BGH · V ZR 134/62 vom 15.04.1964

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Leitsatz / Zusammenfassung

Außer Betracht bleiben nur solche Verbindungsmöglichkeiten, die so hohe Aufwendungen oder Erschwernisse mit sich bringen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt würde; für die Zumutbarkeit kommt es darauf an, wie sich die entstehenden Kosten zu dem Gesamtertrag des Grundstücks, nicht wie sie sich zu den Kosten eines Notweges verhalten. Inzwischen: hatte die Beklagte den Inhaber der Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, auch die Ziegelrohrleitung» durch die ebenfalls Unrat auf ihr Grundstück gelange, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiedcrherzusteli en. dem durch den Gesichtspunkt des Notweges gerechtfertigt, da es für sie keine andere Möglichkeit gebe, sich der Abwässer zu entledigen; ein Anschluß der Klärgruben auf ihrem Grundstück an den Hegenwasserkanal der Gemeinde auf der Dorfstraße würde wegen des zu überwindenden Höhenunterschiedes den Einbau einer kostspieligen Pumpanlage erfordern; das sei ihr nicht zuzu demuten. 1. Klage und Widerklage gehen beide von § 1004 BGB aus» Bein erster Absatz bildet die rechtliche Grundlage für das Widerklagebegehren> mit dem die Beklagte Beseitigung der fremden Ziegelrohrleitung von ihrem Grund und Boden sowie Unterlassen weiterer Regenwasser- und Abwässerzuführung erstrebt, während die Klägerin sich auf den Ausnahmetatbestand Ihr habe gemäß § 605 Nr. 2 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden, weil der' Inhaber der Klägerin ihrer Kanalisation ungeklärte Abwässer und sogar Fäkalien zugeführt und damit von ihrem Grundstück einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht habe. übrig bleibt als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch und zugleich Verteidigungsraittei gegenüber der Widerklage nur das andere Argument der Klägerin, daß ihr am Nachbargrundstück ein Notwegrecht zustehe. 2. Auf eine Pflicht zur Duldung des Abwässerzulaufs, die unmittelbar aus dem Gesetz (§ 917 BGB) folge, hat sich die Klägerin erst während der zweiten Instanz berufen, Seine Aufgabe auf diesem Rechtsgebiet ist jedoch, da die beiderseitigen Rechte und Pflichten im Gesetz (§§ 905 ff BGB) eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben, vorwiegend einschränkender und ausgleichender Natur; aus ihm erwachsen im allgemeinen keine selbständigen Ansprüche und er kommt nur in Ausnahmefallen, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der wider-streitenden Belange geboten erscheinen läßt, zur Anwendung, wobei er sich dann zu demeist als Schranke' der Rechtsausübung auswirkt (BGHZ 28, 110, 114 f? Biese Vorschrift - deren Anwendbarkeit auf Abwässerleitungen nach dem früheren Urteil des Senats außer Zweifel steht - gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt; gemeint ist die Verbindung zu einem öffentlichen Wege oder, sofern es sich wie hier um Entwässerung handelt, zu einer öffentlichen Kanalleitung. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Pehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufeneld Notlage des Grundstücks voraus (BGH Urteil vom 11. Baß dais Gebrauchraaohen von der anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach.einem Notweg. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derartig grpß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzu demutbarer Weise geschmälert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes.Gelände freizu demachen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es im vorliegenden Pall der Klägerin zuzu demuten, von der an sich bestehenden Verbindungsmöglichkeit zwischen ihren Klärgruben und der öffentlichen Abwässerleitung in der Dorfstraße Gebrauch zu machen, obgleich zu diesem Zweck eine Pumpanlage einrichten und betreiben muß; denn der hiermit verbundene Kostenaufwand gefährde die Rentabilität des Grundstücks nicht ernstliche Das läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Die Kosten, welche die Klägerin zur Entwässerung ihres Wohn- und pabrikgrundstücks auf sich nehmen muß, sind naoh den Peststeliungeh des angefochtenen Urteils keineswegsUnangemessen hoch. Sie belaufen sich auf höchstens 12 000 DM;für die einmalige Anschaffung sowie 136 DM jährliche Betriebskosten, und können, wie die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, innerhalb weniger Monate aus den Grundstückseinnahmenaufgebracht werden, von den Steuer- Daß ihr dadurch eine unzu demutbare geldliche Belastung erwüchse, hat die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises im Auflagebeschluß des Oberlandesgerichts vom 5„ Januar 1962 nicht im einzelnen dargetan und insbesondere auch keine Ertragsberechnüng vorgelegt» Ohne Erfolg versucht die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die unmittelbare Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Kanalisation keine unverhältnismäßig kostspieligen Aufwendungen erfordere, durch den Einwand zu widerlegen, die Verhältnismäßigkeit entfalle schon deshalb, weil ein Betrag Von 12 0Ö0 DM für eine Pümp-anlage, deren es im Palle der Hotweggewährung nicht bedürfe, immer unwirtschaftlich sei. Ob eine Aufwendung innerhalb der Grenzen des dem Gründstückseigentüitiär Zumutbaren liegt,' bestimmt sich, wie das angefoohtene Urteil zutreffend ausführt, nicht durch einen Vergleich zwischen den Kosten des verlangten Hotweges auf der einen und. Da der Berufungsrichter mithin das Bestehen eines Notwegrechts ohne ersichtlichen Rechtsirr tum verneint hat, braucht auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein derartiges Recht die Beklagte über die bloße Duldung des Notweges hinaus zu dem positiven Handeln, nämlich zur Wiederherstellung der unterbrochenen Ziegelrohrleitung verpflichten würde, nicht mehr eingegangen zu werden. Entgegen der Meinung der Revision steht der Klägerin ferner nicht die Befugnis zu, Fäkalien und Jauche auf das Nachbargrundstück zu leiten, so daß der Widerklage auch insoweit mit Recht stattgegeben worden 1st. Ins Leere geht schließlich die Revisionsrüge, die Beklagte müsse gemäß § 242 BGB den Notweg schon deshalb dulden, weil die Abwässerleitung an der äußersten Grenze ihres Grundstücks entlauglaui1©, nur etwa 20 m lang sei und wegen des ohnehin einzuhaltenden Bauabstandes von 3 m die Bebaubarkeit nicht beeinträchtige. Inwieweit die Klägerin mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen - für das sich die Revision auf die "bei den Akten befindlichen Zeichnungen" beruft, ohne die in Betracht kommenden Stellen im einzelnen zu bezeichnen -im gegenwärtigen Verfahrensstande noch gehört werden könnte, mag dahinstehen (vgl. Denn nicht auf die mehr öder weniger geringe Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks kommt es in diesem Zusammenhang an, sondern die Berechtigung des Notwegans|>rucha hängt nach § 917 BGB davon ab, ob dem Grundstück der Klägerin die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.

Schlagwörter

KostenGrundstückBGBAbwasserRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BGB § 917 a) Oh einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung nach außen fehlt, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. b) Von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muß der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher., weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück. Außer Betracht bleiben nur solche Verbindungsmöglichkeiten, die so hohe Aufwendungen oder Erschwernisse mit sich bringen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt würde; für die Zumutbarkeit kommt es darauf an, wie sich die entstehenden Kosten zu dem Gesamtertrag des Grundstücks, nicht wie sie sich zu den Kosten eines Notweges verhalten. BGH, Ürt. v. 15. April 1964 - V ZR 134/62 - OLG Celle DG Hannover V ZR 134/62 Verkündet am 15« April 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der girmajyilhelm^ B , Mundstückfabrik in bei D^®3träEe^J^Inhaber Kaufmann Wilhelm ebenda; Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. gegen die bei Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof- Br. und Dr.i^Hp- hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br» Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Celle vom 8. Mai 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Ehefrau Helene S |plü geb. K^P in Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Laatzen. Sie streiten darüber, ob der Inhaber der klagenden Firma berechtigt ist, die Abwässer seines Wohn- und Fabrikanwesens - Regenwasser und Klärgrubenüberlauf - auf das tiefer gelegene Haus- und Gartengrundstück der Beklagten abzuleiten. Dies hat er jahrzehntelang mittels einer unterirdischen Ziegelrohrleitung getan, die seinerzeit unter Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beklagten auf deren Grundstück verlegt worden war und in die dortige private Kanalisation einmündete. Im Herbst 1958 kam es zu Unstimmigkeiten, weil sich herausstellte, daß der Inhaber der Klägerin an eine andere, der Gemeinde Laatzen gehörende Rohrleitung, die das Regenwasser vom Marktplatz gleichfalls in die Kanalisation der Beklagten führte, heimlich einen Kipsettabfluß angcschlossen hatte? die Gemeinde', bei der sich die Beklagte darüber beschwerte, daß die Kanalschächte auf ihrem Grundstück durch Fäkalien und sonstigen Unrat verstopft würden, daß die Schmutzmassen den Hofraum und teilweise den Keller überschwemmt hätten und daß dort ein unerträglicher Geruch herrsche, beseitigte den Klosettabfluß. Inzwischen: hatte die Beklagte den Inhaber der Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, auch die Ziegelrohrleitung» durch die ebenfalls Unrat auf ihr Grundstück gelange, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiedcrherzusteli en. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, ließ die Beklagte im Frühjahr 1959 die Rohrleitung an der Grenze der beiden Grundstücke unterbrechen und das Abflußrohr vermaSäern. Mit der Klage begehrt die Klägerin Wiederherstellung \ der unterbrochenen Abwässerleitung durch Anschluß an den Bammel schacht auf dem Grundstück der Beklagten sowie Duldung des weiteren Ableitens der Abwässer auf dieses Grundstück. Der frühere Eigentümer habe ihr vor etwa 30 Jahren eine solche Inanspruchnahme seines Grundstücks gestattet; die jetzige Kündigung dieses Abkommens sei Schikane und un- . zulässige Hechtsausübung. Ihr Klagebegehren werde außer- .. dem durch den Gesichtspunkt des Notweges gerechtfertigt, da es für sie keine andere Möglichkeit gebe, sich der Abwässer zu entledigen; ein Anschluß der Klärgruben auf ihrem Grundstück an den Hegenwasserkanal der Gemeinde auf der Dorfstraße würde wegen des zu überwindenden Höhenunterschiedes den Einbau einer kostspieligen Pumpanlage erfordern; das sei ihr nicht zuzu demuten. Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage Verurteilung der Klägerin beantragt, die Ableitung von Schmutzwässern, Fäkalien . und Jauche - gleichgültig ob -ungeklärt oder nach Behandlung in Klärgruben - sowie von Ob erflächenwase er jeder Art auf ihr Grundstück zu unterlassen und die daselbst verlegte Ziegelrohrleitung zu beseitigen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolg diese ihr Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent scheidungsgründe : 1. Klage und Widerklage gehen beide von § 1004 BGB aus» Bein erster Absatz bildet die rechtliche Grundlage für das Widerklagebegehren> mit dem die Beklagte Beseitigung der fremden Ziegelrohrleitung von ihrem Grund und Boden sowie Unterlassen weiterer Regenwasser- und Abwässerzuführung erstrebt, während die Klägerin sich auf den Ausnahmetatbestand des zweiten Absatzes beruft; sie hält die Beklagte für verpflichtet, diese Inanspruchnahme ihres Grundstücks zu dulden und den von ihr im Frühjahr 1959 unterbrochenen Abwässerzufluß wiederherzustellen. Ob eine solche - von der Beklagten geleugnete - Buldungs- und Wiederherstellungspflicht besteht, ist die entscheidende Frage. Von der doppelten Begründung, mit welcher die Klägerin in den Vorinstanzen ihre Befugnis, das Niederschlagswasser und den Klärgruben-Überlauf auf das Nachbargrundstück hinüberzuleiten* rechtfertigen wollte, epielt der Gesichtspunkt der vertraglichen Bindung im jetzigen Verfahrensstande keine Rolle mehr. Baß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden habe, kraft dessen die Klägerin unentgeltlich die Kanalisation der Beklagten mitbenutzen durfte, hat freilich der Berufungsrichter zu ihren Gunsten bejaht. Er hat jedoch angenommen, dieses Verhältnis - bei dem es sich um Leihe (§§ 598 ff BGB) gehandelt habe - sei inzwischen von der Beklagten wirksam gekündigt worden. Ihr habe gemäß § 605 Nr. 2 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden, weil der' Inhaber der Klägerin ihrer Kanalisation ungeklärte Abwässer und sogar Fäkalien zugeführt und damit von ihrem Grundstück einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht habe. Burch die Ausübung des Kündigungsrechts mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 1958 hätten die Vertragsbeziehungen ihr Ende erreicht, und die Klägerin könne nunmehr weder Duldung noch Wiederherstellung eines sich aus der Leihe ergebenden tatsächlichen Zustandes verlangen. Bas ist frei von Rechtsirrtum und wird auch von der Revision nicht angegriffen* Vertrag scheidet also aus. übrig bleibt als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch und zugleich Verteidigungsraittei gegenüber der Widerklage nur das andere Argument der Klägerin, daß ihr am Nachbargrundstück ein Notwegrecht zustehe. 2. Auf eine Pflicht zur Duldung des Abwässerzulaufs, die unmittelbar aus dem Gesetz (§ 917 BGB) folge, hat sich die Klägerin erst während der zweiten Instanz berufen, - veranlaßt durch die etwa zu jener Zeit veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.. November 1959» V ZR 49/58 (WM 1959, 1461; auszugsweise abgedruckt LM BGB § 917 Nr. 3 und MDR I960, 124). Danach kann ein Notwegrecht zu dem Inhalt haben, daß der Nachbar die Verlegung eines unterirdischen Abwässerkanals durch sein Grundstück dulden muß. Die Voraussetzungen für ein solches Recht hält die Klägerin im vorliegenden Pall für gegeben. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Notwege sind nach seiner Ansicht eine einschneidende Beschränkung des Eigentums; sie brauchten deshalb nur geduldet zu werden, wenn sich der Nachbar auf andere Weise nicht selbst helfen könne; er müsse, um sich einen anderen Zugang zu verschaffen, gegebenenfalls auch einen größeren Kostenaufwand in Kauf nehmen. Die Klägerin deren Grundstück bei einer Benutzerzahl von durchschnittlich 60 Personen täglich durch einen verhältnismäßig großen Abwässeranfall gekennzeichnet sei - habe die Möglichkeit, einefe Abwässerleitung an das Kanalrohr der Gemeinde unter der Dorfstraße anzuschließen. Allerdings könne sie, da der rückwärtige Teil ihres Grundstücks nach hinten zu ein leichtes Gefälle aufweise, den größereh Teil ihrer Abwässer nur mittels einer lUaphulage ih den Öffentlichen Kanal befördern. Aber dio Kosten einer solchen Anlage, die sich auf .äußerstenfalls 12.000 DM für die einmalige Anschaffung und jährlich 136 DM für den Betrieb der Pumpe beliefen, . seien der Klägerin zuzu demuten; die Wirtschaftlichkeit ihres Pabrik- und Wohnanweeens werde dadurch weder beseitigt noch ernstlich gefährdet. 3- Die Revision wirft dem Berufungsrichter vor, sich mit den Grundsätzen, die der Senat in dem erwähnten Urteil vom 4. November 1959 entwickelt habe, sowie mit der dort in Bezug genommenen RachsgerichtsentScheidung RGZ 157, 305 ih Widerspruch gesetzt zu haben» Es gehe nicht an, ein Notwegrecht erst dann zuzubilligen, wenn die Wirtschaftlichkeit des Grundstücks ernstlich gefährdet oder gar aufgehoben würde» Vielmehr müßten bereite unverhältnismäßige Nachteile genügen. Die Rüge ist unbegründet. Ob die Beklagte sich eine Inanspruchnahme ihrer privaten Kanalisation für die Zwecke der Klägerin gefallen lassen muß, beantwortet sich nioht, wie die Revision anzunehmen scheint, in erster Linie nach § 242 BGB. Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Sachenrecht, und er kann zu demal für Kragen des nachbarlichen Zusammenlebens von Bedeutung sein. Seine Aufgabe auf diesem Rechtsgebiet ist jedoch, da die beiderseitigen Rechte und Pflichten im Gesetz (§§ 905 ff BGB) eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben, vorwiegend einschränkender und ausgleichender Natur; aus ihm erwachsen im allgemeinen keine selbständigen Ansprüche und er kommt nur in Ausnahmefallen, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der wider-streitenden Belange geboten erscheinen läßt, zur Anwendung, wobei er sich dann zu demeist als Schranke' der Rechtsausübung auswirkt (BGHZ 28, 110, 114 f? vgl. auch Soergel/Siebert, BGB 9* Aufl. § 242 Anm. 40 und 41). Die mit der Klage geltend gemachte angebliche Verpflichtung der Beklagten, die Zuführung der Abwässer vom Nachbargrundstück auf ihr eigenes Grundstüok zu dulden, muß infolgedessen daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 917 BGB erfüllt sind. Biese Vorschrift - deren Anwendbarkeit auf Abwässerleitungen nach dem früheren Urteil des Senats außer Zweifel steht - gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt; gemeint ist die Verbindung zu einem öffentlichen Wege oder, sofern es sich wie hier um Entwässerung handelt, zu einer öffentlichen Kanalleitung. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Pehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufeneld Notlage des Grundstücks voraus (BGH Urteil vom 11. November 1959, V ZR 98/58, m 1959, T4S.3, in BGH? 31, 159 insoweit nicht abgedruckt).Hinsiohtlioh dieser Notläge sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls, ord-*' nungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet. Ob letzteres der Pall ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunki ten; den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit bilden die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, ’ seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH aaO; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3« Aufl. § 27 I 3). Baß dais Gebrauchraaohen von der anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach.einem Notweg. Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derartig grpß erweisen, daß durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzu demutbarer Weise geschmälert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes.Gelände freizu demachen. Erst in diesem Zusammenhang kann mithin bei Notwegstreitigkeiten das. Zumutbarkeitsproblem auftauchen. - 8 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es im vorliegenden Pall der Klägerin zuzu demuten, von der an sich bestehenden Verbindungsmöglichkeit zwischen ihren Klärgruben und der öffentlichen Abwässerleitung in der Dorfstraße Gebrauch zu machen, obgleich zu diesem Zweck eine Pumpanlage einrichten und betreiben muß; denn der hiermit verbundene Kostenaufwand gefährde die Rentabilität des Grundstücks nicht ernstliche Das läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, die von ihr angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen besagten etwas Abweichendes. Der Sachverhalt in RGZ 157, 305 war besonders geartet; es ging dort um die Zufahrt zu einer mehrgeschossigen Großgarage, deren Inhaber, falls ihm der begehrte Notweg über das NaehbargrunästÜck verweigert wurde, eigens einen Kraftfahrzeug-Aufzug hätte einbauen müssen; der Einbau wäre, wie es in dem Urteil heißt (’S. 308 aaö»), so unverhältnismäßig kostspielig, daß die Wirtschaftlichkeit der ganzen Garagenanlage unterbunden würde. Ähnlich ver hielt es sich in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Pall des abschüssigen Kinögrundstücks (Wh 1959» 1461), wo infolge des großen Höhenunterschiedes eine Ableitung der Abwässer zu dem öffentlichen Kanalnetz sich nur mittels eines überaus teuren und unwirtschaftlichen Pumpwerks,tvielleicht sogar mit mehreren Stationehl hätte bewerkstelligen lassen. In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit liegen die Dinge weniger kraß. Die Kosten, welche die Klägerin zur Entwässerung ihres Wohn- und pabrikgrundstücks auf sich nehmen muß, sind naoh den Peststeliungeh des angefochtenen Urteils keineswegsUnangemessen hoch. Sie belaufen sich auf höchstens 12 000 DM;für die einmalige Anschaffung sowie 136 DM jährliche Betriebskosten, und können, wie die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, innerhalb weniger Monate aus den Grundstückseinnahmenaufgebracht werden, von den Steuer- liehen AbschreibungemÖglichkeiten ganz abgesehen. Daß ihr dadurch eine unzu demutbare geldliche Belastung erwüchse, hat die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises im Auflagebeschluß des Oberlandesgerichts vom 5„ Januar 1962 nicht im einzelnen dargetan und insbesondere auch keine Ertragsberechnüng vorgelegt» Ohne Erfolg versucht die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die unmittelbare Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Kanalisation keine unverhältnismäßig kostspieligen Aufwendungen erfordere, durch den Einwand zu widerlegen, die Verhältnismäßigkeit entfalle schon deshalb, weil ein Betrag Von 12 0Ö0 DM für eine Pümp-anlage, deren es im Palle der Hotweggewährung nicht bedürfe, immer unwirtschaftlich sei. Ob eine Aufwendung innerhalb der Grenzen des dem Gründstückseigentüitiär Zumutbaren liegt,' bestimmt sich, wie das angefoohtene Urteil zutreffend ausführt, nicht durch einen Vergleich zwischen den Kosten des verlangten Hotweges auf der einen und. denjenigen einer unmittelbaren Verbindung auf der anderen Seite, sondern maßgebend ist das Verhältnis dieser letzteren Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Grundetücksbenutzung ale solcher. Denn anderenfalls würde das gesetzliche Erfordernis, daß dem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Vef-? bindüng mit einem öffentlichen Weg fehle (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB) , seiner praktischen Bedeutung entkleidet und der Hach-bar müßte die Inanspruchnahme des eigenen Geländes stets schon dann dulden, wenn hierdurch geringere Unkosten entstünden als durch die Herstellung und Unterhaltung eines unmittelbaren Zuweges. Das liefe auf eine vom G.esetz nicht beabsichtigte SchlechterStellung des Grundetücksnaohbarn hinaus und kann daher nicht rechtens sein. 10 - Da der Berufungsrichter mithin das Bestehen eines Notwegrechts ohne ersichtlichen Rechtsirr tum verneint hat, braucht auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein derartiges Recht die Beklagte über die bloße Duldung des Notweges hinaus zu dem positiven Handeln, nämlich zur Wiederherstellung der unterbrochenen Ziegelrohrleitung verpflichten würde, nicht mehr eingegangen zu werden. Entgegen der Meinung der Revision steht der Klägerin ferner nicht die Befugnis zu, Fäkalien und Jauche auf das Nachbargrundstück zu leiten, so daß der Widerklage auch insoweit mit Recht stattgegeben worden 1st. Ins Leere geht schließlich die Revisionsrüge, die Beklagte müsse gemäß § 242 BGB den Notweg schon deshalb dulden, weil die Abwässerleitung an der äußersten Grenze ihres Grundstücks entlauglaui1©, nur etwa 20 m lang sei und wegen des ohnehin einzuhaltenden Bauabstandes von 3 m die Bebaubarkeit nicht beeinträchtige. Inwieweit die Klägerin mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen - für das sich die Revision auf die "bei den Akten befindlichen Zeichnungen" beruft, ohne die in Betracht kommenden Stellen im einzelnen zu bezeichnen -im gegenwärtigen Verfahrensstande noch gehört werden könnte, mag dahinstehen (vgl. dazu §§ 561 Abs. 1, 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Nicht stichhaltig ist auf jeden Fall der Versuch der Revision, daraus eine Duldungspflicht der Beklagten "unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismäßigkeit" herzuleiten. Denn nicht auf die mehr öder weniger geringe Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks kommt es in diesem Zusammenhang an, sondern die Berechtigung des Notwegans|>rucha hängt nach § 917 BGB davon ab, ob dem Grundstück der Klägerin die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Das aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall. 11 4. Das angefochtene Urteil läßt auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Hechtsfehler zu dem Nachteil ' der Klägerin erkemen. Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Mattem Offterdinger