BGH · VI ZR 58/52
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Beklagte hat entgegnet, die Säge sei ordnungs-mässig gesichert gewesen, und sich im übrigen auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers und seiner Mutter berufen* . Der Kläger hat darauf seine noch nicht erledigten Klageanträge nach teilweiser Änderung und Ergänzung weiter verfolgt * Nachdem das Landgericht im wesentlichen zu Grünsten des Klägers entschieden hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung_des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert und neu gefaßt« Der Beklagte ist verurteilt worden, „an1 den Kläger 2o-627,50 DM (2«000 DM Schmerzensgeld und 627,50 DM für eine entgangene Lehrlings er Ziehungsbeihilfe) zu zahlen, ferner ihn von der Verpflichtung zur Erstattung eines Pflegekostenbeitrages von täglich 3,20 DM gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband zu befreien« Sodann ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist,. kehrssicherungspflicht darin, dass dieser entgegen den UnfallverhütungsvorSchriften seiner Berufsgenossenschaft keine ausreichende Verkleidung des Sägeblattes unter dem Schneidetisch angebracht hat* Es ist den Aussagen der Zeugen Wolter und Bertram gefolgt, die beide bekundet hatten, der untere Teil des Sägeblattes sei ungesichert gelaufen* Im einzelnen hatte W^m angegeben, das Sägeblatt habe etwa zwei Handbreit aus der Holzverkleidung herausgeragt, und B(HHBhatte bekundet, nicht nur der Zahnkranz, sondern auch ein Teil des übrigen Sägeblattes sei unter dem Tisch ungesichert gelaufen* Das Gutachten des Sachverständigen, der die Kreissäge erst nach einer vorübergehenden Demontierung.besichtigt hatte, steht hiermit nicht im Widerspruch* Nach den Aussagen der Zeugen, die das Berufungsgericht als glaubhaft seiner Feststellung zu Grunde legt, war die Säge nicht entsprechend den Unfaliverhütungsvorschriften gesichert; denn diese verlangten eine volle Bedeckung des zu dem Schneiden nicht benutzten Teiles des Sägeblattes* Infolge der unzureichenden Sicherung ist der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts beim Aufnehmen eines Holzklotzes mit dem rotierenden Sägeblatt in Berührung gekommen und ihm der linke Arm abgeschnitten worden* 2o Die Verantwortung des Beklagten würde auch dann nicht entfallen, wenn er dem Kläger gesagt hätte, dieser solle sich nicht der Säge nähern* Das Berufungsgericht führt hierzu mit Recht aus, erfahrungsgemäß würden solche Verbote oder Wärnungen: von Kindern nicht immer befolgt« 5o> Die Revision wendet sich sodann dagegen, dass das Berufungsgericht eine Mitschuld des Klägers verneint und eine Schadensteilung nach § 254 BGB abgelehnt hat« Das Berufungsurteil hat hierzu folgendes ausgeführt: Der Kläger habe zwar die mötige Einsicht gehabt, um zu erkennen, daß die Kreissäge gefährlich sei und dass er sich dem rotierenden Sägeblatt nicht nähern dürfe, ihm sei auch von seiner Mutter gesagt worden, 11 er solle von der Säge von gehen und die Klötze auf sammeln., die den Durchgang auf der Strasse behinderten”« Der Kläger habe aber, zu demal er in seiner, geistigen Entwicklung gegenüber anderen Kindern gleichen Alters zurückgeblieben.sei, nicht erkennen können, dass.ihm auch beim Aufnehmen von Holzklötzen unter dem Tisch eine Gefahr drohe« Das Verbot der Mutter habe er dahin auffassen können, er müsse von dem oberen sichtbaren Teil des Sägeblattes wegbleiben« Er habe nicht die Erkenntnis haben können, etwas' Verbotenes oder Gefährliches zu tun, wenn er beim Porträumen des Holzes einen unter den Sägetisch gerollten Holzklotz auflese« Die Revision meint, diese Ausführungen seien widerspruchsvoll« Wenn der Kläger die Gefährlichkeit der Säge habe erkennen können, so müsse, ihm der Vorwurf gemacht, werden, der Säge nicht überhaupt ferngeblieben zu sein, zu demal sich das Verbot der.Mutter bei richtiger Auslegung für den Kläger erkennbar.auf jede. daß er entweder die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt und trotzdem die Klötze unter der Säge aufgelesen hat, oder aber, dass er bei gebotener Sorgfalt die Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte .erkennen müssen« In beiden Fällen wäre dem Kläger allerdings der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen« Bern Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, dass eine vorhandene oder mögliche Kenntnis von der Gefährlichkeit des Sägebetriebes noch nicht die Erkenntnis einschliesst, auch eine Hand-r reichung unter dem Schneidetisch könne gefährlich sein« Man wird von einem 11 1/2 Jahre alten Jungen kaum die Vorstellung erwarten können, er setze sich mit einem Griff nach einem unter dem Sägetisch befindlichen Holzklotz einer Gefahr aus. Vi stellen dürfen« Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffendi aüsgegangen« Hätte der Kläger allerdings ein klares Verbot übertreten, das die Gefährdung ausschlies-sen sollte, so würde der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens und damit seine Mitverantwortung für den Schaden schon durch die Verbotsübertretung begründet sein, es sei denn, dass ihm die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit für die.Verbotsübertretung erforderliche Einsicht fehlte—(RGZ 76, 187)- Dieser Rechtsgrundsate ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden« Das Berufungsgericht vermag dem Kläger aber eine vorsätzliche oder fahrlässige Verbotsübertretung nicht zur Last zu legen; es führt aus,, neben dem Verbot, sich der Säge zu nähern,* sei der Auftrag zu beachten gewesen, die den Durchgang behindernden Klötze wegzunehmen« In diesem Zusammenhang habe der jugendliche Kläger das Verbot der Mutter ohne Fahrlässigkeit auf den sichtbaren oberen Teil des Sägeblatteiles beziehen können« Gegen diese einer natürlichen Betrachtungsweise entsprechende Auffassung sind gerade unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Klägers Bedenken nickt zu erheben«. Da ferner nicht erwiesen ist, dass der Beklagte dem Kläger verboten hat; unter dem Tisch Holz wegzuräumen, läßt sich eine Fahrlässigkeit des Klägers nicht feststellen« Das Berufungsgericht hat aber nicht nur., wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, ohne Rechtsverstoß ein Verschulden verneint, sondern auch angenommen, der Kläger habe nicht die Fähigkeit gehabt, zu erkennen, er setze sich durch das Aufnehmen des.unter dem Sägetisch befindlichen Klotzes einer Gefahr aus« Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Einsichtsfähigkeit zu Recht verneint worden ist, da es hierauf nicht ankommt, nachdem ein Verschulden zu verneinen ist« 4o* Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein etwaiges Verschulden der Mutter des Klägers sei unerheblich und könne nicht zu einer Schadensverteilung herangezogen werden, ist zuzustimmen (BGHZ 1, 248) * Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsurteils einen Reqhtsirrtum nicht erkennen a 5« Soweit das Schmerzensgeld in Frage steht, ist der Anspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden* Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bemessung.des Schmerzensgeldes mit 2000 DM nicht zu beanstanden* Das Berufungsgericht hat zutreffend die erhebliche Verunstaltung und Beeinträchtigung des Klägers und die erlittenen Schmerzen berücksichtigt* Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, dass der Beklagte in geordneten Vermögensverhältnissen lebe, gehen von der Auffassung des Reichsgerichts aus, dass bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes eine ungünstige Vermögens-läge des Verpflichteten berücksichtigt werden kann.. Der III» Zivilsenat, ist in dem Urteil vom 29* September 1952 - BGEZ 7o 22J - von dieser Auffassung abgegangen und hat entschiedenv dass es bei der Bemessung der Röhe des Schmerzensgeldes auf die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht ankomme* Der erkennende Senat tritt dieser, inzwischen auch von Geigel (NJW 1953; 99) und Lehmann (JZ 1953, 41) gebilligten Auffassung bei* Die Hinweise der Revision darauf., dass die Versicherung des Beklagten nur für ein Zehntel des Schadens einctehe und daß der Beklagte seinem Grundbesitz kein Geld entnehmen könne-, sind mithin für die Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtlich* Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die günstige Vermögenslage des