BGH · V ZR 130/67
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hillj Offterdinger und Br* Grell für Recht erkannt: Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte: Aus Vertrag hafte die Beklagte nicht, v/eil der Kaufvertrag infolge der Genehmigungsversagung des Vormundschaftsgerichts in vollem Umfang unwirksam sei (unten I)„ Aus § 162 BGB hafte die Beklagte nicht, v/eil diese Bestimmung einen wirksamen Vertrag und eine rechtsgeschäftliche Bedingung voraussetze, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aber eine Rechtsbedingung gev/esen sei (unten II), Aus Verschulden bei VertragsschluB hafte die Beklagte nicht, v/eil die vertragliche Genehmigungsforöerungspflicht mit der Genehmigungsversagung rückwirkend entfallen sei (unten III), Richternstlichkeit des Bindungswillens bei der Beklagten nicht bewiesen und eine Aufklärung • ir über die Eigentumsverhältnisse durch die Beklagte rechtlich nicht geboten gewesen und zudem durch den Notar erfolgt sei* Aus unerlaubter Handlung, hafte die geklagte nicht, weil die Mitteilung nachträglicher Versagungsgründe an das Vormundschaftsgericht sogar Pflicht der Beklagten als gesetzlicher Vertreterin ihrer Kinder gewesen sei und deshalb nicht gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) verstoßen habe und weder ein durch § 823 Abs» 1 BGB geschütztes Hecht der Klägerin noch ein Schutzgesetz im Sinn <on § 823 Abs, 2 BGB verletzt worden Sei* Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht den Kaufvertrag wegen Versagung der vormundschaftsgericht-lioben Genehmigung nach § 1643 Abs, 1, 3 ioV^m, §§ 1821 Abs, 1 Satz 4, 1829 Abs« 1 BGB hinsichtlich beider Eigentumshälften für endgültig unwirksam, obwohl die Genehmigung bei getrennter Betrachtung nur bezüglich der Eigentumshälfto der Erbengemeinschaft und nicht auch bezüglich der der Beklagten allein zustehenden Eigentumshälfte erforderlich war. Hinsichtlich der Eigentumshälfte der Beklagten leitet der Tatrichter die Unwirksamkeit aus § 139 BGB ab* Entgegen der Meinung der Revision gibt er hierfür eine Begründung: es stehe fest, daß sich die Beklagte nicht auch für den Fall der Genehmigungsversagung binden wollte; an der Veräußerung nur ihrer Eigentumshälfte habe ihr nichts gelegen* Diese Begründung reicht aus* § 139 BGB gilt anerkanntermaßen für ^ede Art von Unwirksamkeit (vgl* RGZ 146, 366, 367/68)* Zur Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts im Sinn von § 139 BGB gehört allerdings, daß beide Vertragspartner (hier die Verkäufer und die Käuferin) den einen Geschäftsteil (hier: Kauf der Eigentumshälfte der Beklagten) nicht ohne den andern Geschäftsteil (hier: Kauf der Eigentumshälfte der Erbengemeinschaft) abscbließen wollten* Aber das wird bei Zusammenfassung der Teile in einer einzigen Urkunde wie hier vermutet; die Revision hat nicht vorgetragen, daß die Einheitlichkeit in den Vorinstanzen von der Klägerin in Zweifel gezogen worden wäre, lag abor ein (einziges, einheitliches) Rechtsgeschäft im Sinn von § 139 BGB vor, so ergab sich für den Regelfall bereits aus dem Gesetz die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts (§ 139 1- Teil)* Sache der Klägerin war es, zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen, daß die Eigentumshälfte der Beklagten auch ohne die Eigentumshälfte der Erbengemeinschaft verkauft worden wäre, wenn man die Möglichkeit der Genehmigungsversagung bedacht hätte (§ 139 2. Die Revision meint, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung müsse nach § 162 BGB als erteilt gelten, weil die Beklagte sie wider Treu und Glauben verhindert habe, und wendet sich gegen beide Begründungen des Berufungsgerichts für seine gegenteilige Auffassung (keine Bindungswirkung; keine rechtsgeschäftliche Bedingung)» Aber bereits die erste Begründung des Kammergericbts - Verneinung einer Bindungswirkung des Vertrags im ganzen - hält der Nachprüfung stand (oben I) Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob in einer Verlautbarung des Parteiwillens, daß der Verkauf der einen Eigentumshälfte (der Beklagten) nur bei Wirksamkeit des Verkaufs der andern Eigentumshälfte Was die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 242, 276 BGB) betrifft, so sind zwar im Normalfall eines genehmigungsbedürftigen Vertrags beide Vertragspartner gegenseitig verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun; bei Verletzung dieser Pflicht haften sie auf Schadensersatz (BGHZ 14, 1, 2; 18, 248, 292). Im Sonderfall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung- jedoch findet diese Pflicht ihre Grenze an der Vorschrift des § 1829 BGB: das Gesetz berechtigt und verpflichtet den gesetzlichen Vertreter dann, wenn er bei einem genehmigungspflichtigen Vertrag Interessen seines Mündels für gefährdet hält, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung Der vorliegende Fall weist allerdings, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Besonderheit auf, daß die Beklagte den Vortrag nicht nur in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter ihrer minderjährigen Kinder abgeschlossen hat, sondern auch in eigenem Namen. Hätte die letztere Eigentumshälfte nicht der Beklagten,, sondern einem Dritten zugestanden und v/äre dieser es gewesen, der (neben der Beklagten für die Eigentumshälfte der Erbengemeinschaft) den Vertrag abgeschlossen und dann auf die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (hinsichtlich der Eigentumshälfte der Erbengemeinschaft) hingewirkt hätte, so könnte er gegen die auch bei Goschaftscinheit im Sinn des § 139 BGB für ihn bestehende Genehmigungsförderungspflicht verstoßen und sich dadurch gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht haben. Fall wie dem vorliegenden, wo ein und dieselbe Person sov/ohl - als gesetzlicher Vertreter - den genehmigungspflichtigen Teil {Verkauf der Eigentumshälfte der Erbengemeinschaft) als auch - in eigenem Namen - den für sich allein genehmigungsfreien Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (Verkauf der eigenen Eigentumshälfte) abschließt* Die Pflichtenkollision, die sich hier ergibt zv/isehen der Genohmigungsförderungspflicht auf Grund dos Eigengeschäfts und der Genehmigungshinderungs-pflieht auf Grund des Vertretungsgeschäfts, ist nicht dahin zu lösen, daß die erstere, sondern dahin, daß die letztere Pflicht den Vorrang hat: Gegenüber der Pflicht der Beklagten gegen ihre Kinder, als deren gesetzliche, Vertreterin in deren Interesse dem Vormund-schaftsgericht die gegen die Genehmigung sprechenden günstigeren anderweitigen Verkaufsangebote mitzuteilen und dadurch die Genehmigungsversagung herbeizuführen, trat ihre Pflicht gegenüber der Klägerin zurück, auf Grund des Verkaufs ihrer eigenen Eigentumshälfte dem Vertrag zur Wirksamkeit zu verhelfen» Und zwar entfiel nicht nur ihre Pflicht, die Wirksamkeit des Vertrags im ganzen herbeizuführen, sondern auch die von der Revision bejahte v/eniger weitgehende Pflicht, für die Y/irksamkeit des Verkaufs ihrer eigenen Eigentumshälfte zu sorgen ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Verkaufs der Erbengemeinschafttshälfte« Denn eine solche Wirksamkeit nur eines Rechtsgeschäftsteils würde dem vom Tatrichter rechtsirr turasfrei festgestellten Willen beider Vertragspartner zur Rechtsgeschäftseinheit (I) v/ider sprechen; zur Herbeiführung eines Rechtszustands jedoch, der von Ob etwas anderes dann gilt, v/enn ein gesetzlicher Vertreter berexts bei Vertragsabschluß ober bei der Benutzung einer solchen Sicherheit vorhat, die Vormundschaft sge rieht liehe Genehmigung zu hint er treiben, und den Partner darüber täuscht, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der Tatrichter hat Derartiges lier nicht festgestellt, vielmehr die HichternstlichkC' des Abschlußwillens der Beklagten in anderm Zusamt -hang ausdrücklich verneint (BU S.