BGH · V ZR 20/62
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Schieflage sei eine zusätzliche Entwertung ihres Anwesens eingetreten; das Mauerwerksgefüge habe sich weiter gelockert, was zu einer Verringerung der technischen Standdauer und des sachlichen Bauwertes geführi habe; außerdem beeinträchtige^ aie Entstellung des Bau-körpers nicht nur das Aussehen, sondern mindere auch d: Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten» Die Kläger sin< der Ansicht9 daß ihnen, da sie ihren Grundbesitz nicht zu verkaufen beabsichtigten» ein dem Zerstörungsgrad entsprechender Teil der Herstellungskosten ersetzt werden müsse; hilfsweise stützen sie ihren Anspruch auf Minderung des Verkehrswertes» Sie haben vor dem Lai gericht 2 800 DH eingeklagt» Die Beklagte hat hierauf 1 272 DM gezahlt und im übrigen^Klageabweisung beantrag Durch den gezahlten Betrag» meint sie9 sei eine etwaige Verkehrswert-Minderung abgegolten; die bauliche Beschaffenheit des Anwesens werde durch Zunahme der Schief läge um nur 8» 3 #o in 25 Jahren nicht beeinträchtigt» 1. Wenn das Berufungsgericht, "dem übereinstimmenden Wunsche beider Parteien entsprechend", gemäß § 546 Abs. 1 und 2 ZPO die Revision zugelassen hat, so ist das für den Senat bindend, da kein offensichtlicher Ge-setzesverstoß vorliegt (BGHZ 2, 396). Der Klageanspruch, der seine gesetzliche Grundlage in § 148 PrBergG hat, "betrifft die Wertminderung, die dem Anwesen der Kläger durch bergbaubedingte Zunahme der Schief läge von 17,4 auf 25,7 seit 1934 zugefügt worden isto Soweit damals bereits GebäudeSchäden vorhanden waren, sind sie mit der Geldabfindung, die der Rechts Vorgänger der Kläger 1935 von der Beklagten erhielt, voll abgegolten. Gestritten wird also lediglich um die Schadensdifferenz» Die Ersatzpflicht der Beklagten bestimmt sich, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 249 BGB zutreffend ausführt, nach dem Unterschied zwischen dem heutigen tatsächlichen Zustand und demjenigen Zustand, in dem sich das Anwesen befinden würde, wenn es nach 1934 nicht mehr den Einwirkungen des Bergbaues ausgesetzt gewesen wäre. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs ist im jetzigen Verfahrensstande auch nur noch das Vorderge-bäude Hinsichtlich des Büro- und Lagerhauses auf dem rückwärtigen Grundstück Hr. a besteht Einigkeit darüber, daß die dortigen Schäden sich auf 400 M belaufen; in dieser Höhe sind sie bereits von der Beklagt ersetzt worden, und zwar durch einen Teilbetrag der nach Klageerhebung gezahlten 1 272 DH« Einen höheren Schadensersatz für das Hintergebäude verlangen die Kläger nicht» Wenn sie auch grundsätzlich der Ansicht sind, bei der Schadensermittlung müsse das Anwesen als wirtschaftliche Einheit betrachtet und die insgesamt eingetretene Wert- Der Rechtsstreit geht schließlich allein um den sogenannten Dauerschaden, der sich durch Instandsetzungs-maßnahmen nicht beheben läßt und gemäß § 251 Abs« 1 BOB in Geld abgefunden werden muß«, Alle sonstigen, abstellbaren Schäden werden von fder Beklagten laufend ausgebessert; die Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Beklagte dieser Ausbesserungspflicht ordnungsgemäß nach-komme oder ob sie, wie die Kläger behaupten, Risse im Mauerwerk nur oberflächlich verschmiere und zerbrochene Steine nicht durch andere ersetze, spielen infolgedessen für die Entscheidung keine Rolle» Das Berufungsgericht erachtet eine Verschlechterung des Hauses IPin seinem baulichen Bestände, von der größeren Schief läge abgesehen, für nicht dargetan; nach seiner Ansicht lassen sich keine technischen Veränderungen des Baukörpers feststellen, die zu einer Verkürzung der Standdauer geführt hätten; ebensowenig bestünden Anhaltspunkte dafür, daß die Vermietbarkeit des Gebäudes durch die seit 1935 eingetretenen Bergschäden beeinträchtigt worden wäre (BU S» 8-16)» Da die Kläger sich aber hilfsweise zugleich auf Minderung des Verkehrswert es berufen, hat der Berufungsrichter ihren Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft; er ist zu dem Ergebnis gelangt, eine solche Wertminderung liege in der Tat vor, sie belaufe sich indessen nur auf 1 680 DM, so daß den Klägern bei Berücksichtigung der bereits für das Vordergebäude gezahlten 872 DM - doh. a) Das angefochteno Urteil hat bei Ermittlung des Ver-kehrsv/erts und des Grades seiner Minderung durch den Bergbau seit 1935 die zgm Bundesbaugesetz erlassenen Grundsätze in der Verordnung vom 7. Wenn es dort heißt, der Grundeigentümer könne über den Verkehrswert hinaus auch den Gebrauchswert liquidieren, den das beschädigte Grundstück gerade für ihn habe, und er könne, sofern der kapitalisierte Betrag des jährlichen Reinertrages höher sei als der derzeitige Tauschwert des Grundstücks, den ersteren in Anrechnung bringen, so steht dies im Einklang mit dem angefochtenen Urteil, das gleichfalls vom Ertragswert ausgegangen isto Ob die Art der Schadensberechnung, wie Westhoff meint (aaO)9 ’’regelmäßig der Entschließung des Klägers überlassen" werden muß, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht gegen einen solchen Grundsatz verstoßen wurde; denn das Berufungsgericht hat den Umstand, daß die Kläger ihren Anspruch in der letzten mündlichen Verhandlung, entgegen dem bisherigen schrift-sätzlichen Vorbringen, auch auf Minderung des Verkehrswertes gestützt haben, ausdrücklich zu dem Anlaß genommen, seine Prüfung hierauf zu erstrecken (BU S. Im übrigen entband eine etwaige Ent Schließungsfreiheit der Kläger hinsichtlich der Art, wie sie ihren Schaden berechnet wissen wollten, den Richter nicht von der Pflicht die Begründetheit des Klagebegehrens unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen; wenn er dabei aus Gründen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, zu dem Ergebnis gelangte, eine Sachwert mind e rung lasse sich hier nicht einwandfrei feststellen, und deshalb die ihm aussichtsreicher erscheinende Methode der Ertragswertberechnung anwendete, so lag das im Interesse der Kläger. Einen allgemeinen Satz des Inhalts, daß das Ertragswertverfahren den Vorzug größerer Zuverlässigkeit genieße, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt; es erachtet das genannte Verfahren lediglich im vorliegenden Fall (vglo das Wort «hier11 auf So 17 unten) und v/egen der Besonderheiten gerade dieses Falles (S« 18 Bü) für zuverlässiger als ein Sachwertverfahreno Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden, und es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob das Berufungsgericht an der Aufstellung eines solchen allgemeinen Satzes, wie die Revision glaubt, durch seine angeblich jahrzehntelange gegenteilige Rechtsprechung gehindert wäre; auch braucht nicht erörtert zu werden, inwieweit die Ausführung in dem von der Revision angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1936 (ZBergR 77, 445, 447), wonach die Höhe des Minderwertes ausschließlich durch die zur Wiederherstellung erforderlichen Baukosten bestimmt werden soll, mit den Grundsätzen vereinbar sind, die der erkennende Senat in BGHZ 10, 171, 180 f und 17, 236, 241. V ZR 175/61» So 9)» und ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich» Zu Unrecht bezeichnet die Revision es als widersprüchlich, als Denkverstoß und als Verkennung allgemeiner technischer Erfahrungen, wenn der Berufungsrichter das Sachwertverfahren wegen verschiedener Fehlerquellen für weniger zuverlässig halte als das Ertragswertverfahren, obgleich er auch bei letzterem nicht ohne Schätzungen Sachverständiger ausgekommen sei, die er sogar noch teilweise selbst habe verändern müssen« In Wirklichkeit besteht kein Anhalt dafür, daß eine persönliche Anhörung Pehls die mit dem Sachwert verfahren verbundenen Fehlerquellen ausgeochaltet haben würde» Dagegen konnte, wie auch die Revision nicht verkennt, ein Fehler in der Ertragswertberechnung des Sachverständigen Karl Hennch vom angefochtenen Urteil zugunsten der Kläger berichtigt werden* b) Daß Hennch bei Ermittlung dea Verkehrswertes das Hoifgebäude a unberücksichtigt gelassen hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil es allein darauf ankomme, wieviel weniger ein Kaufliebhaber wegen der Beeinträchtigung des Vorderhauses bieten würde; der gemeine Wert des gesamten Anwesens spiele für die Entscheidung keine Rolle» Dieser Standpunkt wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen« .ungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben (S, 18 unten und 19 oben)* Er hat auch nicht, wie die Revision ihm vorwirft, einseitig und unter Außerachtlassung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auf die rechtliche Einheit des Anwesens abgestellt, sondern ausgeführt, die Grundstücke bildeten »mindestens rechtlich eine Einheit”« Als ausschlaggebend ist aber mit Hecht angesehen worden, daß sich der Bergbaubetrieb auf den unbebauten rückwärtigen Grundstücksteil überhaupt nicht schädigend ausgewirkt und daß die Beklagte die Schäden am Hintergebäude schon während des ersten Hechtszuges abgegolten hat. Verletzt sind insbesondere nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze über den Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts, wie die Revision (tinter Bezugnahme auf das Urteil vom 5* Oktober 1961, VII ZR 146/60, S« 7 f) geltend macht. e) Bei Berechnung des jährlichen Mietertrages ist dem Berufungsrichter ein Fehler unterlaufen; Er hatte (BU So 19) die Jahresmiete von 3 707, 40 DM, die der Sachverständige seiner Ertragsberechnung zugrunde gelegt hatte, um (900 + 700 «} 1 600 DM erhöht und war dadurch zu einem Ausgangsbetrag von 5 307, 40 DM gelangt Hiervon hat er dann, ebenso wie H^IBh einen 35-prozentigen Abzug für Instandhaltung, Grundsteuer und sonstige Hausunkosten machen wollen und demgemäß, dem Sachverständigen genau folgend, 1 297,40 DM abgezogen (S* 20)o Allein das sind 35 # von 3 707,40 DM und nicht, wie es v Standpunkt des Berufungsrichters aus zutreffend gewesen wäre-, von 5 307,40 DMo Richtigerweise hätten also nicht nur 1 297,40 DM, sondern 1 857,60 IM von den 5 307, 40 K abgezogen werden müssen, was zur Folge gehabt haben würd daß der Reinertrag sich nicht, v/ie das Urteil angenommen hat, auf 4 010 DM belaufen hätte, sondern lediglich auf 3 449,80 DM« Dieser Rechenfehler wirkt sich aber ausschl lieh zugunsten der Kläger aus, sie sind also durch ihn nicht beschwert« Lediglich auf einem Schreib-*«, keinem Rechenfehler beruht es, wenn im angefochtenen Urteil (S« 20 Mitte) der auf d en Gebäudewert entfallende feil des Reinertrages mit 3 455 DM angegeben wird: die Zahl muß richtig (4 010 -855 =) 3 155 lauten« ■ So meint es der Berufungsrichter aber auch; denn er errechnet aiischließend einen Gebäude-wert von 45 211 DM, und das entspricht, legt man 14353 als "Vervielfältiger" zugrunde, einem jährlichen Reinertrag von annähernd 3 155 DM, nicht von 3 455 DM« stellung gipfelt, die Kläger hätten eine weitere bergbaubedingte Verschlechterung ihres Gebäudes nicht darzutun vermocht, wird von der Revision angegriffen« Sie rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie der allgemeinen technischen Erfahrungen; insbesondere wirft sie dem Berufungsrichter vor, verkannt zu haben, daß er gemäß § 287 ZPO, anstatt von den Klägern Darlegung bis ins einzelne zu verlangen,lichfigerweise unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung hätte entscheiden müssen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch er sich belaufe« Diese Rügen sind gleichfalls unbegründet« Eine Lockerung im Baugefüge, die durch nachträgliche Veränderung einer hereita vorhandenen Schiefläge bewirkt worden sein soll, gehört mindestens dann zu dem konkreten Haftungsgrund, wenn das betreffende Bauv/erk früher schiefer stand als nach der neuerlichen Bergbau-Einwirkung, d.h. wenn sich die Schief läge infolge rückläufiger Bewegung wieder verringert-hat $ so hat der Senat in einem anderen Rechtsstreit, an dem die jetzige Beklagte ebenfalls beteiligt war, entschieden (Urteil vom 2o Oktober 1963, V ZR 204/61, MDR 1964, 42) und demgemäß die dortige Klagepartei für die behauptete Gefügelockerung als voll darlegungsund beweispflichtig angesehen. Es fragt sich, ob das nicht in gleicher Weise auch dann zu gelten hat, wenn die Schieflage, wie hier, nicht geringer, sondern größer geworden ist; dafür könnte sprechen, daß jener Entscheidung zufolge im Bergrecht nur solche Sachverhalte als Haftungsgrund in Betracht kommen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung bestimmte Schäden zu entwickeln pflegen, und daß der Berufungsrichter im jetzt angefochtenen Urteil das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes, wonach eine bestimmte Schiefläge September 1961 niedergelegt ist, sorgfältig geprüft und sich dabei, wie seine eingehende Urteilsbegründung zeigt (BU So 8-16), mit allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt o Wenn es bei dieser Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, ein Gebäudeschaden, der auf die Vergrößerung der Schief läge seit 1934 zurückzuf Uhren sei, lasse sich nicht feststellen, so ist das aus Hechtsgrün-den nicht zu beanstanden» Einer ausdrücklichen Erwähnung des § 287 ZPO bedurfte es nicht» Auch daß in den Entschei-dungsgründen des angefochtenen Urteils wiederholt von "Behauptungs- und Beweislast11, von der Pflicht der Kläger, gewisse Tatsachen ,,vorzutragenu, "darzutun" sowie ihre Behauptungen "mit bestimmten tatsächlichen Angaben zu belegen" und dergleichen mehr die Bede ist, unterliegt angesichts der besonderen Schwierigkeiten, mit denen die Sachaufklärung hier verbunden war, keinen durchgreifenden Bedenken» Ber Umstand nämlich, daß § 287 ZPO, um dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie richterliche Ermessen gesetzt hat (BGH IM ZPO § 287 Nr. 3)9 enthob die Kläger nicht der Notwendigkeit, dom Gericht den zur Wahrheitsfindung erforderlichen Tat- * sachenstoff beizubringen» Zwar hat der Richter nach der angeführten Verfahrensvorschrift den Sachverhalt zunächst unabhängig von Darlegungsund Beweislast und unter Berück«, sichtigung aller Einzelheiten frei zu würdigen und dahin zu prüfen, ob durch das schadenstiftende Ereignis (hier etwa: Vergrößerung der Schiefläge) ein Schaden (hier: Gefüßgi^ckerung) verursacht worden sei«, Führt aber diese Prüfung zu dem Ergebnis, für Ursächlichkeit oder Schadenseintritt seien nach den ganzen Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden und diese müßten daher, um eine Abweisung des Ersatzanspruchs zu verhindern, besonders dargetan werden, dann ist es dem Richter unbenommen, aus einer ergebnislos gebliebenen Beweisaufnahme nachteilige Schlüsse für den Anspruchsteller zu ziehen (RGZ 95, 220, 221 f; Urteil des Senats vom 17« Dezember 1963, V ZR 186/61 So 11 f, Betrieb 1964, 260)• b) Baß das Berufungsgericht der Anregung der Kläger im Schriftsatz vom 14* September 1961, den Sachverständigen 30k zu dem Verhandlungstermin vom 18« September 1961 zu laden, nicht gefolgt ist, stellt entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung der Vorschriften über den Sachverständigenbeweis, insbesondere des§ 411 Abs» 3 ZPO, dar» P^fc hatte sein Gutachten schriftlich erstattet, und zwar bereits im ersten Rechtszuge unter dem 19« Oktober 1959» Über das Ergebnis der Beweisaufnahme war am 20« November 1959 vor dem Landgericht mündlich verhandelt worden» Einen Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, stellten die Kläger damals nicht« Bamit verloren sie ihr Recht, gemäß §§ 397, 402 ZPO mündlich an den Sachverständigen Fragen zu richten« Bas Die Gründe, aus denen nach Auffassung des Berufungsgerichts die bloße Tatsache einer Schieflage-Änderung nicht ausreicht, um daraus auf das Vorliegen eines GebäudeSchadens zu schließen, sind im angefochtenen Urteil ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt worden; diese Barlegungen werden weder dadurch entkräftet, daß das Landgericht anders entschieden hatte, noch durch die Bemerkung im angefochtenen Urteil, eine Schiefläge von 25,7 #o grenze "fast an das Maß des Erträglichen" (So 21 unten). Wenn in der Bergschädenpraxis längere Zeit hindurch - bis zur Kündigung eines entsprechenden Abkommens zwischen den beteiligten Interessentenvertretungbn - so verfahren wurde, daß man bei bestimmten Schieflagen ohne weiteres bestimmte GebäudeSchäden als vorhanden anaah, so beruhte das nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts auf Zweckmäßigkeitsgründen; die Beteiligten wollten damit eine einfache und schnelle Abwicklung kleiner Schadensfälle erreichen und langwierige Rechtsstreitigkeiten mit nicht vorhersehbarem Ausgang vermeiden. unabhängig von der Schief läge» Es gibt Häuser, die durch Bergbau eine große Schieflage und keine Gefügelockerung aufweisen und umgekehrt solche ohne nennenswerte Schief läge mit großen Gefügelockerungen") * Der auch in diesem Zusammenhang erneut von der Revision erhobene Vorwurf unzureichender Sachkunde (der Berufungsrichter habe "bei Anwendung seiner Sachkunde nicht die nötige Vorsicht walten lassen") scheitert daran, daß es sich bei dem Berufungsgericht um einen auf dem Gebiet des Bergschädenrechts besonders erfahrenen Senat handelt (Urteil vom 2© Oktober 1963, V ZR 204/61, So 10)o