BGH · VI ZR 74/60 vom 17.01.1961
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derte Fahrgeschwindigkeit von 35 kn/st; mit der gleichen Geschwindigkeit war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis kurz vor dem Unfall auch der Straßenbahnzug gefahren; der Straßenbahnführer hatte erst scharf zu bremsen begonnen# als er den Lastzug vor sich in einer Entfernung von 24 bis 25 m auf den Schienen herankommen sah. Die Klägerin ist von den verletzten Insassen des Straßenbahnzuges und den Hinterbliebenen der ums Leben gekommenen Insassen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden» Sie ist der Ansicht, daß die Schuld an dem Unfall den Kraftfahrer BuflBHBK treffe und in erster Linie daher die Beklagten zu 1) und 2) als seine Erben sowie die Beklagte zu 3) als Halterin des Lastzuges für den entstandenen Schaden aufkommen müßten» Bu^HHBl habe erst zwei Sekunden vor dem Unfall erkennen können, daß ihm die Straßenbahn auf der Fahrbahn der Straße entgegengekommen sei* er habe den Unfall da nicht mehr verhindern können« Die Beklagte zu 3) hat für auch den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch gegen sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Fünftel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich der Beklagten zu 3) jedoch nur innerhalb der Höchstgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3p Mai 1909» Nur zu dem gleichen Bruchteil und mit der gleichen Haftungsbeschränkung hat es auch dem Feststellungsbegehren entsprochen« 1) Pur die Folgen des Zusammenstoßes der Straßenbahn mit dem Lastzug trifft, wie jetzt von keiner Prozeßpartei mehr in Zweifel gezogen wird, sowohl die Klägerin als auch die Beklagten eine gesetzliche Schadenshaftung« Die Klägerin haftet den Geschädigten zu demindest auf Grund des § 1 HaftpflG und des § 1 SHaftpflG; für die Beklagten zu 1) und 2) als Erbendes tödlich verunglückten Lastzugfahrers BuiHIBi^ besteht die Schadenshaftung aus § 18 KFG (jetzt § 18 StVG) in Verbindung mit § 1967 BGB, für die Beklagte zu 3) aus § 7 KFG (StVG)* Damit sind die Voraussetzungen für den von der Klägerin erhobenen Ausgleichsanspruch nach §§ 17, 18 KPG (StVG) gegeben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin den Geschädigten auch noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haftet und insbesondere ihre Schadensersatzpflicht auch nach § 823 BGB begründet ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat« Die Erörterungen, die das Berufungsgericht hierüber ange* stellt hat, sind für den gegenwärtigen Rechtsstreit nur insofern von Bedeutung, als sie der Klarstellung der Umstände dienen, die für die Verteilung des Schadens unter den Parteien nach dem Maße des Anteils an der Schadensverursachung in Betracht kommen„ 2) Bas Berufungsgericht hat diese Präge verneint» Baß den Bastzugfahrer Buchsteiner eine Schuld an dem Unfall getroffen habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen» Ba er nach § 8 Abs» 2 StVO grundsätzlich verpflichtet war, rechts zu fahren, kann es ihm nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Schuldvorwurf gereichen, daß er vor dem Unfall auf dem südlichen Straßenbahngleis gefahren ist» Bas Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, daß er auf eine Entfernung von 90 bis 95 m erkennen konnte, wie sich jenseits der Rechtskurve ein Straßenbahnzug näherte» Es sei aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durchaus möglich, daß BuflBHHBP, dessen Grad von Ortskenntnis nicht feststehe, das beleuchtete Warnschild “Eigener Bahnkörper11 gelesen habe und infolgedessen der irrigen Auffassung gewesen sei, die Straßenbahn komme ihm auf “eigenem Bahnkörper“, nämlich auf dem geschotterten nördlichen Gleise entgegen» BuflHBHP hätte dann seinen Irrtum erst erkennen können, als die Straßenbahn aus der Kurve herauskoramend auf dem südlichen in die Straße eingelassenen Gleise erschienen sei» Zu diesem Zeitpunkt habe er aber den Unfall durch Maßnahmen, deren Unterlassung schuldhaft gewesen wäre, - Bremsen oder Ausweichen - nicht mehr verhindern können» Entgegenkommende Straßenbahn", so hat das Berufungsgericht doch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der ausgepflasterte Baum des südlichen Gleises als Fahrbahnteil der Straße den Teilnehmern am Straßenverkehr mit zur Verfügung gestanden hat und von den in Hichtung FflHHHfe fahrenden Fahrzeugen wegen des hechtsfahr gebot es zu benutzen war, so lange sie das Gleis nicht für eine entgegenkommende Straßenbahn freimachen mußten* Mit Hecht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß BuflHI sich durch dieses Schild nicht schon gehindert zu sehen brauchte, seine Fahrt auf der rechten Straßenseite im Bereich des süd« liehen Schienenpaares fortzusetzen* Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung das Schild unberücksichtigt gelassen und unter Übergehung von Beweisanträgen der Klägerin fehlerhaft angenommen, daß BuflBHB das Schild übersehen habe, sind hiernach gegenstandslos» b) Weiter konnte das Berufungsgericht auch sehr wohl der Auffassung sein, daß ein Kraftfahrer, der ohne nähere Kenntnis der örtlichen Verhältnisse auf der HaJBIHiMsfraße nach FflHHB fuhr, angesichts des beleuchteten zweiten Schildes in den Glauben versetzt werden konnte, die Straßenbahn benutze nur das nördliche, nicht aber auch das südliche Gleispaar* Denk von einem eigenen Bahnkörper, wie es dieses Schild anzeigte, konnte von dem in die Fahrbahn der Straße einbezogenen südlichen Gleispaar keine Hede sein; nur das nördliche umschotter*-te Gleispaar konnte als eigener Bahnkörper erscheinen* Daß die Kraftfahrer durch das erste Schild vor entgegenkommenden Straßenbahnen gewarnt wurden, stand mit dem zweiten Schild nicht notwendig in Widerspruch; da das nördliche Gleis von der Straße nicht besonders abgesetzt war, hatte die Ermahnung der Kraftfahrer zur Vorsicht auch-dann einen Sinn, wenn nur dieses und nicht auch das südliche Gleis von der Straßenbahn benutzt wurde* c) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Buchsteiner bei der Unfallfahrt nicht zu dem ersten Mal die HaflHHHP-straße befahren hat* Ersichtlich ist es aber der Auffassung und konnce es auch der Auffassung sein, daß die örtliche Eigentümlichkeit, die hier bestanden hat, einem auswärtigen Fern-kraftfahrer nicht schon aufgefallen und im Gedächtnis geblieben zu sein brauchte, wenn er bei einer Fahrt nicht gerade auf eine Verkehrslage gestoßen ist, die ihm die besonders gearteten Gefahren der Begegnung von Straßenbahn und Kraftfahrzeug auf jener Straße verdeutlichte* Daß dies bei einer früheren Fahrt des der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht behaupten können« Das hat in dem Ermittlungsverfahren gegen HflIP auch der Kraftfahrer Es^HHÜ» der Beifahrer von BufllHBP, nicht bekundet« Zu Unrecht greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts daher mit der Büge an, daß die Aussage des EsflHÜB in den Strafakten unbeachtet geblieben sei oder daß er allein wegen des schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin auf diese Aussage auch in dem gegenwärtigen Rechtsstreit wieder als Zeuge hätte vernommen werden müssen* Vielmehr läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, daß sich das Berufungsgericht außer Stande gesehen hat, eine solche Ortskenntnis des Bu®~ fUr gegeben zu halten, daß der vorerwähnte Irrtum bei ihm nicht hätte aufkommen dürfen* d) i^ie Revision vermißt eine Begründung, warum But den Zusammenstoß mit der Straßenbahn ohne sein Verschulden nicht mehr habe verhindern können, als er erkannt habe, daß ihm die Straßenbahn auf dem südlichen Gleis entgegengekommen sei« Diese Schlußfolgerung leuchtet aber ohne weiteres ein, wenn man sich den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt vor Augen führt* Danach konnte erst er- 4) Bei der Schadensverteilung hat sich das Berufungsgericht von der Erwägung leiten lassen, daß sich auf seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Lastzugs schadenverursachend ausgewirkt hat, auf seiten der Klägerin aber nicht m haltbarkeit ihren Organen seit langem bekannt gewesen sei und für deren Änderung sie habe sorgen müssen, bevor es zu dem vorliegenden Unfall gekommen seio Die Gefahr sei noch dadurch vergrößert worden, daß die von der Klägerin aufgestellten Warnschilder irreführend und unzureichend gewesen seien; das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß wegen der besonderen Gefährlichkeit der Straßenkurve, an der sich der Unfall zugetragen hat, zu demindest noch vor ihr ein weiteres unbeleuchtetes Warnschild hätte errichtet werden müssen» Auch ist es der Auffassung des im . In Abwägung all dieser für die Unfa11Verursachung und ihre Schuldhaftigkeit als bedeutsam angesehenen Umstände ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ebenso wie das Landgericht der Klägerin einen Ausgleichungsanspruch in Höhe von einem Fünftel des Schadens gegenüber den Beklagten zuzubilligen, bei der Beklagten zu 3) beschränkt auf den Haftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes. Liese Beurteilung begegnet nur insoweit rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht es nur für möglich gehalten hat, nicht aber hat feststellen können, daß BudHIHlfc durch die vorhandenen Warnschilder irregeführt worden ist; denn bei der Schadensabwägung nach §§ 17» 18 KFG (StVG) müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, von denen nicht feststeht * daß sie sich auf das Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt habeno Im übrigen lassen aber die Erwägungen des Berufungsgerichts über die ursächliche und teilweise schuldhafte Beteiligung der Parteien an der Entstehung des Unfalls keinen Kechtsfehler erkennen.