BGH · V ZR 197/61
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1958 weiter« An diesem Tage nahm der Notar Dr« auf dem Hof unter Mitwirkung der Klägei'in sowie des für sie bestellten Gebrechlichkeitspflegers und ihres Vaters ein Verzeichnis über das vorhandene Inventar auf« Danach waren an Rindvieh damals vorhanden: 5 Milchkühe? Das Urteil wurde nicht angefoehten* Das Landgericht hat sodann durch Teilund Grundurteil vom 15» November i960 den Zahlungsanspruch der Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin die Widerklage abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Widerklageanträge weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Die Revision ist begründetd Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 825 AbSo 1 BGB oder ein Ersatzanspruch nach § 816 Abs« 1 Satz 1 oder Satz 2 BGB kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte Eigentümer der streitigen Tiere gewesen iet und das Eigentum durch eine Verfügung der Klägerin oder ihres Vaters verloren hat« Für die Beurteilung sind deshalb in erster Linie die Eigentumsverhältnisse maßgebend» Januar 1956 erlangt habe«, An diesem Tage, so führt das Berufungsgericht aus, habe nach dem Übergabevertrag die Übergabe des Hofes erfolgen sollen« Danach seien die Vertragsteile darüber einig gewesen, daß der Vater der Klägerin mit dom Zeitpunkt der Übergabe seinen Eigenbesitz an dem Inventar verlieren und statt dessen nur noch den Besitz oines Nießbrauchers ausüben sollte« Da die Klägerin auf dem Hof gelebt habe und deshalb in der Lage gewesen sei, die tatsächliche Gewalt über das Inventar auszuüben, sei durch bloße Einigung der Besitz an dem Inventar auf die Klägerin übergegangen« Infolgedessen habe für den Eigentumserwerb der Klägerin die Einigung über den Eigentumsübergang genügt« Die Klägerin habe, da sie nicht den geringsten Anlaß zu der Annahme gehabt habe, daß einige der Tiere nicht ihrem Vater gehört hätten* kraft guten Glaubens das Eigentum auch an solchen Tieren erworben, die damals etwa Eigentum des Beklagten gewesen seien«, Nach § 926 Abs« 1 BGB erlangt im Palle der Veräußerung eines Grundstücks, wenn die Vertragsteile darüber einig sind, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll, der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sic dem Veräußeror gehören« Im Zweifel ist anzunchmen, daß die Veräußerung sich auf das Zubehör erstrecken soll« Zubehörstücke, die nicht dem Veräußerer gehören? 1 BGB schließt allerdings einen früheren Übergang des Eigentums am Inventar nicht aus* Die Vertragsteile sind nicht gehindert«, eine Vereinbarung zu treffen«, nach der das Eigentum am Inventar schon vor dem Erwerb des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber übergeht* Eine solche Vereinbarung erblickt das Oberlandesgericht in dem Übergabevertrag* Die Auffassung? sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Die Einigung über den Eigentumsübergang genügt nach § 929 Satz 2 BGB zu dem Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache? genügt für den Besitzerwerb, wenn der bisherige Besitzer und der Erwerber über den Besitzübergang einig sind (§ 354 Abso 2 BGB)o Baß die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe* die tatsächliche Gewalt über das Inventar auszuüben«, folgert das Oberlandesgericht ohne weiteres daraus«, daß die Klägerin damals zusammen mit ihrem Vater auf dem Hof gelebt habe«. Bie Klägerin hat jedoch nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Übergabevertrages durch das Berufungsgericht gemäß §§ 93o5 868 BGB am 10 Januar 1956 das Eigentum an dem Inventar erlangt 9 das dem Vater gehört Oo Bagegen konnte die Klägerin das Eigentum an den Tieren, die dem Beklagten gehörten, nach § 933 BGB erst mit der Übergabe erwerbeno Bie Übergabe im Sinne des §933 BGB bedeutet die Übertragung des unmittelbaren Besitzeso Bie Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhält-nisses gemäß § 93o BGB genügt nicht zu dem Erwerb des Eigentums an einer nicht dem Veräußerer gehörenden Sache (vgl* HGZ 137? kommt für dieson Zeitpunkts soweit der Beklagte Eigentümer der Tiere wars ein Eigentumsübergang auf die Klägerin trotz ihros vom Oberlandesgericht festgestellten guten Glaubens nicht in Betracht« Der Vater der Klägerin Konnte* solange er Eigentümer des Hofes und des Inventars war* ohne weiteres über Inven-tarstücke verfügeno Er Konnte deshalb auch dem Beklagten Eigentum an den Tieren verschaffen« Ob und wann das geschehen ist* hat das Oberlandesgericht nicht festgeetellt« Hach dom Eigentumsübergang auf die Klägerin würde der Vater durch Veräußerung von Inventarstücken an den Beklagten über das Eigentum der Klägerin verfügt haben« Der Beklagte hätte kraft guten Glaubens nur dann Eigentum erwerben können* wonn er Besitzer der Tiere geworden wäre f§§ 932 Abs« 1 in Verb« mit § 929 Satz 2 BGB)« Der Beklagte hat jedochg wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt* keinen Besitz an den auf dem Hof befindlichen Tieren erlangt * weil eine Übergabe nicht stattgefunden hat« Infolgedessen kann der Beklagte auch nach dem Eigentumserwerb der Klägerin durch Rechtsgeschäfte mit dem Vater der Klägerin kein Eigentum an dem der Klägerin gehörenden Inventar erworben haben« Einer Stellungnahme zu der Prage^ob und r-inwieweit ein Nießbraucher, wenn ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs ist* wirksam Uber Inventar verfügen kann (§ 1o48 BGB)* bedarf es somit nicht« Da das Oberlandesgericht nicht geprüft hat* ob und inwieweit der Vater der Klägerin schon vor dem 1« Januar 1956 dem Beklagten Tiere zu Eigentum übertragen hat* und inwieweit der Beklagte etwa auf Grund des § 953 BGB Eigentümer geworden ist* muß für das Revisionsverfahren unterstellt werden* daß der Beklagte Eigentümer der streitigen Tiere gewesen ist0 In diesem Pall kann die Klägerin das Eigentum an den dem Beklagten Ubereigneten Tiere »rst mit der Übergabe am 9« Dezember 1958 erlangt haben«, Der EigentumsUbergang hängt davon ab«, ob die Klägerin in diesem Zeitpunkt gutgläubig war oder nicht (§926 Abs« 2 BGB)o Im ersteren Pall ist die Klägerin Eigentümerin der dem Beklagten gehörenden Tiere geworden* während sie im letzteren Pall an dem Inventar* das dem Beklagten gehörte* wenn diese das Eigentum durch eine unentgeltliche Verfügung erlangt hat (§ 816 Abs«, 1 Satz 2 BGB)» Der etwaige Eigentumserwerb der Klägerin beruht auf dem Übergabevertrag» Die Hofübergabe bedeutet eine Vox'wegnahme der Hoferbfolge» Sie kann je nach Lage des Falles ganz oder teilweise ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Geschäft sein» In der Hegel handelt es sich um eine gemischte Schenkung (vgl» BGHZ 3? Die Revision hat gegen die Höhe des vom Oberlandesgericht eingesetzten Ertragswertes keine Einwendungen erhobene Sie beanstandet jedoch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Leistungen der Klägerin nicht aus dem Stamm des Vermögens, sondern aus den Nutzungen zu erbringen seien» Infolgedessen könnten der Nießbrauch des Vaters der Klägerin sowie auch das Altenteil und die Vermögensabgabe nicht so bewertet werden, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen sei« Die Bedenken der Revision sind jedoch im Ergebnis nicht begründet» Es ist zwar richtig, daß beim Abschluß eines Übergabevertrages die Vertragsteile in der Regel davon ausgehen, daß die dom Übergeber zu gewährenden Altenteilsleistungen aus den Erträgen des Hofes herausgewirtschaftet werden können» Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für die Bewertung der Altenteilsleistungen nicht von Bedeutung» Das gleiche gilt für die von der Klägerin übernommene Vermögensaogabe» Das Oberlandesgericht ist allerdings bei der Bewertung des Nießbrauchs und des Altenteils insofern von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, als es für den Nießbrauch des Vaters der Klägerin einen Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten einsetzt und bei dor Bewertung des Altenteils die Lebenserwartung des Vaters und der Stiefmutter der Klägerin nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabe- 7 2oo — 38 4oo DM zu bewerten sein«, Nach Abzug des Diffe-r*;nzbetrages von 4 2oo DM für das Altenteil und der um 5 25o DM geringeren Bewertung des Nießbrauchs beträgt der Wert der von der Klägerin in dem Übergabevertrag übernommenen Leistungen (68 87o - 9 45o ?*) 59 42o DM, so daß auch bei dieser Berechnung, selbst wenn der Er-fcragswert des Hofes bei einem jährlichen Reinertrag von 4 5oo DM anstelle des vom Oberlandesgericht angesetzten Betrages von 9o ooo DM bei richtiger Berechnung mit 112 5oo DM angesetzt wird, der entgeltliche Charakter des Übergabevertrages Uberwiegt» Im Palle eines gutgläubigen Eigentumserwerbs der Klägerin steht somit dem Beklagten ein Ersatzanspruch nach § 816 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht zu« Sie wird auch von der Revision nicht beanstandetn Eine Haltung der Klägerin nach § 4:9 BGB hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verneint;, daß die Klägerin nicht das gesamte Vermögen ihres Vatex's übernommen* dieser vielmehr von der Übertragung mehrere Grundstücke ausgenommen habe* die sowohl objektiv wie auch im Verhältnis zu dem übertragenen Grundbesitz einen ganz erheblichen Wert gehabt hätten«. Im übrigen würde, go führt das Berufungsgericht weiter aus* die Klägerin nur für Verbindlichkeiten ihres Vaters haften., die bereits in dem Zeitpunkt bestanden hätten* als der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt einging (vglo dazu BGHZ 33* 123)o Einer Stellungnahme zu der Frage* in welchem Zeitpunkt beim Abschluß eines Übergabevertrages eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliegt* insbesondere ob, wie der Beklagte behauptet* zur Zeit der Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin der übertragene Grundbesitz das gesamte Vermögen des Vaters dargestellt hat* bedarf es nichto Gegenstand der Widerklage sind Ersatzansprüche des Beklagten, die aus Verfügungen der Klägerin oder ihres Vaters hergeleitet werden«. Für Ansprüche* die gegen den Vater der Klägerin bestehen* kann die Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme in Anspruch genommen werden* weil diese Ansprüche erst durch eine Verfügung* die der Vater der Klägerin in Durchführung des Übergabevertrages getroffen hat* also durch die Vermögensübertragung selbst begründet worden sind (BGHZ 39? 277 mit weiteren Hachweison) o Dem Beklagten stand zwar* soweit er Eigentümer der Tiere gewesen ist* im Zeitpunkt der Vermögensübertragung gegen den Vater der Klägerin ein Herausgabeanspruch aus § .985 BGB zu. gutgläubig Eigentümerin der dem Beklagten gehörenden Tieren geworden ist und der Beklagte somit sein Eigentum verloren hat«, In einem solchen Pall kann der frühere Eigentümer gegen den neuen Eigentümer nur einen Ersatzanspruch geltend machen» wenn die Voraussetzungen des § 8?6 Abs» 1 Satz 2 BGB gegeben sind» 4o Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob und inwieweit der Beklagte schon vor dem 1* Januar 1956 durch Rechtsgeschäfte mit dem Vater der Klägerin oder nach diesem Zeitpunkt gemäß § 953 BGB Eigentümer der Tiere geworden ist und ob die Klägerin bei der Übernahme des Inventars am 9« Dezember 1958 das etwaige Eigentum des Beklagten gekannt hat« Wenn, die Klägerin bösgläubig war» haftet sie» soweit sie durch Veräußerung dos Rindviehbestandes über Eigentum des Beklagten verfügt hat, nach §§ 816 Abs* 1 Satz 1, 818 Abs» 2 BGB auf Wertersatz und unter den Voraussetzungen des § §23 Abso 1 BGB auch auf Schadensersatz«, Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom Io* April 1961 unter Beweisantritt behauptet, die Klägerin habe am 9« Dezember 1958 gewußt, daß die streitigen Tiere dem Beklagten gehörten« Diese Behauptung bedarf ebenso wie der Eigentumserwerb des Beklagten zunächst der tatricht erlichen Prüfung«