BGH · V ZR 122/60 vom 11.04.1962
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BGB § 242 Ba, Bb, Bd Bas Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine Bartei aus einem vor Inkrafttreten des Lastcnaus-glcichsgesotzes abgeschlossenen Grundstückskauf-vertrag vom Vertragsgegner wegen der bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehonen Entwicklung nach Treu und Glauben einen angemessenen Ausgleich beanspruchen kann; einer besonderen Berufung auf Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage bedarf es nicht« Dieser hat Klage erhoben und Verurteilung der Elisabeth ScH^ begehrt, ihren Entschädigungsanspruch wegen des am Grundstück durch Kriegseinwirkung entstandenen Sachschadens, den sie bereits in § 6 des Kaufvertrages nach der Kriegssachschädenverordnung abgetreten habe, nunmehr auch nach dem Lastenausgleiöhsgesetz an ihn abzutreten* Er starb zwei Tage vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, durch welches das Landgericht die Klage abgewiesen hat« Hiergegen ist vom jetzigen Kläger als Testamentsvollstrecker des Jakob SchflBI^ sowie von dessen Erben Berufung eingelegt worden; die Erben haben in der Berufungsverhandlung erklärt, sie träten als Hebenintervenienten des Testaments-* Vollstreckers auf« Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des laiidgerichtliehen Urteils der Klage stattgegeben und die Verkäuferin zur Abtretung ihrer Ansprüche auf Hauptentschädigung an den klagenden Testamentsvollstrecker verurteilt. früheren Klägers in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenienten für zulässig erachtet hat, bedarf es keines Eingehens auf die erhobenen Rügen im einzelnen« Insbesondere erübrigt sich eine Stellungnahme zu dem Vorwurf, der Berufungsrichter habe zu Unrecht einen wirksamen Beitritt im Sinne von § 70 ZPO bejaht, obwohl die Erbinnen sich in der Berufungsschrift fälschlich (§ 2212 BOB) als "Kläger” bezeichnet und keinen den Erfordernissen des § 70 Abs. 1 Br. 2 und 3 ZPO entsprechenden Schriftsatz eingereicht hätten* Es kann dahingestellt bleiben, ob die frühere Beklagte nicht schon dadurch, daß sie in der Berufungsver-handlung ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen auf Zurückweisung der .Nebenintervention gerichteten Antrag gestellt hat (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18* Aufl. erforderlichen Zustimmung der Feststellungsbehörde« Aber auf eine solche Abtretung hätten die Vertragschließenden sich nicht beschränkt, sie seien vielmehr übereinstimmend gewillt gewesen, den Grundstückskäufer SchflHP 80 zu stellen, als hätte er das Grundstück in seinem ursprünglichen . Einen dahingehenden Willen der Beteiligten entnimmt das Berufungsgericht aus dem Vertragswortlaut, der im § 6, ohne die Kriegs Sachschädenverordnung zu erwähnen, schlechthin von Ansprüchen “auf Ersatz des Sachschadens an dem Grundstück“ spreche« Es verweist ferner auf die Ausklam-merung des Nutzungsschadens für die Zeit vor dem 1« Januar I94.Q und erwägt, daß die Grundstücksverkäuferin Schultze, wenn sie die Abtretung ihrer Entschädigungsansprüche darüber hinaus noch weiter hätte beschränken wollen, dies genau so erklärt haben würde; das Fehlen einer solchen Erklärung zeige,daß weitere Einschränkungen nicht vereinbart worden * seien« Ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Vertragsauslegung erblickt das Berufungsgericht schließlich in dem späteren Verhalten der Verkäuferin; sie habe ihre Rechte aus dem - 1952 in Kraft\ getretenen - Lastenausgleichsgesetz erst auf Aufforderung des Klägers nach Es hält die Erwähnung dieser Behörde für unerheblich, weil nur diejenige Dienststelle genannt worden sei, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über derartige Entschädigungsansprüche zu befinden hatte; das schließe nicht aus, daß an ihre Stelle später, im Falle anderweitiger gesetzlicher Regelung des gesamten Fragenkomplexes, nach dem Willen der Vertragschließenden die alsdann zuständige Behörde habe treten sollen. Bei ihrem Einwand, zu dem Rechtsbegriff eines Anspruches gehöre aber der Anspruchsgegner, übersieht die Revision, daß sich die Person des Entschädigungspflichtigen mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nicht grundlegend geändert hat; die Ansprüche richten sich nach wie vor gegen die öffentliche Hand. - was die Revision als logisch unmöglich bezeichnet - im Januar 1948 an die Stelle des bisherigen Anspruchs einen solchen aus dem Lastenausgleichsgesetz setzen wollten und ob sie damals an die Errichtung der Bundesrepublik, an das genannte Gesetz oder gar an seine Einzelbestimmungen gedacht haben, ist belanglos, da es genügt, daß nach ihrem Willen bei etwaigen Gesetzesänderungen der Anspruch, wie das Urteil feststellt, bei der jeweils zuständigen Behörde weiterverfolgt werden sollte. Bas Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision ihm vorwirft, die Unterschiede verkannt, die zwischen der Regelung der Kriegs Sachschädenverordnung und derjenigen des Lastenausgleichsgesetzes bestehen; seine Ausführungen zeigen vielmehr, daß es sich dieser Verschiedenheiten bewußt gewesen ist. Bas angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, die Ansprüche aus jener früheren Verordnung ließen sich den heutigen keineswegs gleichsetzen, die sogenannte Zuerkennung von Lastenausgleichsansprüchen (vgl.§ 250 LAG) erfordere ein neues Antrags-, Feststellungs- und Bewilli-gungsverfahren, sie seien also nicht automatisch an dio Stelle der Ansprüche aus der KriegsSachschädenverordnung getreten. Alles dies schließt /aber entgegen der Meinung der Revision eine Auslegung des Kaufvertrages dahin, daß nach § 6 dem Käufer auch die Hauptentschädigung zufallen sollte, nicht aus. Her Berufungsrichter hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, daß das Lastenausgleichsgesetz, v/irtschaftlich gesehen, an die Stelle der Kriegssachschädenverordnung getreten sei und daß die Ansprüche aus beiden, jedenfalls soweit es sich dabei um den Ersatz des durch Kriegseinwirkung entstandenen Sachschadens am Grundstück handele, gleichgerichtet seien; der unterschiedliche Umfang der Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung und nach dem Lastcnausgleich8gesetz spiele in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Holle, da die Hauptentschädigung, die der Verkäuferin nunmehr zustehe, allein den Kriegsschaden an dem verkauften Grundstück zu dem Gegenstand habe und die frühere Beklagte selbst nie behauptet habe, daß ihr Anspruch auf Hauptentschädigung noch andere Vermögenswerte außer dem Gebäudeschaden betreffe. Januar 1953, I ZR 35/52 (IM BGB § 242 A Nr. 9), auf das die Revision sich für ihre gegenteilige Auffassung beruft, betraf einen anders liegenden Sachverhalt; dort ging es um den Versuch, eine Aufrechnung mit Kriegssach-schädenforderungen nachträglich in eine solche mit Lastenausgleichsansprüchen umzudeuten; über die in jenem Urteil, ebenso wie in einem Aufsatz von Susat (MBH 1959, 84), betonte Wesensverschiedenheit der beiden Ansprüche war Ob Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz ohne weiteres von der Grundstücksverkäuferin auf den Käufer übergehen konnten, mag auf sich beruhen, da der Berufungsrichter - was die Revision übersieht - einen solchen Rechtsübergang nicht angenommen hat; er hält vielmehr die Verkäuferin auf Grund der getroffenen Vereinbarungon lediglich für verpflichtet, ihren Anspruch auf Hauptentschädigung an den klagenden Testamentsvollstrecker abzutreten. Da der Entschädigungsanspruch nach dem Willen der Vertragspartner dem Grundstückskäufer auf jeden Pall zustehen sollte ohne Rücksicht darauf, welches die gesetzliche Anspruchsgrundlage sei, geht auch der Einwand der Revision ins Leere, die Abtretungserklärung in § 6 des Kaufvertrages sei, da keiner der Beteiligten die nach der Kriegssachschädenverordnung vorgeschriebene Genehmigung eingeholt habe, mit der Außerkraftsetzung dieser Verordnung (§ 373 Kr. 3 LAG) endgültig unwirksam geworden; deshalb erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob der Wegfall des Genehmigungserfordemisses nicht im Gegenteil die volle Wirksamkeit der bis dahin schwebend unwirksamen Vereinbarung zur Polgc hatte (vgl. III der Rechtsmittelbegründung) befassen sich mit ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB und liegen aus dem Grunde neben der Sache, weil das Berufungsgericht, v/ie bereits erwähnt, nicht den hypothetischen Parteiwillen, sondern den in § 6 des Kaufvertrages zu dem Ausdruck gekommenen wirklichen Willen'der Vertragschließenden festgestellt und gewürdigt hat. Bas angefochtene Urteil enthält freilich Über das bisher Erörterte hinaus noch zusätzliche Ausführungen, die erkennbar dazu dienen sollten, das Auslegungsergcbnis weiter zu untermauern und als richtig darzutun; in diesem Zusammenhang werden - neben teilweise bedenklichen, unten noch zu erörternden Barlegungen über den Grundstückspreis, die Wertvorstellungen der Beteiligten und das Vertragsrisiko - vom Berufungsrichter auch Überlegungen angestellt, wie die Erklärungen der Vertragspartner wohl gelautet haben würden, wenn ihnen die weitere Entwicklung bekannt gewesen wäre, d.h. wenn sie gewußt hätten, daß die Kriegssachschädenverordnung durch ein Gesetz, das den Hamen Eastenausgleichs-gesetz trage, ersetzt werden würde und daß der Grundstücksverkäuferin danach ein Anspruch auf Hauptentschädigung erwüchse. Bas war jedoch überflüssig, da angesichts dos zuvor festgestellten konkreten Willens, dem Grundstückskäufer alle etwaigen Entschädigungsansprüche, auch solche aus späteren Gesetzen, zu verschaffen, keine Vertragslücke vorlag und mithin kein Raum für ergänzende Auslegung war (BGHZ 9, 273)« Wie der Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennen läßt, handelt es sich um Erwägungen, die für die Ermittlung des Vertragsinhalts nicht maßgeblich gewesen sind und ohne die der Tatrichter den § 6 ersichtlich auch nicht anders ausgelegt haben würde. 3. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben, da es den Sachverhalt materiell-rechtlich nicht vollständig würdigt« Vom Boden seiner Vertragsauslegung aus hätte das Berufungsgericht, bevor es dem Kläger die gesamte Hauptentschädigung zusprach, erst noch prüfen müssen, ob hier etwa einer jener Fälle gegeben sei, in denen,weil die VertragschlieSenden sich seinerzeit unrichtige Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung auf dem Gebiete des Lastenausgleichs gemacht haben, dem einen Seil nach § 242 BGB gegen den anderen ein auf Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl« die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B« in NJW 1958, 907 Kr. 4; 1961, 553 und 1859; Unter den Parteien ist streitig, welchen Wert die Vertragspartner am 20« Januar 1948 den abgetretenen Entschädigungsansprüchen beigemessen haben« Während diese nach der Barstellung des Klägers - neben dem verkauften Trümmergrundstück selbst - als vollwertiger Teil der Verkäuferleistung angesehen worden sein sollen, was sich auch auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises ausgewirkt habe, hat die frühere Beklagte stets behauptet, die Ansprüche hätten nach übereinstimmender Vorstellung der Vertragschließenden überhaupt keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert gehabt; niemand habe damals voraussehen können,. 14) heißt es allerdings: da der frühere Kläger sich unstreitig zur Zahlung eines den damaligen Stoppreis weit übersteigenden Kaufpreises verpflichtet habe, habe er eben nicht nur den für das bombenzerstörte Grundstück geltenden Stoppreis, sondern darüber hinaus auch noch ein weiteres Entgelt dafür zahlen wollen und sollen, daß ihm die Beklagte alle Entschädigungsansprüche abtrat. Palls die Kaufvertragspartner in der lat die Rechte, die laut § 6 dem Käufer übertragen wurden, für praktisch nicht realisierbar gehalten haben, könnte durch den Umstand, daß darauf nunmehr wider Erwarten eine Hauptentschädigung gezahlt v/ird, eine Störung des ÄauivalenzVerhältnisses eingetreten sein. Mai I960 einschließlich Zinsen mindestens 7 600 DM9 ist also so hoch, daß es auch angesichts eines Kaufpreises von seinerzeit 48 000 Heichsmark der Verkäufer-seite nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten wäre, den Rechtsnachfolgern des Käufers noch zusätzlich den gesamten Betrag zu überlassen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche nach der Kriegssachschädenverordnung auf vollen Schadensersatz gingen und daher noch erheblich höher gewesen wären, würde dann nicht durchgreifen, wenn man bei Vertragsabschluß, wie hier zu unterstellen ist, überhaupt mit keinen Zahlungen gerechnet haben sollte. Dasselbe gilt von der weiteren Urteilserwägung, schon die Tatsache, daß die Vertragschließenden den Kriegssachschädenanspruch nicht Übergangen, sondern auch insoweit eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, spreche dafür, daß sie diesen Anspruch keineswegs für wertlos gehalten hätten« Denn die genannte Regelung erfolgte, wie das Urteil gleichfalls zugunsten der Beklagten unterstellt hat, lediglich deshalb, weil man die abgetretenen Ansprüche damals als eine Grundlage für die Erlangung von Aufbaudarlehen und Baumaterial-Bezugscheinen ansah; insoweit läge aber keine dem . Nicht ersichtlich ist dagegen, wieso auch für die Verkäuferin die Gefahr einer von einem ungewissen Ereignis abhängigen Vermögenseinbuße bestanden haben sollte: ob ihr Vertragspartner auf die abgetretenen Ansprüche etwas gezahlt erhielt oder nicht, war für sie wirtschaftlich gesehen bedeutungslos; daß sie es unterließ, sich für den Fall einer solchen Entschädigungszahlung vertraglich noch eine Nachzahlung seitens des Käufers auszubedingen, stellt kein Risikogeschäft im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats dar (Urteil vom 20. Die Auslegung der Klausel im angefochtenen Urteil dahin, der beurkundende Notar - der übrigens bisher nicht als Zeuge gehört worden ist -habe lediglich die Vertragspartner vor den Rechtsfolgen des § 139 BGB schützen wollen, schließt begrifflich nicht aus, daß auch diese Vereinbarung letzten Endes auf der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten von der Wertlosigkeit der Ansprüche beruhte.