BGH · VI ZR 29/56
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatzg Wird ein Krattfahrzeug daduroh beschädigt, daß es der Fahrer vor einem in die Fahrbahn laufenden Kind scharf herumreißt, so kann der Eigentümer des Kraftfahrzeugs jedenfalls dann vom Vater des Kindes unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag keine Er-' stattung der Reparaturkosten fordern, wenn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs 2 StVG nicht geführt ist» Der Kläger hat von seinem Gesamtschaden einen Teilbetrag von 1001 DM eingeklägt» Er hat diesen Teilbetrag in der Revisionsinstanz dahin aufgegliedert, daß sich die Klagesumme je zur Hälfte aus Reparaturkosten und Verdienstausfall zusammensetzen soll« Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, der Sohn des Beklagten sei unerwartet unmittelbar vor die mit einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 35 km/st fahrende Kraftdroschke gelaufen« Der Fahrer scharf nach links gelenkt und dadurch die Beschädigung des Wagens verursacht» Der Kläger ist der Ansicht, der habe, um das Leben des Kindes zu retten, den Wagen Beklagte habe den fünfjährigen Sohn nicht auf der Straße spielen lassen dürfen. Zum mindesten sei das Kind bei diesem Spiel nicht ausreichend beaufsichtigt gewesen« Der Kläger meint darüber hinaus, der Beklagte müsse aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der Rettung seines Sohnes aus der von diesem veranlaßten Gefährdung für den durch die Rettung verursachten Schaden aufkommen. Er, der Beklagte, habe ihm wiederholt verboten, über die Fahrbahn zu laufen und ihn auch im übrigen zu einem richtigen Verhalten im Straßenverkehr angehalten« Das Spielen des Jürgen vor dem Hause sei nicht zu beanstanden, zu demal ihn die Mutter vom Haus aus zwar nicht laufend, aber doch in Abständen, immer wieder beobachtet habe. Der fünfjährige Junge lebte bereits 4- 1 '2 Monate in der Großstadt« Er hatte sich an seine Umwelt gewöhnt« Der Beklagte ging werktags von morgens bis abends seinem Beruf nach, er nahm die Freizeit an Sonntagen wahr, um seinen Sohn immer wieder auf die Gefahren des Straßenverkehrs hinzuweisen o An den Werktagen oblag die Betreuung des Jungen der Ehefrau des Beklagten, die sich aber noch um zwei weitere Kinder im Alter von 3 und 1/2 Jahr zu kümmern hatte, ohne daß ihr hierbei oder im Haushalt eine Hilfe zur Verfügung stand« Ein Versuch, den Jungen in den Kindergarten zu schik-ken, war gescheitert« Ein zu dem Spielen geeigneter Garten stand nicht zur Verfügung« Auf verkehrsarmen Nebenstraßen wäre der Junge der Einwirkungsmöglichkeit der Mutter ganz entzogen gewesen« Dagegen konnte diese das Kind vom Fenster der Wohnung aus beobachten, wenn es auf dem Bürgersteig vor dem Haus spielte* Die Mutter schaute auch in Abständen nach dem Jungen, dem sie das Betreten der Fahrbahn ausdrücklich verboten hatte« Sie hatte ihn auf die Gefahren besonders hingewiesen, die sich für den Fußgänger ergeben, der überraschend hinter einem Wagen auf die Fahrbahn tritt.. Angesichts dieser Sachlage läßt sich dem Beklagten noch nicht der Vorwurf machen, daß er seine Aufsichtspflicht verletzt habe« Wollte man verlangen, der Beklagte müsse das Spiel des Kindes vor dem Hause überhaupt verbieten, so bedeutet das in* der praktischen Auswirkung, daß für das Kind ein Spiel im Freien ausschied * Die Möglichkeit zu dem Aufenthalt und Spielen im Freien muß aber, wenn es irgendwie mit den Verkehrsinteressen vereinbar ist, Kindern in diesem Alter erhalten bleiben« Schon mit Rücksicht auf den bevorstehenden Schulbesuch und die mit dem Schulweg gegebenen Gefahren wird es im übrigen oft zweckmässig sein, Kinder langsam daran zu gewöhnen, daß sie sich auch ohne ständige Überwachung in ihrem Verhalten auf den Straßenverkehr einstellen« Im vorliegenden Falle ist besonders zu berücksichtigen, daß die Mutter das Kind vom Fenster der Wohnung aus beobachten konnte und diese Möglichkeit auch wahr-nahm« Nach der von der Folizei aufgenommenen Unfallskizze, die in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Straf' akten enthalten ist, war der Gehweg, auf dem die Kinder spielten, immerhin 5 m breit« Unter den festgestellten Umstanden genügten die Bltern der Aufsichtspflicht, da sie sich um eine Verkehrserziehung des Kindes nachhaltig kümmerten und häufig überprüften, daß sich das Kind an die erteilten Weisungen hielt* Daß sich an den Werktagen nur die Mutter um das Kind sorgte, lag in der beruflichen Abwesenheit des Bekjagten, Für diesen bestand erst dann ein Anlaß zu dem Eingreifen, wenn Umstände dafür ersichtlich waren, daß. 2« Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß« auf die umstrittene Rechtsfrage näher einzugehen, wann bei Ver •• kehrsunfällen aus dem Gesichtspunkt der Selbstaufopferung in kritischer Lage Ersatzansprüche gegen denjenigen ge-* stellt werden können« zu dessen Gunsten die Rettungshand'■ lung erfolgt ^vgl Brüggemann, Schadensausgleich bei Selbstaufopferung in kritischer Gefahrenlage DAR 1954-, 151 )o Auch trenn man das Bestehen solcher Ansprüche unter unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des § 904 BGB grundsätzlich bejaht, so ist doch immer Voraussetzung, daß von Seiten des Kraftfahrzeughalters die gesetzliche Vermutung ausgeräumt ist, daß von seinem Gefahrenbereich ausgehende und von ihm zu vertretende Umstände für den Unfall ursächlich gewesen sind* Ist der Entlastungsbeweis des § 7 Abs 2 StVG nicht geführt, so läßt das Gesetz den * KrafFahrzeughalter grundsätzlich für den aus dem Betrieb seines Fahrzeugs entstandenen Schaden einstehen, weil es bis zur völligen Aufklärung die Gefährdung und ihre Folgen seinem Betrieb zurechnet« Wird dem Kraftfahrzeughalter aber vom Ge- setz sogar eine Schadensersatz!eistung angesonnen* so mutet es ihm erst recht zu* daß er den Eigenschaden zu tragen hat* der eben dadurch entstanden ist* daß der ihm zur Last fallen de fremde Schaden vermieden wurde® .Durch diese Vermeidung ist - natürlich immer vorausgesetzt* daß auf der anderen Seite kein besonderer Haftungsgrund gegeben ist - ein Geschäft besorgt* das vom Gesetz dem Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters zugerechnet wird® Keinesfalls geht es an* mit Hilfe der Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag diese vom Gesetz gewollte Risikoverteilung beiseite zu schieben und, wie die Revision es will, eine den §§ 254 BGB* '*7 StVG entsprechende Schadens Teilung vorzunehmen, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind« Pen Ausführungen des Berufungsurteils ist also zuzu*> stimmen® Die von der Revision angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm DR 1949* 1168 betrifft einen Fala, in dem der Unfall für den Kraftfahrzeugführer ohne die Selbstgefährdung unabwendbar im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG gewesen wäre® Dagegen hat das Oberlandesgericht Bremen {Urteil vom 28®0ktober 1952 VRS 1953 S 83 Hr 52) zutreffend Ausgleichsansprüche jedenfalls dann abgelehnt* wenn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs 2 StVG nicht geführt ist# Paß bei mangelnder Entlastung des Kraftfahrzeughalters Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kommen* räumt auch Brüggemann aaO ein, der sich im übrigen für eine weitgehende Anerkennung von Ansprüchen aus Selbstaufopferung im Straßenverkehr einsetzt®