BGH · V ZR 129/63
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Am 28» August 1959 wies das Grundbuchamt den Antrag des Beklagten auf Mgentumsumschrei-bung mit der Begründung zurück, der den Veräußerer Kpp vertretende Rechtsanwalt Dr» F^pp habe ein Schreiben seines Mandanten vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß er von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei» Der Beklagte legte dagegen Erinnerung ein, bat jedoch, hierüber einstweilen nicht zu entscheiden» F^pto an Kpp mit dem Wunsch nach Sicherstellung seiner noch offenen Gebührenforderungen und derjenigen verschiedener anderer Rechtsanwälte heran» Kpp erklärte sich bereit, das hier in Frage stehende Grundstück zugunsten des Klägers als Treuhänder der Anwälte mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 6000 DM zu belasten» Daraufhin wurde am 6» Mai I960 die streitige Grundschuld eingetragen. Er macht dem Kläger ein vorsätzliches gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten zu dem Vorwurf, weil dieser sich von K|^ die streitige Sicherheit trotz der Rechte habe geben lassen, die für den Beklagten aus dem Kauf« vertrag und der Auflassung nach der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung^ntstanden*seien*«* Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einwand dahin, daß der Kläger zur Löschung der streitigen Grundschuld verpflichtet sei und deshalb wegen dieser nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen könne5 weder nach § 825 Abs« 1 BGB noch nach § 826 BGB als begründet erachtet Was den ersten Haftungsgrund anbetrifft, so hat das Berufungsgericht mit Recht die Präge geprüft, ob die Rechts Stellung, die der Beklagte durch die in der notariellen Urkunde vom 12« November 1958 erklärte Auflassung erhalten hat, nicht auf dem Weg Uber die Annahme eines Anwartschafts rechts (wenn auch dieser Begriff nicht ausdrücklich gebraucht wird) als sonstiges Recht im Sinne des § 825 Abs. 1 BGB anzusehen ist mit der Folge, daß dieses dadurch verletzt wurde, daß sich der Kläger die streitige Grundschuld hat eintragen lassen. Eine gesicherte Rechtsposition in diesem Sinne hat das Reichsgericht bei dem Vorbehaltskäufer einer bewege liehen Sache angenommen, der von dem Eigentümer den Besitz, das Recht zu dem Gebrauch und zur Nutzung und die Anwartschaft auf das Eigentum (§ 455 BGB) erhalten hat, und mit Rücksicht hierauf die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (RGZ 170, 1, 6). Palandt, BGB 25o Auflo § 823 Anm» 6 b; Hoche, HJW 1955, 652; Rower 1961, 539)o Der Übergang des Anwartschaftsrechts des besitzenden Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache in das Eigentum hängt ausschließlich von dem Eintritt der Bedingung, der Zahlung des Kaufpreis es* • oder des Restkaufpreieoo ab0 Er kann von dem Veräußerer nicht einseitig verhindert werden und tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ein Übereignungswille des Veräußerers nicht mehr vorhanden ist* Es ist deshalb auch kein einseitiger Widerruf des Veräußerers möglich und der trotzdem erklärte Widerruf sonit wirkungslos * Gegen Verfügungen des Veräußerers ist der besitzende Vorbehaltskäufer durch die Vorschrift des § 161 BGB und gegen einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten, dem nach § 931 BGB der Kerausgäbeanspruch abgetreten wurde, durch die Vorschrift des § 936 Abs0 3 BGB geschützt, die hier entsprechend anwendbar ist (vglo im einzelnen BGH NJW 1954? 1 Satz 2 BGB nicht entgegensteht (RGZ 55, 340, 342; 81, 64, 68) und somit die Rechtsstellung des ersten Auflassungsempfängers auch dann verlorengeht, wenn der endgültige Erwerber die erste Auflassung kennt0 Der Veräußerer kann deshalb die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers dadurch vernichten oder beeinträchtigen, daß er das Grundstück anderweit aufläßt oder mit dinglichen Rechten belastet und insoweit die Eintragung im Grundbuch beantragt * Er kann weiter einen zugunsten des Auflassungsempfän; ers gestellten Eintragungsantrag jederzeit wieder zurücknehmen (Erman aaO § 925 An. 6 e).> Eine andere Rechtslage tritt allerdings dann ein, wenn der Auflassungsempfänger selbst den Eintragungsantrag stellte In diesem Fall ist die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers deshalb erheblich stärker, weil er es durch Aufrechterhaltung seines Eintragungsantrags in der Hand hat, weitere das an ihn aufgelassene Grundstück betreffende Eintragungsanträge, die sich auf spätere, der Auflassung widersprechende Verfügungen des Veräußerers beziehen, gegenstandslos zu machen; diese später beantragten Eintragungen dürfen nämlich nach § 17 GBO nicht vor der Erledigung der früher gestellten Anträge erfolgeno Mit Rücksicht hierauf wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, daß ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers dann entsteht, wenn er selbst den Eintragungsantrag gestellt hat (Erman aaO § 925 Anm0 6 e)» Bemgegenüber kann allerdings eingewendet werden, daß es sich bei § 17 GBO nur um eine Ordnungsvorschrift handelt (Horber, GBO 8* Aufl» § 17 Anma 5) mit der Folge, daß bei einem Verstoß gegen die Vorschrift ein Dritter nicht gehindert wird, auf Grund einer späteren Verfügung des Veräußerers ein das Recht des Ersterwerbers beeinträchtigendes Recht zu erwerben* Die Frage, ob dadurch die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers nicht mehr als ausreichend gesichert angesehen werden kann (vgl* hierzu Forkel, Grundfragen der Lehre vom privatrechtliehen Arnvart schaf tsi*echt 1961 So 157 ff)? hat das Berufungsgericht offen gelassen* Sie kann auch unentschieden bleiben, weil der Eintragungsantrag des Beklagten von dem Grundbuchamt bereits zurückgewiesen worden war, bevor die Eintragung der streitigen Grundschuld bean- tragt hatte* Durch diese Zurückweisung war der Eintragungsantrag im Sinne des § 17 GBO erledigt worden, so daß eine später beantragte Eintragung ohne weiteres vollzogen werden konnte* Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Eintragungsantrags Erinnerung eingelegt hatte* Diese.beseitigte nicht schon als solche die Tatsache der Erledigung* Erst wenn der zurückweisende Beschluß vom Grundbuchamt oder vom Beschwerdegericht aufgehoben wird, ist der frühere Eintragungsantrag wieder als unerledigt im Sinne des § 17 GBO anzusehenr(Horber aaO^§ 17 Anm* 5 A c und & 18 Ami* 5 C b)* Auf den Bestand der in der Zwischenzeit erfolgten Eintragung ist dies jedoch ohne Einfluß (vgl* RGZ 135? Hieraus ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Auf-laseungsempfängers jedenfalls dann nicht als ein Anwartschaftsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann, wenn kein wirksamer Eintragungsantrag des Auflassungsempfängers mehr besteht, er also entweder wieder zurückgenommen, oder wie hier zurückgewiesen wurde* Ist dies aber der Fall, dann »kann, da es auf seiten des Auflassungsempfängers an einem dem Volleigentum wesensähnlichen Recht fehlt, die Rechtsstellung des Auflaasungs- Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Rechtsstellung des Beklagten als Auflassungsempfänger die Anerkennung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs« 1 BGB versagt 0 Soweit die Revision noch meint, der eingetragene Eigentümer mißbrauche seine Rechtsstellung, wenn er trotz dinglicher Verfügung, die mangels Eintragung noch nicht zur vollständigen Vollendung gekommen sei, eine weitere Verfügung zugunsten eines Dritten treffe, und hieraus unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch herleitet, ist ihr entgegenzuhalten, daß hierfür die Voraussetzungen schon deshalb nicht gegeben sind, weil in dem Zeitpunkt, in dem die streitige Grundschuld bestellt und eingetragen wurde, nur rechtliche Beziehungen des Beklagten zu nicht aber auch zu dem Kläger bestandeno Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Auflassungsempfängers nach § 823 Abs« 1 BGB schließt nicht einen solchen nach § 826 BGB aus. Möge der Kläger auch mit der Möglichkeit gerechnet haben, der Beklagte könne doch noch als Eigentümer eingetragen werden, und möge er die Eintragung der Grund-schuld auch für diesen Fall gewollt haben, so lasse sich doch nicht sagen, daß der Kläger mit seiner Handlungsweise gegen die guten Sitten verstoßen habe« Zwar könne ein Eingriff in fremde Rechte eine sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB selbst dann sein, wenn der Täter den Eingriff zur Wahrung seiner Interessen vorgenommen habe (RG $arnRspr 1928 Nr» 128)» Aber dazu sei ein planmäßiges Zusammenwirken des Britten mit dem einen Vertragsteil erforderlich, um die fremden Rechte zu vereiteln«, Es genüge daher nicht, daß der Dritte nur die Gelegenheit benutze, Vorteile daraus zu ziehen, daß der andere sowieso entschlossen gewesen sei, seinen etwaigen Vertragspflichten zuwiderzuhandeln (RGZ 78, 14, 18), So aber sei es hier gewesen« Unstreitig habe der Verkäufer K^P längst vor dar Bestellung der Grundschuld das Ziel verfolgt, von dem Vertrag mit dem Beklagten loszukommen, Er sei überzeugt gewesen, aus Rechtsgründen dem Beklagten nicht mehr verpflichtet zu sein. des nicht beachtet: Rechteanwalt und Notar Br» Fj habe sich als Prozeßbevollmächtigter des Verkäufers K^P in dem Vorprozeß darauf berufen, daß bei dem Kaufvertrag zwischen K^p und dem Beklagten ein Schwarzpreis von 10.000 BM vereinbart worden sei» Kols habe aber einem Britten gegenüber erklärt, daß diese Behauptung eine Erfindung seines Prozeßbevollmächtigten gewesen sei» Sie sei dann auch in der Berufungsinstanz des Vorprozeßes zurückgenommen. Auch hieraus ergeben sich entgegen der Meinung der Revision keine ausrächenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des $ 826 BGB erfüllt sind» Burch den als nicht beachlet gerügten Sachverhalt ist insbesondere nicht dargetan, daß der Kläger auf K^p »emngewirkt hat, um diesen zur Verletzung seiner Vertragspflichten zu veranlassene Hinzu kommt, daß nach dem.unstreitigen Sachverhalt die (erste) Zurückweisung des Eintragungsantrags des Beklagten bereits im August 1959 erfolgte, Rechtsanwalt Br. F^PP aber erst im Äpril I960 wegen der Sicherung der Honorarforderung an Kipp herangetreten ist und daß der Beklagte alle Maßnahmen, die von ihm zur Entrichtung des Kaufpreises an K0P ergriffen worden waren (Hinterlegung, Bankgutschrift und Barzahlung), wieder zurückgenommen hatte» Außerdem sind vor der streitigen Grundschuld die Grundpfandrechte für das Bankhaus Vi^PPHi^fe in Höhe von 20 000 BM eingetragen worden»