BGH · VI ZR 44/56
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
hat der VI>» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Engels, Martin,' Hanebeck und Br« Bode für Recht erkanntt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Bas Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die bezifferten vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüche des Klägers (Sachschaden, Behandlungs- und Erholungskosten sowie ' Verdienstentgang) und seinen Schmerzensgeldanspruch dem Grun«rc de nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt, zu einem Vier- 1) Die Revision weist zutreffend darauf hin» daß es sich hei den vom Kläger erhobenen vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüchen nicht um bloße Rechnungsposten» sondern um mehrere selbständige Teilansnrüche handelt» und daß daher ein allgemeines Grundurteil nach § 304 ZPO nur dann ergehen durfte» wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafUr bestand, daß hinsichtlich eines jeden Teilanspruchs ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß die Beurteilung der Vorfahrt davon abhängt, o\\ es sich bei dem vom Kläger befahrenen Seitenweg um eine sj Grundstücksein- und -ausfahrt, oder aber um eine der Stopf erg further Straße gleichberechtigte öffentliche Straße handelte. War der Seitenweg zur Porzellanfabrik nämlich eine bloße Grundstücksein- und -ausfahrt, so stand gemäß $ 17 Abs 1 $tV9| dem in fließendem Verkehr auf der stopfersfurther Straße sich bewegenden Zweit beklagten das Vorrecht zu; war er dagegen, wie das Berufungsgericht annimmt, ein öffentlicher Weg, so hatte mangels gegenteiliger amtlicher Kennzeichnung, .die ]. erst nach dem Unfall vorgenommen wurde, gemäß § 13 Abs 1 y| StVO der Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt. Die Begriffe der Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne des § 17 StVO und des öffentlichen Weges im Sinne des Verkehrsrechts (§5 1 KrfzG (StVG), .1 StVO) schließen sich gegenseitig aus (RGZ 71, 120 » JW1937, 1941)« Bine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche’ Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich, oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten, tatsächlich für Jedermann zur Benutzung zugelassen ist (BGH VI ZR 127/56 vom 6r Fovember 1956 VersR 1957, 41* BGHSt 4, 189 = WS 5, 388; Dienstanweisung zur StVO B I zu § 1). Ar führt eine Zufahrt zu einer in Richtung Selb liegenden öffeat liehen« als eigene Tarifstelle ausgebildeten Ladestelle der Bundesbahn, an der jedermann verladen kann und an der sich die Lagerschuppen von zwei Privatfirmen befinden« In ihrem weiteren Verlauf führt die Abzweigung, nicht nur zu dem Fabrikgelände, auf dem sich auch Vohngebäude für Betriebsangehörige befinden, sondern sie ermöglicht ferner den Zugang zu einem außerhalb des Fabrikgeländes belegenen, fabrikeigenen Wohnhaus; überdies vermittelt sie eine Verbindung zwischen dek Stopferefurther Straße und dem entlang der Fabrikmauer führenden Weg, der in der einen Richtung zu einem nicht der Bor zellanfabrik gehörenden Hause und weiterhin nach Selb führt, Aus dieser sichtbaren Beschaffenheit der Wege Verhältnis- v se, vermöge deren die einmündende Zufahrtstraße nicht nur der Bundesbahn und der Porzellanfabrik als Anliegern den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht: in Verbindung mit dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil - insbesondere von Verbotsschildern oder Hinweisen auf einen privaten Charakter des Weges - zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die beiden Verfügungsberechtigten die in ihrem Privateigentum stehende Zufahrt straße stillschweigend für je . Las Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus« daß es für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße 5m Sinne deB Verkehrsrechts weder auf das private Eigentum am Straßengrund, noch auch auf die Rechtsnatur der Straße im B*' reich des allgemeinen Verwaltungsrechts (Wegerechts) ankonmri sondern daß insoweit allein die tatsächliche Überlassung Benutzung durch jedermann entscheidet. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei den Rechtsbegriff des allgemeinen öffentlichen Verkehrs im Gegensatz zu dem beschränkten - Öffentlichen Verkehr, der nur den Anliegern diene, verkannt; denn einmal sei der Kreis von Per-. In diesem Zusammenhang gewinnt noch folgender Gesichts-punkt Bedeutung: Pur die verkehrsrechtliche Beurteilung kommt es im vorliegenden Palle lediglich auf den der StopfersfurtheF Straße zunächst liegenden» im Eigentum der Bundesbahn stehenden Abschnitt des Zufahrtweges an; denn wenn auf ihm öffentlicher Verkehr zugelassen war, so war die Einmündung in die Stopfersfurther Straße keine private Einund -ausfahrt, -gleichgültig wie die Benutzungsverhältnisse auf dem im Eigentum der Porzellanfabrik stehenden Wegeteil zu .beurteilen sind« Baß aber über den bahneigenen Straßenabschnitt nicht nur die allgemeine Zufahrt zu der öffentlichen Ladestelle und den auf ihr errichteten privaten Lagerschuppen, sondern auch die freie Zufahrt eines jeden» der wollte, zu einem welt^ bekannten Industrieunternehmen« sowie zu mehreren bahnfremden Wohnhäusern erfolgte und erfolgen sollte, ist nach den getroffenen PestStellungen nicht zweifelhaft. Bie rechtlich zutreffende Beurteilung des Tatrichters wird denn schließlich auch noch dadurch bestätigt» daß die Polizeiverwaltung nach dem Unfall die Zufahrtstraße als nick bevorrechtigte Straße durch das Gebotsschild Bild 30 und da** mit bei gleichbleibender Benutzungsweise maßgebend als öffetf£ liehe Verkehrs Straße im Sinne von § 1 StVO gekennzeichnet hat Bie vom Kläger vorgelegte schriftliche "Bestätigung" der Firma ^aß die Zufahrtsstraße schon seit viel len Jahren dem öffentlichen Verkehr offenstehe, hat das Be: fungsgericht nicht zur.Grundlage seiner Feststellungen gemacht, sondern lediglich als mit seinem bereits anderweit gt wonnenen Ergebnis in Einklang stehend angeführt. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt zustand, und daß der Zweitbeklagte somit das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat, 3) Keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts erkennen, daß der Zweitbeklagte die Zufahrt Straße zur Porzellanfabrik nicht aus entschuldbarem Irrtum, sondern fahrlässig für eine bloße Grundstücksausfahrt gehalten hat. D&b Erscheinungsbild dieser Stra- -ße machte nämlich - wie das angefochtene Urteil ausführt -für einen aufmerksamen Fahrer ihre Eigenschaft als zu dem öffent- : liehen Verkehr freigegeben nicht nur hinreichend verläßlich erkennbar, sondern drängte die zutreffende Erkenntnis geradezu auf.Die Revision macht geltend, allein auf Grund des äußeren Anscheins habe der Zweitbeklagte nicht verpflichtet sein kön.- stellt - der Polizeibeamte KBHP* sondern hätten außerdem auch aer Kraftfahrer G^Bl» der Sachverständige Minte, der Staatsanwalt Pr. 1^^ der Stadtrechtsrat der Erstbeklagten» der Amtsanwalt und das Amtsgericht in Selb die Auffassung vertreten» es handle sich bei der Zufahrtstraße um eine Grund-stücksausfahrt und nicht um einen öffentlichen Weg« - so geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, und der daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugrunde gelegt werden kann- Im übrigen würde - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt -ein etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum Pritter gerade den Zweitbeklagten, der die Stopfersfurther Straße jahrelang befahren hatte, in keiner Veise entschuldigen können« Schon der unabweisbare Zweifel an der Bichtigkeit der eigenen Auffassung hätte den Zweitbekiagten veranlassen müssen, die vorsichtigere Fahrweise zu wählen» statt auf sein vermein bliches Vorfahrtsrecht zu pochen.