BGH · VI ZR 86/57
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
- Prozeßbevollmächtigters Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof«, Pro hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1958 utruer Mitwirkung der Bundesrichter Pro Kleinewefers, Pr« Engels, Pr» KoE« Meyer, Hanebeck und Pr« Hauß für Recht erkannt: Pie hat einen Teilbetrag von 7 000 DM eingeklagt und zur Begründung vorgetragen, auch die Beklagte sei für den Unfall haftpflichtig, da sie ihre Pernsprechleitung mangelhaft unterhalten habe. Pie Beklagte ist der Ansicht, daß selbst dann, wenn der gestürzte Mast nicht mehr ganz standfest gewesen sei, die von dem Bauunternehmer und seinen Leuten zu vertretende Verursachung so überwiege, daß diese den ganzen Schaden tragen müßten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHZ 12, 94 dargelegt hat, ist die Pflicht der Bundespost zu einer ordnungsmäßigen Anlage und Unterhaltung ihrer Fernsprechanlagen im Verhältnis zu unbeteiligten dritten Personen aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abzuleiten, so daß Schadensersatzansprüche nicht aus dem Gesichtspunkt der Beamtenhaftung, sondern nur aus §3 823 oder 836 BGB begründet sein können. eine Haftung der Beklagten gegenüber Br^P lediglich aus § 836 BGB ergeben, so wären nach der zwingenden Ausgleichs-regelung des § 840 Abs* 3 BGB im Innenverhältnis zwischen dem aus Verschulden verantwortlichen Bauunternehmer und seinen Leuten einerseits und der Beklagten andererseits nur der Bauunternehmer und seine Leute verantwortlich; in diesem Falle würde daher ein Ausgleichsanspruch zunächst ausscheiden« Anders wäre es, wenn die Beklagte aus § 823 in Verbindung mit §§ 89, 31, 30 BGB deshalb schadensersatzpflichtig wäre, weil sie durch ihre Organe nicht für eine ordnungsmäßige Kontrolle und Unterhaltung der Masten der Telefonleitung gesorgt hätte® Alsdann müßte unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 234 BGB über den Ausgleich zwischen den mehreren aus unerlaubter Handlung verantwortlichen Schädigern befunden werden« Die Entscheidung des Rechtsstreits ist dalier davon abhängig, ob die Beklagte wegen mangelhafter Unterhaltung der Fernsprechanlage gegenüber dem verletzten Br£p aus § 823 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet war« Die Beweislast für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt die Klägerin« Kann diese allerdings beweisen, daß der gestürzte Mast den Einwirkungen, mit denen man als etwas üblichem rechnen muß, infolge Morschheit nicht mehr gewachsen war, so würde die Beklagte darlegen und beweisen müssen, daß ihr ein solcher Zustand ohne Verschulden ihrer verantwortlichen Organe entgehen konnte« Denn das Bestehen des von ihrer Anlage ausgehenden gefährdenden Zustandes würde zunächst dafür sprechen, daß die zu dem Schutze des Verkehrs erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalton worden sind (vgl« Urteil des III« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Januar 1954 - III. Po Bas Berufungsgericht hat sich nach eingehender Beweisaufnahme durch Zeugen und einen Sachverständigen für Holzfragen außerstande gesehen, die Feststellung zu treffen, daß der gestürzte Mast in einem Zustand gewesen ist, der aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beanstanden war® Bas Berufungsgericht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen Prof« Br« angeschlossen, der ausgeführt hat, auch bei einem gesunden Mast könne ein derartiger Bruch über der Erdoberfläche Vorkommen, wenn eine solche, in ihrer dynamischen Wirkung besonders eigenartige plötzliche Beanspruchung erfolge, wie sie hier durch das Aufschlagen des Astes auf die Leitung und den sich anschließenden Schwingung* Vorgang in der Leitung ausgelöst worden sei« Bas Berufungsgericht hat weiter dargelegt, es könne bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, daß die Beanspruchung der Leitung und damit des Mastes durch das Gewicht des fallenden Baumes nur geringfügig gewesen sei« Endlich hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Telegrafenleitungsaufseher Kappen den gestürzten Mast am Tage des Unfalls an Ort und Stelle untersucht und nach seinen geschilderten Beobachtungen die Überzeugung gewonnen hat, daß der Mast gesund und nicht morsch gewesen sei« Andere Zeugenaussagen haben dem Berufungsgericht nicht ausge-reicht, um das Gegenteil festzustellen« Auch aus der Standzeit des Mastes, der im Jahre 1933 gesetzt worden ist, ließen sich unter Würdigung der Ausführung des Sachverständigen Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit nicht gewinnen« Pie Beklagten des damaligen Rechtsstreits haben das Urteil mit der Berufung angefochten, über die deshalb nicht entschieden ist, weil die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben, was dem Gericht angezeigt worden ist. Wenn infolgedessen der Klägerin die Beweisführung nicht möglich sei, so habe die Beklagte die Böige dieser schuldhaften Beweisvcreiiliing zu tragen« Auch diese Rüge greift nicht durcl Bas Berufungsgericht hat durchaus ex'kannt, daß es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung 4- - Schlüsse zu dem Nachteil dei Partei ziehen kann, die dem Gegner die Beweisführung arglistig oder auch nur fahrlässig erschwert hat« Die Erwägungen, aus denen es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Nichtaufbewah] rung des Mastes beweisrechtlich zu dem Nachteil der Beklagten ai zuwerten, lassen einen Ermessensmißbrauch oder eine sonstige rechtsfehlerhafte Würdigung nicht erkennen« Einmal hat die Beklagte, wenn auch nur durch einen ihrer Arbeiter, Ermittlungen über den Zustand des Mastes anstellen lassen» Sodann lag es nach der Art des durch das Bällen des Baumes ausgelösten Unfalls nicht ohne weiteres nahe, daß die Beklagte für die Böigen des Unfalls in Anspruch genommen wurde« Der Verletzte hatte sich an den für das Bällen verantwortlichen Bauunternefc mer gehalten« Dessen Versicherung war erst im September 1952 wegen eines Ausgleichs an die Beklagte herangetreten, obwohl mit dem Verletzten bereits seit Anfang 1947 über den Schadensersatz verhandelt worden war» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht durchaus davon absehen, daraus nachträg-j liehe Schlüsse zu ziehen, daß es die Beklagte unterlassen hat] den gefällten Mast oder Teile davon für längere Zeit aufzuheben« Legten der Verletzte oder die Versicherung des Bauunter-j nehmers auf eine Beweissicherung über den Zustand des Mastes *V= Eie Ausführungen des Berufungsurteils lassen auch im übrigen einen Bechtsirrtum nicht erkennen» Insbesondere hat das Berufungsgericht den Anforderungen genügend Bedeutung bei-gemessen, die an die Standfestigkeit von Telefonmasten im Interesse der Verkehrssicherheit gestellt werden müssen» Ließ sich ein ordnungswidriger Zustand des Mastes nicht feststellen, so fohlte für die Haftpflicht der Beklagten und damit auch für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch die Grundlage»