BGH · V ZR 275/95 vom 17.10.1996
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GKG 1975 § 49 Wird ein Rechtsmittel von einem hierzu nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt, wird die von ihm als Rechtsmittelklägerin bezeichnete Partei gemäß § 49 GKG Schuldnerin der Gerichtskosten, sofern sie von dem anhängigen Rechtsstreit Kenntnis hatte und so in der Lage war, die Einlegung des Rechtsmittels zu verhindern. Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 11. Die für die Klägerin zu 2 eingelegte Revision wurde am 27. Dezember 1995 sind die Klägerinnen auf Zahlung der durch die Revision begründeten Gerichtskosten in Anspruch genommen worden. Sie habe von dem anhängigen Rechtsstreit erstmals im März 1995 erfahren, als sie eine Kostennote der in ihrem Namen vor dem Berufungsgericht Gründe Klägerinnen von Rechtsanwalt Dr. B gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Das durch die Einlegung der Revision zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Klägerinnen andererseits begründete Verhältnis ist öffentlich-rechtlicher Art. Für das Entstehen der öffentlich-rechtlichen Kostenschuldnerschaft ist hinreichend, daß das prozessuale Geschehen von dem in Anspruch genommenen Schuldner beherrscht werden kann. Hierfür ist hinreichend, daß der Kostenschuldner von dem anhängigen Verfahren Kenntnis hat. Unterläßt er dies, sind weitere Kosten, die durch das Handeln des in seinem Namen auftretenden Rechtsanwalts begründet werden, im Sinne von § 49 GKG vom Kostenschuldner als Partei veranlaßt. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Klägerin zu 1 räumt ein, im März 1995, mithin vor Einlegung der Revision, von dem Verfahren Kenntnis erhalten zu haben. rem Namen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts einlegte. Ihr Unterlassen führte zu dem Entstehen des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen sie durch die angefochtene Gerichtskostenrechnung zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen wird.