BGH · V BLw 47/54
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Juni 1953 die Genehmigung versagt mit der Begründung, dass die Durchführung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, weil der KalBBBP mit seinen guten weizenfähigen Böden eine absolut sichere krisenfeste Existenz bilde, in MüBBB wegen der laufenden Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzten Bodens für Neubauten und Strassen, insbesondere auch für Zwecke der Besatzungsmacht ein ganz ungewöhnlich grosser Landhunger herrsche, so dass noch nicht eine einzige Nebenerwerbssiedlung für einen ostvertriebenen Landwirt habe errichtet werden können und nioht einmal diejenigen Eigentümer und Pächter, denen im Wege der Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht Land ent-eignet worden sei, Ersatzland erhalten hätten* Über den Grundstückserwerb des Heinrich nichts gesagt ist in dem Beschluss das verkaufte Grundstück zu erwerben und ordnungsmässig zu bewirtschaften« Besonders interessiert an dem Erwerb sei der Landwirt der in unmittelbarer Nähe des Kal einen Betrieb von da er in den letzten Jahren unter Berücksichtigung des er haltenen Ersatzlandes 4 ha Land habe abgeben müssen Nur die Hofstelle und der dazugehörende Garten in einer Gesamt grösse von etwa 1 Morgen seien sein Eigentum befürch te mit Recht, dass er demnächst noch weiteres Pachtland verlieren werdec Das Kaufgrundstück könne nach seiner Lage und Bodenbeschaffenheit auch Gärtnergehilfen, die kein Land hätten - es seien mehrere derartige Bewerber vorhanden -als Grundstock für eine Gärtnerstelle dienen*, Demgegenüber könne das Interesse des Käufers so wünschenswert für ihn eine Vergrösserung seines Betriebes auch sei, nicht als dringend angesehen werden* Mit seinen 96 Morgen und seinem durchweg guten Boden biete der für einen Samenzuchtbetrieb eine sichere Existenz, auch wenn die eine oder andere Sorte wegen der Gefährdung durch Fremdbestäubung nicht angebaut werden könne* Die Gefahr der Fremdbestäubung, die nur bei gen Sorten bestehe und auch bei erheblich Die zwischen den Betrieben Kampert und durch den Grundstückskauf eintretende BGrenzbegradigung sei aller dings wirtschaftlich sehr zweckmässig» Um diese dem Käufer zu ermöglichen, habe das Landwirtschaftsgericht den Verkauf der 1,75 ha unter der Bedingung genehmigt, dass V Die unter dieser Bedingung erteilte Genehmigung führe nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, könne eine Fläche von 5 Morgen abgeben, ohne dass hierdurch eine unwirtschaftliche Zerschlagung seines Betriebes herbeigeführt werde. Das Beschwerdegericht bezeichnet zwei bestimmte Grundstücke, die für eine Abgabe in Frage kommen könnten«, überlässt es aber dem Käufer, welches Land er aus wählen will» Im übrigen, so meint das Oberlandesgericht, erteilte Genehmigung nicht sei der Käufer durch die bedingt beschwert; denn ohne die hinzugefügte Bedingung hätte dem Verkauf an die Genehmigung versagt werden müssen, weil der Grundstückserwerb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe Ermittlungen selbst zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb des Grundstücks im Interesse des Beschwerdeführers zur besseren Bewirtschaftung seines Hofes sehr wünschenswert sei* Schon aus diesem Grunde könne der Erwerb des Grundstücks keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstellen* Der Grundsatz, dass der grosse Landbedarf zu • berücksichtigen sei, dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass in Gegenden, in denen ein grosser Landhunger bestehe, jeder nicht unbedingt existenznotwendige Zuerwerb vcn Land nicht zu genehmigen sei* Es erscheine auch nicht richtig, ganz allgemeine Erwägungen über die Verhältnisse in der weiteren Umgebung heranzuziehen* Es komme allein auf die Umstände des einzelnen Palles an* Es sei darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks in der Hand des Erwerbers gegenüber der bisherigen Nutzung gebilligt werden könne* Das sei vorliegend sicher der Pall; feststehe, dass die Art der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks gegenüber den bisherigen Verhältnissen nicht unbillig, sondern im Interesse des förderungsbedürftigen Betriebes des Beschwerdeführers dringend geboten erscheine„ Der vorgesehene Erwerber des Grundstücks sei ein Mann im Alter von 60 Jahren, der unverheiratet sei und mit seiner unverheirateten Schwester eine Pachtung bewirtschafte« In seiner Hand sei die Bewirtschaftung des Grundstücks jeden • falls nicht so gewährleistet wie in der Hand des Beschwerdeführers, der eine ganz vorzügliche Wirtschaft betreibeo Da der Hinzuerwerb des Grundstücks aus wirtschaftlichen Gründen für den Käufer notwendig sei und auch einer gesunden Bodenverteilung entspreche, könne der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden, von seinem arrondierten Besitz ein anderes Grundstück abzugeben, weil dann die wünschenswerte und notwendige Abrundung seines Besitzes, die durch den Hinzuerwerb erreicht werde» wieder illusorisch gemacht würde0 dass die nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 für die Veräus serung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erfor derliche Genehmigung nur aus den in Art IV Nr 4 KRG Nr 45 und Art III Nr 5 BrMilRegVO Nr 84 aufgeführten Gründen ver sagt werden kann und dass, wenn einer dieser Gründe vor liegt, die Genehmigung nicht erteilt werden darf* Nach Art IV Nr 4 Buchst c KRG Nr 45 in Verbindung mit Art III Nr 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 ist die Genehmigung zu ver sagen 1954 V BLw 68/53) ausgesprochen hat, vor allem dann vcrliegt, wenn der Erwerb nach den ganzen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung des grossen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt» Dies ist in der Regel der Pall, wenn der Erwerber bereits Land in eigener Bewirtschaftung besitzt und hierdurch eine ausreichende Lebensgrundlage hat Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Beschwerdegerichts bietet der Kaldenhof in seiner bisherigen Grösse aüti Samenzuchtbetrieb eine gesicherte Existenz« Das Oberlandesgericht hat das Interesse, das der Käufer an der VergrÖsserung seines Betriebes hat, anerkannt, den Erwerb des Grundstücks aber weder für den Samenzuchtbetrieb noch für die Saatgutvermehrung für not wendig erachtet» Es hat bei der Beurteilung der Frage ob der Grundstückserwerb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, ohne Rechtsirrtum den grossen Landbe darf berücksichtigt» Dies bedeutet nicht wie die Recbtsbeschwerde meint, jeder nicht unbedingt existenznot wendige Hinzuerwerb von Land nicht genehmigt werden dürfe Es kommt elmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an Richtig ist, dass bei der Berücksichtigung des grossen Landbedarfs nicht ganz allgemeine Erwägungen über die Ver hältni in der weiteren Umgebung herangezogen werden kön nen* Das hat das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwer de aus der Erwähnung der Landabgabe im Landkreis anzunehmen scheint, auch nicht getan» Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei der Entscheidung gerade auch den grossen Landbedarf im Stadtbezirk berücksichtigt« Solange noch im Bereich der Stadt MÜflH^, wie dies nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses der Fall ist, erwerbswillige Inhaber kleinbäuerlicher Betriebe, die dringend einer Landzulage bedürfen, und zahlreiche ostvertriebene Bauernfamilien vorhanden sind, die danach streben, eine Nebenerwerbssiedlung zu erhalten, steht eine nicht dringend notwendige anderweitige Grund stücksveräusserung mit einer gesunden Bodenverteilung nicht im Einklang« Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall, dass es sich bei dem Käufer um einen Gewerbetreibenden oder ein industrielles Unternehmen handelt, sondern muss auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber selbst Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist; denn-eine Grundstücksveräusserung kann auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer selbst Landwirt ist und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks hat, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen sind als der im Vertrag vorgesehene Erwerber« Ein Grundstückseigentümer kann zwar nicht gezwungen werden, sein Land an eine bestimmte Person zu veräussern* Auch im Genehmigungsverfahren lässt sich die Abgabe des in Frage kommenden Grundstücks an einen anderen Interessenten nicht unmittelbar erreichen« Wenn die ungesunde Verteilung der Bodennutzung gerade mit Rücksicht auf das dringende Interesse eines anderen Landwirts oder diesem gleichstehenden Interessenten zu bejahen ist, muss die beabsichtigte Veräusserung durch Versagung der Genehmigung verhindert werden, um den Erwerb des Grundstücks durch einen anderen als ernstlich und vordringlich anzusehenden Bewerber zu ermöglichen« Die Tatsache, dass auch bei Durchführung des Vertrages die veräusserte Grundfläche der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleibt, ist für die Beurteilung nicht entscheidende Massgebend ist allein der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung,, Die Entscheidung kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Veräusse-rung Schaden oder Nutzen bringt* Die Präge, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung von Grundstüclcsveräusserungen die Förderung von Samenzuchtbetrieben gegenüber der Schaffung von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen den Vorrang haben muss, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden* Wenn das Oberlandesgericht diese Frage für den vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, dass der Kalflfli^B für den Samenzuchtbetrieb eine sichere Existenz bietet, der Grundstückserwerb für den Betriebsinhaber zwar wünschenswert, aber nicht dringend geboten erscheint, verneint hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden* Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Durchführung des Kaufvertrages würde, soweit der Erwerb der 1 * 75 ha durch Vdl^ß Präge kommt, zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, lässt einen Rechtsirr +um nicht erkennen« b) Wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden, es sei denn, dass der Versagungsgrund durch eine Bedingung oder Auflage beseitigt werden kann* Die Zulässigkeit derartiger Anordnungen hat danach zur Voraussetzung, dass der Genehmigung des Vertrages ein Versagungsgrund entgegensteht* Die Bedingung oder Auflage soll und darf nur dazu dienen, diesen Versagungsgrund zu beseitigen und damit die sonst nicht zulässige Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu ermöglichen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7« Juli 1954 V BLw 5/54 RechtdLandw 19549 244 /2457 unter Nr 2 - insoweit in der Amtl Sammlung BGHZ 14, 179 nicht abgedruckt -; Lange-Wulff LwVG Anm 5 "& zu § 32 LVO; Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 1 Anm 68; Barn- OLG Freiburg RechtdLandw 1950, 19 /207 und 69 /?37 mit Anmerkung von Wulff), Liegt ein Versagungsgrund vor, muss von einer Auflage oder Bedingung Gebrauch gemacht werden, wenn dadurch die Genehmigung ermöglicht werden kann- Die Auflage begründet eine Verpflichtung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht berührt, während bei einer Bedingung das Rechtsgeschäft erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird- Diese Begriffsbestimmung gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Auflagen und Bedingungen, sondern auch dann, wenn kraft gesetzlicher Ermächtigung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes von der Genehmigungsbehörde Auflagen oder Bedingungen hinzugefügt werden. Zu den Bedingungen gehören auch die sogenannten bedingenden Auflagen, bei denen die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt und nur dann wirksam wird, wenn die Bedingung erfüllt ist (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 14s Oktober 1952 V BLw 54/52; ferner Keidel DNotZ 1955? Die Frage, welchen Inhalt im Genehmigungsverfahren Bedingungen und Auflagen haben dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt* § 32 Abs 1 LVO, der nach § 60 Abs 2 Nr*4 LwVG auch nach dem Inkrafttreten des neuen Verfahrens-rechts aufrechterhalten ist, bestimmt lediglich, dass die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden kann* Aus der Tatsache, dass Bedingungen und Auflagen dazu bestimmt sind, einen gesetzlichen Versagungs- Sie dürfen nicht gesetzesfremden Zwek-ken dienen (vgl OLG Freiburg aaO)» Die Bedingung braucht sich nicht auf eine Änderung des Ve'rtragsinhalts zu be-schränkeno Für die Annahme von Baur (RechtdLandw 1950, 78), dass der Gesetzgeber in erster Linie an "vertragsgestaltende Bedingungen" gedacht habe, liegen keine Anhaltspunkte vor» ✓ Stuttgart (RechtdLandw 1950, 9 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Ehrenforth; vgl dazu auch OLG Celle Rechtd Landw 1950, 167) vertreten wird, sind sogenannte Siedlungsauflagen, d«ho Auflagen, durch die dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt wird, einen Teil des Grundstücks fUr Siedlungszwecke abzugeben, im Genehmigungsverfahren nicht zulässig, weil sie gesetzesfremden Zwecken dienen Dieser Auffassung ist zuzustimmen., Ebenso wie Gesichts punkte, die für die Bodenreform von Erheblichkeit sein können, nicht im Genehmigungsverfahren, sondern in einem etwaigen Verfahren auf Grund der Bodenreformgesetzgebung zu berücksichtigen sind (vgl OGH BechtdLandw 1950, 121 /I22/), können auch Zwecke der Siedlung im Genehmigungsverfahren nicht im Wege einer Auflage verfolgt werden, weil sie Uber den Rahmen der gesetzlichen Versagungsgründe des Kontrollratsgesetzes Nr 45 und der Verordnung der Brit sehen Militärregierung Nr 84 hinausgehen- Eine derartige Auflage würde, wie Ehrenforth (aaO) zutreffend bemerkt, da rauf kjnauslaufen, dass gewissermassen auf kaltem Wege eine Landabgabe für Siedlungszwecke erzwungen wird, zu der im Zeitpunkt der Auflage kein gesetzlicher Zwang vorlag* Die Bedingung, unter der die Genehmigung in der vom Ober landesgericht bestätigten Entscheidung des Amtsgerichts erteilt ist, kann allerdings im Ergebnis zur Ansiedlung eines ostvertriebenen Landwirts oder eines diesem gleich stehenden Interessenten führen« Sie verfolgt aber keine siedlungspolitischen Belange, sondern soll dazu dienen reiche siedlungswillige Bewerber auch aus dem Kreise der Ostvertriebenen vorhanden sind, während der Käufer nicht unbedingt auf den Erwerb des Grundstücks angewiesen ist Die Bedingung steht deshalb mit dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung in einem untrennbaren Zusammenhang; sie geht deswegen auch nicht Uber den Rahmen dieses Versagungsgrundes hinaus, da auf andere Weise das Hindernis der ungesunden Verteilung der Bodennutzung sjch überhaupt nicht ausräumen lässt, wenn man nicht ohne weiteres von vornherein die Genehmigung versagen will* Die Erfüllung der Bedingung steht vielmehr im freien Belieben des Käufers« Es trifft auch nicht zu, dass, wie die Rechtsbeschwerde meint, die durch den Hinzuerwerb erzielte Abrundung des Besitzes durch eine landabgabe wieder illusorisch'gemacht werde» Durch den Erwerb des Grundstücks würde eine auch vom Oberlandesgericht anerkannte wirtschaftlich sehr zweckmässige Grenzbegradigung erreicht werden/ Das Beschwerdegericht hat aber weiter auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellt, dass 5 Morgen vom Kalden-hof abgetrennt werden könnten, ohne dass hierdurch eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Betriebes herbeigeführt würde, und bestimmte Grundflächen bezeichnet, die für eine Abgabe in Frage kommen könnten« Gegen die Zulässigkeit der Bedingung sind danach rechtliche Bedenken nicht zu erheben*