tatsächlich eingetretene Nutzung erörtert hat. Allerdings durfte das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Nutzungsentschädigung eine Werterhöhung des Grundstücks durch die tatsächlich vorgenornmene Bebauung nach § 11 Satz 3 AKG nicht berücksichtigen, wohl aber die Möglichkeit in Rechnung stellen, daß die (für die Bemessung vorgestellte) Nutzung auch seitens eines Dritten durch Bebauung erfolgt wäre. des Erbbauzinses zu Vergleichszwecken durch den Sachverständigen und des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden» Da der Begriff des ortsüblich angemessenen Entgelts den Begriff des Typischen in sich trägt, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht zu berücksichtigen, daß der Bunker für die Zeit nach dem 31. Zur Sache wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die beabsichtigte künftige Verwendung des Bunkers für Luftschutzzwecke nicht berücksichtigt hat, indem es ausführte, die Änderung sei nicht erfolgt, die vorgesehene Planung könne noch keinen Einfluß auf das Feststellungsbegehren der Klägerin haben» Ihm ist beizustimmen, da ein Antrag der Klägerin nach § 28 Der Berufungsrichter konnte daher von der bisherigen Rechtslage ausgehen (RGZ 145, 193, 199)<> Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz, daß für die Nutzungsvergütung auf das jeweils ortsüblich angenommene Entgelt abzustellen ist, da das ohne Rechtsfehler bisher berechnete eine steigende Tendenz hatte und für ein Sinken in Zukunft das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte hatte.