BGH · VI ZR 314/55
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Rechtssatzs Ein Beförderungsunternehmer* der unter Verstoß gegen §§ 1, 2, 4* 40 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes einen Iiinienverkehr ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde betreibt, macht sich der Bundesbahn nach $ 823 Abs» 2 BGB schadensersatzpflichtig, da das Personenbeförderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Belange der Bundesbahn schützt, r Tatbestand Dem Beklagten, der ein Omnibusunternehmen in betrieb, war durch Genehmigung des Regierungspräsidenten •in Münster vom 6c Februar 1950 der Verkehr mit Miet- und Ausflugswagen für das gesamte Bundesgebiet unter Beschränkung auf zwei Omnibusse gestattet worden® In der Genehmigungsurkunde war der Beklagte darauf hingewiesen, daß eine planmäßige Bedienung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten verboten ist® Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat bestritten, daß es eich bei den von ihm durchgeführten Fahrten um einen Linienverkehr im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes gehandelt habe» Er hat sodann die Ansicht vertreten, die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes enthielten eine unzulässige Einschränkung der gewerblichen Betätigung der Beförderungsunternehmer und ständen daher mit dem Grundgesetz nicht im Einklang« Endlich hat er unter Hinweis’auf sein Alter ein Verschulden in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß er von der durch das Gesetz vom 16» Januar 1952 eingeführten anderer: Umschreibung des Linienverkehrs nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe« daß zwei Hilfsrichter bei der Entscheidung eines Senats mitgewirkt haben, noch nicht die unvor-schriftsmäßige Besetzung des Gerichts gefolgert werden (vgl® Urteil des IIoZivilsenats BGHZ 12, 1; Urteil des IoZivilsenats vom 12,Juli 1957 - I ZR 52/55; Urteil des IVoZivilsenats IM Hr* 2 zu § 70 GVG}® Erst dann, wenn eine Vermehrung der allgemeinen Geschäftslast der Anlaß für die Abordnung von Hilfsrichtern gewesen ist, entsteht die Frage, ob einem erkennbaren dauernden Mangel an Richterstellen nicht rechtzei tig durch Schaffung weiterer Planstellen hätte abgeholfen werden müssen (EGHZ 20, 250)* Eine unzulässige Abordnung vor Hilfsrichtern würde ferner dann vorliegen, wenn sie zur Verwaltung freigewardener Planstellen erfolgt wäre, die unange messen lange nicht durch einen Planrichter besetzt worden sind (BGHZ 20, 209)o Pa die Revision auf den Grund der Ab- Ordnung der beiden Landgerichtsräte zu dem Oberlandesgericht überhaupt nicht eingegangen ist, hat sie es unterlassen, der gemäß § 554 Abs, 3 Nr, 2b erforderlichen Weise die Tatsachen zu bezeichnen, in denen der Mangel des Verfahrens zu sehen ist (vgl; HI Nr®.10 zu § 551 Ziff® 1 ZPO)® Im übrigen hat der .V®Zivilsenat in seinem Urteil vom 29*Mai 1957 - V ZR 140/55 auf Grund eingehender Prüfung dargelegt, daß die Zahl der Planrichter des Oberlandesgerichts in Hamm für das erste Vierteljahr des Jahres 1955 ausreichend gewesen sei, und darauf hingewiesen, daß die Justizverwaltung in den Jahren 1955 und 1957 durch eine wesentliche Vermehrung der Planstellen der vermehrten Geschäftslast des Oberlandesgerichts Hamm .Rechnung getragen habe® 355 J59/) * Der Senat hat aus den Schreiben des Ober-landesgerichtspräsidenten in Hamm vom 12* April 1956 und des Vorsitzenden dgs 9oZivilsenats vom 23*IIai 1955 die Überzeugung gewonnen, daß Senatspräsident Zelle unbeschadet seiner gleich-zeitigen Tätigkeit in dem für Rückcrstattungs* und Entschädigungssachen zuständigen 13«2ivilsenat die Geschäfte des Vorsitzenden des 9oZivilsenats in genügender Weise wahrgenommen hat* Senat sprär: id ent Zelle hat danach regelmäßig an jedem Freitag einer "Joche eine Sitzung des Senats geleitet und nur • zweite die -'ür den Bedarfsfall anberaumte/Sitzung der Woche dem zuständigen Vertreter'überlassen* Er hat ferner die Sachen auf die Berichterstatter verteilt und sich die Entscheidung Vorbehalten, ob eine Sache als Einzelrichtersache behandelt wurde* Endlich hat er Besprechungen mit allen Senatsroitgliedern über grundsätzliche Rechtsfragen abgehalten und verfügt, daß ihm die nicht unter seinem Vorsitz entschiedenen Urteile ^ geschehenen Ueise einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats ausgeübt, so kann es nicht beanstandet werden, daß - wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit -Verhandlungstermine anberaumt wurden, in denen der Vertreter den Vorsitz führte* 1* Zutreffend hat das Berufungsgericht die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderungen von Personen zu Lande (Pcrsonenbeförderungsgesetz), die den Betrieb eines linien-mäßigen Verkehrs mit Landfahrzeugen von einer Genehmigung der Verwaltungsbehörde abhängig machen und den Verkehr ohne diese Genehmigung unter Strafe stellen, als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB zu Gunsten der Klägerin angesehen« Dabei ist die entscheidende Präge, ob der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften über die Ordnung des öffentlichen Verkehrs auch die besonderen Interessen der Bundesbahn schützen wollte (vgl» BGHZ 12, H6)0 Diese Präge ist unbedenklich zu bejahen« Die Sonderstellung der Deutschen Bundesbahn in der gesetzlichen Ordnung des öffentlichen Personenverkehrs kommt darin zu dem Ausdruck, daß diese gemäß § 14 des Personenbeförderungsgesetzes von der Genehmigung freigestellt und gemäß § 27 Abs» 2 nur zu einer Anzeige über die beabsichtigte Einrichtung eines Linienverkehrs verpflichtet ist® Gemäß § 5 der Durchführungsverordnung zu dem Personenbeförderungsgesetz ist die Bundesbahn zu hören, wenn Streit darüber besteht, ob eine Verkehrsein* ■ richtung den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart eine Verkehrseinrichtung zugehört» § 9 Abs« 1 Nr» 2 der Durchführungsverordnung schreibt die Anhörung der zuständigen Bundesbahndirektion vor, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Linien-öberlandverkehrs gestellt wird» Aus § 11 Abs» 2 der Durchführungsverordnung ergibt sich, daß eine Genehmigung zu dem Linienverkehr nicht erteilt werden soll, wenn ein Unternehmen einem bereits vorhandenen Verkehrsunternehmen einen unbilligen Wettbewerb bereitet« Der Zusammenhang der Bestimmungen läßt deutlich erkennen, daß der Bundesbahn im Anhörungsverfahren nicht nur als Sachwalterin des öffentlichen Verkehrsinteresses ein Mit-spracherecht eingeräumt ist, sondern daß sie auch die Beeinträchtigung eigener Interessen geltend machen darf«. Übung eines Gewerbes insbesondere zu regeln und das Erfordernis der Genehmigung der Verwaltungsbehörde für gewerbliche Betätigungen aufzusteilen® Ebenfalls ist durchweg anerkannt, daß der Gesetzgeber in der Aufstellung von Voraussetzungen fUr eine BerufsausUbung nicht völlig frei ist, sondern daß er das Grundrecht der Berufsfreiheit in seinem Wesensgehalt nicht antasten darf (Art® 19 Abs* 2 des Grundgesetzes)0 Die Auffassungen scheiden sich, wie die für den Gesetzgeber geltenden Schranken im einzelnen zu setzen sind und wann insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit in seinem Y/esens-gehalt angetastet wird« In diesem Streit stehen sich die dem Gesetzgeber einen erheblichen Ermessensspielraum einräumende Aufassung des Bundesverwaltungsgerichts und die sehr strenge Auffassung des I«Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegenüber, die dieser in seinen, den erkennenden Senat nicht bindenden Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vertreten hat (vgl, einerseits BVerwGE 1, 92 1, 269; ‘2, 295 /JOÖ7; 3, 21 £>4/-, 4, 95; andererseits BGHSt 4* 385; 7, 394; ÖV 1955, 729 - VerwRspr 8, 98)o Verfassungsgerichts BVerfGE 4, 7, ff an, daß der Gesetzgeber auch Gesetze im Interesse einzelner Gruppen erlassen kann, soweit sie durch das öffentliche Interesse geboten und nicht willkürlich die schutzwlirdigen Interessen anderer vernachlässigen o In diesem Urteil ist auch der Ermessensspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Art» 12 Abs. 1 GG anerkannt und darauf hingewiesen, daß entsprechend die richterliche Kontrolle gegenüber dem Gesetzgeber eingeschränkt ist« Es bedarf hier keines näheren Eingehens auf die vielfachen Versuche, den Umfang des Verbots des Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes näher zu bestimmen und zu umschreiben,, Selbst wenn man eine gesetzliche Einschränkung gewerblicher Tätigkeiten nur in eng zu ziehenden Schranken für verfassungsmäßig ansieht; läßt sich nicht sagen, daß das Personenbeförderungsgesetz das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in unzulässiger Weise dadurch in seinem Wesensgehalt angetastet hat, daß es den gewerbsmäßigen Betrieb des Linienverkehrs mit Landfahrzeugen unter anderem auch deshalb von einer Genehmigung abhängig gemacht hat, um der Bundesbahn einen unbilligen Wettbewerb durch den KTaftwagenverkehr fern-zuholten* Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, daß die Bundesbahn ungeachtet der Zunahme des Kraftwagenverkehrs noch immer den Hauptanteil des öffentlichen Verkehrs bewältigt M Das hervorragende Interesse der Gemeinschaft an der Leistungsfähigkeit der Bundesbahn kommt in der durch das Bundesbahngesetz vom 13* Dezember 1951 geregelten Organisation der Bundesbahn deutlich zu dem AusdrucJc» Das Gesetz sieht in der Erfüllung der Aufgaben der Bundesbahn einen öffentlichen Dienst und verlangt, daß bei der Verwaltung der Bun~- desbahn die Interessen der deutschen Wirtschaft gewahrt werden (§§ 4 und 6 des Bundesbahngesetzes)* Die Bundeshahn ist aus diesem Grunde in ihrer Betriebsführung mannigfaltigen Einschränkungen unterworfen, die von einer rein privatwirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu vertreten wären* Sie kann unrentable Bahnstrecken nicht nach freiem Belieben einstellen und ist insbesondere in der Bemesung der Beförde-rungsentgelte nicht frei (Tarifzwäng, Tarifgleichheit, soziale Struktur der Tarife, Freifahrtberechtigungen)* Ferner sind ihr umfangreiche Versorgungslasten für ihre früheren und jetzigen Bediensteten aufgebürdet, die das private Beförderungsgewerbe nicht zu tragen hat* Die Bundesbahn würde ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe nicht mehr gerecht werden können, wenn der private gewerbliche Kraftwagenverkehr die ihn allein interessierenden, wirtschaftlich lohnenden Verkehrs-strecken ohne ausgleichende Kontrolle für sich in Anspruch nehmen dürfte und damit die Bundesbahn mehr und mehr auf die Erfüllung weniger rentabler Ve3*kehrsaufgaben. abdrängen würde* Dem Gesetzgeber muß schon deshalb an der Erhaltung eines leistungsfähigen Trägers des Schienenverkehrs gelegen sein, weil die Bedienung des ISassenverkehrs durch die Bahn unter den derzeitigen Verhältnissen unentbehrlich ist und eine Störung der Funktionsfähigkeit der Bahn für die Volkswirtschaft krisenhafte Folgen auslösen müßte* In diesem Susammonhsng fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Verlagerung des öffentlichen Personenverkehrs von der Bahn auf den Kraftwagenverkehr schon wegen des beschränkten Fassungsvermögens des deutschen Straßennetzes enge Grenzen gesetzt sind* Die Besonderheit der öffentlichen Verkehrswirtschaft läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß durch die regulierende Wirkung des Gesetzes von Angebot und Nachfrage allein eine befriedigende, den Belangen der Allgemeinheit gerecht werdende Lösung der weittragenden Probleme des öffentlichen Verkehrs erreicht werden kann* Gerade hieraus erklärt es eich, daß gemäß § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27«Juli 1957 BGBl I 1081 - die Vorschriften dieses Gesetzes auf Verträge der Deutschen Bundesbahn und anderer Verkehrsträger keine Anwendung finden* 528) * Der Senat vermag in der Wahrung dieser Aufgabe durch den Gesetzgeber, die die Regelung des Wettbewerbs zwischen Schienen- und Straßenverkehr notwendig umfassen muß, umsoweniger einen verfassungswidrigen Eingriff in die Gev/er-befreineit zu erblicken, als eine solche gesetzliche Ordnung des öffentlichen Verkehrs bei Erleß des Grundgesetzes bereits vorlag und nichts dafür ersichtlich ist, daß der Verfassungs-ge^etngeber die Wirksamkeit dieser Ordnung unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der Berufsfreiheit in Frage stellen und Gesetzgeber und Verwaltung auf die Wahrung Sicherheit s- und gewerbepolizeilicher Aufgaben beschränken wollte (vgl- auch Scheuner, Grundrechtsinterpretation und Wirtschaftsordnung, ÖV 1956, 65)o Wenn auch das Interesse der Allgemeinheit an einem leistungsfähigen.öffentlichen Personenverkehr der leitende Gesichtspunkt.für alle Maßnahmen des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Ordnung des Verkehrs sein muß, so durfte der Gesetzgeber gerade unter diesem Gesichtspunkt die Sicherung der Bundesbahn auf dem Gebiet des linienverkehrs als besonders wichtig ansehen und dementsprechend seine Verkehrsordnung gestalten (vgloBVerwGE 4, 89 ff)* Die gesetzliche Regelung des Personenbeförderungsgesetzes bedeutet für die privaten Beförderungsunternehmer nicht eine Berufssperre, sondern eine durch übergeordnete Belange der Allgemeinheit erforderliche Kontrolle ihrer gewerblichen Betätigung» Biese Kontrolle.tastet den Wesensgehalt des Grundrechts des Art« 12 Abs- 1 nicht an, vielmehr hält sich die gesetzliche Regelung nach Auffassung des Senats auch insoweit im Rahmen der dem Gesetzgeber nach Art- 12 Abs» 1 Satz 2 zufallenden Aufgabe, als der Gesetzgeber mit der Einschaltung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde erreichen wollte, daß der Bundesbahn ein unangemessener V.Tcttbev;erb ferngehalten und jeder Verkehrseinrichtung diejenige Aufgabe zugewiesen wurde, die sie im Interesse der Virtschaft und des Gesamtwohls am besten zu leisten vermag- Ferner steht hier nicht zur Erörterung, ob der zivilrechtliche Schutz des Personenbeförderungsgesefczes auch denjenigen privaten Unternehmern zukömmt, die mit Genehmigung eine bestimmte Strecke befahren und sich gegen ungenehmigten Linienverkehr auf dieser Strecke wehren (ablehnend OLG Nürnberg* NJW 1952, 882 und OLG Hamburg, NJW 1956, 716 gegen die herrschende Ansicht)» setseß unzulässige entschädigungslose Enteignung darin, daß der Gesetzgeber in der durch das Gesetz vom 16.Januar 1952 (BGBl I, 21) eingeführten neuen Fassung der §§ 2 Nre 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes den Linienverkehr anders umschrieben und dem Beklagten damit eine ihm früher gestattete Beförderung verboten habe« Hach § 4 des Beförderungsgesetzes vom 4c Dezember 1934 (RGBl I, 1217) galt eine Beförderung als linienmäßig, wenn während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten eines Jahres wöchentlich - BVerfGE 1* 264 - bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzes zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22- Januar 1952 - BGBl I, 75 - nicht gerügt, daß dieses berufsregelnde Gesetz, das u«a« eine Altersgrenze einführte, den Art« 12 des Grundgesetzes nicht genannt hat« Selbst wenn man im übrigen die strenge Auffassung vertritt, wird man mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 5, 13 /T37*) anzunehmen haben, daß ein nachkonstitutionelles Gesetz, das eine in wesentlichen Punkten schon im vorkonstitutionellen Recht enthaltene Einschränkung eines Grundrechts näher aus-gestaltet und - wenn auch mit gewissen Abweichungen * • regelt nicht der Erwähnung des Grundrechtsartikels bedarf« Das muß hier umsomehr gelten, als die Heufassungen der §§ 2 Hr« 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes bereits im Änderungsgesetz vom 60 Dezember 1937 angekündigt waren und nur aus mehr technischen Gründen (Anpassung der DVO und der Bestimmungen über die Beförderungssteuer) nicht sofort in Kraft gesetzt wurden (vgl* hierzu die Begründung des Reichs-verlcehrsministers zu dem Änderungsgesetz vom 6« Dezember 1937 4« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte fahrlässig einen Verkehr mit Land-fahrzeugen ohne die erforderliche Genehmigung betrieben und damit gegen § 40 Abs« 1 des Personenbeförderungenwelzes veretosaen hat« b) Aus der regelmäßigen Durchführung der Fahrten zwischen bestimmten Orten* der Art der Einrichtung der Fahrten und der Organisation des Fahrkartenverkaufs hat das Berufungsgericht zutreffend entnommen, daß der Beklagte gewerbsmäßig und planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Orten durchgeführt hat, deren Teilnahme allen Interessenten offenstand und die daher dem öffentlichen Verkehr dienten (§4* des Personenbeförderungsgesetzes und § 3 der DVO)« Eine Genehmigung dieser Fahrten war daher erforderlich (§ 2 Nr* 2 des Gesetzes)« Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils beruhen*auf dem Inhalt der bereits vom Landgericht herangezogenen Strafakten und berücksichtigen im übrigen die von der Klägerin mitgeteilten Beobachtungen, denen der Beklagte nicht in substantiierter Weise entgegengetreten ist« Es kommt hinzu, daß die Gesetzesänderung schon im Jahre 1957 angekündigt war und daß überdies in der Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten in Münster auf das Verbot einer pianmäßigen Bedienung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten hingewiesen worden war® Dem Beklagten hätten zu dem mindesten Zweifel kommen müssen, ob er in der geschehenen Weise einen Verkehr zwischen den in der Urteilsformel genannten Orten einrichten durfte® Eine Anfrage bei der Verwaltungsbehörde würde ihn auf das Erfordernis der Genehmigung hingewiesen haben® Auf die vom Beklagten angetretenen Beweise über seine Gutgläubigkeit kommt es nicht an® 5., Rach allem hat das Oberlandesgericht den Beklagten mit Recht dem Grunde nach zu dem Ersatz des der Klägerin durch die rinrickfcv.ng des iinienverkehrs entstandenen Schadens auf Grund ces § £23 ibs. 2 3G3 verurteilt® Dahingestellt kann bleiben, ob die Schadensersatzpflicht des Beklagten auch aus § 1 U\7G abgeleitet werden kann (vgl® Urteil des I®Zivilsenats vom 21 c irai 1957 - 1 SR 19/56 = RJW 1957, 1718)® Da der Umfang des Schadens der Klägerin im einzelnen erst auf Grund näherer Auskunft des Beklagten über die genaue Zahl der Fahrten und der beförderten Fahrgäste ermittelt werden kann, ist mit Recht auch eine Verpflichtung des Beklagten bejaht worden, insoweit Auskunft zu erteilen (RGZ 108, 1, 7)® Sollte sich ergeben, daß im.