BGH · VI ZR 74/58 vom 21.04.1959
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Es wird vorbehaltlich eines Übergang^ der Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger auch zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, der diesem infolge seines Unfalls vom 23« Dezember 1954 entstanden ist und noch entsteht« Es herrschte - wie schon an den Vortagen - stürmisches Wetter® Kurz vor 10 Uhr fielen von dem Baugerüst zwei etwa 3 m lange und 50 cm breite Bohlen der Beklagten herunter, die zu dem Standort des Klägers getragen wurden. Dieser Klageantrag enthält u«a* das Begehren, die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger "einen nach dem Ermessen des Senats festzusetzenden Verdienstausfall, mindestens aber 4 500«~ ELI" zu zahlen» Das Bedenken der Beklagten, ein solcher Antrag sei mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, ist nicht begründet« Bach feststehender Rechtsprechung bedarf es nämlich eines abschließend bezifferten Antrags nicht, wenn ein Schaden - wie bei dem Verdienstausfall des freiberuflichen Klägers - nicht genau zu bestimmen ist, sondern vom Richter gemäß § 28.7 Z£0 nach, freier Überzeugung bemessen werden, muß (BGHZ 4* 138, T41 f mit Nachweisungen)« In solchen Bällen genügt es, wenn der Kläger ausreichende Unterlagen für die Anwendung des richterlichen Ermessens beibringt« Diesem Erfordernis aber hat er durch Vorlage der Gutachten des Wirtschaftsprüfers und des Diplom- ft umgelegen hätten, überhaupt nicht verbunden gewesen oder von den Arbeitern heruntergewerfen und dabei vom Sturm fortgetragen worden® Dann aber scheide eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823, 831 BGB schon deshalb aus, weil das Bewcicvcrfabrcn keine Klarheit darüber gebracht habe, woher die beiden Bohlen gekommen sind® Aber auch bei Unterstellung einer Ablösung sei die tatsächliche Vermutung, daß die Bohlen nicht ordnungsgemäß befestigt waren, durch die ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit entkräftet, daß die Ablösung allein auf einen außergewöhnlich starken Sturm zurückzuführen sei® Die Auskünfte des Wetteranteo (mittlere Uindotärke ständig ansteigend 6 bis 7, zeitweise 8; sehr stark böig, schon gegen 10 Uhr Eöen von 80 bis 100 km/h) und des Meteorologischen Institutes der Stadt KflH (mittlere Windstärke für 10 Uhr 8, später 9? Annahme aus, daß der Unfall möglicherweise auf einen ungewöhnlich .starken Stum zurückzuführen sei© Baß aber schon zur Unfallzcit eine ungewöhnlich starke Bö aufgetreten sei und die Bohlen abgelöst habe, ergebe sich aus der bezeugten Tatsache, daß sich das Bach am ZTehneck der GflBMkirche unter der Einwirkung des Sturmes ein-«Stück gehoben habe, um. Ber Geschäftsführer der Beklagten, OflIBBI, habe sofort nach Bekanntwerden der durch den Rundfunk verbreite ten Sturmwarnung den ihm als zuverlässig bekannten Polier beauftragt, das Gerüst zu überprüfen und Mängel abzustellen» Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß diese Arbeiten schon am Morgen des -22» Bczember angeordnet und im Laufe dieses Tages ausgeführt worden sind» Bie Ge~ rüstdielen seien teils festgenagelt, teils verlascht worden, und der Polier habe vor dem Unfall alles kontrolliert und sich davon überzeugt, daß nichts herumlag» Bie Ordnungsmäßigkeit ergebe sich aus der Überlegung, daß sonst erheblich größere Schäden an dem Gerüst entstanden wären» Hiernach könne nicht festgestellt werden, daß die Ablösung der Bohlen auf fehlerhafter Errichtung oddr mangelhafter Unterhaltung des Gerüstes beruhte, und sei der Ent— lastungsbeweis nach § 836 Abs» 1 Satz 2 BGB geführt» 2» Ber Kläger behauptet, daß die Bohle, die ihn traf und verletzte, ohne Einwirkung von Menschenhand durch die Naturkraft des starken Windes vom Gerüst gerissen worden ist» Bie Beklagte hat im ersten Rechtszuge dieselbe Bar5-stellung gegeben» Bas beiderseitige Parteivorbringen stimmte also insoweit überein; diese Behauptung des Klägers war somit zugestanden (§ 288 ZPO;, RG HER 1933 Nr» 1052; Uieczorek ZPO Anm» A I a 3 zu § 288) und mußte daher der rechtlichen Beurteilung allein zugrundegelegt werden» Sind hiernach aber auch nicht weiter befestigte Gerüstbohlen ein Teil des Gerüstes, so kann es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für den Begriff der "Ablösung* nicht darauf ankommen, auf welche Weise die Bohlen in das Gerüst eingefügt, ob sie insbesondere zusätzlich durch Pestnageln oder Verlaschen gesichert waren« 4o Das Maß der erforderlichen Unterhaltung eines Mauwerks bestimmt sich - wie immer — danach, was eine verständige Verkehrsanschauung unter den jeweiligen Verhältnissen verlangte Entscheidend waren im vorliegenden Palle die ungewöhnliche Höhe des Gerüstes, seine unmittelbare Nähe zu belebten Verkehrswegen im Herzen einer Großstadt, sowie die ergangene und aufgenommene Sturmwarnung« Diese besonderen Umstände machten eine ausreichende Befestigung der Gerüstbohlen, etwa durch Vernageln oder Verlaschen, nötig* Solcher Erkenntnis hat sich auch die Beklagte nicht verschlossen, sondern (nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon vor dem Unfall) umfangreiche Befestigungsarbeiten am Gerüst vornehmen lassen, - mit dem Erfolge, daß trotz sich steigernder Stärke des Sturmes keine weiteren Beschädigungen des Gerüstes eingetreten sind« Für die Schadenersatzansprüche des Klägers kommt es nun nicht darauf an, ob alle die Gerüstbohlen, die sich nicht gelöst haben, ausreichend befestigt waren, - sondern allein darauf, wie es um die Sicherung eben der Bohle bestellt war, die ihn getroffen hat* Daß die hiernach der Beurteilung zugrunde zu legende Unterlassung einer Befestigung der Bohle, die den Kläger getroffen hat, in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit unter den obwaltenden Umständen objektiv einen Mangel der Unterhaltung des Gerüstes darstellt, bedarf keiner Ausführung« Daß dieser Mangel auch unfallursächlich geworden ist, ergibt sich allein schon aus der Tatsache, daß die anderen, befestigten Bohlen nach eigenem Vortrag der Beklagten sämtlich gehalten haben» Denn wenn auch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen sein mag, daß sie die von ihr mit den notwendigen Siche-rungsarbeiten beauftragten 7 bis 8 Leute durch den als zuverlässig erwiesenen Polier A(^ hat überwachen lassen und insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat,so fehlt es doch an jedem Vorbringen in der Richtung, daß die mit den Arbeiten beauftragten Leute (oder wenigstens eine etwa für ihre Anstellung verantwortliche Mittelsperson) auch sorgfältig ausgewählt waren« Eine noch so gute Überwachung reicht nämlich nach der durch die Erfahrung gerechtfertigten Auffassung des Gesetzes nicht aus, um mangelnde fachliche oder charakterliche Eignung der unmittelbar ausführenden Verrichtungsgehilfen wettzu demachen (vgl, § 831 Abs, 1 Satz: 2 EGB)« Zur Führung des gemäß § 836 Abs« 1 Satz 2 BGB ihr obliegenden Nachweises, daß sie zu dem Zweck der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hätte die Beklagte daher (falls sic nicht den Entlastungsboweis hinsichtlich einer etwa verantwortlichen Mittelsperson antrat) entweder dartun müssen, auf das Verhalten welches Arbeitnehmers die Niclitbefestigung der schadenstiftenden Gerüstbohle zurückzuführen ist, und alsdann hinsichtlich dieser bestimmten Person die sorgfältige Auswahl nachweisen müssen, oder aber sie hätte diesen Nachweis für alle beteiligten 7 bis 8 Arbeiter im einzelnen führen müssen, deren Verhalten als mitwirkend in Betracht kommt, (vgl« RGZ 139, 283, 29t5 BGH ürt, v, I, April 1953 - VI ZR 77/52,= VersR 1953, 242.5