BGH · VI ZR 26/58
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
März 1955 Ms zu dem 28* Februar 1957 sowie die Feststellung, daß der Beklagte für die künftigen Schäden des Klägers infolge der Verletzungen vom 4« Juni 1954 haftbar ist«, Den Verdienstentgang hat der Kläger dahin begründet, er habe sich am 4* März 1954 zur Diplomhauptprüfung als Diplomingenieur gemeldet gehabte Ohne die « Verletzung durch den Beklagten hätte er nach dem guten Ergebnis der Vorprüfung die Hauptprüfung bestanden und sodann am 1 «März 1955 eine Stellung als Diplomingenieur nach einer bereits getroffenen Abrede mit einem Gehalt von 400,- DM monatlich erhalten« I« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte für die Folgen der dem Kläger zugefügten Körperverletzung nach § 823 BGB haftbar ist« Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandung« Stroit besteht nur darüber, ob und in welchem Ausmaß die Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die Körperverletzung verursacht ist« Das Berufungsgericht hat auf Grund der drei im Verlauf des Rechtsstreits und des Strafverfahrens gegen den Beklagten eingeholten Gutachten der Neurochirurgisch-Neurologischen Klinik der Freien Universität BflHB und der Vernehmung des Stationsarztes dieser Klinik, Dr« SflHfc ^ als Sachverständigen die Ursächlichkeit für die Zeit bis zu dem 28« Februar 1957 bejaht« Es führt aus, nach den Gutachten bestehe die Möglichkeit, daß die Blutung infolge des FaustSchlages in ein bis dahin völlig gesundes Gehirn erfolgt sei; es sei aber auch nicht auszuschlicßen, daß die Blutung infolge des Faustschlages durch Zerreißung eines Gefäßes innerhalb einer bereits vorhandenen Hirngeschwulst entstanden sei, die bis dahin noch keine Symptome verursacht habe, sondern erst durch das Trauma manifest geworden seio Auch für diesen Pall bejaht das Berufungsgericht mit Recht die Ursächlichkeit zwischen dem Paustschlag und der Gehirnblutung, Mach feststehender Rechtsprechung sind auch solche Krankheitserscheinungen, die durch eine Körperverlet-zung nur deswegen ausgejöst worden sind, weil eine Anlage hierzu beim Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinn eine Folge des Unfalls- Wer unerlaubt gegen einen gesundheitlich geschwächten Menschen handelt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen verletzt hätte (BGH IM § 249 BOB (Bb) Hr. 2; RGZ 155, 37 [4l]). II - Bas Berufungsgericht erwägt weiter, mit Rücksicht auf die günstige klinische Entwicklung des Zustandes des Klägers bis zur völligen Beschwerdefreiheit im Laufe von 2 1/2 Jahren seit der Operation sei nach dem letzten Gutachten'zu demindest eine anfangs in'Erwägung gezogene bösartige Ge schwulst unwahrscheinlich:; doch könne eine gutartige, langsam wachsende Geschwulst wegen des ungünstigen Hirnstrombefundes noch immer nicht ausgeschlossen werden- Aber auch bei Annahme des Vorhandenseins einer gutartigen Geschwulst könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß eine solche Geschwulst ohne die Verletzungshandlung des Beklag ten in dem hier allein in Betracht kommenden Zeitraum bis zu dem 28- Februar 1957 manifest geworden wäre und die Arbeitsunfähigkeit des Klagers herbeigefübrt hätte- Nachdem die Sachverständigen bis jetzt - 3 1/2 Jahre nach der Verletzung - nicht einmal das Vorhandensein einer gutarti gen, langsam v/achsenden Geschwulst hätten feststellen können9 könne nicht mehr erwartet werden, daß sie, seihst wenn eine spätere Untersuchung das Vorhandensein einer solchen Geschwulst ergebe, nachträglich und rückschließend auch nur mit annähernder Gewißheit sagen könnten, eine solche Geschwulst hätte auch ohne den Faustschlag des Beklagten zu einer Arbeitshehinderung des Klägers bereits in der Zeit bis zu dem 28, Februar 1957 geführt« Der geltendgemachte Teilbetrag des Verdienotaus-* falles in Höhe von 3*755,- BM für die Zeit vom 1« März 1955 bis 28« Februar 1957 sei daher gerechtfertigt« Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen übersehen, daß der Kläger für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faustschlag und seiner Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig sei« Mit den von der Revision beanstandeten Ausführungen hat das Berufungsgericht die Frage des sogenannten hypothetischen ürsachenzusammenhangs zwischen der - nicht mit Sicherheit auszuschließenden - Hirngeschwulst und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zu dem 28. Die Revision rügt weiter, das'Berufungsgericht habe die Frage, ob die - nach dem Gutachten nieht mit Sicherheit auszuschließende - Gehirngeschwulst ohne den Faustschlag des Beklagten in der angegebenen Zeit zur Arbeitsunfähigkeit des Klagers geführt haben würde, nicht ohne Einholung eines neuen Gutachtens entscheiden dürfen« In dem letzten Gutachten sei eine erneute Untersuchung und Begutachtung nach 6 Monaten vor ge schlagen worden, da die Frage gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne« Bas Berufungsgericht glaube, wenn es trotzdem schon jetzt über diese Frage entscheide, sachverständiger zu sein als der Sachvei'ständige« Bern kann nicht gefolgt werden« Der Sachverständige hat die vorbezeichnete Frage lediglich deshalb unbeantwortet gelassen, weil er nach der Fassung des gerichtlichen Ersuchens um Ei'Stattung des Gutachtens ihre Beantwortung nicht für erforderlich hielt« Einer erneu-* ten Untersuchung und Begutachtung hat er dagegen nur die Frage Vorbehalten, ob überhaupt eine Hirngeschwulst mit Sicherheit festgestellt werden könne* Es kann daher der Revision nicht .zugegeben werden, daß das Gericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die sich nicht einmal der Sachverständige zutraute« Es hat die mehrerwähnte Frage in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden freien Ermessens (BGHZ 4, 192; 7, 287 {2953) unter Benutzung der aus den bereits erstatteten vier Gutachten gewonnenen Sachkunde entschieden« Es hat dabei insbesondere die Freiheit des Klägers von gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit vor dem Niederschlag und wiederum vom 1* März 1957 bis zur letzten mündlichen Ver-handlung (11, November 1957) in Betracht gezogen sowie den Umstand, daß nur noch eine gutartige, langsam wachsendeste schwulst in Präge stand, und daraus den bereits dar-gelegten Schluß zugunsten des Klägers gezogen.« Nach dieser Vorschrift ist das Gericht auch befugt, von einer beantragten Beweisaufnahme und der Einholung eines Gutachtens von Akt©»wegen abzusehen, wenn es sich davon keine weitere Klärung verspricht. . chen hat, weil der Kläger nur einen Teilbetrag ~in dieser Höhe eingeklagt hat« Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO ohne Rechtsverstoß von einer Nachprüfung der Höhe des erwähnten Nebeneinkommens absehen, da dieses nach seiner unangreifbaren Schätzung den vollen Lohnausfall für annähernd 15 Monate nicht erreichte«