BGH · V BLw 5/53
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
‘ Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluß des 3, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28* November 1952 aufgehoben, soweit darin’die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich Rtl^P festgestellt und im übrigen zu dem Nachteil des Walter RfHP erkannt ist« In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens übertragen wird* Durch Vertrag vom 29* September 1933 hatte der Erblasser den Hof auf seine Tochter Toni geh» übertragen, die am 1» Oktober 1933 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde» Mit Rücksicht auf das an diesem Tage in Kraft getretene Reichserbhofgesetz und die für die Übertragung erforderliche Genehmigung des Anerbengerichts wurde am 9-November 1933 von Amts wegen zugunsten des Erblassers ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der Ehefrau Toni Gin das Grundbuch eingetragen» Den Antrag des Erblassers auf nachträgliche anerbengerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages hat das Anerbengericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 15* März 1934 abgelehnt» Am 5* Das Amtsgericht hat den Antragsteller Hermann Rflfe als Hoferben festgestellt mit der Begründung, daß auf den Erbfall die Höfeordnung Anwendung finde und, da der älteste Sohn des Erblassers, Heinrich RtfB, im Zeitpunkt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, Hermann HW als nächstberufener wirtschaftsfähiger Sohn Hoferbe geworden sei» Gegen diesen Beschluß haben Heinrich und Walter sowie die Ehefrau fj GflHBHfc sofortige Beschwerde eingelegt« Walter hat in erster | Linie beantragt festzustellen, daß er Hoferbe sei« Auch Johan- $ nes RV hat, obwohl er keine Beschwerde eingelegt hatte, er- | neut die Feststellung seines Hoferbenrechts beantragt» Hermann J hat um Zurückweisung der Beschwerden gebeten und hilfs- ^ weise, wie auch Walter und Johannes RflD, beantragt, durch 1* Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden bestehen keine Bedenken* Beide Rechtsbeschwerdeführer greifen die vom Oberlandesgericht festgestellte Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich R^^ an* Hermann Rfll^ ist, wenn die Wirtschaftsfähigkeit seines ältesten Bruders Heinrich verneint wird, der nächstberufene gesetzliche Anerbe oder Hoferbe* Walter Rfl^ kommt als Erbe des Hofes nur in Frage, wenn seine älteren Brüder nicht wirtschaftsfähig sind* Ober die Wirtschaftsfähigkeit des Hermann R^H) hat das Beschwerdegericht noch keine Entscheidung getroffen, sondern lediglich in den Gründen des Beschlusses hierzu Stellung genommen* Walter RflBfr ist onne weiteres beschwerdeberechtigt, weil er mit seinem . Toni.GflHBIP in dem bisherigen Verfahren nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen seien, weil die Rechtsanwälte Dr*BaflMBHl und DflHBBP beide Beteiligten trotz ihrer entgegengesetzten Interessen vertreten hätten« Es sei nicht ausgeschlossen, daß infolgedessen das Gericht den Sachverhalt nicht ordnungsmäßig aufge- -klärt habe oder habe aufklären können* Biese Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet« Die Rechtsanwälte DrvBa^pHP und DPBHBHP haben in erster Instanz lediglich die Ehefrau** Toni GppBIP vertreten, die damals die Abweisung des auch von ihrem Bruder Heinrich gestellten Antrages, den Hoferben fest* zustellen, beantragt hat* In der Beschwerdeinstanz haben die- selben Rechtsanwälte' auch die Vertretung des Heinrich R^^, der vor dem Amtsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, übernommen« Heinrich Rfl^ und Prau Toni standen sich vor dem Oberlandesgericht nicht als Gegner gegenüber« Heinrich R^D hat in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt, daß er der von seiner Schwester Toni eingelegten sofortigen Beschwerde in allen Teilen unterstützend beitrete, und für den Pall, daß den Anträgen seiner Schwester nicht stattgegeben werde, seinerseits beantragt, ihn als Hoferben festzustellen, Beide Beteiligten bitten auch übereinstimmend um Zurückweisung der von Hermann und -Walter einge- Nach § 13 Abs 2 LVO hat das Gericht von Amts wegen die zuf Peststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, Für die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Gericht könnte durch die Tatsache, daß Heinrich Rfl^P und Prau Toni durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wurden, an der Aufklärung des Sachverhalts verhindert gewesen sein, sind keinerlei An-, haltspunkte gegeben. 3o Bas Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, daß die Ehefrau Toni GflHHIi^ durch den Übergabevertrag und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch mangels anerbengerichtlicher Genehmigung kein Eigentum an dem Hof erworben habe und daß der Erblasser bis zu seinem Todes Hofeigenttimer geblieben sei* Es führt weiter aus, das von dem Landesbauernvorsteher nach § 54 EHRV eingeleitete Verfahren auf Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch geschwebt, weil der Beschluß des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 15* April 1946, durch den die Ehefrau Toni (MHHHft sir Anerbin bestimmt worden war, durch die Militärregierung für ungültig erklärt worden sei* Der Erbfall sei deshalb als nicht geregelt anzusehen, so daß er der Höfeordnung unterliege» <Vi für begründet, hielt, selbst entscheiden konnte* Die auf Grund dieser Vorschriften von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel getroffene Bestimmung der Ehefrau Toni GflHIBfc zur Anerbin ist, da sie von der Militärregierung für ungültig erklärt wurde, rückwirkend unwirksam geworden« Man kann deshalb, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht sagen, daß der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung im Sinne des § 58 Abs 2 Buchst a LVO bereits bestimmt gewesen sei, wenn die Bestimmung nach § 54 EHRV zwar getroffen, aber nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung für nichtig erklärt worden ist* Scheidung feststehende Sachverhalt« Danach ist zu prüfen, ob bei rückschauender Betrachtung•die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits objektiv feststand, wobei jetzt die Tatsache zu berücksichtigen ist, daß die am 15* April 1946 erfolgte Bestimmung der Ehefrau Toni GfHHB) zur Anerbin für ungültig erklärt worden ist (vgl dazu BGH in RechtdLandw 1952, 176 £LllJ) o Der Erbfall unterliegt deshalb nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO der Höfeordnung« Die Frage, ob das Höferecht etwa auch nach § 58 Abs 2 Buchst b LVO Anwendung finden müßte, weil das von Hermann Rfl^im Januar 1945 eingeleitete Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15« April 1946 als erledigt betrachtet wurde, mit Rücksicht auf die Ungültigkeit dieser Entscheidung beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch als anhängig anzusehen war, kann somit dahingestellt bleiben« 4« Das Beschwerdegericht hat eine Feststellung, wer Hoferbe geworden ist, noch nicht getroffen« Es hat lediglich die Hoferbfolge der Beteiligten Walter und Johannes RiH^ verneint und die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich RlH^ festgestellt* • • der im Jahre 1896 geboren sei, habe nach der Schulentlassung vom Jahre 1910 bis zu dem Jahre 1920 mit einer Unterbrechung von 2 Jahreny während deren er Soldat gewesen sei«, auf dem väterlichen Hof gearbeitete Es könne davon ausgegangen werden daß er etwaige Urlaubszeiten auf dem Höf verbracht habe«, In den Jahren 1914/1915 habe er die Landwirt Schafts schule besucht Daß Heinrich im Jahre 1920 wirtschaftsfähig gewesen seil könne nicht zweifelhaft sein. Es könne sich also nur darum 1 handeln, ob Sr die Wirtschaftsfähigkeit in der Folgezeit bis* Tode* seines Vaters im Jahre 1945 verloren habe«, Dies sei zu* neinen, weil er bei seinem Fortgang vom Hof bereits 24 Jahre a» gewesen sei« Wenn jemand den landwirtschaftlichen Beruf erlern und auch bis zu diesem Alter praktisch ausgeübt, dann aber der Beruf gewechselt habe, ohne daß dieser Wechsel auf Interesselosigkeit oder mangelhaften Leistungen und Erfolgen beruhe, könne im allgemeinen angenommen werden, daß die in so langer Zeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine spätere andersartige Tätigkeit nicht verloren gingen., Eine^Verrieinüic der Wirtschaftsfähigkeit werde in solchen Fällen nur dann in; Frage kommen, wenn die Verhältnisse die Anlegung eines besond«* strengen Maßstabes erforderten, oder wenn durch eine völlige Verstädterung die Verbindung mit dem Landleben gänzlich in Fortfall gekommen sei« Heinrich habe seine Beziehungen zu dem Land und zur Landwirtschaft nie verloren« Nach seinen glaubhaften Angaben habe er 3icü im Jahre 1920 nicht aus mangeln- : dem Interesse an der Landwirtschaft einem anderen Beruf zugewandt, sondern weil der Erblasser damals noch auf lange :; Zeit, vor allem mit Rücksicht auf die große Zahl der jüngeren*' Kinder, den Hof habe selbst.bewirtschaften wollen« Heinrich habe keine Aussicht gehabt, in absehbarer Zeit den Hol? manchmal .auf dem Hof ausgeholfen« Baß er damals die Bewirtschaft tung des Hofes nicht selbst übernommen habe, könne nicht als Zeichen von Interesselosigkeit angesehen werden; denn damals hätten schon die Eheleute dem Willen des Vaters gemäß, den Hof übernommen« Im Zeitpunkt des Erbfalles sei Heinrich R^Hfc 49 Jahre alt und körperlich wie auch geistig rüstig genug gewesen, um die in der Jugend erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wieder aufzufrischen und sich in verhältnismäßig kurzer Zeit auch mit den inzwischen eingetretenen Neuerungen in r'der Wirtschaftsweise vertraut zu machen« Ba er die Landwirtschaftsschule besucht habe, dürfte er auch, so meint das Oberlandesgericht, in der Lage sein, einen Wirtschaftsplan für den väterlichen Hof aufzustellen« Ber Hof sei bisher einwandfrei bewirtschaftet worden« Ein Wirtschafter > Wechsel würde, wenn Heinrich den Hof übernehme, keine nachteiligen Folgen haben, zu demal da Heinrich mit den Eheleuten GHBBHH» in gutem Einvernehmen lebe und nach deren Erklärung während der Einarbeitung auf ihre Unterstüteung rechnen könne, , : Auch die Landwirtschaftsbehörde habe die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich R^HP bejaht« .^ dessen Fähigkeit, die Hofwirtschaft im ganzen zu führen, auf den Zeitpunkt des Erbfalles abgestellt, sicher nicht wesentlich größer sei, als dies bei Heinrich der Fall sein würde« Wenn j Hermann auch nebenher noch Landwirtschaft in kleinerem Umfang«1 betrieben habe, würde doch die Übernahme des wesentlich grösseren väterlichen Hofes auch für ihn eine ganz erhebliche Umstellung bedeuten, da auch er sich gegebenenfalls einarbei-ten und mit der modernen Bewirtschaftung eines größeren Betriebes vertraut machen müßte« Die Wirtschaftsfähigkeit von Hermann sei zu.der Zeit, als der Übergabevertrag mit der Ehefrau Toni GrflBHfe abgeschlossen wurde, und auch später von keiner Seite ernstlich in Zweifel gezogen worden* Aber auch Heinrich RflP sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen* Für eine Feststellung der ftoferbfölge sei das. Verfahren wegen der noch erforderlichen Prüfung der Entscheidung der Militärregierung noch nicht reif* Johannes und Walter BHHE kämen aber auf keinen Fall als Hoferben in Frage, da ihnen die älteren Brüder Heinrich und Hermann vorgingen* b) Die Rechtsbeschwerden rügen die^unrichtige Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts« Hermann Rfl^ macht geltend, ihm sei nicht genügend Gelegenheit gegeben worden, die vom Oberlandesgericht zugunsten von Heinrich Rf|^ getroffenen Feststellungen zu prüfen, da ihm die sofortige Beschwerde seines Bruders Heinrich nicht zugestellt.worden sei* Was das Oberlandesgericht zugunsten von Heinrich unterstellt habe, treffe nicht zu* Heinrich sei schon im Zeitpunkt des Erbfalles herzleidend ge-' wesen und daher körperlich überhaupt nicht in der Lage, den Hof zu bewirtschaften. Ein Hotelbesitzer, der 25 Jahite lang mit der Landwirtschaftschaft nichts zu tun gehabt habe, zu eigener körperlicher landwirtschaftlicher Arbeit nicht in der Lage sei, könne, auch wenn er vom 14* bis zu dem 20, Lebensjahr und dann mit etwa 23 Jahren noch ein gutes weiteres Jahr auf dem elterlichen Hof gearbeitet habe, aber in der Folgezeit in einer Stadt als Gastwirt tätig gewesen sei, nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden« Heinrich habe auch mehrfach erklärt, daß er an dem Hof kein Interesse habe, daß er wünsche, daß der Hof in die Hand seiner Schwester Toni gelange» Ohne entscheidende Bedeutung ist auch der in der Rechtsbeschwerde des Walter R(fl^ enthaltene Hinweis auf die Tatsache, daß Heinrich und Hermann vom Hof abgefunden seien, da hierin allein ein wirksamer Verzicht auf den Hof oder eine wirksame Ausschließung von der Erbfolge nicht erblickt werden kann« In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Wirtschaft-fähigkeit eines Beteiligten nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder ob Verstöße gegen die Denkgesetze oder Verfahrensmängel vorliegen (vgl BGH vom 20,11*1951, V BLw 52/50)* Wer die Wirtschaft sfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, muß nach seinen körperlichen und gedsögaä Fähigkeiten, nach , seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Es folgert die Wirtschaftsfähigkeit vor allem ^ aus der Tatsache, daß Heinrich nach der Schulentlassung 8 Jahre auf dem elterlichen Hof gearbeitet und in den Jahren 1914/1915 die Landwirtschaftsschule besucht hat, so daß er> wie das Oberlandesgericht meint, in der Lage sein dürfte, eine« Wirtschaftsplan aufzustellen. Hier25u fehlen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen, so daß die Frage, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit richtig ausgelegt hat, nicht abschlies-send beurteilt werden kann. Wenn jedoch mit der Bemerkung des Beschwerdegerichts, daß Heinrich bei einer Übernahme des Hofes während der Einarbeitung mit der Unterstüzung durch die Eheleute G-MIIHB rechnen könne, gesagt werden soll, daß Heinrich sich die etwa,noch fehlenden Kenntnisse in kurzer Zeit aneigneh werde, so kann das nicht als ausreichend angesehen werden; denn der Üfcernehraer muß ohne weiteres in der Lage sein, den in Betracht kommenden Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschüft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu auf ziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt entstehen würden (vgl BGH vom 20. Es stellt zwar an sich keinen Rechtsverstoß dar, wenn das * Beschwerdegericht aus dem Werdegang des Heinrich R^^ Schlußfolgerungen auf seine Fähigkeit, den väterlichen Hof zu bewirt schaften, gezogen hat; denn in der Regel wird aus dem Lebenslauf eines Landwirts zu erkennen sein, ob er bisher Ge*, legenheit gehabt hat, die für die Bewirtschaftung des in Frage kommenden Hofes nötigen Erfahrungen zu sammeln9 Es genügt jeJ doch allein nicht, daß jemand nach der Schulentlassung längere Jahre auf dem väterlichen Hof gearbeitet hat® Da die Wirtschaf fähigkeit die Fähigkeit zur selbständigen Führung des Betriebes voraussetzt, wären Feststellungen darüber erforderlich gewesen, in welcher Weise Heinrich RiH^ auf ^em elterlichen Hof gearbeitet hat, ob er etwa lediglich landwirtschaftliche Arbeiten nach Weisung des Vaters verrichtet oder ob er auch ‘ . brachte und auch später vielleicht noch bestehengebliebene Wille des Vaters, den Hof seiner Tochter Toni zuzuwenden., verwirklicht werden könnte* Nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses hat der im Termin vor dem Beschwerdegericht erschienene Vertreter der LandwirtschaftsbehÖrde die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich ”mit Rücksicht auf seinen Werdegang” bejaht« Da die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses über den Werdegang des Heinrich jedoch zu einer Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit nicht ausreichen, ist auch eine Beurteilung der Stellungnahme des Vertreters der LandwirtschaftsbehÖrde nicht möglich« in der Zeit von .1933- bis 1939> als die Gastwirtschaft verpachtet war, "manchmal” auf dem Hof aufgeholfen hat, so kann daraus ^ für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit allein nichts gefolgert f werden, solange nicht geklärt ist, wann dieses ”Aushclfen” stattgefunden und welches Ausmaß es in der fraglichen Zeit ' gehabt hat* Heinrich hat seit 1920 nichts mehr mit der eigent-' liehen Bewirtschaftung des Hofes zu tun gehabt* Es wird deshalb zu prüfen sein, ob und inwieweit er Gelegenheit gehabt hat, sich mit den seit dieser Zeit eingetretenen Neuerungen in der Landwirtschaft vertraut zu machen« Wenn das Oberlandes-gericht ausfühnt^- . Wirtschaft einem anderen Beruf zugewandt, so ist auch dieser Umstand für die Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung * Eine subjektive Bindung, insbesondere ein Gefühl der Verbindung mit einem bestimmten Hof ist für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit nicht erforderlich, wenn auch das Fehlen der Neigung zur landwirtschaftlichen Betätigung ein Anzeichen dafür sein kann, daß von dem Bewerber eine ordnungs mäßige Wirtschaftsführung nicht zu erwarten ist (BGH vom 29*4*1952, V BIw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270)* Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche.Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des Hofes Heinrich im Zeitpunkt des Erbfalles gehabt hato In dieser Hinsicht enthält der angefochtene Beschluß keine ausreichenden Feststellungen« Ob und in welcher Weise eine weitere Aufklärung erfolgen kann, insbesondere ob einem von Heinrich vorzulegenden Zeugnis über den Besuch der Landwirtschaftsschule Bedeutung beizulegen ist, oder ob aus einer mündlichen Prüfung durch die sachverständigen Beisitzer, möglichst auf dem Hofe. Rückschlüsse auf d ie Wirtschaftsfähigkeit des.Heinrich R^|^ im Zeitpunkt des Erbfalles gezogen werden können, muß der Prüfung und Entscheidung des Beschwer-degerichts Vorbehalten bleiben, das über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu befinden (§17 LVO) und im übrigen von Amts wegen die zur Feststellungder Üat-o. Nach den vorstehenden Ausfüllungen bedarf der Sachverhalt noch einer weiteren Aufklärung« Der ängefochtene Beschluß mußte deshalb in dem angegebenen Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Betchwer-degsricht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war» Eine Verweisung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht, die der Rechtsbeschwerdeführer hilfeweise beantragt hat, ist im § 11 Abs 3 LVR nicht vorgesehen und daher nicht zulässig«