BGH · V ZR 157/61 vom 21.03.1962
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Die 1950 geborene Klägerin ist eine Nichte und Vermächtnisnehmer in, die beiden Beklagten sind Testamentsvollstrecker der am 15, März 1957 mit 54 Jahren verstorbenen Kauffrau Hedwig HBB in (Erblasserin). Durch eigenhändiges Testament vom 5» Februar 1957 hat die Erblasserin u.a. mit Bezug auf die Klägerin und deren Sohn verfügt: Meine Nichte Uschi HBBN soll durch die Firma so finanziell gestellt werden, daß sie für ihren Jungen die gute Erziehung ermöglicht hat und selbst entsprechend leben kann. Nach dem Tod der Erblasserin erhielt die Klägerin auf Grund des Testaments aus dem Nachlaß monatlich 1200 DM, davon 500 DM für sich und 700 DM für den Sohn. Die Prozeßführungsbefugnis der Beklagten als Testamentsvollstrecker wird vom Berufungsgericht zutreffend bejaht (§2213 Abs. 1 Satz 1 BGB), Sachlich sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der die Klägerin betreffenden Testamentsbestimmung ein Vermächtnis an sie, gerichtet auf Leistung «der streitigen Unterhaltszahlungen” (§ 2174 BGB). Es hält den Vermächtnisanspruch jedoch infolge des Tötungsversuchs der Klägerin an ihrem Sohn und seiner Auswirkungen für nachträglich weggefallen, und zwar unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung, hilfsweise der Anfechtbarkeit des Testaments wegen Irrtums. Ob das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Sohn den Vermächtnisanspruch hinfällig gemacht hat, hängt in erster Linie von der Auslegung der die Klägerin betreffenden Testamentsbestimmung ab; hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. § 2339 Abs. 1 Kr. 1 BGB, liegt nicht vor, da sich die Tat der Klägerin nicht gegen die Erblasserin, sondern gegen den Erben richtete; auf diesen Fall ist § 2345 BGB auch nicht entsprechend anzuwenden«) Aber auch in dieser berichtigten Fassung ist das Testament auslegungsbedürftig, und zwar nicht nur hinsichtlich der ob und inwieweit das Vermächtnis von vornherein von einem bestimmten Verhalten der Klägerin zu ihrem Sohn abhängig war o daß die Klägerin zur Erziehung ihres Sohnes berechtigt bleiben und ihn gut erziehen würde, aber doch dahin? wenn sich die Erblasserin bereits im Zeitpunkt.der Testamentserrichtung ein entsprechendes späteres Verhalten der Klägerin als möglich vorgestellt und schon damals den Fortbestand des Vermächtnisses vom Ausbleiben eines solchen Verhaltens (im Testament noch erkennbar) abhängig gemacht hat; eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffene Baß die Erblasserin mit einem derartigen Verhalten der Klägerin gerechnet hat, ist nicht völlig ausge-r schlossen, da sie unstreitig die beiden vorausgegangenen (vor der Erzeugung des Sohnes liegenden) Selbstmordversuche der Klägerin gekannt hat; die Klägerin geht selbst hiervon aus und macht geltend, daß die ihr sehr zugenö^gte Tante ihr gerade auch für den Fall eines solchen Verzweiflungsschritts die Zuwendung belassen haben würde« Sollte sich die Erblasserin jedoch bei Testamentserrichtving die Möglichkeit eines derartigen späteren Verhaltens der Klägerin nicht vorgestellt haben, so kann sie auch.nicht den willen zu einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bedingung gehabt haben, so daß die Bejahung einer Bedingung kraft unmittelbarer Auslegung dann ausscheidet. In diesem Fall kommt eine ergänzende Auslegung des Testaments dahin in.Betracht, welchen Willen die Erblasserin bei Testamentserrichtung gehabt haben würde, wenn sie damals mit jener Möglichkeit gerechnet hätte. daß das Vermächtnis nach dem Willen der Erblasserin für den eingetretenen Pall nicht fortdauern solle? sich ausschließlich gegen den Erben gerichtet hätte und feindseliger Gesinnung gegen ihn entsprungen wäre* In Wirklichkeit richtete sich der Tötungsversuch der Klägerin aber unstreitig nicht nur gegen den Sohn? sondern im Gegenteil (wenn auch falsch verstandenes) 3?ürsorgestreben, Bie Erblasserin wußte bei Testamentserrichtung auch von den beiden vorangegangenen Selbstmordversuchen der Klägerin und bekundete durch das Vermächtnis? Besserung der Lebenslage der Klägerin ein weiterer Selbstmordversuch keineswegs außerhalb jeder Erwartbarkeit und auch nicht, daß sie ihren inzwischen geborenen unehelichen Sohn in den Tod könnte mitnehmen wollen« Die Erwägung, daß zwischen dem Versuch, sich selbst zu töten, und dem Versuch der Tötung eines anderen Menschen ein entscheidender Unterschied besteht (BU S« 11 unten), ist strafrechtlich und ethisch richtige das Berufungsgericht verkennt aber den mindestens ebenso großen Unterschied in allgemeinmenschlicher Hinsicht zwischen dem Versuch, ausschließlich einen anderen Menschen zu töten, und dem Versuch einer Selb st tötuz^ unter Mitnahme eines nahestehenden anderen Menschen zu dessen vermeintlichem Besteh^fer Laß die Klägerin Selbsttötungswillen hatte, wird in dieser Begründung des Berufungsurteils nur an einer einzigen Stellet (So 11 unten) beiläufig erwähnt und ohne weitere Begründung als unerheblich, bezeichnet ; im übrigen stellt das Berufungsurteil ausschließlich auf ihren Willen zur Tötung des Sohnes ab; damit wird (trotz gegenteiligen Wortlauts, vgl* s» 11 oben: “insgesamt gewürdigt“) das Gebot verletzt, den Saehgerhalt im gesamten und nicht peine einzelnen Teile getrennt voneinander zu beurteilen« Pie Annahme, daß bei der Klägerin willensmäßig die Selbsttötung gegenüber der Tötung des Sohnes durchaus im Vordergrund stand, wird durch die Lebenserfahrung nahägelegt (vgl« die vom Sachverständigen im Strafverfahren verwendete medizinische Bezeichnung: »erweiterter Selbstmord”, Strafakten Bl« 142)« Unter solchen Umständen ist es ein Rechtsverstoß (§§ 1339 2084 BGB) , wenn das Berufungsgericht den genannten«, der Klägerin ungünstigen (wirklichen oder hypothetischen) Y/illon der Erblasserin bei Testamentserrichtung im wesentlichen nur daraus entnimmt«, wie normalerweise ein Erblasser auf den Fall eines Fremdtötungsversuchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben reagiert hätte«, sowie daß es auch bei Unterstellung des gesamten Klagvortrags als wahr keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen anderen Erblasserwillen findet (BU So 10 unten/ll oben)» Von Bedeutung kann sein«, ob der Tante in erster Linie das Gedeihen des KindeB am Herzen lag und deshalb das Vermächtnis an die Richte nur Mittel zu dem Zweck war«, die ordentliche Erziehung des Großneffen sicherzustellen und so einen geeigneten Betriebsnachfolger zu erlangen! (das könnte für eine Bedingtheit des Vermächtnisses sprechen), oder ob ihr die wirtschaftliche Sicherstellung der Richte selbst ein gleich oder doch annähernd ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Klägerin durch ihren als wahr unterstellten Vortrag über die besondere Zuneigung der Tante zu ihr und über die allgemeine Güte und Freigebigkeit der Tante geltend gemacht hatto (GA 24j 96)» Im letzteren Fall ist zwar wiederum nicht undenkbar, daß die Erblasserin der Klägerin durch das Vermächtnis eine letzte Chance zu dem Abrücken von Tötungsgedanken, mindestens hinsichtlich des Kindes, geben wollte (mit Gefahr des Vermächtnisverlustes bei Rückfälligkeit); mindestens ebenso nahe liegt jedoch die Möglichkeit, daß sie aus Zuneigung und Güte auch nach etwaigen weiteren Selbstmordversuchen, selbst unter Einbeziehung des Kindes, die Zuwendung fortbestehen lassen wollte, wenigstens für 1c Hieran ist zunächst matoriell-rechtlich richtig, daß auch eine sogenannte unbewußte Vorstellung der Erblasserin von dem zukünftigen Verhalten der Klägerin die Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 2078 Abs» 2 BGB begründen kann (BGH IM BGB § 2078 Kr«, 3)° Richtig ist auch* daß eine rechtzeitige Anfechtung dann entbehrlich ist-, wenn es sich wie hier um die Verpflichtung zu einer Leistung handelt und diese verweigert werden y/dKLl (§ 2083 BGB) o Hier übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß sich die Klage nicht gegen den Vermächtnisschuldner selbst, nämlich den Erben, sondern gegen die Testamentsvollstrecker richtet* Biese sind zwar für ihn zur Brozeßführung befugt (§ 2213 Abs0 1 Satz 1 3GB)» Aber das Anfechtungsrecht steht auch im Ball einer noch so umfassenden Testamentsvollstreckung dem Erben, nicht dem Testamentsvollstrecker zu (Kipp/Coing, Erbrecht 11 o Bearbo § 68 III 8; Palandt/Keidel, BGB 22* Auflo § 2203 Anm0 2)* Und da die Einrede aus § 2083 BGB ein Ausfluß jenes Anfechtungsrechts ist, kann auch sie nach dem ginn und Zweck des Gesetzes von den Testamentsvollstreckern nicht erhoben werden, ohne daß sich der Erbe (hier: sein 'Vormund als gesetzlicher Vertreter) für die Anfechtung entschieden hat, was entweder durch Erklärung der Anfechtung selbst oder durch Zustimmung zur Geltendmachung der Einrede geschehen kann; insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine dem Testamentsvollstrecker züstehende Verfügung über den Nachlaß im Sinn von § 2205 BGB, sondern um eine dem Erben zustehende Verfügung über das Erbenrecht (vgl* OLG.21, 308)„ Eine solche Mitwirkung des Erben ist zwar von den Beklagten behauptet (BU S* 7)* aber vom Berufungsgericht nicht fest-festellto das Berufungsgericht zur Begründung lediglich auf seine Ausführungen (über den Erblasserwillen) in der Hauptbe-gründung* Infolgedessen leidet die Hilfsbegründung an demselben Mangel nicht erschöpfender Sachverhaltswürdigung wie jene (oben I 2)* Es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.