BGH · VI ZR 55/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Als die Lokomotive kurz vor die andere im Kanal stehende Lokomotive, unter welcher der Kläger arbeitete, gekommen war, hatte der Heizer dem Beklagten ein Haltezeichen gegeben. Der Kläger hat den Beklagten wegen der ihm bereits entstandenen materiellen Schäden auf Zahlung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der zukünftigen Schäden nach dem 21« Januar 1956 verlangt und außerdem seine Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgcricht die von ihm* erbetene Feststellung getroffen und den Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung verurteilt. Io Der Kläger hat unbestritten als Arbeiter im Bundesbahnbetrieb einen Arbeitsunfall erlitten, den der Beklagte als Bahnbeamter verursacht hat« Zwischen den Parteien ist bisher in erster Linie darüber gestritten worden, ob ein Lokomotivführer wie der Beklagte allgemein überhaupt als Betriebs- oder Arbeitsaufseher im Sinne des § 899 RVO anzusehen ist, ob er, damit diese Vorschrift Anwendung finden kann, gerade Aufseher in irgend einem Sinne gegenüber dem Verunglückten sein müsse, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls, und dem diesen verursachenden Arbeitsvorgang die Auf Sehereigenschaft gehabt habe und endlich, ob er den Unfall durch Fahrlässigkeit verschuldet habe«. Das Berufungsgericht ist dadurch zu dem Grund- bzw« Peststellungsurteil gelangt, daß es, ohne zu den anderen Prägen grundsätzlich Stellung zu nehmen, abgelehnt hat, den Beklagten für die letzte Teilstrecke der Fahrt, nämlich die Einfahrt in den Werkstattschuppen, bei der sich der Unfall ereignet hat, als Betriebsaufseher anzusehen und daß es weiter die ursächliche Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat« Die Revision wendet sich hauptsächlich dagegen, daß die Betriebsaufsehereigenschaft verneint ist« Der Beklagte hat äußerstenfalls fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Unternehmens verursacht, und zwar bei einer ihm übertragenen Arbeit, die ihrer Natur nach mit besonderen Gef (ihren verbunden ist, was von den Aufgaben eines Lokomotivführers auch im Rangierdienst nicht bezweifelt werden kann. b) Daß die Aufgabe, die dem Lokomotivführer ständig gestellt ist, voll von Gefahren ist, die bei einem*"gelegentlichen Fehler, so wie sie angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit einem jeden erfahrungsgemäß unterlaufen können" .(so das BAG aaO S« 7) zu schweren und schwersten Folgen führen können, darauf ist bereits oben hingewiesen worden« Die Fahrlässigkeit des Beklagten ist nun von Berufungsgericht dahin festgestellt worden, daß er entgegen seinen Dienstvorschriften eigenmächtig in den Werkstattschuppen eingefähren ist« Selbst wenn'sein Dienstplan drängte, hätte er abwarten müssen, bis er durch den örtlich Aufsichtsführenden eingewiesen wurde« Es hätte also nicht genügt, daß der Beklagte dem zuständigen Werkmeister den Reparaturzettel gab und diesem sagte, er werde auf Kanal 4 fahren« Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat in der Zustimmung des Werk- meistere hierzu noch keine "Einweisung" gelegen, wie es unter Bezugnahme auf Sachverständigengutachten und Unfallverhütungsvorschriften feststellt« VJenn der Beklagte also eigenmächtig in den Schuppen fuhr und sich nur durch seinen Heizer einwinken ließ, so habe er dies auf eigenes Risiko getan, auch wenn fast alle Lokomotivführer im Betriebswerk KCA-EflHHB so handelten* Ferner ergehe sich die Schuld des Beklagten»auch noch aus dem Umstande, daß er die Einweisung durch seinen Heizer vornehmen ließ, der zudem auch noch die hierfür gegebenen Vorschriften unbeachtet gelassen habe* Der Beklagte durfte nach Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs so handeln, da der Heizer während der Einfahrt ebenfalls auf der Lokomotive sein mußte, nämlich an der Handbremsee Es liegt aber auf der Hand, daß bei solchen Umständen das Verschulden des Beklagten diesem nicht so sehr persönlich angelastet werden kann, sondern daß es mehr darin lag, daß er eine gewisse fehlerhafte Methode, die beim Betriebswerk Kflk-EflHHB eingeriscen war, mitmachtc« Augenscheinlich haben weder der Zeuge Werkmeister als der Vorgesetzte des Beklagten noch der Heizer des Beklagten an dessen Einfahrt irgendwelchen Anstoß genommen« Er handelte, wie das Berufungsgericht feststellt, wie fast alle 4 Lokomotivführer an der gleichen Arbeitsstelle® Lieser "eingeriscene Schlendrian” (RGZ 105, 85, 85) macht sein Verhalten keineswegs echuldfrei, aber es kann nicht verkannt werden, daß der Grad seines Verschuldens wesentlich geringer ist als wenn es sich gerade um eine fehlerhafte Fahrweise dieses einen Beklagten gehandelt hätte« Zur Beurteilung der Gesamtverhältnisse im Rahmen der rechtlichen Abwägung als Oberlokomotivfilhrer näherte, ohne daß ihm wegen früherer Unfälle in seiner unfallgefährdeten Stellung Vorv/ürfe gc-macht worden waren« Unstreitig ist sein Verhalten auch in diesem Pall so von der Vorgesetzten Behörde, deren Sachkunde für derartige Dinge offenbar ist, gewertet worden, daß weder eine Strafanzeige noch auch nur eine disziplinarische Ahndung erfolgt wäre« Leiter hat das Berufungeurteil festgestellt, daß erhebliche Pehler beim Betriebswerk Vorgelegen haben, daß dort keine ^orlegeklötzo und auch nicht das Warnsignal Sh 2 vorhanden waren, Dinge, deren Vorhandensein trotz der Fahrlässigkeit des Beklagten möglicherweise den Unfall verhütet hätten* Das Berufungsgericht hat diese Fragen freilich nur in Zusammenhang mit der Überlegung erörtert, ob den Kläger selbst ein mitwirkendeo Verschulden vorzuv/erfen sei und hat das deshalb abgelehnt, weil es nicht angehe, ausgerechnet dem Kläger, der damals in einer gänzlich untergeordneten Stellung und zudem nur vorübergehend im Eahmen seiner Ausbildung in Betriebswerk EflHHHI tätig war, auf diese tfeise die Verantwortung für grobe Verstöße gegen SicherungsbeStimmungen seitens übergeordneter Personen und Organe aufzubürden* Das trifft cu, aber das Urteil des Berufungsgerichts würde in seinen Sinne zu den nicht cu billigenden Ergebnis führen, daß zwar der Beklagte dem Kläger haften würde, aber nicht gemäß den insoweit zweifelsfrei gegebenen Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO, die mindestens gleich Schuldigen für die angeführten Unterlassungen« . c) Auch ein weiterer, vom Bundesarbeitsgericht angeführter Gesichtspunkt (aaO S* 11), der im vorliegenden Palle völlig zutrifft, zeigt die Unzu demutbarkeit einer Haftung des Beklagten: Uenn er den Kläger zu zahlen hat, muß er auch, und zwar zuerst an die Unfallberufs-genossenschaft zahlen, von der der Kläger Leistungen empfängt, darüber hinaus aber auch rückwirkend die in der Vergangenheit entstandenen Auslagen durch sonstige Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkasse aufbringen« (Der einzige nicht übergegangene Betrag wäre ein etwaiges Schmerzensgeld). Dieser Umstand, den das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsformel nicht beachtet hat, führt dazu, daß die Zahlungen des Beklagten, wenn man die bei ihm in Betracht kommenden verhältnismäßig geringen pfändungefreien Beträge berücksichtigt, überwiegend und wahrscheinlich sogar völlig nicht dem Kläger zugute kommen würden, sondern allein den Sozialversicherungsträgern, die für derartige Risiken Prämien empfangen, während andere Schuldige das Privileg aus § 899 RVO für sich in Anspruch nehmen könnten« Das entspräche sicher nicht der eingangs dargestellten Notwendigkeit, die Zumutbarkeit auch auf Grund der GesamtVerhältnisse zu prüfen« düng haftet ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer, der mit dem Kraftfahrzeug fahrlässig den Arbeitsanfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, dem geschädigten Arbeitskameraden in Höhe der Haftpflicht-Versicherungssumme auch dann, v/enn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist* Bas Lendpsarbeitsgericht Hamburg JZ 1959, 224 hat ohne Kenntnis dieser Entscheidung den entgegengesetzten Gedanken entwickelt und teilweise als Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine andere Überlegung dargetan, weil nach dem angeführten Grundsatz die Tatsache der Haftpflichtversicherung haftungsbegründend wirke, was unzulässig sei« Bas Bandesarbcitsgcricht hat aber eine wesentliche Tatsache übersehen, die damals vorlag, im heutigen Falle aber nicht gegeben ist« Bamals hatte der Arbeitgeber entsprechend den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes die Haftpflichtversicherung abgeschlossen und natürlich auch bezahlt, worauf in den erwähnten Urteil ausdrücklich hingewiecen ist« Nicht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung war also der tiefere Entccheidungsgrund, sondern die zun Abschluß einer Versicherung führende Gecetzesvorschrift, die eine möglichst weitgehende Sicherung des im Straßenverkehr Gefährdeten ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefährdenden zwangsläufig sicheretellen will* Gerade dieser Umstand liegt hier aber nicht vor (Zun Unterschied zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Brittschuld-nerverSicherung vgl* Urteil des erkennenden Senats VI ZR 109/57 vom 15- Juni 1958 = 1TJ\7 1958, 630 = MdR 1958, 679 = VersR 1958, 485 = IM Nr. 2 zu § 829), e) Endlich zeigt noch ein weiterer Umstand, daß auch der heutige Gesetzgeber einen Pall wie den behandelten ohne Haftung des Beklagten entschieden wissen will oder daß zu dem wenigsten eine ganz deutliche Richtung in dieser Beziehung erkennbar isto Wäre der Kläger bereits, wie er es als Lebensberuf anstrebte, Beamter gewesen, so wären Ansprüche gegen den Beklagten ausdrücklich gemäß § 151 BBG im Fall der nicht vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen (ebenso § 81 Abs. 2 BERG).