BGH · VI ZR 89/61 vom 28.11.1961
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat ent« gegnet, der Unfall sei allein auf das grob fahrlässig ver« kehrswidrige Verhalten des Verunglückten zurückzufUhren« Dieser sei völlig achtlos und für ihn, den Beklagten, unerwartet kürz vor seinem Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten« Der Beklagte habe den Unfall weder durch sofortiges Bremsen noch durch Ausweichen nach links vermeiden können« Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG gewesen« Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie das Landgericht die Auffassung, der Unfall stelle für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. fahr verlangt* Diesen Anforderungen, so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei der Beklagte gerecht geworden« Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 42,5 km/st habe auf der 9 m breiten und übersichtlichen MoflHVstraße, auf der zur Unfallzeit nur mäßiger Verkehr geherrscht habe, auch von einem besonders sorgfältigen Wahrer eingehalten werden dürfen« Als Kreidner plötzlich und für den Beklagten unerwartet und unvorhersehbar den Seitenstreifen verlassen habe und in einer Entfernung von 8-10 m vor dem herannahenden Personenwagen in dessen Fahrbahn getreten sei, habe der Beklagte sofort ein Hupsignal gegeben und gebremst» Dies seien sachgemäße Maßnahmen gewesen, die auch ein geistesgegenwärtiger Fahrer unter den gegebenen Umständen getroffen haben würde, um de.n Unfall zu vermeiden oder zu demindest in seinen Folgen herabzu demindern« Allerdings hätte der Unfall auf die kurze Entfernung durch die getroffenen Maßnahmen nur vermieden werden können, wenn auf das Warnzeichen hin an den Fahrbahnramd zurückgewichen wäre« Wenn der Beklagte sich in der Erwartung, werde von der Fahrbahn zurücktreten, auf Hupen und Ab-bremsen beschränkt und sich nicht entschlossen habe, sein Fahrzeug nach links zu lenken, so könne ihm deswegen ein Mangel an Geistesgegenwart im Augenblick der Gefahr nicht vorgeworfen werden« Auch ein besonders sorgfältiger Fahrer habe bei dem plötzlichen und unerwarteten Hineintreten Kreidners in die Fahrbahn die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen für sachgemäß halten und anwenden dürfen« Sie ist ein zwar hochgespannter, jedoch dem menschlichen Vermögen angepaßter Begriff und bedeutet, daß der Unfall für einen Kraftfahrer in der Lage des Betroffenen selbst bei äußerster Sorgfalt und Geistesgegenwart nicht zu vermeiden gewesen wäre«, Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten des Beklagten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob er die äußerste, nach den Umständen zu demutbare Sorgfalt beobachtet hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9° Juni 1959 - VI ZR 157/58 - VRS 17,. Mit diesen Grundsätzen steht die Auffassung des Berufungsgerichts in Einklang, der Beklagte habe auch bei höchsten Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht die von ihm getroffenen Maßnahmen in dem ihm zur Fassung eines Entschlusses zur Verfügung stehenden geringen Bruchteil einer Sekunde für sachgerecht halten dürfen« ein routinierter Fahrer hätte durch Linksausbiegen möglicherweise auch bei der nassen Fahrbahn den Unfall vermeiden können« Der Sachverständige weist zutreffend darauf hin, daß ein Ausbiegen bei gleichzeitigem Bremsen auf der nassen Fahrbahn sehr gefährlich gewesen wäre« Er hält im übrigen unter Berücksichtigung aller Umstände die Reaktion des Beklagten für sachgemäß« Er vertritt dabei die Auffassung, der das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum folgt, es sei für den Beklagten nicht zu demutbar gewesen, nach links auszubiegen, ohne sich zuvor durch einen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob ihn kein anderes Fahrzeug überholte; denn er hätte, um den Unfall zu vermei- den, so weit nach links ausbiegen müssen, daß er, falls ihn ein anderes Fahrzeug überholte, sich selbst und dieses Fahrzeug gefährdet hätte» Ein Blick in den Rückspiegel hätte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, so viel Zeit in Anspruch genommen, daß unter Berücksichtigung der dem Beklagten zuzubilligenden Schreck- und Reaktionszeit der Unfall auch durch einen Versuch, nach links auszubiegen, nicht hätte vermieden werden können» Der Meinung der Revision, dem Kraftfahrer könne im Rahmen des § 7 Abs» 2 StVG niemals eine Schreckzeit zugebilligt werden, kann nicht gefolgt werden» Die Schreckzeit ist dem Fahrer nur dann zu versagen, wenn er es verschuldet hat, daß er durch eine plötzlich und unerwartet eingetretene Gefahr Überrascht worden ist (vgl» die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16» Dezember 1953 - VI ZR 87/52 ~