BGH · V ZR 177/77 vom 11.05.1979
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer den Zugehen an den Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, daß sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, daß sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde« Zum Ausgleich für Leistungen des Beklagten beim Ausbau der Gebäude schlossen die Parteien gleichzeitig einen notariellen Versorgungsvertrag» durch den sich die Kläger gegenüber dem Im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnrechts wurde in dem Versorgungsvertrag niedergelegt, daß eine Baugenehmigung, die dem Beklagten im Jahre 1970 für den Anbau erteilt worden war, auf die Kläger "ungeschrieben" werden sollte. An eine Frist sollten die Kläger für die Umschreibung der Baugenehmigung und die Durchführung der Bauarbeiten nach dem Vertrage nicht gebunden sein. "Für den Fall, daß die erwähnte Baugenehmigung nicht bis zu dem 23. September 1975 auf die Eheleute IQHBB (Kläger) umgeschrle-ben sein sollte und/oder bis zu dem ge* nannten Zeitpunkt nicht erklärt ist, daß als Nachtrag zu der Baugenehmigung der vorgesehene Ausbau des neuen Scheunengebäudeteiles mit zwei Wohnungen nicht ge-nehmigt werden kann, sind die Eheleute berechtigt, von dem heutigen Ver-trag zurückzutreten. September 1975 erklärten die Kläger in einem an den beurkundenden Notar gerichteten Schreiben unter Hinweis auf das Fehlen der Baugenehmigung den Rücktritt vom Versorgungsvertrag. Mit der Klage verfolgen die Kläger den Antrag, die - vom Beklagten Inzwischen eingeleitete - Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Der Beklagte meint demgegenüber, durch den positiven Vorbescheid des Oberkreisdirektors seien die Rücktrittsvoraus Setzungen im Zeitpunkt des Zugehens der Rücktrittserklärungen bereits entfallen gewesen; auch habe er von dem Rücktrittsschreiben erst abends um 19 Uhr Kenntnis nehmen können und genommen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Kläger durch ihr Schreiben vom 24* September 1975 wirksam von dem Versorgungsvertrag zurückgetreten seien: Daß die Rücktrittserklärung nicht an den Beklagten, sondern an den beurkundenden Notar gerichtet gewesen sei, schade nicht, weil der Notar das Schreiben an den Beklagten weitergeleitet habe und es dort noch innerhalb der bis zu dem 30. 1. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bedurfte der Rücktritt von dem Versorgungsvertrag einer Erklärung gegenüber dem anderen Teile (§ 349 BGB)» mithin gegenüber dem Beklagten. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die Kläger seien offenbar irrtümlich davon ausgegangen, daß der Notar als Beurkundungsperson der richtige Adressat für die Rücktrittserklärung sei; sie hätten ihm nicht nur ankündigen wollen, wie sie sich gegenüber dem Beklagten zu verhalten gedächten, sondern hätten durch die an ihn gerichtete Rücktrittserklärung die Rücktrittsfolgen gegenüber dem Beklagten auslösen wollen. Die Übersendung an den falschen Empfänger sei, so meint das Berufungsgericht , dadurch "korrigiert" worden, daß der Notar das Rücktrittsschreiben dem Beklagten übersandt habe; der Inhalt des Schreibens und die Begleitumstände gäben mithin keinen Anlaß, in Zweifel zu ziehen, daß die Kläger "gegenüber dem Beklagten von ihrem Rtick-trittsrecht Gebrauch machen" wollten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - neben dem Zugehen vielmehr, daB die Willenserklärung mit Willen des Er klärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde (auf welchem Wege auch immer) den Erklärungsgegner erreichen (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, daB das an den Beklagten gerichtete Rücktrittsschreiben der Kläger vom 30« September 1975 ebenfalls an diesem Tage - und damit innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist - beim Beklagten eingegangen ist« Der genaue Zeitpunkt des Zugehens - und damit die Reihenfolge der Aushändigung des Vorbescheides und des Eingangs der Rücktrittserklärung - ist im Berufungsurteil offen geblieben« Obwohl die Darlegungsund Beweislast für den rechtserhaltenden Umstand (Replik)» daß im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung das Rücktrittsrecht bereits erloschen war» beim Beklagten liegt» läBt sich der Rechtsstreit im gegenwärtigen Stadium nicht nach der Verteilung der Darlegungsund Beweislast entscheiden« Nachdem der Prozeß bisher aus der imzutreffenden Sicht geführt worden ist» daß das Rücktrittsschreiben vom 24« September 1975 durch Weiterleitung seitens des Notars an den Beklagten ohne weiteres wirksam werden konnte» ist den Parteien vielmehr Gelegenheit zu geben» zu dem genauen Zeitpunkt des Zugehens des zweiten Schreibens beim Beklagten Näheres vorzutra-gen. 3. Sollte die erneute Verhandlung bezüglich des ersten Rücktrittsschreibens ergeben» daß die Kläger damit gerechnet haben» der Notar werde das Schreiben - wie geschehen - an den Beklagten weiterleiten» so hinge die Wirksamkeit jener Rücktrittserklärung von im Berufungsurteil und von der Revision angesprochenen weiteren Fragen ab« Für ihre Beurteilung wären folgende Erwägungen maßgebend: 966; BAG Betrieb 1976, 1018; MünchKomm/Förschler, §130 Rdn. 16 m.w.N.) 1st mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß eine schriftliche Willenserklärung zugegangen 1st, sobald sie ln verkehrstib-llcher Art ln die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten gelangt und ihm ln dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist. c) Die Erhebung von den Klägern angebotener Beweise dafür, "daß der Einwurf ln den Briefkasten nach der Mittagsstunde wahrscheinlich ist”, erübrigt sich, da der Beklagte mit der Darlegung einer bloßen Wahrscheinlichkeit seiner Darlegungsund Beweislast für die zur Beendigung des Rücktrittsrechts führenden Umstände nicht genügt. e) Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, daß die Kläger den Versorgungsvertrag hinfällig nachten, obwohl fristgemäß feststand, daß der Ausbau des Gebäudes baubehördllch genehmigt werde. Da der Vertrag für die Ausübung des Rücktrittsrechts nur den Zeitraum vom 23.