BGH · V ZR 214/64 vom 20.05.1966
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8„ Zivilsenats des Ohcrlandesgerichts München vom 3« Juli 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surüclcverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Er betrifft schon seinem Wortlaut nach nur das Erbrecht unmittelbar nach Ludwig Freiherr von M^|^, dem Onkel der Beklagten, und nicht auch die Frage, ob der Kläger dessen mittelbarer Gesamtrechtsnachfolger dadurch geworden ist, daß Ludwig (wegen etwaiger Dichtigkeit seiner beiden Verträge mit dem Kläger) von seinem Bruder Adalbert, dem Vater der Beklagten, und dieser wiederum (auf Grund seines Erbvertrags mit dem Kläger) von Kläger beerbt worden ist. IIo hie sachlichen Einwendungen, die die Beklagte gegen die Hechtswirksamkeit der beiden die Klaggrundlagc bildenden Verträge des Klägers mit dem Erblasser Ludwig erhoben hat, sind auch im neuerlichen Berufungsurteil für unbegründet erklärt worden» Bas Oberlandesgericht hat nunmehr dazu ausgeführt (BU S 23/28): Der Kläger habe bei den dem Abschluß der Verträge vorangehenden Verhandlungen mit dem Erblasser und seinem Bruder Adalbert im Oktober 1949 seinen Einfluß dahin geltend gemacht, Erbe von ganz Marzoll zu werden, und zwar zu einer Zeit, als Ludwig und Adalbert sich über die Heiratsabsicht der Beklagten in großer Erregung befanden; trotzdem könne nicht festgoctollt werden, daß der Kläger oder seine Mutter die durch jene Heiratsabsicht entstandene Lage planmäßig ausgenutzt hätten; dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß beide Brüder, insbesondere aber Ludwig, schon seit Jahren den Gedanken erwogen und in die Tat umzusEbzen versucht hätten, 'mm einem männlichen Verwandten zu vererben, teils des Hamens wegen, teils weil sie befürchteten, die Beklagte werde den ererbten Besitz nicht verwalten und Zusammenhalten können; dieser Gödanke an einen männlichen Erben sei den Brüdern mithin nicht er3t vom Kläger und seiner Mutter nahegobracht worden, jene Heiratspläne hätten nur den Anstoß gegeben, die lange gehegten Pläne Wirklichkeit werden zu lassen. tn ge die Erbenstellung verlor, die ihr als Tochter von Adalbert zustand und auf die sie als Nichte von Ludwig hoffen durfte; von Verhalten des Klägers und seiner Mutter hebe sich vorteilhaft die menschlich anständige Haltung der übrigen Erbprätendenten ab, die nicht zuletzt aus Rücksicht auf die Beklagte gebeten hätten, von ihrer Erbeinsetzung abzusehen; angesichts der Einstellung des Erblassers stehe jedoch dahin, ob der Kläger der Beklagten die Erbfolge durch eine Ablehnung gesichert hätte; jedenfalls könne darin, daß er die Rücksicht auf die Beklagte seinen eigenen Interessen untergeordnet habe, noch kein sittlich anstößiges, zur Nichtigkeit der Verträge führendes Verhalten gesehen werden; das müsse zu dem mindesten für seinen Vertrag mit Ludwig gelten, der nur der Onkel der Beklagten und dem gegenüber diese nicht einmal pflichtteilsberechtigt gewesen sei«, Baß die Mutter des Klägers ein Doppelspiel getrieben habe, indem sie die-BeM, klagte zu dem Verlassen von zu bewegen versuchte, um auf der anderen Seite eben dieses Verhalten bei den beiden Brüdern von gegen sie ausspiolen zu können, sei eine zwar nicht fernlicgcnde, aber doch unbewiesensgebliebene Vermutung. Ebenfalls nicht erwiesen sei, daß die Mutter des Klägers den Umschwung zuungunsten der Beklagten her-beigoführt habe; daß Ludwig in der Zwischenzeit zwischen den beiden Verhandlungen der Brüder mit dem Notar ein pri-vatcchriftliches Testament niederschrieb, dessen Entwurf die Handschrift der Mutter des Klägers zeige, sei noch kein zwingender Beweis dafür, daß diese die endgültige Entschlußfassung maßgebend beeinflußt habc0 Der Kläger und seine Mutter hätten den Brüdern versichert, im Familienbesitz zu erhalten und fortzufüh'ren; daß der Kläger entgegen dieser Versicherung (schon damals) eine anderweitige Verwertung dc3 Schloßguts beabsichtigt habe, sei Per hiernach fe3tgestellte Sachverhalt, zu dem Verfahrensrügcn zwar vom Eevisionsbeklagten, nicht aber von der Revisionsklägerin erhoben sind, reicht nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, um die Annahme eines Sittenverstoßes (§ 138 EGB) beim Adoptionsvertrag oder auch nur beim Erbvertrag des Erblassers Ludwig zu begründen. Fest-gestellt ist zwar, daß der Kläger mit seiner Mutter eine für ihn günstige Lage genützt und dabei die Rücksicht auf die Beklagte seinen eigenen Interessen untergeordnet hat. Mit Recht rügt die Revision jedoch Verletzung des § 139 BGB insov/eit, als die Erstreckung einer Wichtigkeit des Erbvertrags Adalbert auf die beiden Verträge Ludwig (Erbvertrag und Adoptionsvertrag) in Betracht kommt. Ber Kläger hat dies in tatsächlicher Hinsicht, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen, nur die von der Beklagten daraus unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) gezogene rechtliche Polgerung (Rücktrittsrecht) bekämpft (GA IV 977). Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn des § 139 BGB auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten, insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen, wenn nämlich der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist, daß die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (RGZ 78, 41 * 43/44; 79? 298 nur als eine von mehreren Möglichkeiten erwähnt); es genügt der unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsschließenden und ihres erklärten Willens mit Rücksicht auf die Veik ehrssitte (§ 157 BGB) zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vcr-tragsschlüsseso Ein'wirtschaftlicher Zusammenhang genügt zwar für sich allein noch nicht, um die Einheitlichkeit im Sinn des § 139 BGB zu begründen; er kann jedoch ein maßgebendes Indiz für das Vorliegen dos entscheidenden Parteiwilleno zur Einheitlichkeit sein. § 139 BGB gilt auch dann, wenn ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wirksam angefochten wird; auch in diesem Pall ist in der Regel das ganze Rechtsgeschäft nichtig (RGZ 146, 234, 239)» Baß die Anfechtung des Erbvertrags Adalbert für sich allein möglich war, ist (anders als in dem genannten Entscheidungs-fall RGZ 146 aaO) schon deshalb unproblematisch, weil es sich um zwei verschiedene Personen auf der Erblasser-scite und um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte handelte» Hiernach können die beiden Verträge Ludwig auch dann, wenn sie selbst nicht unmittelbar von einem Eich-tigkeitsgrund betroffen sind, nach § 139 BGB nichtig sein, wenn sic mit dem Erbvertrag Adalbert ein einh'cit-liches Rechtogeschäft im Sinne dieser Vorschrift bilden und wenn der Erbvertrag Adalbert seinerseits von einem Hichtigkeitsgrund betroffen ist» Eine solche Erstreckung einer Nichtigkeit des Erbvertrags Adalbert - sei es aufgrund rechtcwirksaracr Anfechtung (um die im Parallel-prozeß gestritten wird) oder aufgrund eigener Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - auf die beiden Verträge Ludv/ig tritt in diesem Pall nach § 139 Halbsatz 2 BGB nur dann nicht ein, wenn anzunehmen ist, daß die Verträge Ludwig auch ohne den Vertrag Adalbert geschlossen worden wären» Diese Frage ist mit der Bejahung einer Einheitlichkeit der drei Verträge im Sinne des § 139 Halbsatz 1 BGB noch nicht zwingend in verneinendem Sinne entschieden; denn für diese Einheitlichkeit kommt es auf den Willen an, den die Beteiligten beim Vertragsschluß wirklich ge- habt haben, für den Ausnahmefall von Halbsatz 2 aaO dagegen auf den Willen, den sie - hypothetisch - gehabt hätten, wenn sie damals mit .der Nichtigkeit des einen Geschäftsteils gerechnet hätten; auch wenn sie den realen Willen zur Einheitlichkeit hatten, ist nicht ausgeschlossen, daß sie, hätten sie die Möglichkeit späterer Anfechtung des einen Erbvertrags (Adalbert) und einer dadurch bewirkten Nichtigkeit dieses Vertrags bedacht, für diesen Pall doch die beiden anderen Verträge (Ludwig) allein abgeschlossen hätten<> Bei diesem hypothetischen Willen handelt es sich zwar nicht um eine Tatsache im strengen Y/ortsinn, Feststellungen über ihn gehören aber trotzdem zu dem Bereich des Tatrichters. Maßgebend ist der Y/ille zur Zeit des Abschlusses der Verträgeo Daß Ludwig später gegenüber dem Zeugen von ein Abrücken von seinem Erbvertrag trotz der Anfechtung des Erbvertrags Ludwig ablehnte, besagt noch nichts Endgültiges gegen eine Nichtigkeits-crstrcckung, sondern kommt nur als mögliches Indiz für einen schon bei Vertragsschlüß vorhanden gewesenen (§ 139 Halbsatz 1 BGB) oder als hypothetisch zu unterstellenden (Halbsatz 2 aaO) Willen zur Unabhängigkeit seiner Verträge vom Erbvertrag Adalbert in Betracht, v/obei hinsichtlich der Beweiskraft des Indizes zu berücksichtigen ist, daß Ludwig sein neuerliches Verhalten mit seinem Bedürfnis nach Ruhe kurz vor dem Tode motiviert hat. Die umstrittene Rechtsv/irksamkeit der beiden Verträge Ludwig hängt also davon ab, v/elchen realen und gegebenenfalls hypothetischen Willen der Erblasser Ludwig und der Kläger zur Zeit ihrer Vertragsschlüsse hinsichtlich der Abhängigkeit vom Erbvertrag Adalbert hatten, sowie bei Bejahung des Abhängigkeitswillens, ob der Erbvertrag Adalbert infolge seiner Anfechtung!?-oder aus sonstigen Gründen nichtig ist - ein Gesichtspunkt ?