BGH · V ZR 159/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ob das Wort "Anspruch" in § 30*f ZPO im prozessualen Sinne verwendet wird und ob die Vorinstanzen stattdessen bei ihrem Grundurteil vom materiellen Anspruch ausgegangen sind, kann dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das die Entscheidung für den Beklagten nachteilig beeinflußt hat« Auf jeden Fall mißversteht die Revision den Urteilsausspruch des Landgerichts, wenn sie meint, er beziehe sich auch - oder gar allein - auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag o Aus der Schlußbemerkung der erstinstanzlichen EntScheidungsgründe ("Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs '*) ergibt sich nichts in dieser Hinsicht, und der vorhergehende Sat2, worin das Landgericht die Frage des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPC) offen läßt, spricht im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Urteilsbegründung für das Gegenteil, nämlich daß allein der auf Verurteilung zur Zahlung gerichtete Hauptantrag Gegenstand der Entscheidung war, Der Grundsatz, wonach über einen - unbezifferten - Feststellungsanspruch kein Zwischenurteil nach § 30^ ZPO ergehen darf (BGHZ 7» 331), ist also nicht verletzt» Ebensowenig kam, entgegen der Ansicht der Revision, eine Klageabweisung hinsichtlich des Hauptahtrages in Betracht» Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung hätte allerdings insofern der Auffassung beider Vorinstanzen entsprochen, als auch diese eine Zahlungspflicht des Beklagten nur in dem Umfange für gegeben erachten, in welchem er, falls keine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe erfolgt wäre, an das Finanzamt hätte zahlen müssen (Urteil des erkennenden Senats NJW 19?9, Berufungsgericht das Klagebegehren als einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt, obgleich es, wie seine weiteren Erörterungen ergeben, die Zahlungspflicht des Beklagten unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 17» Januar 195*2 herleitet. Trifft es also zu, daß die nach Vertragsabschluß durch § IGO LAG herbeigeführte, Uber §3 a HypSiehG hinausgehendo Minderung der Abgabeschuld, wie die Kläger bereits in der Klageschrift behauptet hatten, "eine von den Parteien vorausgesehene und daher im Kaufvertrag (Ziffer IV) berücksichtigte Änderung" war - und das Oberlandesgericht teilt ersichtlich diese Auffassung dann war für eine Prüfung der Frage, ob durch das Zurückbleiben der Lastenausgleichsverbindlichkeit hinter dem Betrag der vom Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Umstellungsgrundschulden das "Gleichwertig-keitsverhältnis11 zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, kein Raum. Das hat der Berufungsrichter verkannt und damit gegen § 2*f2 BGB verstoßen« Von seinem Standpunkt aus kam es auf das Problem der Gleichwertigkeit nicht an; die Untersuchung hatte sich, wenn schon eine vertragliche Regelung vorlag, darauf zu beschränken, ob durch sie der Klageanspruch gerechtfertigt werde« Daher braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob die Ansicht, der Kaufpreis sei infolge Minderung der Abgabeschuld um 1b 320,39 DM in dieser Höhe "tatsächlich unbe-legt" (3U 5« 10), den Angriffen der Revision standhält, die darauf hinweist, daß der Beklagte durch Übernahme der dinglichen Belastungen seine Kaufpreisschuld endgültig getilgt habe (§ }6b Abs« 1 BGB) und daß der spätere Verzicht eines Dritten auf einen Teil dieser Belastungen das Gleichgewichts-verhältnis der beiderseitigen Vertragsleistungen nicht berühre« Ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf die Revisionsrüge, das angefochtene Urteil stelle in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Rückwirkungsvorschrift des § 102 LAG ab, während für das rechtliche Schicksal der Umstellungsgrundschulden die Vorschrift des § 120 LAG maßgebend sei«. 3« Die Bejahung des Klageanspruchs auf vertraglicher Basis begründet das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen: In Nr« IV des Kaufvertrages hätten sich die Parteien das Risiko aus der damals erwarteten, in ihren Einzelheiten aber noch nicht bekannten Lastenausgleichsgesetzgebung geteilt; den Klägern hätten die künftigen Ermäßigungen der Abgabeschuld wegen Kriegsschadens (§ 3 a HypSichG, jetzt § 100 LAG), dem Beklagten diejenigen wegen eines Wiederaufbaues des Grundstücks (§ 3 b HypSichG, jetzt § IG1* LAG) zugute kommen sollen« Da die Minderung der Hypothekengewinnabgabe, um die hier gestritten werde, erblickt das angefochtene Urteil darin, daß die Verkaufspartei sich "alle Ansprüche aus dem Flieger schaden Vorbehalten11 hat* Dieser Vorbehalt umfaßt nach Ansicht des Berufungsgerichts sämtliche Vorteile, die den Beteiligten durch eine irgendwie geartete Herabsetzung der Abgabeschuld infolge Kriegsschadens erwüchsen« Der Beklagte will die Vorbehaltsklausel anders ausgelegt v/issen; er behauptet, damit seien nach dem Willen der Vertragsschließenden lediglich die Ansprüche des GrundStückseigen- j ob nicht der - augenscheinlich von rechtskundiger Seite formulierte - Wortlaut der streitigen Vorbehaltsklausel ("Ansprüche aus diesem Fliegerschaden") bei unbefangenem Lesen eher für die Darstellung des Beklagten spricht und ob deshalb die Ansicht, die Klausel beziehe sich "eindeutig" auf Lastenausgleichsgewinne schlechthin, nicht bereits gegen den allgemeinen Sprachgebrauch verstößt (RGZ 105, ^17; BGH LM BG3 § 133 (Fb) Nr. 1+)o Denn diese Ansicht ist jedenfalls aus dem Grunde nicht bedenkenfrei, weil sie auf Nichtberücksichtigung wesentlichen Tatsachenstoffes beruht (§ 286 ZF Wie die Urteilsbegründung zeigt (BU So 12), ist das Berufungsgericht zu seiner Auffassung iibdr Sinn und Tragweite der Vorbehaltsklausel dadurch gelangt, daß es diese in Gegensatz gestellt hat zu der Vertragsbestimmung im übernächsten Absatz der Nre IV, wonach ein weiterer Verzicht auf die Umstellungsgrundschulden, der gemäß § 3 b HypSichG - doh* wegen Wiederaufbaues des verkauften Grundstücks - ausgesprochen werde, dem Käufer zugute kommen sollte; aus der Gegenüberstellung hat es gefolgert, alle übrigen Vorteile, insbesondere solche aus Abgabeminderung wegen Kriegsschadens, habe man im Wege der "Risikoteilung11 den Verkäufern zugewiesen * Das Gericht hat dabei ersichtlich die Worte "weiterer Verzicht" in der genannten Vertragsbestimmung (das Wort "weiterer" wird im Berufungsurteil durch Unterstreichen noch besonders hervorgehoben) dahin verstanden, daß die Vertragsschließenden demit an die vorhergehende Vorbehaltsklausel hätten anknüpfen wollen; es betrachtet also die angeführten Sätze des Vertrages - obgleich sie im Text durch einen anderen Absatz getrennt werden, der etwas anderes, nämlich den Eintritt in bestehende Mietverhältnisse betrifft - als die beiden zusammengehörigen Teilstücke einer einheitlichen, lückenlosen Regelung über die Verteilung des zukünftigen Lastenausgleichsgewinnso Dabei ist jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, übersehen worden, daß hinsichtlich der Werte "weiterer Verzicht" noch eine andere, den Umständen nach sogar näherliegende Anknüpfungs-möglichkeit besteht; sie können sich nämlich auch auf die in Nr» III des Vertrages erwähnte Tatsache beziehen, daß das Finanzamt bereits am 28 „ Mai 1951 auf einen Teilbetrag der ursprünglich bestehenden Urastellungsgrundschulöen, und zv/ar in Höhe von 62 077,7*+ OM verzichtet hatte (die dadurch entstandenen Hi gentümerg rund schul den sind dann im Vertrag seitens der Kläger, ohne daß sich dieserhalb der Kaufpreis entsprechend erhöhte» an den Beklagten abgetreten worden, so daß jene frühere Ermäßigung im Ergebnis ihm und nicht den Klägern zugute kam)» Diese Vertragsbestimrnung hat das Berufungsgericht, wie aus ihrer Nichterwähnung in den Urteilsgründen hervorgeht, nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen« H'itte es das getan, so erscheint nicht ausgeschlossen, daß es die Vorbehaltsklausel dann anders beurteilt, zu dem mindesten aber ihre Eindeutigkeit verneint hätte« Die Bevision beanstandet hierzu auch mit Hecht die Würdigung der Zeugenaussage Schäfer durch das Berufungsgericht» Der Grundstückskauföiann Rudolf Schfll^, der die Kaufverhandlungen eingeleitet hatte und daran beteiligt war, hatte vor dem Landgericht bekundet, die Vertragsschließenden seien sich darüber einig gewesen, daß der Beklagte durch den geplanten Wiederaufbau die damals noch vorhandenen Umstellungs grundschulden ganz oder zu dem großen Teil werde beseitigen kön nen; über einen "anderen Wegfall der Grundschuld" - gemeint war nach dem Zusammenhang der Aussage eine Ermäßigung oder vollständige Löschung wegen Kriegsschadens - sei nach seiner Erinnerung "nicht gesprochen" worden, "weil damals die Voraussetzungen dafür fehlten"« Wenn das angefochtene Urteil dazu bemerkt, das könne deshalb nicht richtig sein, weil "alle Ansprüche aus dem Fliegerschaden laut Vertrag ausdrück im Unklaren, dann hätte es - auch darin ist der Revision beizupflichten - von seinem Fragerecht aus § 139 ZPG Gebrauch machen und den Proze£bevollmächtigten des Beklagten zu einer Erläuterung des von ihm gewählten Ausdrucks auffordern müssen; in diesem Falle wäre laut Angabe der Revision vorgetragen worden, daß mit dem Wort "Hauptent-schädigung" die Ansprüche gegen den Bund auf Entschädigung wegen Fliegerschadens gemeint seien» Sollte die weitere mündliche Verhandlung zu dem Ergeb- ; nis führen, daß die Vorbehaltsklausel den Klägern keinen vertraglichen Anspruch auf das gewährt, was der Beklagte durch die Minderung der Hypothekengewinnabgabe weniger an das Finanzamt zu zahlen hat, so wird zunächst im Wege der Vertragsauslegung zu klären sein, ob nicht die Regelung in Nr» IV den Inhalt hat, daß sämtliche Ermäßigungen der Abgabeschuld, aus welchem Rechtsgrunde sie auch erfolgen sollten, dem Käufer gebühren» Die Erwähnung des § 3 b HypSichG im Vertrag spricht nicht notwendig geg|n eine solche Auslegung. Falls sich erweisen sollte* daß dem Kaufvertrag eine Regelung des Streitfalles weder zugunsten der Kläger hoch zugunsten des Beklagten zu entnehmen ist, dann liegt möglicherweise eine Vertragslücke vor, und es wäre deshalb weiter zu prüfen, ob sich durch ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273; Urteil des Senats NJW 1959, 1680 mit Nachweisen) unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ermitteln läßt, wie die Parteien diesen Fall, wenn sie bei Vertragsabschluß daran gedacht hätten, geregelt haben würden«. Hierfür wird der schon erwähnte Umstand von Bedeutung sein, daß die durch den früheren Teilverzicht vom Mai 1951 wegen Kriegssachschäden nach § 3 a HypSichG erlangten Vorteile dem Beklagten als Käufer zugewendet worden sind« Zugleich wird das Berufungsgericht dem folgenden Sachvortrag des Beklagten nachgehen müssen; Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß der Meinung gewesen, daß er, um das Grundstücks wieder auf bauen zu können, auf eine weitgehende Herabsetzung der Abgabeschuld angewiesen sei; ihm wäre, wenn man diese nicht nach § 100 LAG gekürzt hätte, mindestens in derselben Höhe eine Kürzung wegen Wiederaufbaues nach § 3 h HypSichG oder § 1Ö*+ LAG gewährt worden« Führt aber auch die ergänzende Vertragsauslegung zu keiner Klärung, so wird endlich noch zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern etwa nach der oben (Nr« 2) erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch zusteht«