BGH · V ZR 263/56
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatzs Bei einem Streit über das -Bestehen oder Nichtbe-stehen einer Grunddienstbarkeit wird der Be-sehwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen* Der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein JiGheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen» . des Reichsgerichts auch bei dem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit0 § 7 ZPO sieht in diesem Pall für die Bemessung der Streitwerte zwei Werte vor* zunächst den Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat? dieser Wert wird' aber erhöht, wenn der Betrag größer ist, um den der Wert des dienenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit sich mindert,, Nach der Auffassung des Reichsgerichts ist lediglich das Interes-se des Revisionsklägers maßgebend und es kann nicht das höhere Interesse des Revisionsbeklagten an der Aufrechterhaltung des Urteils maßgebend sein (RGZ 16, 342; 45, 402'[404]; 63, 98 [99]} 67, 79 [81]; RG in LZ 1921, 146; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 546 V bei Not 45 und V, Die unterschiedliche Behandlung der Frage einerseits im Hinblick auf die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§ 7 ZPO) und andererseits im Hinblick auf die Beschwer des Rechtsmittelklägers (§§ 511 a, 546 ZPO) hat einen einleuchtenden Sinn und ist aus Gründen sachgerechter Behandlung durchaus geboten» Bei Beginn des Prozesses kann die Auswirkung für die eine oder die andere Partei noch nicht übersehen werden; die Werte einer Grunddienstbarkeit für das herrschende und für das dienende Grundstück gehen erfahrungsgemäß häufig um ein Vielfaches auseinander» Das Verfahren soll daher bei dem Gericht seinen Anfang nehmen, das für das höhere Interesse einer der Parteien zuständig ist, damit der Prozeß entsprechend diesem höheren Interesse, wie bei jedem anderen mit einem solchen Streitwert, nötigenfalls bis zu dem Revisionsgericht durchgeführt werden kann, wenn die Partei mit dem höheren Interesse unterliegt» Da mit dem Erlaß eines Urteils klar ist, in welchem Umfange eine Partei unterlegen ist, besteht für die Anrufung einer höheren Instanz für einen Rechtsmittelkläger kein von den allgemeinen Rechtsmittelvorschriften abweichendes berechtigtes Interesse, also auch kein Anlaß, von den Vorschriften über die erforderliche Beschwer des Rechtsmittelklägers eine Ausnahme zuzulassen» Der Senat hält daher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festo Im vorliegenden Fall ist somit lediglich das Interesse der Beklagten und Revisionskläger maßgebend, nämlich der Betrag, um den sich der Wert ihres Grundstücks durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mindert* Auf die Aufwendungen, die die Kläger machen müßten, wenn das Wegerecht nicht zu Recht bestehen würde, kommt es somit nicht an« Die Beklagten tragen nun selbst vor, die ganze Fläche ihres Grundstücks betrage 2 300 qm und es werde für den Quadratmeter 60- DM bezahlt. Es erscheint daher nicht glaubhaft, daß der Wert des Grundstücks sich durch das über das Grundstück verlaufende Wegerecht um beinahe die Hälfte vermindere, Es kann vielmehr höchstens als eine Wertminderung um 3 000DM als vorhanden angesehen werden, Karlsruhe, den 30, Januar 1957 Bundesgerichtshof, V, Zivilsenat Dr« Tasche Dr, Oechßler