BGH · VI ZR 37/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

ZPO § 304 Die Entscheidung über die Verjahrungocinrcde kann dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben, wenn sie sich nur gegen einen Teil des Klagcanopruch3 richtet und zu erwarten ist, daß dem Kläger aus dem übrigen Teil des Klage-anapruchc in Nachverfahren ein Betrag zuzuoprechen sein wird» Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Hancbeck, Heinr, Meyer, Br. Weber, Br. Nüßgcno und Sonnabend für Hecht erkannt: 20, November 1964 weitere 5 000 DM, Br hat keine Ersatzmaschinen angoochafft, sondern in der Weise v/eitcr produziert, daß er, wie er dies schon sofort nach dem Ausfall der beiden Maschinen getan hatte, die Fabrikation durch Einschaltung und Umstellung auf die anderen Maschinen fort-setzte. Sie hat betritten, für das Versehen des Volontärs Ginstehen zu müssen, und behauptet, den Kläger treffe eine Mitschuld an der Entstehung und an dem Anwachsen des Schadens. Zudem müsse das angefochtene Urteil schon gemäß § 551 Nr. 7 ZPO aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht in seinem Grundurtoil nichts zur Verjährungoeinrode gesagt und nicht einmal erklärt habe, daß die Entscheidung über die Frage den Betragsverfohren Vorbehalten bleiben solle» 1 o Ein Gx-undurteil darf nach § 304 2P0 allerdings in aller Regel nur erlassen werden, wenn alle Fragen, die zu dem Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zu demindest wahrscheinlich ist, daß dem Kläger ein Schaden, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, entstanden ist (RGZ 151, 5» 8 und Senatsurteil vom 3.Februar 1967 - VI 2R 111/65 =5 VersR 1967, 495). ein Grundurtoil erst erlassen, wenn es die vom Beklagten erhobene Verjährungocinredc für nicht durchgreifend erachtet, Bas gilt aber dann nicht, wenn sich die Verjährungseinrede nur gegen einen Teil des Klagoanspruchs richtet und hinsichtlich des übrigen Teils dem Grundsatz genügt ist, daß den Kläger in Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird. Dieser Standpunkt entsprach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das es selbst dann für unzulässig hielt, im Palle einer Teilaufrechnung ein Grundurteil zu erlassen, v/enn trotz der Aufrechnung zu erwarten war, daß dem Kläger jedenfalls aus dem die Aufrechnung übersteigenden Teil seiner Klageforderung ein Betrag zuzusprochen sein werde (so RGZ 123? Aus den gleichen Gründen hat der erkennende Senat es für zulässig erklärt, die Frage, ob der Kläger für einen Schadensersatzanspruch in Anbetracht eines Forderungsübergangs nach § 1542 RVO sachbefugt ist, nicht unbedingt schon im Verfahren über den Wird die Verjährungseinrede nicht gegen den ganzen Klageanspruch (oder im Palle der Anspruchshäufung gegen einen der Klageansprüche insgesamt), sondern wie im Palle nachträglicher Erhöhung von Schadensersatzansprüchen , nur gegen einen Teilbetrag des Anspruchs erhoben, so kann die Klageforderung auch ohne vorherige Klärung der Ver-jahrungseinrede den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn zu erwarten ist, daß dem Kläger jedenfalls aus dem übrigen Teil des Klagcanspruchs in Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird (so OLG Gelle MDR 1961, 1022; Baumbach/Lauterbach,ZPÖ 29. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über sie auch nicht ausdrücklich dem Nachverfahren Vorbehalten hat, so ist dies aber doch dem Zusammenhang seines Urteils deutlich genug zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat im Urteil darauf hingewieoen, daß die Einrede der Verjährung von der Beklagten erhoben worden ist, hat sich aber ersichtlich nicht in der läge gesehen, zur Frage der Verjährung ohne Erörterung und Klärung der für ihre Beurteilung in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat sich demzufolge einer Entscheidung der Verjährungsfrage eindeutig enthalten, um erst einmal die im Vordergrund stehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schadensvorfall klarzustellen , Das Urteil kann daher nicht anders verstanden werden, als daß das Berufungsgericht die Entscheidung über die Verjährung dem auf sein Zwischenurteil folgenden Nach-verfahren Vorbehalten hat. ZPO sei das Gericht, so hat es ausgoführt, berechtigt und verpflichtet, unter Y/ürdigiuj aller Umstünde nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch er sich beläuft* Im vorliegenden Pall müsse schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß infolge des plötzlichen Ausfalls der beide Maschinen ein Produktionovorlust und daraus ein finanzieller Scha den entstanden sei« Um die Höhe: dieser Schäden zu ermitteln, nräsi; ein Sachverständiger hcrangezogen werden« Dementsprechend hat das Berufungsgericht zugleich mit dem angefochtenen Urteil einen Beweisbeschluß verkündet, durch den es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Präge anordnete, welcher Gewinnausfall dem Kläger durch Ausfall der beiden Maschinen entstanden ist« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 287 ZPO gestützt, weil diese Vorschrift den Kläger nicht von der Pflicht befreie, seine Klagobehauptungen schlüssig und substantiiert vorzutragen. den Sachvortrag darin erblickt hat, was der Kläger zur Schadenshöhe in seiner Borufungsbogründung unter Übernahme der Berechnungen und Zahlen in dem zugleich überreichten Gutachten eines Dipionvolkswirts vorgebracht hat, Nachdem das Berufungsgericht diesen neuen Klagevortrag berücksichtigt hat, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr in Krage gestellt werden, ob er nach § 529 Abs.2 ZPO'noch. 1. Nach Ansicht des Berufungsgericht reicht das, was die beklagte zu*ihrer Entlastung vorgetragen hat, nicht aus, um sie von dieser Haftung zu befreien. Es sei nämlich, so hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der von ihm vernommenen Betriebsangehörigen des Klägers festgostollt, im Laufe der letzten Jahre schon mehrfach dadurch zu Schäden gekommen, daß Flüssigkeiten aus den Räumen der Beklagten in die daruntorliegenden Räume des Mas ein Gcschäftsherr tun muß, um Schäden zu verhüten, die die von ihm bestellten Verrichtungsgehilfen einem Dritten zufügen können, hängt von den Umständen des Palles ab» Bin einmaliges Versehen eines Gehilfen muß ihm nicht schon Anlaß geben, Maßnahmen zu gründlicherer Anleitung oder schärferer Überwachung zu ergreifen» Bei einem Betriebe, von dem bei Nachlässigkeiten der Angestellten schädliche Auswirkungen zu dem Nachteil anderer ausgehen können, bedarf cs aber insbesondere dann besonderer Aufsichtsmaßnahmen, wenn es, sei es auch auf verschiedene Art und Ueise, bereits zu wiederholten Schadensfällen gekommen ist» Hit Recht hat daher das Berufungsgericht von der Beklagten die Darlegung verlangt, welche Maßnahmen sie nach den wiederholten Vorfällen ergriffen hatte, um Pehler und Versehen ihrer Angestellten soweit möglich auszuschließen» Daß es hierfür das durch Zeugnis des Meisters Kl^p und des Volontärs Kflp unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht als ausreichend angesehen hat, läßt sich rechtlich nicht beanstanden« Ob von ihr verlangt werden konnte, für joden Raum ihres Betriebes eine Kontrollperson cinzutcilen, braucht nicht geprüft zu werden« Damit hat das Berufungsgericht nur auf eine der in Betracht kommenden Maßnahmen hingewiesen, die die Beklagte hatte ergreifen können, über deren Ergreifung sie aber nichts vorgetragen hat»

Schlagwörter

BrHöheBerufungsgerichtZPOKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja 2081 023 BGHZ: Nein ZPO § 304 Die Entscheidung über die Verjahrungocinrcde kann dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben, wenn sie sich nur gegen einen Teil des Klagcanopruch3 richtet und zu erwarten ist, daß dem Kläger aus dem übrigen Teil des Klage-anapruchc in Nachverfahren ein Betrag zuzuoprechen sein wird» Bu-ll, Urb* v0 28 o Mai 1968 - VI ZR 37/67 - Kammer ge rieht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 37/67 URTEIL Verkündet am 28o Mai 1968 Kriegl, Justishauptskretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit der D Gesellschaft mit beschränkter Hof tungT&^^I^Cn^lHBHiHK? V/®MB^®straße 4B» gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Froaeßbevollmächtigter: Kochtsanv/alt Br» gegen den Kaufmann Horst B e flBHHP , Inhaber der Firma IIorstBe^Bp, Strickv/arenfabrik, WBHBI^Etraße S, - Prozeßbevollmächtigte; Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwä^o Prof »Br, und Br. 2 Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Hancbeck, Heinr, Meyer, Br. Weber, Br. Nüßgcno und Sonnabend für Hecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Bezenbcr 1966 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Bast. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger betreibt eine Strickwarenfabrik in demselben Hause, in dem die Beklagte in dom darüber gelegenen Stockwerk eine auf fototechnischem Gebiet liegende Betriebsstätte unterhält. Am 30. Mai 1963 lief während der Mittagspause in den Räumen der Beklagten eine Y/anne, in der ein Volontär ein Fixierbad angosetzt hatte, über. Bie Flüssigkeit drang durch die Zwischendecke und tropfto auf zwei Rundstrick-Maschinen des Klagers, die seitdem nicht mehr einsatzfähig waren. Ber seit etwa drei Monaten bei der Beklagten als Hilfskraft eingestellte Volontär hatte, als er zur Mittagspause ge- gangen war, vergessen, den Y/asserhahn abzudrehen. Dies wurde erst nach 20 bis 30 Minuten entdeckt. I Nachdem der Uoschäftsführer der Beklagten und deren Versicherer den Schaden besichtigt hatten, schickte der Klager die beiden beschädigten Maschinen dem Lieferwerk, das ihm im Juli 1963 inittcilto, eine Reparatur lohne nicht. In einer vorläufigen Rechnung, die er am 9* Dezember 1963 dem Versicherer der Beklagten sandte, bezifferte er seinen tFmsatzverlust infolge Ausfalls der beiden Maschinen, auf 368 000 DM, Zum Ausgleich des Zeitworts der Maschinen zahlte der Versicherer dem Kläger im April 1964 6 000 DM und am 20, November 1964 weitere 5 000 DM, Br hat keine Ersatzmaschinen angoochafft, sondern in der Weise v/eitcr produziert, daß er, wie er dies schon sofort nach dem Ausfall der beiden Maschinen getan hatte, die Fabrikation durch Einschaltung und Umstellung auf die anderen Maschinen fort-setzte. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Ersatz des Schadens, don er wegen des Produktionsausfalls trotz Umstellung der Fabrikation erlitten haben will und der, wie e: vor dem Landgericht vorgetragen hat, jedenfalls 49 000 DM betragen haben soll. Hiervor! hat er im November 1965 durch voraufgegangencs Mahnverfahren zunächst einen Teilbetrag von 5 000 DM nebst 8 cß> Zinsen seit dem 10, Dezember 1963 geltend gemacht, Die Beklagte hat beantragt, die Klage, abzuweisen, und widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den eingeklägten Teilbetrag von 5 000 DM hinaus keine Schadensersatzansprüche in Höhe eines weiteren Teilbetrages - 4 von 30 000 DU zuständen. Sie hat betritten, für das Versehen des Volontärs Ginstehen zu müssen, und behauptet, den Kläger treffe eine Mitschuld an der Entstehung und an dem Anwachsen des Schadens. Vor allem hat sie eingewandt, der Kläger habe die Höhe des ihm angeblich entstandenen Ausfalls nicht substantiiert errechnet und belegt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die von der Beklagten mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Dies hat es damit begründet, der Kläger habe für seine Behauptung, ihm sei ein Verdienstausfall entstanden, nicht genügend Tatsachen vorgetragen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt. Diesen hat er nunmehr, gestützt auf ein Gutachten eines Diplomvolkswirts, auf insgesamt 77 380 DM berechnet. Mit Schriftsatz vom 26« September 1966 hat er seinen Klageantrag sodann erweitert und Zahlung von 3$ 000 DM nebst Zinsen verlangt. Im Hinblick hierauf haben beide Farteien die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Oberlandesgoricht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts wicdorhcrzustelleno Entocheidungsgründe: Io Die Beklagte hatte sich, als der Kläger in seinem Schriftsatz von 26. September 1966 seinen Antrag um 30 000 DU erweiterte, insoweit auf Verjährung berufen. Das Berufungsgericht hat diese Einrede in seinem Grund-urtoil nicht beschießen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Klage jedenfalls insoweit abv/oisen müssen, als mehr als 5 000 DM verlangt würden, weil in dieser Höhe die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufcn gewesen sei. Zudem müsse das angefochtene Urteil schon gemäß § 551 Nr. 7 ZPO aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht in seinem Grundurtoil nichts zur Verjährungoeinrode gesagt und nicht einmal erklärt habe, daß die Entscheidung über die Frage den Betragsverfohren Vorbehalten bleiben solle» Die Rüge greift nicht durch. 1 o Ein Gx-undurteil darf nach § 304 2P0 allerdings in aller Regel nur erlassen werden, wenn alle Fragen, die zu dem Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zu demindest wahrscheinlich ist, daß dem Kläger ein Schaden, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, entstanden ist (RGZ 151, 5» 8 und Senatsurteil vom 3.Februar 1967 - VI 2R 111/65 =5 VersR 1967, 495). Zum Grunde des Anspruchs gehören auch alle Einwendungen, die den Bestand oder die Durchsotzbarkcit dos Klageanspruchs berühren. Das gilt auch für die Einrede der Verjährung, mag sie den Anspruch als solchen auch nicht zerstören. Das Gericht kann daher* 6 ein Grundurtoil erst erlassen, wenn es die vom Beklagten erhobene Verjährungocinredc für nicht durchgreifend erachtet, Bas gilt aber dann nicht, wenn sich die Verjährungseinrede nur gegen einen Teil des Klagoanspruchs richtet und hinsichtlich des übrigen Teils dem Grundsatz genügt ist, daß den Kläger in Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird. Zwar hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 7, Oktober 1912 - VI 73/12 (Nachschlagewerk § 304 ZPO Nr» 135 = Recht 1913 Nr, 83; diese Entscheidung ist nicht das von Wieczorek ZPO § 304 Am, B IV a angeführte und in JW 1913? 128, wenn auch mit diesem Aktenzeichen veröffentlichte Urteil) ausgesprochen, die Verjährungoeinrede dürfe auch dann nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs Vorbehalten bleiben, wenn die Einrede nur gegen einen Teil des Anspruchs erhoben werde. Dieser Standpunkt entsprach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das es selbst dann für unzulässig hielt, im Palle einer Teilaufrechnung ein Grundurteil zu erlassen, v/enn trotz der Aufrechnung zu erwarten war, daß dem Kläger jedenfalls aus dem die Aufrechnung übersteigenden Teil seiner Klageforderung ein Betrag zuzusprochen sein werde (so RGZ 123? 6; 170, 281), Von diesem strengen Standpunkt ist jedoch der Bundesgerichtshof abgcgang>en (BGH2 11, 63; Senatsurteil vom 8, Februar 1966 - VI ZR . 181/64 - VersK 1966, 540), Er hat die dogmatischen Bedenken, die für den Standpunkt des Reichsgerichts sprechen mochten, gegenüber dem Gebot eines prozeßwirtschaftlichen Verfahrens zurücktreten lassen. Aus den gleichen Gründen hat der erkennende Senat es für zulässig erklärt, die Frage, ob der Kläger für einen Schadensersatzanspruch in Anbetracht eines Forderungsübergangs nach § 1542 RVO sachbefugt ist, nicht unbedingt schon im Verfahren über den G-rund des Anspruchs zu entscheiden, sondern sie dann dem Betragoverfahr en vorzubehalten, wenn festoteht oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich im Nachver-fahren ein Betrag zugunsten des Klägers ergibt (Urteil vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 = LM § 1542 RVO Mr. 14 = MJV/ 1956, 1236; auch Urteil vom 4» November i960 - VI ZR 136/59 = UM § 304 ZFO Nr« l6)o Nach denselben Grundsätzen ist die jetzt zur Entscheidung stehende Präge zu beantworten. Wird die Verjährungseinrede nicht gegen den ganzen Klageanspruch (oder im Palle der Anspruchshäufung gegen einen der Klageansprüche insgesamt), sondern wie im Palle nachträglicher Erhöhung von Schadensersatzansprüchen , nur gegen einen Teilbetrag des Anspruchs erhoben, so kann die Klageforderung auch ohne vorherige Klärung der Ver-jahrungseinrede den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn zu erwarten ist, daß dem Kläger jedenfalls aus dem übrigen Teil des Klagcanspruchs in Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird (so OLG Gelle MDR 1961, 1022; Baumbach/Lauterbach,ZPÖ 29. Auf 1 » § 304 Anm0 3 I>) • Gerade bei Schadensorsatzansprüchen haben die Parteien oft ein beachtliches Interesse daran, die Präge, ob der Schädiger überhaupt haftet, alsbald einer abschließenden Entscheidung zuzuführe Dadurch wird auch vermieden, daß durch eine Beweisaufnahme über Vorgänge, die mit den haftuhgobegründenden Geschehen nicht zusammei hängen, sondern diesem nachfolgen, Zeit verstreicht und die Ge- t fahr entsteht, daß wichtige Beweismittel an Kraft verlieren,, Demgegenüber kann dem Interesse einer Partei, den Streitwert des Höheverfahreno baldmöglichst dem wahrscheinlichen Ausgang des Vor fahrens anzupaooen, keine durchschlagende Bedeutung beigemessen werden« Wohl wird das Gericht d-ioccm Interesse gegebenenfalls bei Ausübung seines Ermessens, ob schon vor Klärung der Verjährungseinrede ein Grundurteil zu erlassen sei, Rechnung tragen« j 8 2, Im vorliegenden Pall geht das Berufungsgericht offensichtlich da^ron aus, daß den Kläger auch dann, wenn seine Klageforderung von 35 000 DM in Höhe von 30 000 DM verjährt wäre, ein Betrag zususprcchen sein würde, dessen genaue Höhe im Nachverfahren noch zu ermitteln ist. Bei solcher Sachlage aber war es.zulässig, die Frage der Teil-Verjährung dem Betragsverfahren zu überlassen. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über sie auch nicht ausdrücklich dem Nachverfahren Vorbehalten hat, so ist dies aber doch dem Zusammenhang seines Urteils deutlich genug zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat im Urteil darauf hingewieoen, daß die Einrede der Verjährung von der Beklagten erhoben worden ist, hat sich aber ersichtlich nicht in der läge gesehen, zur Frage der Verjährung ohne Erörterung und Klärung der für ihre Beurteilung in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen. Zweifelhaft erscheint in der Tat, ob die Verhandlungen des Klägers mit den Versicherer der Beklagten, die zu den vom Versicherer geleisteten Zahlungen geführt haben, auf den Lauf der Verjährung von Einfluß gewesen sind und die Verjährung unterbrochen haben. Bevor nicht über die näheren Umstände Klarheit geschaffen ist, konnte die Verjährungsoinrede weder als begründet noch als unbegründet angesehen werden. Das Berufungsgericht hat sich demzufolge einer Entscheidung der Verjährungsfrage eindeutig enthalten, um erst einmal die im Vordergrund stehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schadensvorfall klarzustellen , Das Urteil kann daher nicht anders verstanden werden, als daß das Berufungsgericht die Entscheidung über die Verjährung dem auf sein Zwischenurteil folgenden Nach-verfahren Vorbehalten hat. Danach kann aber auch die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen den § 551 Ziff. 7 ZPO nicht als begründet anerkannt werden, II. Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht keinen arund gesehen, die Klage schon deshalb abzuweison, weil der Klage die Höhe dos von ihn behaupteten Schadens nicht ausreichend substantiiert vorgotragen habe« Nach § 28? ZPO sei das Gericht, so hat es ausgoführt, berechtigt und verpflichtet, unter Y/ürdigiuj aller Umstünde nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch er sich beläuft* Im vorliegenden Pall müsse schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß infolge des plötzlichen Ausfalls der beide Maschinen ein Produktionovorlust und daraus ein finanzieller Scha den entstanden sei« Um die Höhe: dieser Schäden zu ermitteln, nräsi; ein Sachverständiger hcrangezogen werden« Dementsprechend hat das Berufungsgericht zugleich mit dem angefochtenen Urteil einen Beweisbeschluß verkündet, durch den es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Präge anordnete, welcher Gewinnausfall dem Kläger durch Ausfall der beiden Maschinen entstanden ist« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 287 ZPO gestützt, weil diese Vorschrift den Kläger nicht von der Pflicht befreie, seine Klagobehauptungen schlüssig und substantiiert vorzutragen. Das ist grundsätzlich zwar richtig (vgl, BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V 2R 186/61 a LM § 252 BGB Nr, 8), Dennoch ist die Rüge der Revision unbegründet« Ob der Ansicht des Berufungsgeriehts, schon das Landgericht habe die Klage nicht als unsubstantiiert ansehen und abweisen dürfen, boizutroten ist, mag dahinstehen. Jedenfalls enthält es keinen Verfahrenofehler, wenn das Berufungsgericht einen ausreich» A den Sachvortrag darin erblickt hat, was der Kläger zur Schadenshöhe in seiner Borufungsbogründung unter Übernahme der Berechnungen und Zahlen in dem zugleich überreichten Gutachten eines Dipionvolkswirts vorgebracht hat, Nachdem das Berufungsgericht diesen neuen Klagevortrag berücksichtigt hat, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr in Krage gestellt werden, ob er nach § 529 Abs.2 ZPO'noch. zugolassen werden durfte (BGH Urto vom 12. November 1959 - II 2R 40/58 - IK ZPO § 529 Nr, 17 - NJY/ I960, 100). III. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für den von ihrem Volontär widerrechtlich ver- ursachten Schaden nach § 851 BGB für begründet gehalten. Auch insoweit hält das angcfochtone Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Nach Ansicht des Berufungsgericht reicht das, was die beklagte zu*ihrer Entlastung vorgetragen hat, nicht aus, um sie von dieser Haftung zu befreien. Es habe nicht genügt, daß KflP für die ihm übertragenen Verrichtungen sorgfältig ausgewählt gewesen sei und die ihm aufgetragenen Arbeiten unter Leitung und Aufsicht des Meisters K1^0 stets zufriedenstellend verrichtet habe. Es sei nämlich, so hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der von ihm vernommenen Betriebsangehörigen des Klägers festgostollt, im Laufe der letzten Jahre schon mehrfach dadurch zu Schäden gekommen, daß Flüssigkeiten aus den Räumen der Beklagten in die daruntorliegenden Räume des 11 i Klagers eingedrungen seien, was mindestens zu dem Teil ebenfalls auf Überlauf endo Gefäße zurückzuführen gewesen sei» In Anbetracht dieser Vorfälle habe es der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen bedurft, um Versäumnisse der Angestellten und die Entstehung solcher Schäden für die Zukunft zu verhüten» Dazu hätte es, wie das Berufungsgericht ausführt, genügt, wenn die Be3clagto für jeden ihrer Betriebsräumo eine Person eingeteilt hätte, die dafür verantwortlich war, daß alle Geräte, :/on denen eine Gefahr ausgehen konnte, abgestollt waren, wenn die in dem Raum Beschäftigten diesen zur Mittagspause oder bei Arbeitoschluß verließen» 2« Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Entlastungcanforderungen überspannt habe* Mas ein Gcschäftsherr tun muß, um Schäden zu verhüten, die die von ihm bestellten Verrichtungsgehilfen einem Dritten zufügen können, hängt von den Umständen des Palles ab» Bin einmaliges Versehen eines Gehilfen muß ihm nicht schon Anlaß geben, Maßnahmen zu gründlicherer Anleitung oder schärferer Überwachung zu ergreifen» Bei einem Betriebe, von dem bei Nachlässigkeiten der Angestellten schädliche Auswirkungen zu dem Nachteil anderer ausgehen können, bedarf cs aber insbesondere dann besonderer Aufsichtsmaßnahmen, wenn es, sei es auch auf verschiedene Art und Ueise, bereits zu wiederholten Schadensfällen gekommen ist» Hit Recht hat daher das Berufungsgericht von der Beklagten die Darlegung verlangt, welche Maßnahmen sie nach den wiederholten Vorfällen ergriffen hatte, um Pehler und Versehen ihrer Angestellten soweit möglich auszuschließen» Daß es hierfür das 12 durch Zeugnis des Meisters Kl^p und des Volontärs Kflp unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht als ausreichend angesehen hat, läßt sich rechtlich nicht beanstanden« Ob von ihr verlangt werden konnte, für joden Raum ihres Betriebes eine Kontrollperson cinzutcilen, braucht nicht geprüft zu werden« Damit hat das Berufungsgericht nur auf eine der in Betracht kommenden Maßnahmen hingewiesen, die die Beklagte hatte ergreifen können, über deren Ergreifung sie aber nichts vorgetragen hat» IV« Rach alledem erweist sich die Revision als unbegründet« Sie war daher unter Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Hanebeck Meyer Br« Weber Br« Nüßgens Sonnabend