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BGH · VI ZR 96/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 96/72

Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Vagen ohne den Unfall zwar mangels Fahrerlaubnis nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benützt worden wäre. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die von der Rechtsprechung zu dem Nutzungsausfallanspruch entwickelten Grundsätze müßten auch Geltung haben, wenn der Geschädigte mit dem Kraftfahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nicht selbst gefahren war oder sich mit ihm hatte fahren lassen, sondern wenn er es nur für seine Familienangehörigen angeschafft und unterhalten habe. Er büße zwar in diesem Fall keinen Zeitgewinn und die für viele Lebensbereiche wichtige rasche Beweglichkeit ein, verliere aber die von ihm beabsichtigte andere Nutzungsart, nämlich die, daß seine Familienangehörigen, vor allem sein sich im Studium befindlicher Sohn, den Vagen benutzen könnten. Auch die Beeinträchtigung dieser Benutzungsart stelle einen Vermögensschaden dar, weil der Kläger sich diese Nutzungsmöglichkeit -wie der selbstfahrende Halter oder Eigentümer - durch Vermögensaufwendungen erkauft habe. September 1963 (BGHZ 40, 345) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß derjenige, der Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, grundsätzlich auch verpflichtet ist, dem Geschädigten Geldersatz für den Nutzungsausfall des Kraftfahrzeugs zu leisten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und insoweit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat (BGHZ 45, 212; Senatsurteil vom 17. Er hat deshalb entschieden, daß die Entschädigung des Betroffenen nur in Falle einer "fühlbaren" Nutzungsbeeinträchtigung zusteht, und hat infolgedessen den Nutzungsausfallanspruch versagt, wenn der Geschädigte seinen Vagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen nicht hätte nutzen können (BGHZ 55, 145, 147; BGH Urt. v. Die Subjekt-bezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs wird entgegen der Auffassung der Revision aber nicht dadurch aufgegeben, daß auch den Geschädigten, der den beschädigten Vagen nicht selbst fährt, sondern ihn zun Zwecke der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn ihn keine Rechtspflicht (z.B. Unterhaltspflicht) trifft, seinen Familienangehörigen einen Vagen zu stellen, und wenn er, wie hier, den Pkw nicht nur nicht fahren wollte, sondern mangels Fahrerlaubnis nicht lenken konnte. Auch er hat bei soloher Fallgestaltung persönlich durch die Beschädigung seines Vagens einen Schaden erlitten, weil für ihn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, während der Reparaturzeit die von ihm beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs entfällt. Fühlbar ist deshalb die Nutzungsbeeinträchtigung immer, wenn der Vagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann (BGHZ 45, 212, 216), diese Nutzungsmöglichkeit aber bestehen würde, wenn der Vagen verfügbar wäre. Daher kann nicht nur derjenige Nutzungsausfall als Schaden geltend machen, der das beschädigte Fahrzeug selbst hatte lenken oder es doch mittels eines Fahrers - wie etwa hier des Sohnes des Klägers - selbst hatte benutzen wollen. Vielmehr steht auch dem der Ersatzanspruch zu, der den Vagen vermietet hatte, so daß er in solchem Falle seinen Schaden meist wird konkret berechnen können. Für die Frage des abstrakt berechneten, richtiger: pauschal abzugeltenden Nutzungsausfallschadens kann aber auch dann nichts anderes gelten, wenn der Eigentümer den Vagen aus "seiner Tasche" gezahlt hatte, würde e£ es auch gewesen sein, der im eigenen Namen, jedenfalls auf seine Kosten - wenn auch für seinen Sohn - den Ersatzwagen angemietet hätte. Das zeigt ebenfalls, daß ihn auch der Ausfall des Wagens vermögensrechtlich getroffen hatte und daß er es ist, dem der Ersatzanspruch für diesen Nutzungsausfall zusteht. Juni 1968 (aap) bereits darauf hingewiesen, daß der beim Unfall verletzte, daher nicht fahrtüchtige Kraft-fahrzeugeigentümer dann einen Vermögensschaden erlitten hat, wenn der Vagen ohne den Unfall nicht von ihm, sondern von Familienangehörigen benutzt worden wäre, und wenn er ihn auch zu diesem Zweck angeschafft und ihn diesen Personen zur Verfügung gestellt haben würde. Der Senat hält an dieser Auffassung, die auch vom Schrifttum geteilt wird, fest (vgl. Daher kann es im hier zu entscheidenden Fall billigerweise den Beklagten nicht zugutekommen, daß der Kläger keinen Ersatzwagen für seinen Sohn gemietet hatte und seine Familie sich anderweit beholfen hat.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BGB § 249 A
Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Vagen ohne den Unfall zwar mangels Fahrerlaubnis nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benützt worden wäre.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 96/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1973
9
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
der Frau Iris A IBM«, Z
traße
 der ZMM-VMHMMi«-Gesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland: Dr. Alfred HM, IBM •, BäMMs traße 5,
9
Beklagten und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karl-Heinz • Bi
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.v.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Februar 1972
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 15. August 1970 kam es zwischen einem dem Kläger gehörenden Pkw und dem Pkw der Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurde der Wagen des Klägers beschädigt. Die Instandsetzung dauerte vom 15. August bis zu dem 14. September 1970.
Der Kläger besitzt keinen Führerschein. Das Fahrzeug wird von seinen Familienmitgliedern, vorwiegend von seinem Sohn, benutzt. Dieser hatte den Wagen auch gefahren, als es zu dem Unfall kam.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagten dem Kläger den gesamten Unfallschaden zu ersetzen
 
haben. Sie streiten nur darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, dem Kläger für die Reparaturzeit seines Pkw eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen.
Das Landgericht und das Kammergericht haben dem Kläger die geforderte Nutzungsentschädigung von 310 DM zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgrunde
I.	Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die von der Rechtsprechung zu dem Nutzungsausfallanspruch entwickelten Grundsätze müßten auch Geltung haben, wenn der Geschädigte mit dem Kraftfahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nicht selbst gefahren war oder sich mit ihm hatte fahren lassen, sondern wenn er es nur für seine Familienangehörigen angeschafft und unterhalten habe. Er büße zwar in diesem Fall keinen Zeitgewinn und die für viele Lebensbereiche wichtige rasche Beweglichkeit ein, verliere aber die von ihm beabsichtigte andere Nutzungsart, nämlich die, daß seine Familienangehörigen, vor allem sein sich im Studium befindlicher Sohn, den Vagen benutzen könnten. Auch die Beeinträchtigung dieser Benutzungsart stelle einen Vermögensschaden dar, weil der Kläger sich diese Nutzungsmöglichkeit -wie der selbstfahrende Halter oder Eigentümer - durch Vermögensaufwendungen erkauft habe. Schließlich könne auch in diesem Fall der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der sich ein Ersatzfahr-
zeug gemietet habe und dann (unter Berücksichtigung der Eigenersparnisse) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen könne.
II.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
1.	Seit dem Urteil des III. Zivilsenats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß derjenige, der Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, grundsätzlich auch verpflichtet ist, dem Geschädigten Geldersatz für den Nutzungsausfall
 des Kraftfahrzeugs zu leisten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und insoweit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat (BGHZ 45, 212; Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 * LM BGB § 249 /?7 Nr. 25). Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil und dessen vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist. Sie stützt sich u.a. auf den Umstand, daß für ein sofort verfügbares, fahrbereites Kraftfahrzeug insgesamt ein berechenbar höheres Entgelt erzielt wird. Der Geschädigte soll die in dem Verzicht auf einen geldwerten Gebrauch (oder Verbrauch) liegende Entbehrung nicht im Interesse des Schädigers auf sich nehmen müssen (BGHZ 56, 214).
2.	Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung aber immer darauf geachtet, daß die Subjekt-
 
bezogenheit des Schadens nicht vernachlässigt wird (BGHZ 45, 212, 219 und 54, 82, 85; BGH ürt. v. 7. Ju-ni 1968 - VI ZU 40/67 » LN BGB § 249 ßl Nr. 22 •
VersR 1968, 803 * NJV 1968, 1778; vgl. auch Vussow,
VI 1968, 117). Er hat deshalb entschieden, daß die Entschädigung des Betroffenen nur in Falle einer "fühlbaren" Nutzungsbeeinträchtigung zusteht, und hat infolgedessen den Nutzungsausfallanspruch versagt, wenn der Geschädigte seinen Vagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen nicht hätte nutzen können (BGHZ 55, 145, 147; BGH Urt. v. 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - aaO). Die Subjekt-bezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs wird entgegen der Auffassung der Revision aber nicht dadurch aufgegeben, daß auch den Geschädigten, der den beschädigten Vagen nicht selbst fährt, sondern ihn zun Zwecke der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn ihn keine Rechtspflicht (z.B. Unterhaltspflicht) trifft, seinen Familienangehörigen einen Vagen zu stellen, und wenn er, wie hier, den Pkw nicht nur nicht fahren wollte, sondern mangels Fahrerlaubnis nicht lenken konnte. Auch er hat bei soloher Fallgestaltung persönlich durch die Beschädigung seines Vagens einen Schaden erlitten, weil für ihn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, während der Reparaturzeit die von ihm beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs entfällt. Deshalb liegt hierin auch nicht lediglich eine Beeinträchtigung seiner Dispositionsbefugnis, die allerdings keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen würde (BGHZ 55, 146, 150). Für ihn wird der vorübergehende Entzug
 
der Gebrauchsmöglichkeit auch ’'fühlbar", obwohl die Nutzungsvereitelung in seiner Person in der Regel keinen eigenen Bedarf hervorruft. Venn der Senat den Nutzungsausfallersatz auf den Ausgleich einer "fühlbaren" Nutzungsbeeinträchtigung begrenzt hat, so hat er damit die Ersatzforderung nur vom Vorliegen des Nutzungs-willens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig gemacht (Urt. v. 7. Juni 1968, aaO). Dieser Nutzungswille muß sich aber nicht unbedingt auf den eigenen Gebrauch beschränken. Auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs erfaßt (LG Köln, Der Betrieb 1967, 2115). Entscheidend sind die individuellen Gebrauchsgewohnheiten und -absichten (vgl. Werber, AcP 1973, 158, 184). Fühlbar ist deshalb die Nutzungsbeeinträchtigung immer, wenn der Vagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann (BGHZ 45, 212, 216), diese Nutzungsmöglichkeit aber bestehen würde, wenn der Vagen verfügbar wäre. Daher kann nicht nur derjenige Nutzungsausfall als Schaden geltend machen, der das beschädigte Fahrzeug selbst hatte lenken oder es doch mittels eines Fahrers - wie etwa hier des Sohnes des Klägers - selbst hatte benutzen wollen. Vielmehr steht auch dem der Ersatzanspruch zu, der den Vagen vermietet hatte, so daß er in solchem Falle seinen Schaden meist wird konkret berechnen können. Für die Frage des abstrakt berechneten, richtiger: pauschal abzugeltenden Nutzungsausfallschadens kann aber auch dann nichts anderes gelten, wenn der Eigentümer den Vagen
 
dadurch nutzte» daß er ihn einem Dritten ohne Entgelt verlieh oder aus bloßer Gefälligkeit hatte überlassen wollen und diese Nutzungsmöglichkeit weiterhin gegeben war. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 1966 (BGHZ 45, 212, 216) erklärt, für die Zubilligung einer Geldentschädigung zu dem Ausgleich der Nutzungsentziehung spreche vor allem, daß der betroffene Wageneigentümer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte fordern können (vgl. auch Urteil des Senats vom 7. Juni 1968 aaÖ). Dieser Grundgedanke trifft auch im Streitfall zu. Es steht außer Frage, daß die Beklagten die Kosten für einen Ersatzwagen hätten tragen müssen. So wie hier der Vater für seine Familie, vorwiegend für seinen Sohn, den Vagen angeschafft und für das Fahrzeug offensichtlich Steuern, Versicherungen usw. aus "seiner Tasche" gezahlt hatte, würde e£ es auch gewesen sein, der im eigenen Namen, jedenfalls auf seine Kosten - wenn auch für seinen Sohn - den Ersatzwagen angemietet hätte. Das zeigt ebenfalls, daß ihn auch der Ausfall des Wagens vermögensrechtlich getroffen hatte und daß er es ist, dem der Ersatzanspruch für diesen Nutzungsausfall zusteht. Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 7. Juni 1968 (aap) bereits darauf hingewiesen, daß der beim Unfall verletzte, daher nicht fahrtüchtige Kraft-fahrzeugeigentümer dann einen Vermögensschaden erlitten hat, wenn der Vagen ohne den Unfall nicht von ihm, sondern von Familienangehörigen benutzt worden wäre, und wenn er ihn auch zu diesem Zweck angeschafft und ihn diesen Personen zur Verfügung gestellt haben würde.
 
Der Senat hält an dieser Auffassung, die auch vom Schrifttum geteilt wird, fest (vgl. Herkner, VersR 1968, 1057; Klimke, Die Versicherungspraxis 1973, 49, 51; Martens, NJW 1968, 1778, 1779; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens im bürgerlichen Recht, 215, Fn. 37; Schmidt-Salzer, Betriebsberater. 1970, 55, 63; Wussow,
WI 1968, 117, 118). Daher kann es im hier zu entscheidenden Fall billigerweise den Beklagten nicht zugutekommen, daß der Kläger keinen Ersatzwagen für seinen Sohn gemietet hatte und seine Familie sich anderweit beholfen hat.
III.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Nutzungsausfallanspruchs wird von der Revision nicht angegriffen. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnabend
 Dr. Steffen
 Dr. Kullmann