BGH · VI ZR 332/52
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Hechtssatz: Versinkt ein Nichtschwimmer lautlos in einer Badeanstalt an einer Stelle, die gefährlich tief ist, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der eingetretene Tod auf diese Tiefe zurückzuftihren ist* Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3* Zivilsenats des .fberlandesgerichts in Hamm vom lo Juli 195^ aufgehoben« Die Beklagten sind die Erben des verstorbenen August KflM» der damals Pächter des Strandbades war« Nach dem Pachtvertrag mit der Stadt BflHHBwar er verpflichtet, das Strandbad instand zu halten, insbesondere den Nichtschwim-* merteil abzugrenzen und alle notwendigen Sicherungsmassnahmeri für die Gäste zu treffen« Die Klägerinnen haben behauptet, Pranz als Nichtschwimmer sei infolge mangelnder Abgrenzung des Nicht Schwimmerteils in eine tiefe Stelle geraten und ertrunken« Der Bademeister W|B sei nicht ausreichend ausgebildet gewesen, auch habe das erforderliche Rettungsgerät gefehlt. Auf die Berufung der Beklagten hat das v berlandesge-rieht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesenr« Gegen dieses Urteil wenden sich"d±e Klägerinnen mit der Revision und bitten, das Urteil des (berlandesge-richts aufzuheben und die von den Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen« Die Beklagten beantragen* die Revision zurüekzuweisen« Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Stelle, an der die Deiche S0|BBs gefunden worden ist, ungefähr dieselbe ist, an der er zuletzt lebend gesehen wurde, und dass er an dieser Stelle auch verunglückt ist« Das Berufungs gericht hat alsdann ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass SpHBDin Richtung auf das dem Schwimmbad gegenüberliegende Ufer infolge der mangelnden Absperrung auf eine tiefere Stelle geraten und als Nichtschwimmer untergegangen und ertrunken sei« Diese Möglichkeit hält das Gericht aber für wenig wahrscheinlich, weil erfahrungsgemäss Menschen, die zu ertrinken drohen, sich anfangs heftig zu bewegen Als Todesursache könne eine innere körperliche Störung, wie sie auch auf d*a lande zu dem plötzlichen Jode führen kann, z.B* ein Hirnschlag, in Betracht kommen oder eine Bewusstlosigkeit, die den Menschen untergehen und ertrinken liesse. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass, wie die Revision meint, der Pächter des Bades gegen ein Schutzgesetz verstossen hat. Das Berufungsgericht hat als ünglückscrt ungefähr die Stelle bezeichnet, an der S^BHt zuletzt gesehen und seim j|-Leiche am übernächsten Tage entdeckt worden ist* Wie aus " den Urteilsgründen in Verbindung mit dem maßstabgerechten lageplan zu entnehmen istr hat das Berufungsgericht den Umkreis der Unglücksstelle näher begrenzt und ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass S^HBP zwischen*^ der für Nichtschwimmer heute festgelegten Grenzlinie und der gegenüberliegenden oberen Treppe des Bootshauses versunken ist«. In diesem festgelegten Raum befinden sich auch Tiefen bis zu 1,75 m und sogar an einer Stelle bis zu 2 m* Versinkt aber ein Nichtschwimmer oder ein Badender, der fast nicht schwimmen kann, in einem enger begrenzten Bereich eines Bades, der für den Badenden an mehreren Stellen gefährliche Wassertiefen von 1,75 m und mehr aufweist, so ist bei einer so engen Begrenzung der ünfallstelle wie hier, nach dem Beweise des ersten Anscheins davon auszugehen, dass das Versinken auf eine solche für ihn gefährliche Tiefe zurückzuführen ist* Dies hat das Oberlandesgericht offenbar verkannt, wenn es unter den festgestellten Umständen nur von einer Möglichkeit spricht, dass eine solche Stelle zu dem Versinken geführt haben könne. Dass die angeführten Tiefen als nicht zulässig für Nichtschwimmer anzusehen sind, unterliegt keinem Zweifel* Es ist somit nach dem Beweise des ersten Anscheins davon auszugehen, dass durch eine für ihn gefährliche tiefere Stelle versunken ist und dadurch den Tod gefunden hat* Um diesen Beweis des ersten Anscheins auszuräumen hätte es des Nachweises von Tatsachen bedurft, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben. 'fl liehe Mängel» die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Todes ergeben könnten, festgestellt* Unter diesen Umständen durfte es auch nicht in Erwägung ziehen, dass der Tod des auf körperlichen Fehlern, f'ir deren Vorhanden- Auch .d-ie Feststellungen eines lautlosen Absinkens des vermag hier keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, Eine solche wäre vielleicht dann möglich-“wenn für dieses lautlose Absinken besondere Umstände sprächen, die neben der Wasserxiefe ernsthaft in Betracht zu ziehen wären, Dies ist aber wiederum mangels festgestellter körperlicher Mängel oder sonstiger Umstände nicht der Fall» Es kann ferner nicht gesagt werden, ein durch eine tiefe Stelle verursachtes lautloses Untergehen sei ohne weiteres auf andere Ursachen zurückzufähren, so dass auch eine Mitursächlichkeit der Tiefe als nicht gegeben anzunehmen sei« Der Pächter und die Beklagten als seine Erben müssen daher für den eingetretenen Schaden ei'nstehen-da nichts ersichtlich ist, was die mangelnde Absperrung entschuldigen könnte. Der Senat kann jedoch noch nicht endgültig über die Klageansprüche entscheiden, da das Berufungsgericht die Frage eines mitwirkenden Verschuldens, von seinem Standpunkt aus zwar zu Recht, nicht geprüft hat. benommen, die zu dem Nachweise des mitwirkenden Verschuldens SdHP erforderlichen Tatsachen vorzutragenu Die Beklagten können auch ihre Einwendungen gegen die Höhe der auf den Sozialversicherungsträger Ubergegangenen Ansprüche dem Berufungsgericht zur Prüfung unterbreiten*