BGH · VI ZR 53/65
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundesrichter Dr» Bode, Dr« Hauß, Heinr» Meyer und Dr» Ffretzschner für Recht erkannt: daß klflU mit dem Wagen - einem ’’Opel-Rekord" - zur Gastwirtschaft kam» Nachdem KlflB in dem Fahrzeug zu seiner Wohnung zurückgebracht worden war, traten die vier Personen die Fahrt nach Neheim-Hüsten an» Sie verunglückten dabei gegen 22 Uhr auf der Bundesstraße 7» In einer Linkskurve bei Schwitten kam der Beklagte nach rechts von der 6,6 m breiten Fahrbahn ab, als ihm ein anderer, von dem Kaufmann GJBHBgelenkter Personenkraftwagen entgegenkam» Der gemietete Wagen geriet auf den Sommerweg, streifte ein Brückengeländer und wurde, nachdem er gegen einen Baum geprallt war, zurück auf die Straße geschleudert, wo er mit dem entgegenkommenden PKYI äusaramen-stieß» Dabei wurden SflBund ViflD verletzt. Per Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und ist den Hechtsansichten der Klägerin entgegengetreten» Nach seiner Ansicht hat ein Gesellschaftsverhältnis ohne besondere Haftungsabreden bestanden» Pie nach § 708 BGB geschuldete Sorgfalt, so hat der Beklagte behauptet, habe er beobach tot» Seine Geschwindigkeit in der Kurve sei mit 50 km/st nicht zu hoch gewesen» Pas entgegenkommende Fahrzeug habe ihn geblendet und sei über die auf der Fahrbahn befindliche Mittellinie hinausgeraten» Sofern seine eigene Reaktion als ungeschickt angesehen werden müsse, handle es sich jedenfalls um ein leichtes Versagen, das ihm ebenso unterlaufen wäre, wenn er sich allein in dem Fahrzeug befunden hätte» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beteiligten durch die Verabredung der gemeinsamen Vergnügungs fahrt unter Teilung der Kosten zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen» Pas Berufungsgericht ist überzeugt» daß der Beklagte die seinen Mitgesellschaftern nach § 708 BGB geschuldete Sorgfalt gewahrt hat» Es hat nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte schneller als 50 km/st gefahren ist, und erwogen, daß er bei seiner geringen Fahrpraxis in einer besonders gefährlichen Situation nur leicht fahrlässig falsch reagiert habe, wie dies auch einem gewissenhaften Fahrer jederzeit unterlaufen könne. Schuldvorwurf gegenüber einem Anfänger - abweichend von der Meinung der Revision - sehr wohl geringer wiegen, zu demal wenn er die Fahrtteilnehmer über seine geringe Praxis nicht im unklaren gelassen hatc Der Revision muß jedoch im Ergebnis darin beigetreten werden, daß die festgestellte, nach objektivem Maßstab leichte Fahrlässigkeit des Beklagten ausreicht, seine Haftung gegenüber dem verletzten Mitgesellschafter und damit den Rückgriffsanspruch der Klägerin zu begründen0 Die Annahme des Berufungsgerichts und bisher auch des erkennenden Senats (vglo Urteil vom 17<> Mai I960 -= VI ZR 121/59 - VersR 60, Allerdings ist die Eintrittspflicht des Beklagten nicht mit der Revision daraus herzuleiten, daß in seinem Verhalten zugleich eine unerlaubte Handlung liege, für die er wegen Verletzung der objektiv erforderlichen Sorgfalt hafte» Gegenüber dieser Auffassung ist daran festzuhalten, daß es bei einer gesetzlichen Begrenzung der Vertragshaftung auf bestimmte Schuldformen nicht angeht, wegen derselben Handlung nach Deliktsrecht eine strengere Haftung eintreten zu lassen (RGZ 66, 363; 88, 317; BGH Urteil vom 20o Oktober 1955 - I ZR 125/52 - NJW 54, H5 und das obige Senatsurteil vom 17p Mai I960; ebenso Larenz, Schuldrecht II, 7o Aufl», S» 475 mit weiteren Nachweisen)» Ob der Grund mit dem Reichsgericht darin zu sehen ist, daß eine nach Vertragsrecht hinzunehmende Handlung nicht rechtswidrig sein kann, mag dahin-stehen» Selbst wenn nur auf die Schuldform abgestellt wird, erscheint es weder zulässig noch angemessen, den für bestimmte Rechtsverhältnisse geltenden, besonderen Haftungsmaßstab durch Nichtanwendung im Deliktsbereich praktisch weitgehend außer Kraft zu 3etzen» Auch das fallweise Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen gibt keinen tragfähigen Grund für die Lösung herD Gewiß ist es richtig, daß den Teilnehmern einer Gesell-schaftsfahrt der in Rede stehenden Art die Vorstellung fernliegt, der Fahrer brauche ihnen gegenüber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Umständen nicht zu wahren» Indessen scheitern dahingehende Erwägungen durchweg daran, daß sich die Gesellschafter tatsächlich keine Gedanken in dieser Richtung machen«, Es muß ihnen deshalb bei dem Streit um oft zufällige Äußerungen - wie vorliegend der Ermahnung des Beklagten zu vorsichtigem Fahren - mehr unterstellt werden, als in ihrer Absicht gelegen haben kann» Deutlich wird dies bei der Frage der versicherungsrechtlichen Auswirkung einer Abdingung von § 708 BGB.im Hinblick auf § 11 Nr«, 4 AKB, die von den Fahrtteilnehmern sicherlich nicht bedacht worden ist und die auch hier nicht weiter behandelt zu werden brauchte Die Zuflucht zu einem fiktiven Parteiwillen erfolgt in Wirklichkeit nicht, um den Vertragsinhalt im Einzelfall zutreffend zu deuten, sondern weil der Haftungsmaßstab des § 708 BGB für das Straßenverkehrsrecht allgemein ungeeignet ist» Er kann für diesen Bereich nach der Entstehung und dem Zweck des Gesetzes nicht gewollt sein» Hier besteht kein Grund für eine Haftungsmilderung„ .Den Fahrgästen ist nicht, nur weil sie sich gesellschaftlich verbunden haben, mangels abweichender Abreden aufzuerlegen, daß sie ihr Leben und ihre Gesundheit von dem Fahrzeuglenker mit geringerer Sorgfalt behandeln lassen müßten, als dies nach dem allgemein gültigen objektiven Maßstab erforderlich wäre» Das liefe dem ständigen gesetzgeberischen Bestreben, den Gefahren des Straßenverkehrs nicht zuletzt durch strenge HaftungsbeStimmungen entgegenzuwirken, völlig zuwider0 An eine derartige Ausdehnung der Vorschrift auf ein noch weithin unbekanntes Gebiet, das seiner S. 197h Dieser Auffassung ist zuzustimmen0 Es besteht kein sachlicher Grund, den Kraftfahrer nach den allgemeinen Vorschriften haften zu lassen, wenn er zu dem Verletzten in keinen besonderen Rechtsbeziehungen steht oder wenn es sich um die Fahrt eines Vereins handelt, jedoch gewisse Verstöße gegen die Verkehrsregeln hinzunehmen, wenn dadurch ein Mitgesellschafter verletzt worden ist* Im Straßenverkehr rechtfertigt es sich hier wie in den genannten übrigen Fällen nicht, persönlichen Eigenarten des Fahrers Rechnung zu tragen; soweit sie von den Mitfahrenden als gefährlich erkannt und in Kauf genommen werden, genügt die Möglichkeit der Schadensteilung nach § 254 BGB (vglo BGHZ 54, 355; 39, 156h Daß dem Beklagten in jedem Pall ein leichtes Verschulden zur Last zu legen ist«, hat das Berufungsgericht ausdrücklich und rechtsirrtumsfrei festgestellt o Im übrigen ist die Rückgriffsforderung der Klägerin nur der Höhe nach streitig» Das Urteil des ersten Rechtszuges war deshalb dahin abzuändern-, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist» Zur Entscheidung über die Höhe der Forderung sowie über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen0