BGH · V ZR 140/54
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Hechtssatzs Hat der Eigentümer Blage auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums gegen den Störer erhoben, so wird seine Befugnis zur Weiterführung des Rechtsstreits nicht dadurch berührt, daß er die' beeinträchtigte Sache einem Britten übereignet,. Insoweit haben die Grundstücke seitdem etwa das gleiche Niveau, Der tiefer gelegene südliche Teil des Grundstücks Nr 17 ist von dem Grundstück Hr 18 durch, eine vom Beklagten im Jahre 1950 errichtete Stützmauer getrennt<> Damals ließ der Beklagte auch die Grundstücke Hr 18 und 19 unter Verwendung des darauf liegenden Trümmerschutts zu einer Hoffläche planieren, soweit er nicht anstelle der zerstörten Häuser einen Neu-' hau errichtete* Vorher hatte der Kläger auf dem an die BflHHIB Straße angrenzenden nördlichen Teil des Grundstücks Nr 17 auf den Fundamenten des zerstörten Hauses ein Behelfsheim gebaut, ferner auf dem mit Schutt bedeckten mittleren Teil des Grundstücks einen Garten angelegt und auf der Grenze des mittleren Teiles des Grundstücks gegen das Grundstück Nr 18 im Schutt eine dünnwandige niedrige Mauer gezogen* tümers des Grundstücks Nr 16, gegen den Beklagten (3 0 451/50 des LG in Hamburg * 1 U 350/51 des OLG in Hamburg), der Beklagte habe veranlaßt, mindestens aber ohne Not geduldet, daß der Schutt vom Grundstück Nr 20 u*a* auf das Grundstück Nr 17 gebracht worden sei* Er verlangt von ihm die Beseitigung dieses Schutts vom Grundstück Nr 17* Ferner verlangt er, daß der Beklagte eine Stützmauer (oder dergleichen) zwischen den Grundstücken Nr 17 und 18 errichtet, soweit dieser das noch nicht getan hat* Sonst droht nämlich - wie er weiter behauptet - die Gefahr, daß die auf dem Grundstück Nr 18 angehäuften Trümmer zu dem Teil auf das Grundstück Nr 17 abrutschen, sobald der Beklagte den bezeichneten Schutt vom Grundstück Nr 17 entfernt* Er hält den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche nicht für legitimiert« Übrigens sei der Anspruch auf (Prümmerbeseitigung verwirkt, da weder noch der Kläger ihn bisher dazu aufgefordert hätten und der Kläger den Garten angelegt habe« Zudem verlange die Baubehörde, daß ein künftiges Haus auf dem Grundstück Nr 17 auf dem Niveau der BHB^Straße errichtet werde; unter diesem Gesichtspunkt sei das Vorhandensein des Schutts auf dem Grundstück Nr 17 nur .vorteilhaft« Der Kläger erwidert, Sfm^iabe ihm seine Ansprüche gegen den Beklagten während des Rechtsstreits abgetreten« Der bis dahin evakuiert gewesene habe etwa i945 vom Beklagten die Beseitigung der Trümmer verlangt« Da dieser das unter dem Hinweis abgelehnt habe, sein Betrieb sei kriegswichtig gewesen, habe er (Snichts mehr unternommen« Die Baubehörde fordere nur, daß das Erdgeschoß des zu errichtenden Hauses auf Straßenniveau errichtet werde, lasse es aber zu, daß das Kellergeschoß auf dem der Straße abgekehr- Dagegen hat der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt mit dem Antrag; in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, während der Kläger gebeten hat, die Berufung zurückzuweisen* Das Oberlandesgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprochen* Es sieht bezüglich des Klageantrags auf Beseitigung der Trümmer und des Bauschat den Beklagten nicht als Störer im Sinne des § 1004 BGB au Ferner hält es die auf dem Grundstück Nr 18 vorhandenen Trümmer nicht für Anlagen im Sinne des § 907 BGB und folgert daraus, daß der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm mit der Klage verlangten Vorkehrungen habe» Auch der in § 908 BGB geregelte Sachverhalt liege nicht vor» Zwar hat der Kläger während des Rechtsstreits die Sachlegitimation zur Verfolgung des aus § 1004 BGB herzuleitenden Anspruchs dadurch verloren, daß er das Grundstück Nr 17 an die Nebenintervenientin übereignet hat; denn nur der Eigentümer ist aus der genannten Bestimmung anspruchsberechtigto leshalb ist übrigens die von während des Rechtsstreits vorsorglich vorgenommene Abtretung von Ansprüchen aus § 1004 BGB gegenstandslos; denn er hatte infolge und seit Übereignung des Grundstücks Nr 17 an den Kläger solche Ansprüche nicht mehr» Indessen hat der Kläger trotz der Übereignung des Grundstücks an die Nebenintervenientin die Prozeßführungsbefugnis (Prozeßlegitimation) behalten» Diese vom Berufungsgericht ohne nähere Begründung vertretene Auffassung ist zwar nicht ohne weiteres aus dem im angefochtenen Urteil angeführten § 265 ZPO herzuleiten, aber doch in sinngemäßer Auslegung dieser Bestimmung zu billigen« Wenn danach die Rechtshängigkeit nicht das Recht der einen oder der anderen Partei ausschließt, die i m Streit befangene Sache zu veräußern (Abs 1 aaO) und wenn weiter die Veräußerung auf den Prozeß keinen Einfluß hat (Abs 2 Satz 1 aaO), so ist das vom Kläger während des Rechtsstreits veräußerte Grundstück freilich nicht im eigentlichen Sinne im Streit befangen, Das würde nur dann der Pall sein, wenn das Eigentum des Klägers an dem Grundstück, das ihn bis zur Veräußerung sachlich legitimiert hatte, "den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits" bildete (Stein-Jonas~Schönr ke aaO Anm IX 1 zu § 265; vgl auch RGZ 40, 333 A357 für die dort erörterte Tragweite des jetzigen, auch für die hier behandelte Präge bedeutsamen § 266 /früher § 237/' ZPO), In Verfolg dieser Auffassung vertritt deshalb Stein-Jonas-Schönke ausdrücklich die Ansicht, daß u,a, die Ansprüche des Eigentümers gegen den Störer (BGB § 1004) nicht von der in § 265 ZPO getroffenen Regelung erfaßt werden, Wenn dazu aaO in Pußnote 13 auf Rspr OLG 15» 274 (Hamm) und 29» 184 (Kiel) hingewiesen wird (vgl auch Baumbach ZPO 23» Aufl Anm 2 C zu § 265)» so ist das allerdings als Beleg für die im Text vertretene Auffassung nicht geeignet; denn in beiden Fällen war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der als Störer im Sinne des § 1004 BGB in Anspruch genommene Beklagte Ei-** genturner eines Grundstücks war, von dem die Störung ausging, und dieser sein Grundstück veräußert hatte. b) Was den Beseitigungsanspruch selbst anlangt, so hat das Berufungsgei icht die Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob der Beklagte Störer im Sinne des § 1004 BGB ist* Es hat das auf Grund des Ergebnisses der in diesem Rechtsstreit und im Rechtsstreit 3 0 451/50 durchgeführten eingehenden Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum verneint, weil es nicht für erwiesen erachtet hat, daß der Beklagte über die Art und den Ort der Irümmerablagerung irgend etwas an- - OflHPoun», anscheinend ein Bruder des Xlägers, aber kann offenbar schon deshalb aus eigener Beobachtung nichts Sachdienliches bekunden, weil der Kläger mit seinen Angehörigen erst im Jahre 1945 aus dem Ausland nach Hamburg geflüchtet ist und das Grundstück Nr 17 erst im Jahre 1946 erworben hat^TDaß später noch Trümmer von den Grundstücken des Beklagten auf das Grundstück Nr 17 gebracht worden wären, behauptet der Kläger nicht. a) Insoweit wird die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ebenfalls nicht dadurch berührt, daß die Nebenintervenientin wehrend des Rechtsstreits Eigentümerin des Grundstücks Nr 17 geworden ist« Denn der Vorkehrungsanspruch'ist nachbarrechtlicher Natur« Deshalb ist durch seine Geltendmachung das Grundstück Nr 17 schon im eigentlichen Sinne in Streit befangen (Stein-Jonas-Schönke aaO Anm II 1 zu § 265)o Die Veräußerung des Grundstücks hat also auch in dieser Beziehung auf den Rechtsstreit keinen Einfluß« Der Anspruch ist vielmehr allein nach § 908 zu beurteilen« Er setzt - auf den vorliegenden Pall angewendet - voraus daß die Trümmer in ihrer seit 1950 bestehenden Herrichtung ein mit dem Grundstück Nr 18 verbundenes ’’Werk” sind (RGZ 60, 138) und daß dem Grunstück Nr 17 die Gefahr droht, durch Ablösung von Teilen dieses Werkes beschädigt zu werden« Solche Gefahr droht indessen nicht« Nach dem Vorbringen des Klägers ist ja das Grundstück Nr 17 erst dann gefährdet, wenn Trümmer vom Grundstück Nr 18 dorthin abrutsehen« Das aber würde nach seiner Darstellung nur dadurch geschehen können, daß zunächst die auf dem Grundstück Kr 17 liegenden Trümmer abgeräumt werden. Da indessen der Beklagte die Trümmer nicht zu beseitigen brauch und da ferner der Kläger nicht vorgetragen hat, daß etwa beabsichtigt sei, diese auch ohne Zutun des Beklagten zu entfernen, droht dem Grundstück Nr 17 von vorn|ierein nicht die Gefahr einer Beschädigung durch die auf dem Grundstück Nr 18 liegenden Trümmer« Deshalb kann auch unerörtert bleiben, ob etwa, wie das Berufungsgericht meint, die gegenwärtige, im wesentlichen auf das Jahr 1943 zurückgehende und ungefähr im Jahre 1950 abgeschlossene Oberflächengestaltung der Grundstücke Kr 17 und Nr 18 nunmehr als endgültig aufzufassen ist mit der Polge, daß die Entfernung von Trümmern vom Grundstück Nr 17 - umgekehrt