BGH · V ZR 155/52 vom 17.06.1952
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr hat der V., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.v.Hermann, Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannt? 1922 als Elterngut erhalten hatc Im Jahre 1944 erwirkte der Beklagte- Adolf MflP, dessen Ehefrau eine Schwester der vorgenannten Anna FSHB ist und der seine MüflBB» Wohnung durch Fliegerangriff verloren hatte, im Rahmen des durch Führereriaß vom 9«- September 1943 (RGBl I, 535) nebst Durchführungserlaß des Reichswohnungskommissars vom 22« September 1943 (MinBliV 1796) ins Leben gerufenen Deutschen WohnungshilfsWerks die Berechtigung zur Errichtung eines Doppelbehelfsheims auf dem Grundstück der Eheleute nachdem der Bürgermeister von &«!. Juni 1945 über die Erlaubnis zur Fortführung der Bauarbeiten auf und wies gleichzeitig das Landratsamt an, sowohl die Verfügung des Bürgermeisters vom 22. Mit der Klage begehren die Eheleute Josef und Anna es möge l) festgestellt werden, daß die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Plan Nr 859 l/3 der Steuergemeinde ad. auch Eigentümer des vom Beklagten auf diesem Grundstück errichteten Wohnhauses seien, 2) der Beklagte solle v- verurteilt werden, das vorbezeichnete Grundstück und Wohnhaus zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Klage ist damit begründet, daß der vom Beklagten errichtete Bau kein 'Behelfsheim im Sinne der dafür maßgebenden Vorschriften sei, sondern ein richtiges Wohnhaus, und schon deswegen nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke erbaut sei. Allerdings habe er, weil seine Ehefrau vom Pamiliengut nicht genug erhalten habe, den Wunsch gehabt, das Grundeigentum zu erhalten, jedoch habe er in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung des Behelfsheims ausdrücklich erklärt, daß er nach den für ein solches bestehenden Richtlinien - also zu einem vorübergehenden Zweck - bauen wolle. Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Bas Berufungsgericht bejaht das Eigentum der Kläger an dem vom Beklagten erbauten Haus, weil es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei, und verneint das Besitzrecht des Beklagten an dem ihm zugewiesenen GrundstUcksteil, weil es sich nur auf die Beschlagnahmeverfügung des Bürgermeisters der Stadt idB* a» am igm, deren Gültigkeit dahingestellt bleiben könne, stützen könnte, diese aber vom Landrat mit seiner Verfügung vom 3- August 1949 aufgehoben worden sei* August 1944, mit der er den Baugrund zugunsten des Beklagten in Anspruch nahm, habe für diesen ein Recht an einem fremden Grundstück im Sinne des § 95 BGB begründet, so daß schon deswegen das Haus trotz seiner festen Verbindung mit dem Grundstück im Eigentum des Beklagten stehe» Der erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung jedoch bereits in dem, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Urteil vom 18» Januar 1952 - V ZR 9/51 -(Revisionsentscheidung zu dem Berufungsurteil des OLG Hamburg MDR 1951, 178), welches das Eigentum an einem vom Reich errichteten Luftschutzbunker betraf, abgelehnt, da der Zweck des Reichsleistungsgesetzes es nicht sei, einen nachhaltigen Eingriff in das Grundeigentum zu ermöglichen, insbesondere nicht durch Begründung von Rechten, die den dinglichen gleichzustellen seien» In solchen Fällen müsse vielmehr nach den Enteignungsgesetzen verfahren werden» In Übereinstimmung damit hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 8, 1 ausgesprochen, daß derjenige, zu dessen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück zur Errichtung eines Behelfsheimes in Anspruch genommen werde, einem Grundstücksmieter gleichzustellen sei, und hierbei als maßgebende Vorschrift § 95 Abs 1 Satz 1, nicht aber Satz 2 BGB anführt. Für das von ihm in Anspruch genommene Eigentum an dem Haus kann der Beklagte sich demnach auf Erbauung kraft Rechts an einem Grundstück nicht mit Erfolg berufen« Bas Berufungsgericht verneint die Erbauung zu einem vorübergehenden Zweck teils unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil aus folgenden Gründen; Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, das Haus auf anderem, günstigeren Grundbesitz als dem Grundstück der Kläger zu errichten, so daß schon aus der Wahl des klagerischen Grundstücks ein Anhaltspunkt für die Absicht der Beklagten, das Haus dauernd stehen zu lassen, hätte gezogen werden können. Bie massive Bauart als solche spreche zwar noch nicht ohne weiteres gegen eine Verbindung zu vorübergehendem Zweck, aber der Umstand, daß die Fundamente und Tragemauern des Gebäudes so stark seien, daß jederzeit der Aufbau eines weiteren Stockwerks möglich sei, lasse eindeutig die Absicht des Beklagten erkennen, hier einen Bauerzustand zu schaffen« Bazu komme, daß das Bauwerk des Beklagten nach dem bei den Akten befindlichen Bild in Größe und Bauart sich in keiner Weise von dem auf demselben Grundstück stehenden Hause der Kläger, dem keinesfalls der Diese Ausführungen des Berufungsurteils sind möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt* Die Präge; ob ein Bauwerk mit einem Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden worden ist und demgemäß nicht dessen Bestandteil geworden ist, liegt nicht ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet (BGZ 55, 284; WarnRspr 24 Nr 119). 231 /23j>7; Urteile des erkennenden Senats vom 18*.Januar 1952 - V ZR 9/51 - und vom 20*Juni 1952 - V ZB 167/51 - sowie in BGHZ 10, 171 /T767) • Errichtet ein Mieter oder Pächter auf dem gemieteten oder gepachteten Grundstück ein Gebäude, so wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig vermutet, daß er das Gebäude lediglich in seinem Interesse, nicht aber auch in der Absicht errichtet, es nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Vermieter oder Verpächter zufallen zu lassen, selbst dann, wenn das Gebäude in massiver Bauart errichtet worden ist und daher ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann (BGHZ 10 - 8, 1 /T7' und die dort angeführte weitere Rechtsprechung)» Einem Mieter oder Pächter steht, wie bereits erwähnt, derjenige gleich, dem die Nutzung eines Grundstücks durch öffentlich-rechtliche Anordnung insbesondere auf Grund des Reichsleistungsgesetzes überlassen worden isto Auf die Gültigkeit des Verwaltungsakts kommt es dabei jedenfalls dann nicht an, wenn der Begünstigte, der das Haus errichtet, an die Gültigkeit glaubt, weil ja seine Vorstellung für die Präge des vorübergehenden Zweckes entscheidend ist. September 1943 ausgesprochen ist, daß die Behelfsheime nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden würden und daher Eigentum der Bauherrn würden, auch wenn diese nicht Eigentümer des Grundstücks seien, so ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon der Passung dieser Bestimmung zu entnehmen, daß damit nur auf § 95 Abs 1 BGB hingewiesen wurde, nicht aber eine selbständige Rechtsvorschrift oder eine bindende Auslegung gegeben werden sollte (OGHZ 1, 168$ 3, 20 /25dahingestellt gelassen BGHZ 8, 1 /57). Dauerzustand zu schaffen, dem Umstand, daß die Fundamente und Tragemauem des Gebäudes so stark seien, daß jederzeit ein weiteres Stockwerk aufgebaut werden könnec Nun ist es zwar nicht völlig ausgeschlossen, aus der Bauweise einen Schluß auf die Absicht desjenigen, der zur vorübergehenden Benutzung eines fremden Baugrundstücks befugt ist, dahin zu ziehen, daß er das Gebäude auch über die Dauer der Benutzungsbefugnis hinaus von vornherein mit dem Grundstück habe verbunden lassen wollen« Aber das Berufungsgericht führt, wie bereits erwähnt, unmittelbar vorher aus, die Tatsache, daß der Beklagte oder seine Ehefrau Ansprüche wegen des Elternguts zu haben glaube, lege die Vermutung nahe, daß der Beklagte bei der Platzwahl sich von dem Gedanken habe leiten lassen, durch Errichtung des Gebäudes über kurz oder lang auch Eigentümer des Baugrunds zu werden« Infolge dieses Zusammenhangs ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe beabsichtigt (mit der Erbauung des Hauses) einen Dauerzustand zu schaffen, nicht eindeutig« Falls sie dahin zu verstehen ist, der Beklagte habe, gleichgültig ob sein Benutzungsrecht fortdauere oder er das Grundstück räumen müsse, das erbaute Haus stehen lassen wollen, so wäre die rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, das Haus sei nicht zu einem vorübergehenden Zweck erbaut worden, damit gerechtfertigt« Bedeutet jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen Dauerzustand schaffen wollen, daß der Beklagte beim Bau von der Vorstellung dauernder Verbindung insofern ausgegangen sei, als er mit dem Erwerb des Grundstücks als si- . zu einem vorübergehenden Zweck nicht gebaut, rechtsirrig * Wie der erkennende Senat nämlich in der Ent-Scheidung BGHZ 8, 1 fT7 zu einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat,, genügt nicht die bloß negative An-nähme des* Errichters des Gebäudes, er werde es nicht zu beseitigen brauchen, etwa in der Erwartung, es werde ihm gelingen, das Grundstück zu erwerben oder die zu • seinen Gunsten nach dem Reichsleistungsgesetz verfügte Inanspruchnahme werde niemals aufgehoben werden. Da auch die Feststellung des Berufungsgerichts, das vom Beklagten errichtete Gebäude gleiche dem eigenen Haus der Kläger, es entspreche aber nicht der Vorstellung, die die Schöpfer der Behelfsheimaktion von einem Behelfsheim gehabt hätten, über die Absichten des Beklagten für den Fall der Aufhebung des Grundstücksbenutzungsrechts nichts aussagt, und die Vermutung, der Beklagte habe gleich einem Mieter nur zu einem vorübergehenden Zweck gebaut, nicht widerlegt, ist der Feststellungsklage vom Berufungsgericht möglicheiweise aus Rechtsirrtum stattgegeben worden. August 1949 aufzuheben* Die Auffassung, daß die Wiederaufhebung einer Verfügung, die ihrerseits eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz aufhob, die Inanspruchnahmeverfügung nicht wieder aufleben lasse, findet eine Stütze in der gleichartigen Rechtslage bei der Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses im Zwangsvollstreckungsverfahren (Baumbach ZPO 22, .Aufl_a§ 830 Anm 9, s« ferner Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3- Aufl S 222 - ein Widerruf des Widerrufs -)* Bedenken könnten allenfalls deshalb bestehen, weil die das Benutzungsrecht beseitigende Verfügung des Landrats vom 3« August 1949 an die Stadtgemeinde a.I« gerichtet war, nicht aber an den bisher Begünstigten» Der Schriftsatz des Beklagten vom 2o November 1949 läßt aber ersehen, daß die Verfügung zur Kenntnis des Beklagten gekommen ist» Das Berufungsgericht führt weiter aus, eine rechtswirksame Beschlagnahmeverfügung einer anderen Verwaltungsbehörde (als die aufgehobene des Bürgermeisters) sei weder behauptet noch dargetan (Berufungsurteil S 11). Kreisbaurat der zur Zeit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger am Landratsamt L^BBi a.I» tätig war, hat sich im Berufungsverfahren dahin geäußert, daß er nicht wisse, ob eine Beschlagnahmeverfügung ausgesprochen worden sei, und daß er nur den Baugrund abgemessen habe (Gutachten vom 17, März 1948), Eine derartige lediglich technische Mitwirkung, bei der der Wille einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht gegeben ist, reicht für eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz umso weniger aus, als hier eine andere Behörde, das Bürgermeisteramt, sei es mit Recht oder Unrecht, eine förmliche Beschlagnahme ausgesprochen hatte. Nach alledem muß für die Entscheidung über die He raus gäbe kl age nach dem für die Revisions ins tanz maßgebenden Sachstande davon ausgegangen werden, daß der im Besitz des Beklagten befindliche Grundstücksteil, auf dem das von ihm errichtete Haus steht, nicht wirksam zu seinen Gunsten behördlich in Anspruch genommen ist und daß demzufolge dem Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, den die Kläger als Eigentümer gemäß § 985 BGB haben, keine behördlich verliehene * Nutzungsbefugnis als Gegenrecht im Sinne des § 986 BGB entgegengesetzt werden kann.