BGH · VI ZR 96/63 vom 19.11.1963

Originalentscheidung als PDF

PDF öffnen ↗

Leitsatz / Zusammenfassung

Später rließ sie jedoch - von der Beklagten zu 2) unbemerkt - den ielplatz, nahm das Dreirad ihres Spielgefährten Rainer sich und fuhr damit über die Gehwege des Hasenspringwege s i des Eichendorff -Platzes. Das Fahren mit einem Dreirad hätten die Beklagten ihrer Tochter verboten j denn da der Kinderspielplatz dafür nicht geeignet gewesen sei, habe bei einer Benutzung der Bürgersteige stets die Gefahr bestanden, daß Dagmar auf die Fahrbahn komme, über diese Gefahr hätten die Beklagten ihre Tochter auch.eindringlich belehrt. Dabei habe die Beklagte zu 2) ihre Tochter stets darüber belehrt, daß sie nicht zu schnell und dicht an anderen Leuten vorbeifahren dürfe. Die Beklagten hätten nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag ihrer Tochter die Benutzung eines Dreirades mit der Begründung verboten, nach den örtlichen Verhältnissen bestehe sonst die Gefahr, daß sie auf die Fahrbahn gerate. Selbst wenn die Beklagte zu 2) dieses Verbot ausreichend überwacht haben sollte, würde damit den Anforderungen der Aufsichtspflicht nicht genügt selnj denn nach dem Sinn der elterlichen Aufsichtspflicht reiche es nicht aus, das Kind über die Gefahren zu belehren, die ihm selbst durch bestimmte Verhaltensweisen' drohten. Eine derartige Belehrung über die Gefahren, die mit der Benutzung einSB Dreirades für Dritte verbunden seien, hätten die Beklagten selbst nicht behauptet. das Fahren mit einem Dreirad «regen der Gefahren für Dritte verboten sei, habe Dagmar daraus nicht entnehmen können. 1.) Das Berufungsgericht vermißt eine besondere Belehrung der lochter der Beklagten über die Gefahren, die das Fahren mit einem Dreirad auch für dritte Personen mit sich bringt. Der Senat hat allerdings bereits ausgesprochen, daß ein mit einem Boiler spielendes vierjähriges Kind über die Gefahren, die das Rollerfahren für andere Straßenbenutzer mit sich bringt, belehrt und ernBtlioh zur Rücksichtnahme und Vorsicht angehalten werden muß (Urt. v. Darin liegt ein rechtlich erheblicher Unterschied* Denn wenn Eltern ihr Kind mit einem Roller spielen lassen, gebietet es die Aufsichtspflicht, das Kind auch auf die mit der Benutzung verbundenen Gefahren hinzuweieen und zu einer ungefährlichen Benutzung anzuhalten. Verbieten aber die Eltern ihrem vierjährigen Kind die Benutzung eines Dreirades, eo kann von ihnen nicht verlangt werden, daß sie dem Kind das Verbot durch die Darstellung der sonst drohenden Gefahren begründen. Die Lebenserfahrung lehrt vielmehr; daß Kinder in diesem Alter durch Begründungen für ihnen erteilte Verbote, deren Tragweite sie noch nicht zu übersehen vermögen, nur verwirrt werden; Sie bieten ihnen höchstens Veranlassung* zu überlegen; ob die ihnen aufge-zeigten Gründe auch im Einzelfall zutreffen, und erhöhen damit die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot. Danach hat die Beklagte zu 2) ihre Tochter wie stets, so auch am Unfall tage, angewiesen, sich nur auf dem hinter den Häusern gelegenen Spielplatz aufzu-halten, auf dem ein Pahren mit dem Dreirad nicht möglich wer. zwischen 16.00 Uhr und dem Unfall auch zweimal kontrolliert, ob Dagmar sich an die ihr erteilte Weisung hielt. Wenn die Beklagte zu 2) danach in einer halben Stunde zweimal kontrolliert h ob Dagmar sich auf dem Spielplatz aufhielt, so hat sie den Anforderungen genügt, die den Beklagten rechtlich zugemutet werden können. Das gilt selbst dann, wenn aus der Tatsache, daß Dagmar vor dem Unfall bereits zweimal mit Einwilligung der Mutter ihres Spielgefährten dae Dreirad benutzt hat, eine Steigerung der Aufsichtspflicht zu entnehmen wäre. 3.) Ob die von den Beklagten zu ihrer Entlastung auf gestellten Behauptungen der Entscheidung zugrundegelegt werden können, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf seinen abweichenden Hechtsstandpunkt offengelassen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

DreiradDagmarKindBerufungsgerichtAufsichtspflichtGefahrKlägerinBenutzung

Volltext der Entscheidung

Verkündet ais 19. November 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In. dem Rechtsstreit 1. des kaufm. Angestellten Johann G » 2. cor ln S0H|0HH8PÜH9H|HiBweg flp, Beklagte, Berufungsbeklagte und Kevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Reohtsanwalt Br. i g e g e xl Rentnerin Brau Berta -StraBefll, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich' Me<yer für Re c h t erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Orteil des 2. Zivil Senats des Oberlandeegerlohts Braunschweig vom 27. Pebruar 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Sat'bestand: Am 25. Angust 1961 gegen 16.30 Uhr erlitt die Klägerin in Izgitter-Bad einen Unfall, der von der damals vierjährigen chter Dagmar der Beklagten verursacht wurde. Während die Klägerin er den Pußweg des Eichendorff-Platzes in Richtung auf die Ein-ndung Hasenspringweg ging, kam Dagmar auf einem ihrem Spiel-f ehrten gehörenden*}.:* Dreirad Über den Bürger steig des Hasenringweges heran, tun in den Eichendorff-Platz einzubiegen. Da-i fuhr sie die Klägerin an, die zu Boden stürzte und sich nplisierte Brüche des Unterarms und des Oberschenkelhalsea sog. Die Beklagte zu 2) hatte Dagmar von der im Hasenspringweg legeren Wohnung der Beklagten gegen 16.00 Uhr zu dem Spielen nach außen geschickt. Dagmar sollte sich auf den Spielplatz begeben, r sich im Hofe des Häuserblocks Blchendorff-Platz/Hasenspring-g befand. Dieser Weisung kam Dagmar zunächst auch nach. Später rließ sie jedoch - von der Beklagten zu 2) unbemerkt - den ielplatz, nahm das Dreirad ihres Spielgefährten Rainer sich und fuhr damit über die Gehwege des Hasenspringwege s i des Eichendorff -Platzes. Dieses Dreiraötv hatte Dagmar belts früher zweimal mit Erlaubnis der Mutter des Rainer Beer autzt. Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der elter-Dhen Aufsichtspflicht in Anspruch genommen: und beantragt, sie n Ersatz der Heilungskoatenin Höhe von 2 ??79,22 DM sowie zur ilung eines angemessenen&ohmerzensgeldes und einer angemesse-i Geldrente wegen unfallbedingter Pflegebedürftigkeit zu verteilen. Sie hat ferner festzustellen beantragt, daß ihr die ciagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens.verpflichtet seien. i)ie Beklagten meinen» ihre Aufsichtspflicht erfüllt au halsen. Bio Beklagte zu 2) habe stets darauf geachtet, daß Dagmar sich nur auf dem Kinderspielplatz aufgehalten habe! Am ün- . fallrage habe sie Dfgaar dazu noch besonders angehalten und die Einhaltung ihrer Weisung in der kurzen Zeit bis zu dem Unfall zweimal kontrolliert. Das Fahren mit einem Dreirad hätten die Beklagten ihrer Tochter verboten j denn da der Kinderspielplatz dafür nicht geeignet gewesen sei, habe bei einer Benutzung der Bürgersteige stets die Gefahr bestanden, daß Dagmar auf die Fahrbahn komme, über diese Gefahr hätten die Beklagten ihre Tochter auch.eindringlich belehrt. Die Beklagte zu 2) habe die Beachtung des Verbotes überwacht und sei bei Verstößen sofort r einmal auch mit einer Bestrafung - eingeschritten. Sinen ihr gehörenden kleinen Kinderroller habe Dagmar nur in Anwesenheit, der Beklagten zu 2} benutzen dürfen. Dabei habe die Beklagte zu 2) ihre Tochter stets darüber belehrt, daß sie nicht zu schnell und dicht an anderen Leuten vorbeifahren dürfe. Das habe Dagmar auch immer beachtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aüf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Zahlungsanträge dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die Kevision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet. E'zitsohei dungsgründe Das Berufungsgericht hat den den Beklagten, obliegenden Bntlastungebeweis gemäß § 832 Abö* 1 Satz 2 BGB nicht als geführt angesehen. Die Beklagten hätten nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag ihrer Tochter die Benutzung eines Dreirades mit der Begründung verboten, nach den örtlichen Verhältnissen bestehe sonst die Gefahr, daß sie auf die Fahrbahn gerate. Selbst wenn die Beklagte zu 2) dieses Verbot ausreichend überwacht haben sollte, würde damit den Anforderungen der Aufsichtspflicht nicht genügt selnj denn nach dem Sinn der elterlichen Aufsichtspflicht reiche es nicht aus, das Kind über die Gefahren zu belehren, die ihm selbst durch bestimmte Verhaltensweisen' drohten. Es müsse dem Kind vielmehr auch vor Augen geführt werden,welche Gefahren für andere Personen mit bestimmten Spielen verbunden seien. Sonst sei nämlich damit-zu rechnen, daß Kinder sich Über Verbote der Eltern hinwegsetzten, sobald sie sich sicher genug glaubten, um eigenen Schaden zu verhüten. Eine derartige Belehrung über die Gefahren, die mit der Benutzung einSB Dreirades für Dritte verbunden seien, hätten die Beklagten selbst nicht behauptet. Die Dagmar gegebenen Anweisungen für die Benutzung ihres Holzrollers reichten dazu nicht aus j denn das Dreirad sei schwerer, schneller zu fahren, schwieriger zu handhaben und deshalb ungleich gefährlicher als ein einfacher.Holzroller, Daß die Beklagte zu 2) ihre Tochter eiimaial von dem verbotswidrig benutzten Dreirad gezogen und sie bestraft habe, könne die Beklagte ebenfalls nicht entlasten, denn der Anlaß für dieses Eingreifen sei Dagmars Weigerung gewesen, das Dreirad ihrem Spielgefährten wieder herauszugeben. Daß ihr. das Fahren mit einem Dreirad «regen der Gefahren für Dritte verboten sei, habe Dagmar daraus nicht entnehmen können. II. Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Haftung der Eltern gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nicht ein, wenn sie ifca&r Aufsichtspflicht genügt haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt eich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie danach, was den Sltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Hs ist deshalb zu fragen, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kind zu verhindern (BGH, Urt. v. 29« Mai 1962, VI ZB 231/61, VersR 1962, 783). Grundsätzlich sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt besonders bei einem vierjährigen Kind. Denn Kinder dieses Alters sind unverständig und verfügen im.Spiel noch nicht über die Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung. Die nach diesem Grundsatz im vorliegenden Fall gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht jedoch verkannt. 1.) Das Berufungsgericht vermißt eine besondere Belehrung der lochter der Beklagten über die Gefahren, die das Fahren mit einem Dreirad auch für dritte Personen mit sich bringt. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Unterlassung der Be-klagten den Nachweis gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausschließt. Der Senat hat allerdings bereits ausgesprochen, daß ein mit einem Boiler spielendes vierjähriges Kind über die Gefahren, die das Rollerfahren für andere Straßenbenutzer mit sich bringt, belehrt und ernBtlioh zur Rücksichtnahme und Vorsicht angehalten werden muß (Urt. v. 3. Dezember 1957* VI ZR 265/56, VersR 1958, 85). Die Übertragung dieses Grundsatzes auf den hier zu entschci-denden Pall ist jedoch nicht möglich. Denn dort hatten die Eltern den Kind einen Holler zur Verfügung gestellt. Hier haben die Beklagten nach ihrer Behauptung davon jedooh bewußt abgesehen und ihrer Tochter auch die Benutzung fremder Dreiräder verboten. Darin liegt ein rechtlich erheblicher Unterschied* Denn wenn Eltern ihr Kind mit einem Roller spielen lassen, gebietet es die Aufsichtspflicht, das Kind auch auf die mit der Benutzung verbundenen Gefahren hinzuweieen und zu einer ungefährlichen Benutzung anzuhalten. Verbieten aber die Eltern ihrem vierjährigen Kind die Benutzung eines Dreirades, eo kann von ihnen nicht verlangt werden, daß sie dem Kind das Verbot durch die Darstellung der sonst drohenden Gefahren begründen. Sine solche Erläuterung nag bei älteren und verständigen Xindern ihren Sinn haben* Bei einem vierjährigen Mädchen ist das jedoch nicht der Pall. Die Lebenserfahrung lehrt vielmehr; daß Kinder in diesem Alter durch Begründungen für ihnen erteilte Verbote, deren Tragweite sie noch nicht zu übersehen vermögen, nur verwirrt werden; Sie bieten ihnen höchstens Veranlassung* zu überlegen; ob die ihnen aufge-zeigten Gründe auch im Einzelfall zutreffen, und erhöhen damit die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot. 2.) Stellt die Unterlassung der vom Berufungsgericht vermißten Begründung des Verbotes ^dahach keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, so ist ihr andererseits mit dem Verbot des Dreiradfahrene noch nicht genügt. Hinzukommen muß vielmehr eine ausreichende und zu demutbare Überwachung. Nach den Behauptungen der Beklagten, deren Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt, habwaaie aber, auch diese Pflicht erfüllt. Danach hat die Beklagte zu 2) ihre Tochter wie stets, so auch am Unfall tage, angewiesen, sich nur auf dem hinter den Häusern gelegenen Spielplatz aufzu-halten, auf dem ein Pahren mit dem Dreirad nicht möglich wer. Wie bei anderen Gelegenheiten hat die Beklagte zu 2) in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und dem Unfall auch zweimal kontrolliert, ob Dagmar sich an die ihr erteilte Weisung hielt. Mehr kann von den Beklagten nicht verlangt werden. Die Möglichkeit zu dem Aufenthalt und Spielen im Freien muß, wenn es mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, Kindern in diesem Alter erhalten bleiben (BGH, ürt. v. 19. März 1957, VJ 2E 29/56, LM 3GB § 685 Hr. 5). Der Überwachung ihres dabei gezeigten Verhaltens sind aber natürliche Grenzen gesetzt. Dine ständige Beobachtung kann nicht verlangt werden. Wenn die Beklagte zu 2) danach in einer halben Stunde zweimal kontrolliert h ob Dagmar sich auf dem Spielplatz aufhielt, so hat sie den Anforderungen genügt, die den Beklagten rechtlich zugemutet werden können. Das gilt selbst dann, wenn aus der Tatsache, daß Dagmar vor dem Unfall bereits zweimal mit Einwilligung der Mutter ihres Spielgefährten dae Dreirad benutzt hat, eine Steigerung der Aufsichtspflicht zu entnehmen wäre. 8 3.) Ob die von den Beklagten zu ihrer Entlastung auf gestellten Behauptungen der Entscheidung zugrundegelegt werden können, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf seinen abweichenden Hechtsstandpunkt offengelassen. Zur Nachholung dieser Prüfung war das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung Uber die kosten der Hevlsion - zurückzuweisen. Engels Hane bock X)r. Bode 2)r. Hauß Heinrich Meyer