BGH · V ZR 163/63
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
In der Folgezeit verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien« Der Kläger forderte die Beklagte zur Übertragung ihres Hälfteanteils an den Grundstücken auf und verlangte von ihr die Räumung des Grundstücks S^l^straße Beides verweigerte die Beklagte; sie erklärte im Dezember 1950 ihren Rücktritt vom Grundstücks vertrage und kündigte dem Kläger im Januar 1951 fristlos das Anstellungsverhältnis• Daraufhin eroffnete der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft der Beklagten ein Konkurrenzunternehmeno Zwischen den Parteien kam es zu zahlreichen Rechts-Streitigkeiten, von denen einige bereits den Bundesgerichtshof beschäftigt haben» Der II« Zivilsenat verurteilte am 13o Oktober 1954 den Kläger zur Löschung der für ihn auf dem Hälfteanteil der Beklagten an dem Grundstück S^H^straße 0 eingetragenen AuflassungsVormerkung, während es im übrigen, soweit die Beklagte Löschung der Vormerkung auch an dem Grundstück A((pstraße sowie des Nießbrauchs an beiden Grundstücken begehrt hatte, bei der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Klageabweisung verblieb (II ZR 160/53) <> In einem anderen Rechtsstreit, mit dem der Kläger sein Ankaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks A^^straße^l geltend machte, bestätigte der erkennende Senat am 20» Januar I960 die vorinstanzliche Verurteilung der Beklagten, mit dem Kläger über ihren Hälfteanteil an diesem Grundstück einen bestimmten Kaufvertrag abzuschließen (V ZR 59/58)» Bin weiterer (nicht bis zu dem Bundesgerichtshof gediehener) Vorprozeß der Parteien, worin der Kläger auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks S^|^fcstraße ß) klagte, während die Beklagte widerklagend Duldung ihres Alleinbesitzes begehrte, endete mit rechtskräftiger Abweisung sowohl der Klage als auch der Widerklage (Urteil des Oberlandesgerichts vom 2o April 1958, 9 U 86/57)° nutzung dee Grundstücks S^Hpstraße in der Zeit ab lo Juli 1948 ihm in seiner Eigenschaft als Nießbraucher und hälftiger Miteigentümer eine angemessene Vergütung gewähren müsse» Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, vertritt den Standpunkt, daß der Kläger, da sie von dem Grundstücksvertrag zurückgetreten sei und das Grundstück S^|^fcstraße^p auf eigene Kosten aufgebaut habe, nur für seine Eigentumshälfte und auch nur für den nackten Grund und Boden Nutzungsentschädigung verlangen könne» Gegen diesen Anspruch, der im übrigen für die Zeit vor 1951 verjährt sei, rechnet sie mit Gegenforderungen auf, die sie unter anderem mit ihren Bauaufwendungen für das Grundstück S^l^straße mit überzahlter Miete für ihre Wohnung im Grundstück A^^^straße^^ und mit von ihr nach ihrer Behauptung geleisteten Beiträgen zu den Aufbaukosten des letztgenannten Grundstücks begründet» Der Kläger hat gegenüber diesen Forderungen der Beklagten seinerseits mit weiteren, bisher nicht eingeklagten Ansprüchen, deren er sich berühmt, die Aufrechnung erklärt» Ent scheidungsgründes Io Es geht in diesem Prozeß um einen Teilbereich aus den umfangreichen Streitigkeiten der Parteien* nämlich um die Abrechnung wegen des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks S^JUstraße ^Po Dabei spielt das Ankaufsrecht, das dem Kläger im Grundstücksvertrag vom 12 <> Pebruar 1948 an der Eigentumshälfte der Beklagten eingeräumt worden war* heute keine Rolle mehr; denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Vorprozeß über die Auflassungsvor-merkung (II ZR 160/53) darf der Kläger von diesem Ankaufsrecht - da nicht er, sondern die Beklagte selbst im wesentlichen wiederaufgebaut hat - keinen Gebrauch macheno Im Streit sind jedoch die Grundstücksnutzungeno Die Beklagte ist Besitzerin des Anwesens S^p^straße und sie hat es während des hier in Betracht kommenden Zeitraums vom lo Juli 1948 bis 30» November 1962 unstreitig allein genutzt» Dazu war sie nach Ansicht des Klägers nicht befugto Br meint, daß die Nutzungen in voller Höhe, mindestens aber zur Hälfte, ihm selber zugestanden hätten, und verlangt entsprechenden Wertersatz» Der Anspruch stützt sich auf die Doppelstellung des Klägers als Miteigentümer und Nießbrauchero Das Berufungsgericht erachtet den Klageanspruch, soweit er aus dem Nießbrauch am Hälfteanteil der Beklagten hergeleitet wird, für nicht gerechtfertigt; dagegen könne der Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe eines seiner Miteigentumshälfte entsprechenden Bruchteils der Grundstückserträgnisse verlangen» Den halben Wert der Grundstücksnutzung Innerhalb des erwähnten Zeitraums errechnet: das Berufungsgericht mit 16 839 DM; von diesem Betrag zieht es einerseits die Hälfte der von der Beklagten zu dem Wiederaufbau des Grundstücks erbrachten Leistungen in Höhe von 6 110,20 DM ab und fügt ihm andererseits die Hälfte der Leistungen und Aufbaukosten des Klägers in Höhe von (75?53 + 87,50 s) 163,03 DM hinzu, so daß sich eine Restforderung des Klägers von 10 891,83 DM ergebe« Ihr gegenüber hat das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen aus anderem Rechtsgrund (Aufbauleistungen für das Grundstück A^Jpstraße ? lo Die gesetzliche Grundlage für den Klageansprucb erblickt das Oberlandesgericht, wie der Zusammenhang seiner Urteilsbegründung erkennen läßt, in den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812, 818 Abs» 2 BGB) in Verbindung mit denen über die Gemeinschaft (§§7^ ff BGB) sowie in den Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 ff BGB)» Der Kläger - so heißt es im Urteil - könne als Miteigentümer gemäß § 743 Abs» 1 BGB einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Früchte des Grundstücks im Sinne von § 99 BGB fordern, während ihm für die Zeit seines Nießbrauchs am Hälfteanteil der gleiche Anspruch auf Grund von § 1066 Abs» 1 BGB zusteheo Eine besondere Vereinbarung über die Nutzungen des Grundstücks hätten die Parteien nicht getroffen« Daß sie mit stillschweigend die unentgeltliche Nut- Von der Revision wird eingewandt, der Berufungsrichter habe die Gebrauchsvorteile des Grundstücks irrigerweise als "Früchte” im Sinne von § 99 BGB angesehen, während es sich nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 100 BGB in Wirklichkeit um "Nutzungen" gehandelt habe; hieran scheitere die Anwendung des § 743 Abs» 1 BGB, und die angefochtene Entscheidung entbehre damit jeder rechtlichen Grundlage» Das ist indessen nicht richtig» Dahinstehen mag, ob der Anteil an den Grundstückserträgnissen, zu dessen Erstattung die Beklagte vom Kläger in Anspruch genommen wird, nicht unter die Vorschrift des § 99 Aba» 3 BGB fällt und damit zu den Früchten des Grundstücks gehört» Auch wenn man dies verneint und die der Beklagten aus der anderen Miteigentumshälfte zugeflossenen Gebrauchsvorteile als Nutzungen gemäß § 100 BGB ansieht, würde hierdurch der § 743 Abs» 1 BGB nicht ausgeschaltet» Mit Recht beanstandet jedoch die Revision, daß da3 Berufungsgericht den § 74 3 Abs» 2 BGB außer acht gelassen habe» Hiernach ist jeder Teilhaber, soweit er nicht den Mitgebrauch der übrigen beeinträchtigt, zu dem Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes befugt• Biese Vorschrift und nicht der erste Absatz des § 743 BGB enthält die fiir die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebliche Regelung; denn sie -streiten nicht über ihren beiderseitigen Anteil an Nutzungen, die von dritter Seite gezogen worden sind, sondern es geht darum, ob die Beklagte, die selbst mit zu dän Teilhabern gehört, dem Kläger gegenüber zu dem alleinigen Gebrauch des Grundstücks berechtigt war, Eine solche Berechtigung stand ihr nach der angeführten Ge^-setzesbestimmung so lange zu, als nicht auch der Kläger den ihm gebührenden Mitgebrauch für sich in Anspruch nahm» Unterließ er das, so war er in seinem Mitgebrauch nicht beeinträchtigt; die bloße theoretische Möglichkeit seiner Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Handhabung an (Oert-mann, Recht der Schuldverhältnisse 5, Auflo § 743 Anm» Verpflichtung, den Umfang seiner eigenen Benutzung auch seinerseits einzuschränken oder sie sogar völlig einzustellen «> Die Beklagte wurde mithin durch die Nutzungen, die sie, ohne daß der Kläger sich dem widersetzte, allein gezogen hat, nicht auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert (Karlsruhe OLG 34, 71; BGB RGRK 11» Auflo § 743 Arm» 3; Erman/Schulze=Wenek aaQ § 743 Anm0 2; Staudinger/ Vogel aaO § 743 Anm» 11)» Das gleiche gilt gemäß § 1066 Abs» 1 BGB auch für die Zeit, als der Kläger noch nicht Miteigentümer, aber Nießbraucher am sehen Hälfte- 1427)» Daß im vorliegenden Pall eine solche Regelung erfolgt ist, ergeben freilich die bisherigen tatrichterlichen PestStellungen nicht» Im angefochtenen Urteil heißt es sogar (So 14), die Parteien hätten keine Mbesondere Vereinbarung über die Nutzungen des Grundstücks »»» ge s chloren » Worauf sich diese Annahme stützt, geht jedoch aus der Urteilsbegründung nicht hervor» Anscheinend wollte das Berufungsgericht lediglich sagen, zwischen den Parteien sei nicht ausdrücklich über jenen Punkt verhandelt worden» Allein sie könnten sich auch stillschweigend geeinigt haben» Um das zu ermitteln, bedarf es einer umfassenden Würdigung ihres Gesamtverhaltens» Insbesondere muß geprüft werden, ob eine entsprechende Willensrichtung etwa bereits in dem Grundstücksvertrag vom 12» Februar 1948 zu dem Ausdruck kommt, ob sie sich verneinendenfails aus ihm im Wege ergänzender Vertragsauslegung - wegen Ausscheidens des Klägers aus der Firma Sch^H^ & vom deren Alleininhaber er eigentlich später hatte werden sollen - entnehmen läßt/ oder ob der Vertragsinhalt nach Treu und Glauben mittels Anpassung an die veränderte Lage (§ 242 BGB) eine Änderung in dem angegebenen Sinne erfahren hat» Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang möglicherweise auch der Vortrag der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 8* November 1955 (So 4 f), sie müsse dem Kläger ab 1, Januar 1951 Mietzins bezahlen; zu prüfen wäre* ob sie damit das Zustandekommen einer Vereinbarung nach § 745 Abs» 2 BGB eingeräumt hato Palls sich keine solche Vereinbarung /erweisen läßt, würde das gleichwohl nicht ausschließen* daß der Kläger schon für die Zeit vor Anhängigwerden des vorliegenden Prozesses einen Zahlungsanspruch hätte, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 Abs * 1 BGB) o Hierzu wäre die Beklagte verpflichtet, wenn sie dem Klä-ger entgegen seinem Verlangen den Mitgebrauch des Eigentums gemäß § 743 AbSo 2 BGB bzw0, solange noch Miteigentümer war* die Ausübung der Rechte aus § 1066 Abs* 1 BGB hartnäckig verweigert haben sollte (Staudinger/ Vogel aaO § 743 Anm» 12; Soergel/Siebert aaO § 743 Anm* 6 am Ende) 0 Auch darüber sind bisher tatrichterliche Peststellungen nicht getroffen worden; das angefochtene Urteil enthält insbesondere keine Stellungnahme zu dem Briefwechsel vom Februar und Marz 1952 in den Akten 1 0 46/56, Blatt 36 ff, den die Parteien im Wege der Bezugnahme zu dem Gegenstand ihres Vortrages auch im jetzigen Rechtsstreit gemacht haben (Terminsniederschrift vom 9o April 1957)» Darstellung der Beklagten nicht geschlossen» Die Revision beanstandet dies und macht geltend«, der § 197 BG-B setze lediglich' einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen voraus; ob der Rechtsgrund Miete sei, spiele keine Rolle» Das ist richtig» Der Erfolg der Verjährungseinrede hängt mithin, falls das Berufungsgericht dem Kläger auch für die Zeit vor Klageerhebung einen Anspruch zuerkennt, davon ab, ob es sich bei den von der Beklagten geschuldeten Geldzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen (vgl» Uber diesen Begriff BGHZ 28, 144, 150 f) oder um einen einheitlichen Betrag handelt» Das wiederum richtet sich nach dem Inhalt einer möglicherweise getroffenen Vereinbarung im Sinne von § 745 Abs» 2 BGB, den der Berufungsrichter erst ermitteln muß» Sollte er den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für begründet halten, so wäre auch die Anwendbarkeit des § 852 BGB zu prüfen» 3° Da eine etwaige Verjährung sich nur auf Ansprüche aus der Zeit vor Klageerhebung erstrecken würde, wird durch sie der Anspruch auf Zahlung von 2 908 DM (vgl» oben Nr» 1) nicht berührt» Insoweit aber begegnet die Verurteilung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken» Was die Revision gegen die Berechnungsweise des Berufungsgerichts einwendet, geht fehl» Nicht einzusehen ist insbesondere, wieso der von ihm auf Grund zweier Sachverständigengutachten ermittelte Nut2ungswert des Grundstücks billigem Ermessen ( § 745 Abs» 2 BGB)zuwiderlaufen sollte» Auch trifft es keineswegs zu, daß der Kläger hinsichtlich seiner Eigentumshälfte nichts weiter zu fordern habe als einen Hange~ messenen Mietzins für den nackten Grund und Boden”» Sein Vergütungsanspruch bestimmt sich vielmehr nach dem tatsächlichen Grundstückswert einschließlich der von der Beklagten erstellten Aufbauten» Entgegen der Rechtsauffassung der Revision konnte die Beklagte auch nicht mit der Einräumung der Nutzung an den Gebäuden gemäß § 273 BGB lo Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht ihm Hutzungsentschädigung nicht für das ganze Grundstück S^^^straße^, sondern nur für seine eigene ideelle Hälfte zuerkannt hat» Für das ganze Grundstück, also einschließlich der Eigentumshälfte der Beklagten, könnte er HutzungsentSchädigung nur fordern, wenn ihm an dieser'Hälfte während des in Betracht kommenden Zeitraums (lo Juli 1948 bis 30» November 1962) die Rechte eines Nießbrauchers gemäß § 1066 Abs« 1 BGB zugestanden hätten» Bas war aber nicht der Fall» Bas Grundbuch weist freilich noch den Kläger als Nießbraucher am gegnerischen Eigentumsanteil aus» Allein es ist bereits im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13o Oktober 1954 (II ZR 160/53) angedeutet worden, daß durch den Fortfall seines obligatorischen Ankaufsrechts für den Hälfteanteil der Beklagten möglicherweise auch das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Nießbrauch nicht unberührt geblieben sei; angesichts des ursprünglichen Zusammenhangs zwischen Ankaufsrecht und Nießbrauch könne sich für die Beklagte aus ihren nunmehrigen Rechtsbeziehungen zu dem Kläger unter Umständen nach Treu und Glauben das Recht ergeben, der weiteren Ausübung des Nießbrauchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten» Diesem Hinweis folgend hat das Oberlandesgericht dann in dem Parallelprozeß 1 0 46/56 - dort forderte der Kläger die Herausgabe des Grundstücks S^|^^straßezu dem Alleinbesitz und stützte sein Verlangen gleichfalls auf den Nießbrauch - im einzelnen dargelegt , daß und aus welchen Gründen die Nießbrauchsausübung unter den gegebenen Verhältnissen in der Tat eine unzulässige Rechtsausübung sei (Urteil vom 2o April 1958«, 9 U 86/57)o Nie gleichen Erwägungen hat das Berufungsgericht nunmehr auch in die jetzt angefochtene Entscheidung aufgenommen und dazu ausgeführt, sie gälten ebenfalls für den Anspruch auf Nutzungsentschädigungo Der Nießbrauch - so heißt es im Urteil - habe nach dem Vertrage vom 12„ Februar 1948 neben dem Ankaufsrecht der Ausgleich sein sollen für die Leistungen, die der Kläger bei einem für eigene Rechnung durchgeführten Wiederaufbau des Grundstücks S^|^straße 0} erbringen würde» Er habe aber an dem bisherigen Aufbau im wesentlichen nicht mitgewirkt, sein eigener Beitrag hierzu sei so gering gewesen, daß die heutigen Baulichkeiten auf dem Grundstück (Bürohaus und Lagergebäude) als das Werk der Beklagten bezeichnet werden müßteno Ob und inwieweit der Kläger an einem weiteren Wiederaufbau des Grundstücks durch das Verhalten der Beklagten gehindert worden sei, spiele ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, daß ihm zur Vollendung des Wiederaufbaues im Vertrag keine Frist gesetzt worden sei« Bei der jetzigen Gestaltung der Beziehungen zwischen den Parteien sowohl in persönlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erscheine das Verlangen des Klägers nach Nießbrauchsausübung gegenüber der Beklagten im vollen Umfange als ein Verstoß gegen Treu und Glauben <> Wenn der Vertrag ihm auch gestattet habe, den Aufbau ’’nach seinem Gutdünken’* auszuführen, so sei jedoch nach dem vertraglichen Sinn und Zweck damals ohne weiteres vorausgesetzt worden, daß der Wiederaufbau der Firma Sch^JHfc1 & vom H^P zugute kommen werdeo Eine solche Entwicklung sei indessen heute undenkbar, denn die Parteien hätten ihre geschäftliche Verbindung wegen mangelnden Einvernehmens gelöst und verträten seither als Prozeßgegner und Konkurrenten entgegengesetzte Interesseno Es komme noch hinzu., daß der Kläger, der laut reclits-kräftiger Entscheidung das Ankaufsrecht gegenüber der Beklagten nicht ausüben dürfe, in dem auf die Lebenszeit der hochbetagten Beklagten beschränkten Nießbrauch keine ausreichende Grundlage für einen weiteren Ausbau des Grundstücks besitzeo Liese Urteilsausführungen lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsverstoß erkenneno Ob die Beklagte , als die Parteien den Vertrag vom 120 Februar 1948 schlossen, nach ihrer eigenen Aufstellung (Bio 34 ff der Akten) bereits erhebliche Aufbaukosten aufgewendet hatte - es handelte sich übrigens nicht um LM sondern um RM-2ahlungen;? und ihr Nennbetrag war, wenn man die vom Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassenen ubetrieblichen Auslagen” abzieht, auch nicht höher, sondern geringer als derjenige der späteren Aufwendungen ist für die Vertragsauslegung belanglos; denn das schloß nicht aus, daß die Vertragspartner damals von der Erwartung ausgingen, in 2ukunft werde der Kläger seinerseits beachtliche Wiederaufbauleistungen erbringen, und daß ihm aus diesem Grunde der Nießbrauch am Hälfteanteil der Beklagten eingeräumt wurdeo Gleiches gilt von dem Hinweis der Revision, der Kläger habe laut Vertrag die für die Beklagte vorgesehene Wohnung im Hause A0|0traße 0 "bevorzugt”, also zeitlich an erster Stelle errichten sollen, während der Wiederaufbau der übrigen Gebäulichkeiten seinem "Gutdünken” überlassen worden seio Wieso die Beklagte dadurch, daß sie den schon vor Vertragsabschluß begonnenen Wiederaufbau des Grundstücks S00^traße 0 ihrerseits fortsetzte, dem Kläger die Möglichkeit genommen haben soll, nach eigenem Gutdünken aufzubauen, ist nicht ersichtlich; er hätte ohne weiteres, wäre ihm daran gelegen gewesen, die Baumaßnahmen der Beklagten kraft seines vertraglichen Wiederaufbaurechtes Die persönlichen Arbeitsleistungen, die der Kläger bei der Enttrümmerung und dem Wiederaufbau des Grundstücks S^H^straße ^ erbracht haben will und die ihn nach seiner Behauptung dazu veranlaßt haben, im Büro unbezahlte Überstunden zu machen, sind vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich gewürdigt worden (BU So 12; vgl» auch So 20) e Es erblickt darin, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Angestellter selbst mit Hand angelegt habe, keine ins Gewicht fallende Erhöhung seines Beitrages zu den Wiederaufbaukosten; denn er würde diese Arbeiten im wesentlichen auch geleistet haben, wenn ihm keine Rechte an dem Grundstück eingeräumt worden wären, zu demal da er an solcher tätigen Mithilfe, auch wenn sie ihn zu Überstundenarbeiten nötigte, als leitender Angestellter der Baugroßhandlung der Beklagten ohnehin ein starkes Interesse gehabt habe* Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Einwendungen, welche die Revision erhebt, stellen einen verfahrensrechtlich unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung dar» Baß der Kläger, wie er in der RevisionsbegründungsSchrift erstmals geltend macht, die Arbeiten in Erfüllung des Vertrages vom 12* Februar 1948 geleistet und daß die Beklagte sie als Erfüllung angenommen habe (§§ 362, 363 BGB), ist in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch festgestellt worden (§ 561 Abs» 1 ZPO)» Ber von der Revision behauptete Erfahrungssatz, kein leitender Angestellter einer Baugroßhandlung finde sich zu derartigen Überstundenlei- Daß die Spannungen, die zwischen den Parteien eingetreten sind und den Wiederaufbau des Grundstücks straße 00 durch den Kläger verhindert haben mögen, allein von der Beklagten verschuldet worden seien, ergibt sich nicht aus dem von der Revision als übergangen gerügten Parteivortrago Der angeblichen Weigerung der Beklagten, Mieter aufzunehmen und mit ihnen AufBauverträge abzuschließen, hätte der Kläger, worauf bereits das Landge-rieht zutreffend hingewiesen hat, unschwer damit begegnen können, daß er sich auf sein vertragliches Recht zu dem Wiederaufbau "nach seinem Gutdünken’1 berief (LG-Urteil So 8) 0 Bas Bestehen einer Bausperre, wie es durch die beantragte Auskunft der Stadt bewiesen werden sollte (S0 6 des Schriftsatzes vom 6* Juni 1957), würde der Beklagten nicht zu dem Verschulden gereichen« Die in dem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 16» April 1957 erwähnten und in das Wissen des Architekten gestellten Vorgänge (So 7 aaO) sollen sich in den Jahren 1956 und 1957 abgespielt haben, mithin zu einer Zeit, als die Parteien - sie prozessieren seit mindestens anderthalb Jahrzehnten miteinander - schon längst verfeindet waren; hieraus läßt sich also über die ersten Ursachen der Meinungsverschiedenheiten nichts entnehmen« Damit erledigt sich die Rüge der Revision, daß es der Beklagten verwehrt sei, aus ihrer eigenen Vertragsuntreue Rechte gegen den Kläger herzuleiten, und es entfällt zugleich ihre Schlußfolgerung, es sei der Beklagten gemäß § 242 BGB zuzu demuten, dem Kläger wegen des auf ihrem Hälfteanteil ruhenden Nießbrauchs mindestens die Nutzungen nach dem Wert des Grund und Bodens zu erstatten« Wiederaufbaukosten (d.h. die erwähnten 11 980,41 DM, zu denen noch 240 DM für einen Rolladen hinzukommen) gutzubringen und müßten infolgedessen zur Hälfte, also in Höhe von 6110?20 DM, von der Forderung des Klägers abgezogen werden« Das angefochtene Urteil verweist zur Rechtfertigung dieser Berechnungsweise darauf, daß der Kläger Miteigentümer des Grundstücks S^J^straße sei; als solcher habe er die seit dem Erwerb seines Miteigentums von der Beklagten zu dem Wiederaufbau aufgewendeten Kosten hälftig zu tragen, da-.es sich um Verwaltungskosten im Sinne des § 748 BGB handeleo Soweit die Beklagte in der vorhergehenden Zeit, nämlich seit Abschluß des Vertrages vom 12o Februar 1948 bis zu dem Eigentuniserwerb des Klägers, Wiederaufbaukosten gehabt habe, stehe ihr gegen ihn ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften Uber die ungerechtfertigte Bereicherung zu (§§ 812 ff BGB); die Vermögensverschiebung liege darin, daß die Hälfte der Auf<~ Wendungen der Beklagten nicht ihr selbst, sondern dem Kläger zugute gekommen seien, der dadurch die Kosten für den ihm anteilsmäßig obliegenden Wiederaufbau erspart habe". Hinsichtlich dieser vorhergehenden Zeit aber läßt sich die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe wegen ihrer Aufwendungen gegen den Kläger einen Anspruch auf hälftige Erstattung, mindestens mit der bisherigen Begründung nicht aufreehterhalten» Eine Inanspruchnahme nach Bereicherungsgrundsätzen, wie sie ihm insoweit vorschwebt, würde an der fehlenden Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung seheitern=> Bereichert wäre durch diese Aufwendungen der Beklagten nicht der Kläger, sondern ihr damaliger Miteigentümer Man kann eine Bereicherung des Klägers entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht damit begründen, daß er durch die Maßnahmen der Beklagten die Kosten "für den ihm anteilsmäßig obliegenden Wiederaufbau” erspart habe; denn wenn der Kläger nach dem Vertrag vom 12* Februar 1948 überhaupt zu dem Y/iederaufbau verpflichtet gewesen sein sollte, so war er jedenfalls, worauf die Revision zutreffend hinweist, zeitlich nicht gebunden und konnte außerdem den Aufbau ’’nach seinem Gutdünken” aus führen; er brauchte also keineswegs gerade in der Art und Weise aufzubauen, wie die Beklagte dies getan hat; auch ist der Vertrag nicht durchgeführt worden, so daß aus ihm nachträglich keine Verpflichtungen des Klägers hergeleitet werden können. Seine damalige Eigenschaft als Nießbraucher der sehen Urundstückshälfte legte dem Kläger ebenfalls keine Verpflichtung auf, die von der Beklagten aufgewendeten Aufbaukosten hälftig zu tragen» Nach § 1041 BGB hatte er - immer beschränkt auf jene Grundstückshälfte -nur für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestände zu sorgen sowie Ausbesserungen und Erneuerungen insoweit vorzunehmen, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörten; bis zu welchem Grade die Aufwendungen der Beklagten unter diese Vorschrift fallen, läßt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen» Der Umstand schließlich, daß der damalige Miteigentümer möglicherweise seinerseits der Beklagten gemäß § 748 oder §§ 951, 818 BGB die Hälfte ihrer Aufwendungen zu ersetzen hatte, begründet für den Kläger keine Verpflichtung gleichen Inhalts; zwar unterliegt eine Sache dem Nießbroch nur in derselben Ausdehnung, in der Eigentum daran besteht (BGB RGRK lloAuflo § 1030 Anm0 1), aber das bedeutet nicht, daß der Nießbraucher auch in die Verbindlichkeiten des Eigentümers eintritt; er erwirbt die Nutzungen aus eigenem, nicht aus einem vom Eigentümer abgeleiteten Recht (Mühl bei Soergel/Siebert, BGB 9° Aufl» § 1030 Anm* 9) und braucht sich daher eine diesem obliegende Erstattungspflicht nicht entgegenhalten zu lassen« Besteht mithin eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Klägers, die Hälfte der während seines Nießbrauchs von der Beklagten aufgewendeten Kosten zu tragen, nur in dem engen Rahmen des § 1041 BGB, so ist indessen nicht auszuschließen, daß ihm dies vertrag-lieh obliegto Nach dem Vertrag vom 12« Februar 1948 hatte er nämlich an als Kaufpreis für dessen Grundstüclcshälfte lediglich den Wert "dos nackten Grund und Bodens zur Zeit der Ausübung des Ankaufsrechts" zu bezahlen; die Grundstücksaufbauten, durch die der Wert der gekauften Eigentumshälfte erhöht wurde, fielen ihm also ohne jede Gegenleistung zu» Diese Regelung hatte ihren guten Sinn, solange zu erwarten stand, daß der Kläger selbst derjenige sein wurde, der die kriegszerstörten Gebäude wiederauf baute <, Es fragt sich jedoch, ob die Parteien und F^f^^ solche Vereinbarung auch getroffen haben würden, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte den Wiederaufbau durchführen werde, oder ob sie nicht für diesen Pall dem Kläger einen ent-