BGH · VI ZR 44/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der VI>» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Engels, Martin,' Hanebeck und Br« Bode für Recht erkanntt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Bas Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die bezifferten vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüche des Klägers (Sachschaden, Behandlungs- und Erholungskosten sowie ' Verdienstentgang) und seinen Schmerzensgeldanspruch dem Grun«rc de nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt, zu einem Vier- 1) Die Revision weist zutreffend darauf hin» daß es sich hei den vom Kläger erhobenen vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüchen nicht um bloße Rechnungsposten» sondern um mehrere selbständige Teilansnrüche handelt» und daß daher ein allgemeines Grundurteil nach § 304 ZPO nur dann ergehen durfte» wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafUr bestand, daß hinsichtlich eines jeden Teilanspruchs ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß die Beurteilung der Vorfahrt davon abhängt, o\\ es sich bei dem vom Kläger befahrenen Seitenweg um eine sj Grundstücksein- und -ausfahrt, oder aber um eine der Stopf erg further Straße gleichberechtigte öffentliche Straße handelte. War der Seitenweg zur Porzellanfabrik nämlich eine bloße Grundstücksein- und -ausfahrt, so stand gemäß $ 17 Abs 1 $tV9| dem in fließendem Verkehr auf der stopfersfurther Straße sich bewegenden Zweit beklagten das Vorrecht zu; war er dagegen, wie das Berufungsgericht annimmt, ein öffentlicher Weg, so hatte mangels gegenteiliger amtlicher Kennzeichnung, .die ]. erst nach dem Unfall vorgenommen wurde, gemäß § 13 Abs 1 y| StVO der Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt. Die Begriffe der Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne des § 17 StVO und des öffentlichen Weges im Sinne des Verkehrsrechts (§5 1 KrfzG (StVG), .1 StVO) schließen sich gegenseitig aus (RGZ 71, 120 » JW1937, 1941)« Bine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche’ Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich, oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten, tatsächlich für Jedermann zur Benutzung zugelassen ist (BGH VI ZR 127/56 vom 6r Fovember 1956 VersR 1957, 41* BGHSt 4, 189 = WS 5, 388; Dienstanweisung zur StVO B I zu § 1). Ar führt eine Zufahrt zu einer in Richtung Selb liegenden öffeat liehen« als eigene Tarifstelle ausgebildeten Ladestelle der Bundesbahn, an der jedermann verladen kann und an der sich die Lagerschuppen von zwei Privatfirmen befinden« In ihrem weiteren Verlauf führt die Abzweigung, nicht nur zu dem Fabrikgelände, auf dem sich auch Vohngebäude für Betriebsangehörige befinden, sondern sie ermöglicht ferner den Zugang zu einem außerhalb des Fabrikgeländes belegenen, fabrikeigenen Wohnhaus; überdies vermittelt sie eine Verbindung zwischen dek Stopferefurther Straße und dem entlang der Fabrikmauer führenden Weg, der in der einen Richtung zu einem nicht der Bor zellanfabrik gehörenden Hause und weiterhin nach Selb führt, Aus dieser sichtbaren Beschaffenheit der Wege Verhältnis- v se, vermöge deren die einmündende Zufahrtstraße nicht nur der Bundesbahn und der Porzellanfabrik als Anliegern den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht: in Verbindung mit dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil - insbesondere von Verbotsschildern oder Hinweisen auf einen privaten Charakter des Weges - zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die beiden Verfügungsberechtigten die in ihrem Privateigentum stehende Zufahrt straße stillschweigend für je . Las Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus« daß es für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße 5m Sinne deB Verkehrsrechts weder auf das private Eigentum am Straßengrund, noch auch auf die Rechtsnatur der Straße im B*' reich des allgemeinen Verwaltungsrechts (Wegerechts) ankonmri sondern daß insoweit allein die tatsächliche Überlassung Benutzung durch jedermann entscheidet. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei den Rechtsbegriff des allgemeinen öffentlichen Verkehrs im Gegensatz zu dem beschränkten - Öffentlichen Verkehr, der nur den Anliegern diene, verkannt; denn einmal sei der Kreis von Per-. In diesem Zusammenhang gewinnt noch folgender Gesichts-punkt Bedeutung: Pur die verkehrsrechtliche Beurteilung kommt es im vorliegenden Palle lediglich auf den der StopfersfurtheF Straße zunächst liegenden» im Eigentum der Bundesbahn stehenden Abschnitt des Zufahrtweges an; denn wenn auf ihm öffentlicher Verkehr zugelassen war, so war die Einmündung in die Stopfersfurther Straße keine private Einund -ausfahrt, -gleichgültig wie die Benutzungsverhältnisse auf dem im Eigentum der Porzellanfabrik stehenden Wegeteil zu .beurteilen sind« Baß aber über den bahneigenen Straßenabschnitt nicht nur die allgemeine Zufahrt zu der öffentlichen Ladestelle und den auf ihr errichteten privaten Lagerschuppen, sondern auch die freie Zufahrt eines jeden» der wollte, zu einem welt^ bekannten Industrieunternehmen« sowie zu mehreren bahnfremden Wohnhäusern erfolgte und erfolgen sollte, ist nach den getroffenen PestStellungen nicht zweifelhaft. Bie rechtlich zutreffende Beurteilung des Tatrichters wird denn schließlich auch noch dadurch bestätigt» daß die Polizeiverwaltung nach dem Unfall die Zufahrtstraße als nick bevorrechtigte Straße durch das Gebotsschild Bild 30 und da** mit bei gleichbleibender Benutzungsweise maßgebend als öffetf£ liehe Verkehrs Straße im Sinne von § 1 StVO gekennzeichnet hat Bie vom Kläger vorgelegte schriftliche "Bestätigung" der Firma ^aß die Zufahrtsstraße schon seit viel len Jahren dem öffentlichen Verkehr offenstehe, hat das Be: fungsgericht nicht zur.Grundlage seiner Feststellungen gemacht, sondern lediglich als mit seinem bereits anderweit gt wonnenen Ergebnis in Einklang stehend angeführt. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt zustand, und daß der Zweitbeklagte somit das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat, 3) Keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts erkennen, daß der Zweitbeklagte die Zufahrt Straße zur Porzellanfabrik nicht aus entschuldbarem Irrtum, sondern fahrlässig für eine bloße Grundstücksausfahrt gehalten hat. D&b Erscheinungsbild dieser Stra- -ße machte nämlich - wie das angefochtene Urteil ausführt -für einen aufmerksamen Fahrer ihre Eigenschaft als zu dem öffent- : liehen Verkehr freigegeben nicht nur hinreichend verläßlich erkennbar, sondern drängte die zutreffende Erkenntnis geradezu auf.Die Revision macht geltend, allein auf Grund des äußeren Anscheins habe der Zweitbeklagte nicht verpflichtet sein kön.- stellt - der Polizeibeamte KBHP* sondern hätten außerdem auch aer Kraftfahrer G^Bl» der Sachverständige Minte, der Staatsanwalt Pr. 1^^ der Stadtrechtsrat der Erstbeklagten» der Amtsanwalt und das Amtsgericht in Selb die Auffassung vertreten» es handle sich bei der Zufahrtstraße um eine Grund-stücksausfahrt und nicht um einen öffentlichen Weg« - so geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, und der daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugrunde gelegt werden kann- Im übrigen würde - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt -ein etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum Pritter gerade den Zweitbeklagten, der die Stopfersfurther Straße jahrelang befahren hatte, in keiner Veise entschuldigen können« Schon der unabweisbare Zweifel an der Bichtigkeit der eigenen Auffassung hätte den Zweitbekiagten veranlassen müssen, die vorsichtigere Fahrweise zu wählen» statt auf sein vermein bliches Vorfahrtsrecht zu pochen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

vy Für das Hachschlagewerk! Sicht für die amtliche Sammlung1 2350 024 « Gesetzt StVO 5 I7f StVG { 1 Rechtssatzs zw Abgrenzung der Grundstlicksein- und -ausfahrt vom öffentlichen Weg« •Aktenzeichen!VI ZR 44/56 Grteil des BÖH vom S. April 1957 OBS Bamberg *' aN ' ■ i V 7S 2R 44/96 Verkündet am 2« April 195? Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Stadtgemeinde SflU , vertreten durch den Stadtrat« dieser vertreten durch den Oberbürgermeister. 2) des Kraftfahrers Hans SflHHP i» SflB, Siedlung SVtfr^, Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten zu 1).s Widerklägerin und Revisionsjdäger, - Prozeßbevollmächtigter a Rechtsanwalt gegen denschreinermeister Alberg KjflMHHP in S^fe» B^ptrafie (fß, Kläger. Widerbeklagtenj Beruf ungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI>» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Engels, Martin,' Hanebeck und Br« Bode für Recht erkanntt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1; Dezember 1955 wird zurüokgewiesen« . i Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand Von der von Selb nach Stopfersfurth führenden Stopfers-further Straße, die der Zweitbeklagte am Nachmittag des 6. März 1951 mit einem Müllkraftwagen der Erstbeklagten.befuhr, zweigt nach rechtb in stumpfem Winkel eine etwa 110 m lange Fahrstraße ab, die auf dem Fabrikhof der Porzellanfa-brik Lorenz AG endigtj. Auf dieser Straße fuhr der Kläger am Steuer seines Volkswagens von der Forzellan-fabrik nach Selb zuzück. An der Straßeneinmündung stießen die Kraftwagen zusammen, weil sich jeder der beiden Fahrer für vorfahrtberechtigt hielt. Der Kläger wurde erheblich verletzt und sein Wagen zertrümmert. Er nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz zu dem Betrage von zunächst 10 010,60 DM xnebst Zinsen in Anspruch, den Zweitbeklagten auf Schmerzensgeld in der als angemessen bezeichneten Höhe von 6 000 IM. Die Erstbeklagte beansprucht widerklagend 871,05 JU. * v Bas Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die bezifferten vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüche des Klägers (Sachschaden, Behandlungs- und Erholungskosten sowie ' Verdienstentgang) und seinen Schmerzensgeldanspruch dem Grun«rc de nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt, zu einem Vier- * * *r tel für nicht gerechtfertigt, und den Widerklageanspruch dem £ Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt, zu drei Vierteln für nicht gerechtfertigt erklärt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht.. das Teilunref Verhältnis in zwei Drittel zu einem Drittel für die Klage und ein Drittel zu zwei Dritteln für die Widerklage äbge-ändert: sowie den Vorbehalt des Übergangs auf einen Öffent-*;^ ' „ i »-V- liehen Versicherungsträger eingefügt. Die Revision der Be-klagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage. Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens zu dem Betrage von Entscheidungsgründe s 1) Die Revision weist zutreffend darauf hin» daß es sich hei den vom Kläger erhobenen vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüchen nicht um bloße Rechnungsposten» sondern um mehrere selbständige Teilansnrüche handelt» und daß daher ein allgemeines Grundurteil nach § 304 ZPO nur dann ergehen durfte» wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafUr bestand, daß hinsichtlich eines jeden Teilanspruchs ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. Dem angefochtenen Erkenntnis wie dem Revisionsvorbringen ist indessen nichts dafür zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diese Urteilsvoraussetzung verkannt .hätte. Seine Erwägungen über das Quotenvorrecht der Berufsgenossenschaft weisen vielmehr auf das Gegenteil hin, und es durfte dem Tatrichter nach der ganzen Sachlage als ohne weiteres glaubhaft erscheinen, daß dem Kläger hinsichtlich eines jeden der geltendgemachten Teilansprüche ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden entstanden ist. 2) Das Berufungsgericht erblickt einen schadensur8ächliehej| Verkehrs verstoß des Zweitbeklagten darin, daß er das Vorfal recht des Klägers mißachtet habe. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß die Beurteilung der Vorfahrt davon abhängt, o\\ es sich bei dem vom Kläger befahrenen Seitenweg um eine sj Grundstücksein- und -ausfahrt, oder aber um eine der Stopf erg further Straße gleichberechtigte öffentliche Straße handelte. War der Seitenweg zur Porzellanfabrik nämlich eine bloße Grundstücksein- und -ausfahrt, so stand gemäß $ 17 Abs 1 $tV9| dem in fließendem Verkehr auf der stopfersfurther Straße sich bewegenden Zweit beklagten das Vorrecht zu; war er dagegen, wie das Berufungsgericht annimmt, ein öffentlicher Weg, so hatte mangels gegenteiliger amtlicher Kennzeichnung, .die ]. erst nach dem Unfall vorgenommen wurde, gemäß § 13 Abs 1 y| StVO der Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt. Die Begriffe der Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne des § 17 StVO und des öffentlichen Weges im Sinne des Verkehrsrechts (§5 1 KrfzG (StVG), .1 StVO) schließen sich gegenseitig aus (RGZ 71, 120 » JW1937, 1941)« Bine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche’ Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich, oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten, tatsächlich für Jedermann zur Benutzung zugelassen ist (BGH VI ZR 127/56 vom 6r Fovember 1956 VersR 1957, 41* BGHSt 4, 189 = WS 5, 388; Dienstanweisung zur StVO B I zu § 1). Ob diese Voraussetzung, die das Berufungsgericht nach eigener 'Augeneoheinseinnahme feststellt, vorlag, ist ihrem Wesen nach eine Frage tatrichterlicher Würdigung (HG JW 1938, 1320 Fr 17? BGH VRS 5, 388). Das Revisionsgericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die Würdigung des Tatrichters durch Rechtsirrtum beeinflußt sein kann. Das ist indessen hier zu verneinen. *-«**•> ^ ■ . \ Das Berufungsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest* Die Stopfersfurther Straße und die von ihr abzweigende Straße zur Porzellanfabrik unterscheiden sich in ihrer Breite v(5,20 bis 5,40 m gegen 4,50 bis 5,20 m, bei der Binmündung 7,20 m gegen 11m) und im Baumbestand kaum, und auch in ihrer Oberflächenbeschaffenheit - beide trugen eine Teerdecke, wenn auch unterschiedlichen Alters, - nur unwesentlich von einander. Der Straßengrund der Abzweigung steht vom Fabriktor aus auf etwa drei Viertel ihrer länge im Eiger -tum der Porzellanfabrik, während der unmittelbar in die Stop- • fersfurther Straße einmündende Rest der Straßenfläche Eigen*; ^ tum der Bundesbahn ist.- Von dieser, bahneigenen Straßenfläch# V. Ar führt eine Zufahrt zu einer in Richtung Selb liegenden öffeat liehen« als eigene Tarifstelle ausgebildeten Ladestelle der Bundesbahn, an der jedermann verladen kann und an der sich die Lagerschuppen von zwei Privatfirmen befinden« In ihrem weiteren Verlauf führt die Abzweigung, nicht nur zu dem Fabrikgelände, auf dem sich auch Vohngebäude für Betriebsangehörige befinden, sondern sie ermöglicht ferner den Zugang zu einem außerhalb des Fabrikgeländes belegenen, fabrikeigenen Wohnhaus; überdies vermittelt sie eine Verbindung zwischen dek Stopferefurther Straße und dem entlang der Fabrikmauer führenden Weg, der in der einen Richtung zu einem nicht der Bor zellanfabrik gehörenden Hause und weiterhin nach Selb führt, ♦ f % während er in der entgegengesetzten Richtung als Wanderweg gekennzelchhet ist« Aus dieser sichtbaren Beschaffenheit der Wege Verhältnis- v se, vermöge deren die einmündende Zufahrtstraße nicht nur der Bundesbahn und der Porzellanfabrik als Anliegern den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht: in Verbindung mit dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil - insbesondere von Verbotsschildern oder Hinweisen auf einen privaten Charakter des Weges - zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die beiden Verfügungsberechtigten die in ihrem Privateigentum stehende Zufahrt straße stillschweigend für je . ' »* dermann zur Benutzung zugelassen haben. ~ * Las Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus« daß es für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße 5m Sinne deB Verkehrsrechts weder auf das private Eigentum am Straßengrund, noch auch auf die Rechtsnatur der Straße im B*' reich des allgemeinen Verwaltungsrechts (Wegerechts) ankonmri sondern daß insoweit allein die tatsächliche Überlassung Benutzung durch jedermann entscheidet. j Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei den Rechtsbegriff des allgemeinen öffentlichen Verkehrs im Gegensatz zu dem beschränkten - Öffentlichen Verkehr, der nur den Anliegern diene, verkannt; denn einmal sei der Kreis von Per-. . sonen* die den Weg benutzen dürften und benutzten, durch seine Beziehungen zu den verfügungsberechtigten Anliegern beschränkt, und sodann widerspreche es aller Erfahrung, daß diese eine ihren Geschäftsbetrieb belästigende Benutzung des Zufahrtweges im Sinne des Gemeingebrauchs durch Dritte zulassen wollten, deren Zwecke in keinerlei Beziehungen zu ihrem Unternehmen ständen. Die Revision übersieht dabei, daß die von ihr vorgenommene Kennzeichnung des wirklichen Benutzerkreises und der von den Verfügungsberechtigten gewollten Benutzungsweise des Zufahrtweges dessen tatsächlicher Zugänglichkeit und Zulassung für die Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Der Kreis der möglichen Besucher einer öffentlichen ladesteile der Eisenbahn und eines größeren Pabrikgeländes ist so unbestimmbar, daß von einer Abgrenzung des zugelassenen Verkehrs auf einen bestimmten Personenkreis von Interessenten nicht gesprochen werden kann; ferner ist auch eine Zulassung der Wegebenutzung durch jedermann mit Einschränkungen der Gebrauchs- % weise möglich und sogar dahin zu vermuten, daß eine mißbräuchliche Benutzung ausgeschlossen sein soll (vgl Müller, Straßen-verkehrsrecht 20. Aufl $ 1 StVG e I? KG JW 1937, 1816 Er 79)-Ein Recht zu dem Gemeingebrauch kann zudem aus der tatsächlichen Zulassung öffentlichen Verkehrs nicht hergeleitet werden (BGHZ 20, 270). Der von der Revision behauptete beschränkte Zulassungswille der Verfügungsberechtigten steht daher der tatsächlichen Öffentlichkeit des Zufahrtweges im Sinne des Verkehrsrechts nicht entgegen. Entscheidend ist dabei das Er-? fordernis, im allseitigen Interesse den Verkehr eines durch , keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbundenen größeren Personenkreis zu ordnen. - S In diesem Zusammenhang gewinnt noch folgender Gesichts-punkt Bedeutung: Pur die verkehrsrechtliche Beurteilung kommt es im vorliegenden Palle lediglich auf den der StopfersfurtheF Straße zunächst liegenden» im Eigentum der Bundesbahn stehenden Abschnitt des Zufahrtweges an; denn wenn auf ihm öffentlicher Verkehr zugelassen war, so war die Einmündung in die Stopfersfurther Straße keine private Einund -ausfahrt, -gleichgültig wie die Benutzungsverhältnisse auf dem im Eigentum der Porzellanfabrik stehenden Wegeteil zu .beurteilen sind« Baß aber über den bahneigenen Straßenabschnitt nicht nur die allgemeine Zufahrt zu der öffentlichen Ladestelle und den auf ihr errichteten privaten Lagerschuppen, sondern auch die freie Zufahrt eines jeden» der wollte, zu einem welt^ bekannten Industrieunternehmen« sowie zu mehreren bahnfremden Wohnhäusern erfolgte und erfolgen sollte, ist nach den getroffenen PestStellungen nicht zweifelhaft. Ein derartiger Verkehr aber kann sich bei Außerachtlassung der allgemeinen Verkehrsvorschriften nicht reibungslos abwickeln. Bie rechtlich zutreffende Beurteilung des Tatrichters wird denn schließlich auch noch dadurch bestätigt» daß die Polizeiverwaltung nach dem Unfall die Zufahrtstraße als nick bevorrechtigte Straße durch das Gebotsschild Bild 30 und da** mit bei gleichbleibender Benutzungsweise maßgebend als öffetf£ liehe Verkehrs Straße im Sinne von § 1 StVO gekennzeichnet hat Bie vom Kläger vorgelegte schriftliche "Bestätigung" der Firma ^aß die Zufahrtsstraße schon seit viel len Jahren dem öffentlichen Verkehr offenstehe, hat das Be: fungsgericht nicht zur.Grundlage seiner Feststellungen gemacht, sondern lediglich als mit seinem bereits anderweit gt wonnenen Ergebnis in Einklang stehend angeführt. Bas Gericht! hatte schon deshalb keinen Anlaß, sich von einer Vernehmung * 8 - X x if \ ' j < der Vorstandsmitglieder der Firma eitere Auf- klärung zu versprechen und deren Benennung nach § 139 ZPO anzuregen * Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt zustand, und daß der Zweitbeklagte somit das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat, 3) Keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts erkennen, daß der Zweitbeklagte die Zufahrt Straße zur Porzellanfabrik nicht aus entschuldbarem Irrtum, sondern fahrlässig für eine bloße Grundstücksausfahrt gehalten hat. D&b Erscheinungsbild dieser Stra- -ße machte nämlich - wie das angefochtene Urteil ausführt -für einen aufmerksamen Fahrer ihre Eigenschaft als zu dem öffent- : liehen Verkehr freigegeben nicht nur hinreichend verläßlich erkennbar, sondern drängte die zutreffende Erkenntnis geradezu auf. Die Revision macht geltend, allein auf Grund des äußeren Anscheins habe der Zweitbeklagte nicht verpflichtet sein kön.- i neu, den Zufahrtsweg für eine öffentliche Straße zu halten. Sie verkennt, daß der öffentliche Verkehr mit schnellen Fahrzeugen auf klare, einfache Anhaltspunkte angewiesen ist und sich daher in erster Linie auf den äußeren Anschein verlassen muß. Wenn demgemäß schon das äußere Erscheinungsbild die Freigabe für den öffentlichen Verkehr deutlich erkennen läßt, so * darf bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vom Gegenteil ausgegangen werden. Etwas derartiges ist.*' insbesondere auch in den von der Revision angeführten Ent-Scheidungen nicht ausgesprochen worden» :* M Wenn die Revision ferner behauptet, außer dem Zweitbeklagten habe nicht mir - was das angefochtene Urteil fest- X . ~ 9 - i| $ 1 stellt - der Polizeibeamte KBHP* sondern hätten außerdem auch aer Kraftfahrer G^Bl» der Sachverständige Minte, der Staatsanwalt Pr. 1^^ der Stadtrechtsrat der Erstbeklagten» der Amtsanwalt und das Amtsgericht in Selb die Auffassung vertreten» es handle sich bei der Zufahrtstraße um eine Grund-stücksausfahrt und nicht um einen öffentlichen Weg« - so geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, und der daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugrunde gelegt werden kann- Im übrigen würde - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt -ein etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum Pritter gerade den Zweitbeklagten, der die Stopfersfurther Straße jahrelang befahren hatte, in keiner Veise entschuldigen können« Schon der unabweisbare Zweifel an der Bichtigkeit der eigenen Auffassung hätte den Zweitbekiagten veranlassen müssen, die vorsichtigere Fahrweise zu wählen» statt auf sein vermein bliches Vorfahrtsrecht zu pochen. - Auch im übrigen läßt das angcfochteue Urteil keinen zu dem Nachteil der'Beklagten wirkenden Rechtsir&üm erkennen. Ihre Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Pr, Kleinewefers Pr, Engels Martin Hanebeck Pr. Bode £ »* /