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BGH · VI ZR 261/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 261/64

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 i Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Dr» Bode, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Pfretz-sebner für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg vom 16* Januar 1964 wird zu~ rückgewiesen * Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das vorGezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als es der Klage unter Abänderung des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28„ November 1962 stattgegeben und Uber die Kosten des Rechtsstreits zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat* 11 Mit_einem_Federstrich beseitigte Papst Johannes XXIII viele Illusionen über eine baldige Einheit der Christen* Wie es damit wirklich steht, lesen Sie auf Seite 22>" Diesem Hinweis war ein Bild des Papstes Johannes XXIII» beigefügt * Der mit Bildern versehene Aufsatz hatte den aus der beigefügteh Fotokopie (Anlage 1) ersichtlichen Inhalte In der im Verlag der Erstbeklagten erscheinenden und von der Drittbeklagt en h eraus ge ge b enen Wochenzeitung "Scho der Zeit" (Nr. 3 vom 21» Januar 1962) erschien da~ rauf ein Artikel mit der Überschrift Ausführungen des Artikels im "Echo der Zeit" zielten darauf ab, den "stern" verächtlich zu machen« Die unsachliche Kritik am "stc-rn" gehe in ihrer ehrverletzenden und herab-würdigenden Form weit über das hinaus, was zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sagen erlaubt sei« Die Beklagten hätten nicht das Recht,' auf einen Aufsatz, dessen Tendenz und Fassung, ihnen nicht Zusage, mit Beschimpfungen zu antworten« Der "Istern" richte sich keinesfalls nach dem "Maßstab der Straße", vielmehr sei er ein Presseerzeugnis, das ernsthafte Bestrebungen verfolge, prominente Autoren zu seinen Mitarbeitern zähle und sich laufend bemühe, deh Anschluß an das höchste internationale Niveau der Illustrierten zu finden» Mit seinen sozialkritischen Beiträgen sorge sich der "stern" um eine Hebung der allgemeinen Bildung und Moral» Indem man gewissen primitiven. Leserwünschen des Publikums nachkomme, werde dieses im Y/ege der "Überlistung" an ein höheres Niveau herangefUhrt» Der beanstandete Artikel sei durch sorgfältige Studien vorbereitet worden, er sei' sachlich gehalten und steile keine Könfes-sionshetze dar» Die in dem Aufsatz wiedergegebenen "Thesen" seien nicht "theologisch unglaublich dreist und kirchenrechtlich falsch", vielmehr seien in korrekter Weise Lehrmeinungen so wiedergegeben worden, wie sie in einem führenden katholischen Lehrbuch der Dogmatik dargesteilt seien» Zur Kritik an der katholischen Einstellung zur sogenannten. Mischehe habe begründeter Anlaß bestanden» Wenn die Kirchenlehre die Mischehe auch nicht als "Konkubinat" bezeichne, so treffe der "stern" * Artikel jedenfalls insoweit zu, als nach katholischem Recht die Mischehe verboten sei» In der katholischen Kirchenoraxis werde überdies der Ausdruck "Konkubinat" gebraucht» Ebenfalls habe ein aktueller Anlaß bestanden, die unter starkem Einfluß der Kirchen erfolgte Änderung des § 48 EheG durch das EamFAindG vom 11» August 1961 kritisch zu beleuchten» Durch diese Gesetzesänderung seien einseitig- religiöse Vorstellungen über die Ehe für-alle Staatsbürger verbindlich gemacht worden» Dabei habe es an einer gründlichen Beratung der Gesetzes Vorlage gefehlt» Y/enn der Artikel von einem Mißbrauch der Verfassung durch die Kirchen spreche, so sei damit gemeint, daß die kritisierte und von den Kirchen geförderte Gesetzgebung gegen einen Grundgedanken der Verfassung verstoße; diese gehe nämlich trotz Artikel 6 GG von der Möglichkeit einer Auflösung der Ehe aus, während die Kirchen die zerstörte Ehe paralysieren wollten» Die in dem "stern" - Artikel vertretene Meinung, die katholische Kirche sei entschlossen, ihre Macht rücksichtslos auszunutzen, treffe zu und werde von der Bevölkerung überwiegend geteilt* Auch einsichtsvolle katholische Kreise hätten ähnliche Befürchtungen angemeldet,wie sie im Artikel des "stern" geäußert worden seien* Die konfessionell gebundenen Zeitschriften maßten sich in letzter Zeit in steigendem Umfang das Recht an, die deutschen Illustrierten abfällig zu kritisieren* Sie müßten es dann aber hinnehmen, daß sich die Illustrier-ten ihrerseits mit kirchlichen Angelegenheiten kritisch befaßten* Indem darauf mit Beschimpfungen geantwortet werde, sei der Öffentlichen Diskussion der angeschnittenen Brägen nicht gedient* Ohne Grund sei in dem Artikel des "Echo der Zeit" Dr * persönlich scharf angegriffen und in die Diskussion über den "stern" und den kritisierten "stem" - Aufsatz ein bezogen worden* Die Klägerin sieht in dein Artikel des "Echo der Zeit" einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff der Beklagten in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb* Sie ist darüber hinaus der Auffassung* die Beklagten hätten mit dem Abdruck der Angriffe gegen den "Stern" in Wettbewerbsabsicht gehandelt; es sei ihnen nämlich darum gegangen, Leser vom "stern" abzuwerben und sie für ihre Zeitung oder andere Erzeugnisse der eng zusammenarbeitenden katholischen Presse zu gewinnen* Zwischen den Parteien bestehe auch deshalb ein wettbo-worbsverhaltnis, weil bei der Klägerin die Wochenzeitschrift "Die Zeit" erscheine* Das lege eine Wettbewerbs-absicht ohne weiteres nahe *.Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, es den Beklagten durch ein Unterlassungsurteil zu verbieten, über den "stern" die Behauptung zu verbreiten: Die scharfe Porm der Kritik erkläre sich aus dem kritisierten Gegenstand, nämlich dem an Gehäßigkeit kaum zu über bietenden Artikel des ,r stern1' "Brennt in der Hölle wirklich ein Peuer? Was von der Illusion über die Einheit der Christen übrigbleibt«11 Der "stern" habe mit diesem Artikel keine ernsthafte Diskussion über theologische Probleme oder kirchliche Prägen herbeifuhren wollen« Der Artikel sei vielmehr darauf angelegt gewes-en, das bevorstehende Konzil lächerlich zu machen, Einigungen und Versöhnungsbe-strebungen als unglaubwürdig zu kennzeichnen Und die Verkündigung der katholischen Kirche als lügnerisch hinzustellen o Soweit der Artikel theologische Probleme an-opreche, seien diese in mehrfacher Weise falsch dargestellt worden« Dem Autor sei es offenbar darum gegangen, die Leser durch Erörterung ihnen fremder Probleme gegen die katholische Kirche voreingenommen zu machen, damit dann die weitere Kritik auf fruchtbaren Boden falle« Als besonders verletzend sei der die Auseinandersetzung über die Katur des Höllenfeuers abschließende Satz des Artikels empfunden worden: Aufsatzes seien auch in anderen Zeitungen als solche gekennzeichnet worden« Gegenüber den Tendenzen des Artikels, der von einem gegenreformatorisehen Angriff spreche, sei der Ausdruck "Konfessionshetze" nicht unangemessen« ’Was die allgemeine Kritik an der Haltung und am Niveau des "Tätern" angehe, so müsse berücksichtigt werden, daß der "%tern" wiederholt in weiten Kreisen Anstoß erregt habe (Hinweis auf einen Aufsatz in "Christ und Welt"). Der Artikel im "Echo der Zeit" sei, wie sich aus seinem Inhalt ergebe, in ehrlicher Sorge um den Politiker Dr. und sein Verhältnis zur CPU, seiner damaligen Partei, geschrieben worden. Wettbewerbliche Beweggründe hätten bei der Veröffentlichung keine Rolle gespielt; es sei den Beklagten ausschließlich um die von ihnen in dem Artikel vertretene Sache gegangen. 3o"I.ian täte dem "stern" zu viel Ehre an, von ihm eine fundierte Meinung in religiösen und politischen Fragen zu erwarten» - Sein Maßstab ist die Straße»; Ihr unterwirft sich die auflagenstärkste deutsche Illustrierte seit Jahren»" Das Oberlandesgericht hat die Beklagten bei Vermeidung von Strafen verurteilt, im Zusammenhang mit dem in der Wochenillustrierten "stern" unter dem Titel "Brennt in der Hölle wirklich ein Feuer?" 2» die in dem Bericht enthaltenen Thesen über den Papst, das Verhältnis der kirchlichen Konfessionen zueinander und das bevorstehende Konzil seien unglaublich dreist; 2o für den 11 Stern11 heiße Meinungsfreiheit; leichtfertige Verfälschung- oder Unkenntnis der Pakten und Konfessionshetze,, Bas Berufungägericht stellt fest, daß die Beklagten mit der Veröffentlichung des Artikels "Warten auf Bucerius" nicht in der Absicht gehandelt haben, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fordern* Die Rüge der Revision gegen diese Peststellung greift nicht durch* Die Revision beruft sich auf den in der Rechtsprechung häufig angeführten Brfah-rungssatz, ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Parteien lege es zunächst nahe, daß eine gewerbeschädigende Äußerung des einen Teils über den anderen in Wettbewerbs a bsi cht verbreitet worden sei (vgl* Baumbach-Hefer-mehl Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9* Aufl* RdNr* 195 zu Einl* UY/G II) * Dieser Erfahrungssatz wird schwerlich dann Geltung beanspruchen können, wenn ein Presseorgan, das eine bestimmte politische oder weltanschauliche Richtung vertritt, sich in polemischer Weise mit einem anderen Presseorgan auseinandersetzt, das diese Richtung angegriffen hat * Solche Pressefehden liegen in der Regel nicht auf wettbewerblichem Gebiet, sondern auf dem Gebiet des Kampfes um die öffentliche Meinungsbildung, bei der 746) « -Eines näheren Eingehens auf diese Präge bedarf es nicht; denn jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter sorgfältiger Würdigung der Entstehung und der Art der hier vorliegenden Auseinandersetzung die Überzeugung gewonnen hat, es sei den Beklagten nicht um einen Vorsprung im Wettbewerb, sondern darum-::-, gegangen, einen Angriff auf die von ihnen vertretenen Anschauungen abzuwehren und die öffentliche Meinungsbildung in ihrem Sinne zu beeinflußen (vgl, BGH LM GG Art, 5 Nr, 1?) Wird in einem. Bas Berufungsgericht sieht in der Äußerung, der Titel über den kritisierten "stern" - Aufsatz sei eine auf Dummenfang abzielende Überschrift, eine unrichtige gewerbeschädigende Tatsachenbehäuptung, gegen deren drohende Wiederholung die Klägerin gemäß § 824 in Verbindung mit § 1004 BGB Rechtsschutz, durch ein ITnterlassungsurteil beanspruchen könne. Dagegen enthalten die übrigen beanstandeten Äußerungen des Aufsatzes im "Echo der Zeit" nach der Auffassung des Berufungsgerichts abfällige Werturteile über den "stern"* ihnen gegenüber stehe der Klägerin nur dann ein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Beklagten mit ihrer Kritik den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt hätten (§ 823 Abs, 1 BGB)« Einen rechtswidrigen Mit Erfolg macht die Anschlußreylsiön geltend, daß die abv/ertende Äußerung Uber den Titel der "ötern" - Reportage nieht als eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB verständen werden kann» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sagt die Äußerung, wenn diese ihres aggressiven Tones entkleidet wird, der "stern" habe den Artikel mit einer Überschrift versehen, die nicht dessen Inhalt entspreche, aber durch ihre reißerische Wirkung das Publikum anlocke» Tatsächlich befasse sich der Artikel in seinem ersten Teil mit dem Titelthema, während ;er in nicht nur diejenigen zu sein, die sich nach der Überschrift mehr vom Inhalt des Artikels versprechen, als er hält» Vielmehr können auch diejenigen gemeint sein, die sich überhaupt durch den reißerischen Titel zur Lektüre eines Aufsatzes verleiten lassen, dem sie ohne den Titel keine Beachtung geschenkt hätten. Die abwertende Äußerung über den Höllenfeuer-Titel liegt daher auf der gleichen Ebene wir die übrigen Äußerungen des Aufsatzes im "Echo der Zeit", nämlich auf dem Gebiet der abfälligen Kritik. Die Revision beanstandet ihrerseits, das Berufungsgericht habe zu Unrecht § 824 BGB insoweit nicht angewandt , als dem "stern" der Vorwurf gemacht werde, er habe theologisch und kirchenrechtlich falsche Thesen über den Papst, das Verhältnis der kirchlichen Konfessionen zueinander und das bevorstehende Konzil Verbreitet« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die, im Gewände populärwissGeschäftlicher Darstellung vorgetragenen Äußerungen des "stern" zu den angesprochenen Fragen für eine gerichtliche Überprüfung hiehi geeignet seien. wehrt*, zu diesen Fragen eine abweichende Meinung für wahr zu halten und sie unter "Abqualifizierung" der Ansichten des "Stern" öffentlich zu vertretene Dieser Beurteilung ist zuzustünmen« Der beantragten Beweiserhebung über die offizielle katholische hehre bedurfte es uinso weniger, als es sich bei dem "stern-Artikel" un eine an der Oberfläche bleibende Problembehandlung handelte und die angeschnittenen Fragen auch auf katholischer Seite stark in Bewegung gekommen sind« Endlich ist mit Recht in der scharfen Kritik am allgemeinen Niveau des "stern" keine Tatsachenbehauptung sondern eine reine Kritik gesehen worden« Der Überprüfung, ob das negative Urteil über das Niveau des "stern" überhaupt vertretbar sei, bedurfte es nicht« Die Stellungnahme wird in hohem Maße von der Einstellung des Beurteilers dazu ab-hängen, wie er den Bi1dungswert der Illustrierten und anderer Massenmedien grundsätzlich einschätzt und ob er die von den Deutschen Illustrierten vielfach praktizierte Art der Anreizung und "Überlistung" der LeserSchaft in dem Maß positiv beurteilt, wie es in den Schriftsätzen der Klägerin geschieht o Auch hier steht es einem Kritiker - ähnlich wie bei der Beurteilung künstlerischer Leistungen - grundsätzlich frei, seine eigene Meinung öffentlich selbst dann zu vertreten, wenn es eine Außenseiter-Meinung sein sollte« ln dieser Frage vertritt die Revision den Standpunkt, die Grenze müsse nach den Grundsätzen des sogenannten Constanze-Urteils (BGH2 3, 270 - Gonstanze I -) festgesetzt werdeno Der Reehtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) entfalle daher schon dann, wenn die Polemik unnptfg scharf sei und über eine sachliche Kritik hinausgehe0 Der Rechtfertigungsgrund setze voraus} daß die in Rede stehende Äußerung zur Wahrnehmung rechtlich geschützter Interessen objektiv erforderlich sei0 fas sei bei keiner der von der Klägerin beanstandeten Äußerungen der Pall« Bas Berufungsgericht habe eine solche objektive Erforderlichkeit zu dem feil sogar ausdrücklich abgelehntD Rechtfertigung auf den Tatbestand der Beeinträchtigung des eingerichteten Gewerbebetriebes Übernommen wird, zeigt sich auch in der methodischen Behandlung die Tendenz, einer negativen Kritik keinen allzu großen Spielraum zu geben, wenn gewerbliche Belange berührt werden« 77 /S3/ “ V/affenhändler * Bedenken geltend gemacht, ob bei gewerbeschädigenden Werturteilen an dem Erfordernis des mildesten Mittels als Voraussetzung der Rechtfertigung fcstgehalten werden kann« Der erkennende Senat ist ferner in zunehmendem Maße dazu übergegangen, bei dem in der Rechtsprechung herausgebildeten "Auffangtat bestand" der rechtswidrigen Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit und bei dei^ Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit srechts die Rechtswidrigkeit erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abzuleiten, so daß es der Berufung des Täters auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht immer bedarf (vgl* BGHZ 29? Die weitere RechtsentWicklung auf diesem Gebiet ist sodann entscheidend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tragweite des Artikels 5 GG und zu dem Einfluß dieses Grundrechts auf die Auslegung privat-rechtlicher Normen beeinflußt worden (BVerfGE 7, 198 - Lüth 12, 113 - Schmid/ Spiegül -)* Schon deshalb bedarf das in dem Urteil BGHZ 3, den weiteren Teilen auch andere Themen behandele und die Haltung der katholischen Kirche zu diesen Themen angreife» Die Überschrift sei also nicht völlig falsch» Es sei auch nicht zu beanstanden, ein Problem eines Artikels, das einen erheblichen Kaum in. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Charakter der Äußerung erst aus dem Zusammenhang der Gesamtpolemik richtig verstanden werden kann* Auch das Berufungsgericht geht bei der Ges amt v/ür diguing des Artikels davon aus, daß es den Beklagten darum zu tun war, ihre subjektive Einstellung zu der Tendenz des kritisierten Artikels, zu der Art der Behandlung theologischer Prägen und zu dem allgemeinen Niveau des "/stern" in aggressiver Form zur Geltung zu brin- 311 zu einer Äußerung über das "Adenauer-Regime"j ferner BGH LM BGB § 1#04 Nr» 75 und GG Art« 5 Nr« 17)• Auch wenn die Titelwahl vom Standpunkt des Richters nicht raid'sachlich verfehlt zu bezeichnen ist, kann es einem Kritiker nicht versagt werden, aus seiner Sicht eine andere Beurteilung vorzutragen» Die Auffassungen darüber, ob man mit einer "reißerischen" Überschrift der hier vorliegenden Art Leser zur Lektüre eines auf ernste Probleme eingehenden Aufsatzes verlocken soll, können auseinandergehen» Dabei brauchen aus der Sicht eines kritischen Beurteilers die "Dummen" Der Senat geht mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus5 daß die Vermutung für die 2ulässiglceit der "freien Hede" streitet; wenn es sich um einen Beitrag zu dem geistigen Mejnungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Präge, durch einen dazu Legitimierten handelt» Um die freie Diskussion gemeinschaftswichtiger Prägen zu sichern, kann es nach den Umständen des Hinselfalles geboten sein, den Schutz privater Hechtsguter zurücktraten zu lassen» Gerade in Auseinandersetzungen, die über einzelpersönliche Bezüge hinausgehen und eine Thematik von großer Tragweite für das Gemeinschaftsleben ansprechen, erfordert es die Bedeutung des Artikel 5 GG, daß auch in der Art der Meinungsäußerung von Rechts wegen große Preiheit gewährt und in der Bejahung einer Beleid^urgsabjicht oder einer rechtswidrigen Störung gewerblicher Belange Zurückhaltung geübt wird (vgl» Riader JZ 1961, 5079 339)o Die strengen Sorgfaltspflichten, die die Rechtsprechung mit Recht stellt, wenn die Presse ehrenrührige Tatsachen über einen Bürger verbreitet, sind nicht in gleicher Weise am Platz, wenn Wertungen in Prägen allgemeiner Bedeutung, mögen sie auch einem Einzelnen abträglich sein, vorgetragen werdeno: Mißt das Grundgesetz der rechtlichen Sicherung der Preiheit der Meinungsäußerung eine überragende Bedeutung bei, so liegt dem die Vorstellung zugrunde, daß der mündige und Zina eigenen Urteil im Kampf der Meinungen aufgerufene Bürger in der freiheitlichen Demokratie selbst fähig ist, zu erkennen, was von einer Kritik zu halten ist, die auf eine Begründung verzichtet und in hämisch-ironischer oder schimpfend-pol-ternder Art die Gegenmeinung angreift„ Gegenüber diesem "Wagnis der Proihoit" (Adolf .Arndt RJW 1964, 1312, 1313) ist es hinzünehmen, daß das Recht dein Betroffenen nicht gegenüber jeder unangemessen scharfen Meinungsäußerung Schutz gewährte Dabei sind solche Einschränkungen des Rechtsschutzes besonders dann zu vertreten, wenn es dem Kritiker darum geht, einen Angriff auf die von ihm vertretene Auffassung abzuwehren, den er aus seiner Sicht nach Tendenz und Aufmachung als unangemessen oder anstößig empfinden konnte (vgl» BVerfGE 12, 115)* nicht schon aus jeder unnötigen Schärfe die Rechtswidrigkeit einer gewerbeschädigenden Kritik abgeleitet werden kann« Andererseits kommt das Berufungsgericht bei den von ihm bean- . stundeten Äußerungen, zur Bejahung der Rechtswidrigkeit, indem es rügt, es habe an einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen gefehlt, die Beklagten hätten die von ihnen vertretenen Ansichten Uber den 11 stern" auch in anderer (nämlich mehr schonender) Weise zu dem Ausdruck bringen können, sie hätten sich nicht zu unnötigen gehässigen Schimpfereien hinreißen lassen dür-fen, auch unter Berücksichtigung des vorangegangeneh Angriffs Sei das ‘*rechte Maß" nicht immer eingehalteno Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung sind in einer solchen Auseinandersetzung weiter zu ziehen0 V/io den grundsätzlichen- Rechtsauefuhrungen unter V, zu entnehmen ist, stimmt der Senat dem Berufungsurteil zu, soweit dieses einen rechtswidrigen Übergriff der Kritik verneint und die Klage abgev/iesen hat. handf ester Schrecken" und 11 Di e Kat hol i sierung des Protestantismus" mußten bei denen Anstoß erwecken, die die angesprochenen Fragen in anderer Sicht sahen« Der Artikel enthielt sodann schwerwiegende Vorwürfe, die von der religiösen auf die politische Eben© übergingen (ge-genr.eformatorischer Angriff auf die Mischehen; Mißbrauch der Verfassung durch die Kirchen und ihre Angehörigen; Begehung des gefährlichen Weges, das Kirchenrecht über das Grundgesetz zu stellen; Hinweis auf die Gefahr, daß mit einer "Heimführung" der übrigen Kirchen vieles gefährdet Werden könne, was. das 19« und 20„ Jahrhundert an Heinungs-, Gewissens- und Willensfreiheit gebracht habe)e Gegenüber solchen Vorwürfen kann auch ein sehr drastisches Zurückschlagen der Betroffenen vom Recht nicht verboten werden« Daran ändert nichts, daß der Verfasser des "stern"-Artikels seine Ausführungen in ernster Sorge um eine Klerikal!sierung und Konfessionalisierung des öffont- Die Antikritik gegenüber dem Höllenfeuer-Artikel ist zwar, wie zuzugeben ist, sehr hart, indem sie gegenüber dem "stern" den Vorwurf des gezielten "Dummenfangs", der "IConf essionshetze" und der "leichtfertigen Verfälschung oder Unkenntnis der Fakten" erhebt * Unter Würdigung des politisch-gesellschaftlichen G-ehalts der Auseinandersetzung und der vorangegangenen Herausforderung kann eine solche Polemik, die auch in ihrer Schärfe nur durch eine völlig andere Grund-einstellung zu erklären ist, noch nicht als böswillige . oder gehässige Schmähkritik gewertet werden«, deren Wiederholung mit Rücksicht auf die hierdurch'beeinträchtigte gewerbliche Tätigkeit der Klägerin rechtlich verboten wäre«, Bei der Gesamtabwägung muß auch berücksichtigt werden, daß der "stern" infolge seiner weiten Verbreitung und die hierdurch gegebenen Einflußmöglichkeiten auf die Meinungsbildung nicht schutzlos gegenüber scharfen Angriffen ist, die aus einem anderen Lager gegen ihn erhoben werden«, Es liegt auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Geschäftsführer des klagenden Verlages vor* Entgegen der Auffassung der Revision durften die Beklagten im Zusammenhang mit der Kritik am "stern" und am Höllen« feuer-Artikel die Präge Öffentlich zur Erörterung stellen, ob der Verleger des "stern" Dr» SCHMUals CDU-Abgeord-noter tragbar sei, wenn er sich nicht vom "stern" lose« Dabei ist es gleichgültig, wie innerhalb der Klägerin die Erzeugnisse der beiden Geschäftsführer Dr* BflHHP und EMS ^grenzt waren und ob Br* ^em Chefredakteur Einzeianweisungen für die Gestaltung des "stern" geben konnte* Es würde eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der 'Pressefreiheit bedeuten, wenn die öffentliche Erörterung des angesprochenen Themas durch Gerichtsurteil verboten werden könnte* Deragemäß war das Urteil des Berufungsgerichts auf die Anschlußrevision der Beklagten insoweit aufzuhebens als es der Klage stattgegeben hat« Die Klag'© war mit der ICostenfolgö der §§ 915 97 £PQ in vollem Umfang ab» Ob aber in dieser Hölle wirklich ein Feuer brennt oder nicht, darüber ist jüngst in der katholischen Kirche Streit entbrannt. Der Inhalt dieses Bandes war die neueste päpstliche Builc, die mit den Worten „Hmnanae Salutis“ — des mensdilidien Heiles — beginnt und letzter Auftakt zur Einberufung des Zweiten Vatikanischen Konzils sein soll. Heiligen Römisch-Katholischen Kirche-—- so wichtig,, daß für die übrigen Fra* gen, die andere Konfessionen brennender interessieren mögen, bei der Planung des künftigen Konzils kein Raum: geblieben isl. Symbolen, die Leuten mit gesundem Menschenverstand als Beleidigung erscheinen mußten — und sie stießen dabei auf den erbitterten Widerstand .der Dominikaner. nem gehörnten Beherrscher und dem lodernden Fegefeuer, das von der ' Kirche nur als Gleichnis angesehen wurde — was sie dem Gläubigen wohlweislich verschwieg. die Kirche auch ihr Prinzip des „Sün-den-Ablasscs", mit dem sie den Eindruck erweckte, einem reuigen Büßer an eigens'dafür vorgesehenen Wall-’ fahrtsorten oder an bestimmten Tagen so und so viel Jahrhunderte oder Jahr-, zehnte - „Fegefeuer“ erlassen zu- kön- • "^“ntm. Eirrc solche Verbindung ist für die römisch«: Kirche keine Ehe. Sie wird mit der diffamierenden Bezeichnung Konkubinal" belegt. ' ner mit einem dritten eine illegale Verbindung cingcht, Kinder aus dieser Verbindung hat, die er gern le- • galisiercn möchte und nicht kann. — diese ■ auf Dummenfang abzielende Überschrift bezeichnet die Tonart, in der unglaublich dreiste, theologisch und kirchenrechtlich falsche Thesen über den Papst, das Verhältnis der christlichen Konfessionen zu--einznder und das bevorstehende Konzii ■ an den 'ß.tnmv gebracht'werden sollen. Für den' „Stern“ heißt das: Leichtfertige Verfälschung oder Unkenntnis der Fakten, Konfessionshetze, Störung der politischen Zusammenarbeit evangelischer und katholischer Christen. Die Heuchelei, mit der man eich auf Toleranz beruft und gleichzeitig gegen sie verstößt, entlarvt sich selbst. Allein, die Ausstrahlung auch künstlerisch so umstrittener • Stücke wie Anpuilhs „Eeckctt“ und‘Brechts „Galilei” über den Bildschirm zeigt, daß-das Recht auf freie MelnungsIkiBarung bei uns ohne besondere au*. triebe vermerkt der anonyme Schreiber sichtlich erstaunt: „Gegen die Auffassung, daß Leute mit liberaler oder sozialistischer Weltanschauung auch Menschen und gleichberechtigte Staatsbürger sind, wurde offen nicht verstoßen." Vor wenigen Tagen hat die Hamburg er Junge Union ein Telegramm an 1 Dr, -Bucerius gerichtet, in dem es heißt: „Von den Angriffen gegen die katholischen Christen abgesehen, ist der Artikel .Brennt in der Hölle wirklich ein Feuer?’

Zitierte Normen: § 48 EheG § 823 BGB § 193 StGB
KritikZeitÄußerungkatholischKlägerinRechtKirche

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB § 823 Ai; GG Art. 5
"HÖllenfeuer"
Zur Rechtswidrigkeit gewerbeschädigender Y/erturtoile im Hei nungs kamp f.
(Abweichung von BGHZ 3j 270 - Constanze I -).
BGH3 Urto v» 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Zi_2R_2 61/6l	URTEIL	Verkündet am
		21e Juni 1966 Krieg!, Justizhauptsekretär
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschiuß-revisionsbeklagten,
- 'Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
1„
2 o; 3»
Beklagte, Berufung3beklagto3 Revisionsbeklagte und An-Schlußrevisionskläger?
- Prozeß bevollmächtigter: Recht sanv/ält
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 i Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Dr» Bode, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr* Pfretz-sebner
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg vom 16* Januar 1964 wird zu~ rückgewiesen *
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das vorGezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als es der Klage unter Abänderung des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28„ November 1962 stattgegeben und Uber die Kosten des Rechtsstreits zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat*
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen*
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt 0
Von Rechts wegen
 lat bestand?
Die Klägerin verlegt die illustrierte Wochenzeitschrift "Stern" und die Wochenzeitung "Die Zeit"* In der Ausgabe des "stern" Ihr* 2/62 vom 14. Januar 1962 war ein Artikel enthalten, der den Eitel trug;
1' Brennt in der Holle_wirklich^ein Feuer?
Was von den Illusionen über die Einheit der Christen übrigbleibto"
 
Auf diesen Artikel wies die Inhaltsübersicht auf Seite 5 der Zeitschrift'mit folgenden Worten hin:
11 Mit_einem_Federstrich beseitigte Papst Johannes XXIII viele Illusionen über eine baldige Einheit der Christen* Wie es damit wirklich steht, lesen Sie auf Seite 22>"
Diesem Hinweis war ein Bild des Papstes Johannes XXIII» beigefügt * Der mit Bildern versehene Aufsatz hatte den aus der beigefügteh Fotokopie (Anlage 1) ersichtlichen
 Inhalte
In der im Verlag der Erstbeklagten erscheinenden und von der Drittbeklagt en h eraus ge ge b enen Wochenzeitung "Scho der Zeit" (Nr. 3 vom 21» Januar 1962) erschien da~ rauf ein Artikel mit der Überschrift
"Warten auf Bucerius"»
Dieser vorn Zweit beklagten verfaßte Artikel hatte den aus der Fotokopie Anlage 2 ersichtlichen Inhalt«
Die Klägerin ist der Ansicht, die beleidigenden. Ausführungen des Artikels im "Echo der Zeit" zielten darauf ab, den "stern" verächtlich zu machen« Die unsachliche Kritik am "stc-rn" gehe in ihrer ehrverletzenden und herab-würdigenden Form weit über das hinaus, was zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sagen erlaubt sei« Die Beklagten hätten nicht das Recht,' auf einen Aufsatz, dessen Tendenz und Fassung, ihnen nicht Zusage, mit Beschimpfungen zu antworten« Der "Istern" richte sich keinesfalls nach dem "Maßstab der Straße", vielmehr sei er ein Presseerzeugnis, das ernsthafte Bestrebungen verfolge, prominente Autoren
 zu seinen Mitarbeitern zähle und sich laufend bemühe, deh Anschluß an das höchste internationale Niveau der Illustrierten zu finden» Mit seinen sozialkritischen Beiträgen sorge sich der "stern" um eine Hebung der allgemeinen Bildung und Moral» Indem man gewissen primitiven. Leserwünschen des Publikums nachkomme, werde dieses im Y/ege der "Überlistung" an ein höheres Niveau herangefUhrt» Der beanstandete Artikel sei durch sorgfältige Studien vorbereitet worden, er sei' sachlich gehalten und steile keine Könfes-sionshetze dar» Die in dem Aufsatz wiedergegebenen "Thesen" seien nicht "theologisch unglaublich dreist und kirchenrechtlich falsch", vielmehr seien in korrekter Weise Lehrmeinungen so wiedergegeben worden, wie sie in einem führenden katholischen Lehrbuch der Dogmatik dargesteilt seien» Zur Kritik an der katholischen Einstellung zur sogenannten. Mischehe habe begründeter Anlaß bestanden» Wenn die Kirchenlehre die Mischehe auch nicht als "Konkubinat" bezeichne, so treffe der "stern" * Artikel jedenfalls insoweit zu, als nach katholischem Recht die Mischehe verboten sei» In der katholischen Kirchenoraxis werde überdies der Ausdruck "Konkubinat" gebraucht» Ebenfalls habe ein aktueller Anlaß bestanden, die unter starkem Einfluß der Kirchen erfolgte Änderung des § 48 EheG durch das EamFAindG vom 11» August 1961 kritisch zu beleuchten» Durch diese Gesetzesänderung seien einseitig- religiöse Vorstellungen über die Ehe für-alle Staatsbürger verbindlich gemacht worden» Dabei habe es an einer gründlichen Beratung der Gesetzes Vorlage gefehlt» Y/enn der Artikel von einem Mißbrauch der Verfassung durch die Kirchen spreche, so sei damit gemeint, daß die kritisierte und von den Kirchen geförderte Gesetzgebung gegen einen Grundgedanken der Verfassung verstoße; diese gehe nämlich trotz Artikel 6 GG von der Möglichkeit einer Auflösung der Ehe aus, während die Kirchen die zerstörte Ehe paralysieren wollten» Die in dem "stern" - Artikel vertretene Meinung, die katholische Kirche sei entschlossen, ihre Macht rücksichtslos
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auszunutzen, treffe zu und werde von der Bevölkerung überwiegend geteilt* Auch einsichtsvolle katholische Kreise hätten ähnliche Befürchtungen angemeldet,wie sie im Artikel des "stern" geäußert worden seien*
Die konfessionell gebundenen Zeitschriften maßten sich in letzter Zeit in steigendem Umfang das Recht an, die deutschen Illustrierten abfällig zu kritisieren* Sie müßten es dann aber hinnehmen, daß sich die Illustrier-ten ihrerseits mit kirchlichen Angelegenheiten kritisch befaßten* Indem darauf mit Beschimpfungen geantwortet werde, sei der Öffentlichen Diskussion der angeschnittenen Brägen nicht gedient* Ohne Grund sei in dem Artikel des "Echo der Zeit" Dr *	persönlich scharf
 angegriffen und in die Diskussion über den "stern" und den kritisierten "stem" - Aufsatz ein bezogen worden*
Die Klägerin sieht in dein Artikel des "Echo der Zeit" einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff der Beklagten in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb* Sie ist darüber hinaus der Auffassung* die Beklagten hätten mit dem Abdruck der Angriffe gegen den "Stern" in Wettbewerbsabsicht gehandelt; es sei ihnen nämlich darum gegangen, Leser vom "stern" abzuwerben und sie für ihre Zeitung oder andere Erzeugnisse der eng zusammenarbeitenden katholischen Presse zu gewinnen* Zwischen den Parteien bestehe auch deshalb ein wettbo-worbsverhaltnis, weil bei der Klägerin die Wochenzeitschrift "Die Zeit" erscheine* Das lege eine Wettbewerbs-absicht ohne weiteres nahe *.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, es den Beklagten durch ein Unterlassungsurteil zu verbieten, über den "stern" die Behauptung zu verbreiten:
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"Sein Maßstab ist die Straße« Ihr unterwirft sich die auflagenstarkste deutsche Illustrierte seit Jahren«|r
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie vertreten die Auffassung, die im "Echo der Zeit1' ausgesprochene Kritik stelle eine rechtlich zulässige Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung dar«
Die scharfe Porm der Kritik erkläre sich aus dem kritisierten Gegenstand, nämlich dem an Gehäßigkeit kaum zu über bietenden Artikel des ,r stern1' "Brennt in der Hölle wirklich ein Peuer? Was von der Illusion über die Einheit der Christen übrigbleibt«11 Der "stern" habe mit diesem Artikel keine ernsthafte Diskussion über theologische Probleme oder kirchliche Prägen herbeifuhren wollen« Der Artikel sei vielmehr darauf angelegt gewes-en, das bevorstehende Konzil lächerlich zu machen, Einigungen und Versöhnungsbe-strebungen als unglaubwürdig zu kennzeichnen Und die Verkündigung der katholischen Kirche als lügnerisch hinzustellen o Soweit der Artikel theologische Probleme an-opreche, seien diese in mehrfacher Weise falsch dargestellt worden« Dem Autor sei es offenbar darum gegangen, die Leser durch Erörterung ihnen fremder Probleme gegen die katholische Kirche voreingenommen zu machen, damit dann die weitere Kritik auf fruchtbaren Boden falle« Als besonders verletzend sei der die Auseinandersetzung über die Katur des Höllenfeuers abschließende Satz des Artikels empfunden worden:
"Es wird schwerfallen, das wohl einzig mögliche salomonische Urteil zu fällen: in Europa und Amerika etwa das Höllenfeuer ausgehen zu lassen, während die Seelen der Afrikaner und Papuas weiter rösten müssen«"
 
Wer eich in solch hämischer Weise mit angeblich 11 vorrangigen" theologischen Problemen befasse, und dabei eine breite Öffentlichkeit anspreche, müsse sich eine harte Kritik gefallen lassen« Bs sei nicht Aufgabe der Gerichte, die Kritik auf eine "unterkühlte" Stellungnahme zu beschränken, da dann der Kritik die Wirkung genommen und die Meinungsfreiheit eingeschränkt werde« Die offenbaren Entgleisungen des unter Vernachlässigung der journalistischen Sorgfaltspflicht geschriebenen. Aufsatzes seien auch in anderen Zeitungen als solche gekennzeichnet worden« Gegenüber den Tendenzen des Artikels, der von einem gegenreformatorisehen Angriff spreche, sei der Ausdruck "Konfessionshetze" nicht unangemessen« ’Was die allgemeine Kritik an der Haltung und am Niveau des "Tätern" angehe, so müsse berücksichtigt werden, daß der "%tern" wiederholt in weiten Kreisen Anstoß erregt habe (Hinweis auf einen Aufsatz in "Christ und Welt"). Der Artikel im "Echo der Zeit" sei, wie sich aus seinem Inhalt ergebe, in ehrlicher Sorge um den Politiker Dr.	und
 sein Verhältnis zur CPU, seiner damaligen Partei, geschrieben worden. Nur. hieraus erkläre sich die Anspielung auf die Zeitung uDie Zeit". Wettbewerbliche Beweggründe hätten bei der Veröffentlichung keine Rolle gespielt; es sei den Beklagten ausschließlich um die von ihnen in dem Artikel vertretene Sache gegangen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin deh Antrag erweitert. Sie hat beantragt, den Beklagten durch ein Unterlassungsurteil die Verbreitung folgender Äußerungen zu verbieten:
1. Ber Titel "Brennt in der Hölle wirklich ein Peuer??' im "stern" 2/62 sei "eine auf Bummenfang abzielende Überschrift" gewesen.
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2„ In dem Aufsatz "Brennt in der HÖl’Ie wirklich ein Feuer?" seien "unglaublich dreiste theologisch und kirchenrechtlich falsche Thesen über .den Papst, das Verhältnis der kirchlichen Konfossionen zueinander und das bevorstehende Konzil an den‘Hann gebracht wordene"
3o"I.ian täte dem "stern" zu viel Ehre an, von ihm eine fundierte Meinung in religiösen und politischen Fragen zu erwarten» - Sein Maßstab ist die Straße»; Ihr unterwirft sich die auflagenstärkste deutsche Illustrierte seit Jahren»"
4o "Meinungsfreiheit? Für den "stern" heißt das: leichtfertige Verfälschung oder Unkenntnis der Fakten, Konfessionshetze » „»»»"
Pie Klägerin hat weiter beantragt, es den Beklagten zu verbieten, im Zusammenhang mit den zu 1 bis 4 gekennzeichneten Äußerungen den Namen des Br» £|HHHP zu erwähnen»
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten bei Vermeidung von Strafen verurteilt, im Zusammenhang mit dem in der Wochenillustrierten "stern" unter dem Titel "Brennt in der Hölle wirklich ein Feuer?" erschienen Bildbericht zu behaupten und zu verbreiten:
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1, Der Titel sei eine auf Dummenfang abzielende Überschrift,
2» die in dem Bericht enthaltenen Thesen über den Papst, das Verhältnis der kirchlichen Konfessionen zueinander und das bevorstehende Konzil seien unglaublich dreist;
“ 9 -
2o für den 11 Stern11 heiße Meinungsfreiheit; leichtfertige Verfälschung- oder Unkenntnis der Pakten und Konfessionshetze,,
Im übrigen hat das Öberlandesgerlcht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrecht szug gestellten Antrag weiter, soweit ihm. nicht vom Berufungsgericht stattgegeben worden ist* Mit der Anschlußrevision bitten die Beklagten um volle Abweisung
 der Klageo
 Bntscheidungsgründe;
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Bas Berufungägericht stellt fest, daß die Beklagten mit der Veröffentlichung des Artikels "Warten auf Bucerius" nicht in der Absicht gehandelt haben, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fordern* Die Rüge der Revision gegen diese Peststellung greift nicht durch* Die Revision beruft sich auf den in der Rechtsprechung häufig angeführten Brfah-rungssatz, ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Parteien lege es zunächst nahe, daß eine gewerbeschädigende Äußerung des einen Teils über den anderen in Wettbewerbs a bsi cht verbreitet worden sei (vgl* Baumbach-Hefer-mehl Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9* Aufl* RdNr*
195 zu Einl* UY/G II) * Dieser Erfahrungssatz wird schwerlich dann Geltung beanspruchen können, wenn ein Presseorgan, das eine bestimmte politische oder weltanschauliche Richtung vertritt, sich in polemischer Weise mit einem anderen Presseorgan auseinandersetzt, das diese Richtung angegriffen hat * Solche Pressefehden liegen in der Regel nicht auf wettbewerblichem Gebiet, sondern auf dem Gebiet des Kampfes um die öffentliche Meinungsbildung, bei der
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die Presse eine führende Rolle spielt (vgl, OLG München, Betriebsberater 1965?' 746) « -Eines näheren Eingehens auf diese Präge bedarf es nicht; denn jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter sorgfältiger Würdigung der Entstehung und der Art der hier vorliegenden Auseinandersetzung die Überzeugung gewonnen hat, es sei den Beklagten nicht um einen Vorsprung im Wettbewerb, sondern darum-::-, gegangen, einen Angriff auf die von ihnen vertretenen Anschauungen abzuwehren und die öffentliche Meinungsbildung in ihrem Sinne zu beeinflußen (vgl, BGH LM GG Art, 5 Nr, 1?) Wird in einem. Buch, auf das sich die Klägerin bezieht, die Meinung vertreten, die '’Kirche versuche unter Aufbietung aller wirtschaftlichen Mittel, die konfessionell nicht gebundene presse vom Markt zu verdrängen", so brauchte sich das Berufungsgericht hierdurch nicht in seiner Überzeugung beeinflußen zu lassen, welche Motive im vorliegenden Pall für die Beklagten in ihrer Polemik gegen den "stern" leitend waren.
II o
Bas Berufungsgericht sieht in der Äußerung, der Titel über den kritisierten "stern" - Aufsatz sei eine auf Dummenfang abzielende Überschrift, eine unrichtige gewerbeschädigende Tatsachenbehäuptung, gegen deren drohende Wiederholung die Klägerin gemäß § 824 in Verbindung mit § 1004 BGB Rechtsschutz, durch ein ITnterlassungsurteil beanspruchen könne. Dagegen enthalten die übrigen beanstandeten Äußerungen des Aufsatzes im "Echo der Zeit" nach der Auffassung des Berufungsgerichts abfällige Werturteile über den "stern"* ihnen gegenüber stehe der Klägerin nur dann ein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Beklagten mit ihrer Kritik den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt hätten (§ 823 Abs, 1 BGB)« Einen rechtswidrigen
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Übergriff der Kritik im Sinne der Überschreitung des rechten Maßes und einer unnötigen und gehässigen Schimpferei nimmt das Berufungsgericht nur insoweit an, als die Beklagten den Vorwurf erhoben haben, die in dem "Stern" -Aufsatz vertretenen "Thesen" seien "unglaublich dreist" und für den "Stern" heiße Meinungsfreiheit: leichtfertige Verfälschung.oder Unkenntnis der Pakten und Konfes-sionshetzeo Im übrigen müsse, so meint das Berufungsgericht, die Klägerin die schaffe Polemik der Beklagten hinnehmen, die weitgehend als "Gegenschläg" auf den "stern"-Artikel Über das Höllenfeuer zu verstehen sei* Dieser Artikel habe durch seine saloppe Passung und seine Tendenz in kirchlichen Kreisen Anstoß erregen können0 Die Kritiker aus diesen Kreisen hätten das Recht, ihre Ansicht zu den Sachfragen des Artikels, zur Art der Problembehandlung durch den "Stern" und zu dem allgemeinen Niveau der angegriffenen Zeitschrift auch in scharfer Sprache zu dem Ausdruck zu bringen» Eine Zeitschrift wie der "Stern", die einen sehr weitreichenden Einfluß auf die Öffentliche Meinungsbildung in Deutschland ausübe, habe sich auch einer scharfen polemischen Stellungnahme derer zu stellen, die über die Art dieser Einflußnahme und die vom "stern" vertretene Richtung anderer Ansicht seien»
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Mit Erfolg macht die Anschlußreylsiön geltend, daß die abv/ertende Äußerung Uber den Titel der "ötern" - Reportage nieht als eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB verständen werden kann» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sagt die Äußerung, wenn diese ihres aggressiven Tones entkleidet wird, der "stern" habe den Artikel mit einer Überschrift versehen, die nicht dessen Inhalt entspreche, aber durch ihre reißerische Wirkung das Publikum anlocke» Tatsächlich befasse sich der Artikel in seinem ersten Teil mit dem Titelthema, während ;er in
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nicht nur diejenigen zu sein, die sich nach der Überschrift mehr vom Inhalt des Artikels versprechen, als er hält» Vielmehr können auch diejenigen gemeint sein, die sich überhaupt durch den reißerischen Titel zur Lektüre eines Aufsatzes verleiten lassen, dem sie ohne den Titel keine Beachtung geschenkt hätten. Die Frage, ob es einen gezielten 11 Dummenfang" dar st eilt, einen solchen Titel über einen auf theologische Fragen eingehenden Aufsatz zu stellen, ist einer objektiven Klärung nicht zugänglich.
Die abwertende Äußerung über den Höllenfeuer-Titel liegt daher auf der gleichen Ebene wir die übrigen Äußerungen des Aufsatzes im "Echo der Zeit", nämlich auf dem Gebiet der abfälligen Kritik. Die betont scharfe' und unfreundliche Form der Beurteilung rechtfertigt noch nicht die Anwendung des § 824 BGB.
IV.
Die Revision beanstandet ihrerseits, das Berufungsgericht habe zu Unrecht § 824 BGB insoweit nicht angewandt , als dem "stern" der Vorwurf gemacht werde, er habe theologisch und kirchenrechtlich falsche Thesen über den Papst, das Verhältnis der kirchlichen Konfessionen zueinander und das bevorstehende Konzil Verbreitet«
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die, im Gewände populärwissGeschäftlicher Darstellung vorgetragenen Äußerungen des "stern" zu den angesprochenen Fragen für eine gerichtliche Überprüfung hiehi geeignet seien. Aller fahrecÜeinlichkeit würden der katholischen icircüe nahestehende Leser zu einer anderen Einschätzung der Haltbarkeit der vom "stern" vorgetragenen Auffassungen kommen als L es er, die der Kirche kühl oder ablehnend gegenüber ständen. Selbst wenn der "gtern" eine herrschendje Meinung zu den behandelten Fragen wiedergegeben habe,: sei es niemandem ver-
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wehrt*, zu diesen Fragen eine abweichende Meinung für wahr zu halten und sie unter "Abqualifizierung" der Ansichten des "Stern" öffentlich zu vertretene
 Dieser Beurteilung ist zuzustünmen« Der beantragten Beweiserhebung über die offizielle katholische hehre bedurfte es uinso weniger, als es sich bei dem "stern-Artikel" un eine an der Oberfläche bleibende Problembehandlung handelte und die angeschnittenen Fragen auch auf katholischer Seite stark in Bewegung gekommen sind«
Endlich ist mit Recht in der scharfen Kritik am allgemeinen Niveau des "stern" keine Tatsachenbehauptung sondern eine reine Kritik gesehen worden« Der Überprüfung, ob das negative Urteil über das Niveau des "stern" überhaupt vertretbar sei, bedurfte es nicht« Die Stellungnahme wird in hohem Maße von der Einstellung des Beurteilers dazu ab-hängen, wie er den Bi1dungswert der Illustrierten und anderer Massenmedien grundsätzlich einschätzt und ob er die von den Deutschen Illustrierten vielfach praktizierte Art der Anreizung und "Überlistung" der LeserSchaft in dem Maß positiv beurteilt, wie es in den Schriftsätzen der Klägerin geschieht o Auch hier steht es einem Kritiker - ähnlich wie bei der Beurteilung künstlerischer Leistungen - grundsätzlich frei, seine eigene Meinung öffentlich selbst dann zu vertreten, wenn es eine Außenseiter-Meinung sein sollte«
Der Tatbestand des § 824 BGB scheidet aus«
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Die für die Beurteilung des Rechtsstreits entscheidende Frage ist dahin zu stellen, ob die abfällige Kritik über die rechtlich gesetzten Grenzen hinausgegangen ist, indem sie die gewerbliche Betätigung der Klägerin in rechtlich unstatthafter Weise beeinträchtigt hat (§823 Abs« 1 BGB) «
 
ln dieser Frage vertritt die Revision den Standpunkt, die Grenze müsse nach den Grundsätzen des sogenannten Constanze-Urteils (BGH2 3, 270 - Gonstanze I -) festgesetzt werdeno Der Reehtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) entfalle daher schon dann, wenn die Polemik unnptfg scharf sei und über eine sachliche Kritik hinausgehe0 Der Rechtfertigungsgrund setze voraus} daß die in Rede stehende Äußerung zur Wahrnehmung rechtlich geschützter Interessen objektiv erforderlich sei0 fas sei bei keiner der von der Klägerin beanstandeten Äußerungen der Pall« Bas Berufungsgericht habe eine solche objektive Erforderlichkeit zu dem feil sogar ausdrücklich abgelehntD
Run sind in der.. Tat in dem Constanze-Urteil des früheren I» Zivilsenats, der damals für das Rechtsgcbict zuständig war9 die Grenzen für die Verbreitung geschäfts-schädigender Werturteile auch dann sehr eng gezogen, wenn eine wett bewerbsrechtliehe Beurteilung ausscheidet * Zwar erscheint es nach den Grundsätzen dieses Urteils nicht ausgeschlossen, bei der vorzunehmenden Güter- und Pflichtenabwägung zu berücksichtigen* daß die Sprache bei der Abwehr eines Angreifers auf eine bestimmte Person, Einrichtung oder Gesinnung schärfer sein darf, als sie sonst zu vertreten wäre« Aber das Constanze-Urteil geht doch grundsätzlich davon aus, daß ge Wer be s c hä di g en d e Werturteile, die den Boden der sachlichen Kritik verlassen, nur dann der Widerrechtlichkeit entkleidet sind, wenn sie nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Wahrnehmung rechtlich geschützter Interessen objektiv erforderlich sindo Dabei wird erläuternd ausgeführt, es sei das kleinste Rechtsübei, das schonendste Hittel zu wählen«. Es sei ferner Voraussetzung der Rechtfertigung, daß der Tater auch subjektiv besonders sorgfältig geprüft habe, ob die ,fRechtsverletzung" nach Schwere und Ausmaß zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung erforderlich sei (BGHZ 3? 270,
 
 280 ff»). Indem nach dem'Vorbild der ’’klassischen" Rechtsgutverletzungen des § 823 Abs* 1 BGB das Schema der indizierten Rechts Widrigkeit und der ausnahmsweise!! Rechtfertigung auf den Tatbestand der Beeinträchtigung des eingerichteten Gewerbebetriebes Übernommen wird, zeigt sich auch in der methodischen Behandlung die Tendenz, einer negativen Kritik keinen allzu großen Spielraum zu geben, wenn gewerbliche Belange berührt werden«
Der erkennende Senat hat bereite in dem Urteil BGHZ 36? 77 /S3/ “ V/affenhändler * Bedenken geltend gemacht, ob bei gewerbeschädigenden Werturteilen an dem Erfordernis des mildesten Mittels als Voraussetzung der Rechtfertigung fcstgehalten werden kann« Der erkennende Senat ist ferner in zunehmendem Maße dazu übergegangen, bei dem in der Rechtsprechung herausgebildeten "Auffangtat bestand" der rechtswidrigen Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit und bei dei^ Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit srechts die Rechtswidrigkeit erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abzuleiten, so daß es der Berufung des Täters auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht immer bedarf (vgl* BGHZ 29? 65; 36, 19;
 36? 77* ■ VI ZR 175/64 vom 11. Januar 1966 = MDR 1966, 309; LH GG Art* 5 Nr. 9 und 17; vgl. hierzu von Caemmererj Wandlungen des Deliktsrechts in der Festschrift für den Deutschen Juristentäg I960 Bd. XI S. 49 /§1/; Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Besonderer Teil 71 Auf1. § 66 I d und e; ?Fi'kentscher. Schuldrecht i960, § 103 II 1). Die weitere RechtsentWicklung auf diesem Gebiet ist sodann entscheidend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tragweite des Artikels 5 GG und zu dem Einfluß dieses Grundrechts auf die Auslegung privat-rechtlicher Normen beeinflußt worden (BVerfGE 7, 198 - Lüth 12, 113 - Schmid/ Spiegül -)* Schon deshalb bedarf das in dem Urteil BGHZ 3,
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den weiteren Teilen auch andere Themen behandele und die Haltung der katholischen Kirche zu diesen Themen angreife» Die Überschrift sei also nicht völlig falsch» Es sei auch nicht zu beanstanden, ein Problem eines Artikels, das einen erheblichen Kaum in. der Erörterung einnehme und sich durch-zugkräftige Schlagworte auszeichne, blickfanggemäß dadurch in den Vordergrund zu schieben, daß man es als Überschrift für den gesamten Artikel wähle«, Ein einwandfreier, den vollen Inhalt des Artikels erschöpfender Titel werde bei der Heterogenität der Themen notwendig farblos bleiben und gerade für eine illustrierte Zeitung schlecht geeignet sein« Der Titel "Brennt in der Hölle wirklich ein Heuer?" sei sachlich nicht so verfehlt, daß die Bezeichnung "Dummenfang" zutreffo»
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Charakter der Äußerung erst aus dem Zusammenhang der Gesamtpolemik richtig verstanden werden kann* Auch das Berufungsgericht geht bei der Ges amt v/ür diguing des Artikels davon aus, daß es den Beklagten darum zu tun war, ihre subjektive Einstellung zu der Tendenz des kritisierten Artikels, zu der Art der Behandlung theologischer Prägen und zu dem allgemeinen
 Niveau des "/stern" in aggressiver Form zur Geltung zu brin-
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gen» Dabei steht die subjektive Wertung so im Vordergrund, daß der subs tan Zarin e tatsächliche Gehalt einer einzelnen Äußerung ganz zurücktritt (vgl* BGH NJW 1955? 311 zu einer Äußerung über das "Adenauer-Regime"j ferner BGH LM BGB § 1#04 Nr» 75 und GG Art« 5 Nr« 17)• Auch wenn die Titelwahl vom Standpunkt des Richters nicht raid'sachlich verfehlt zu bezeichnen ist, kann es einem Kritiker nicht versagt werden, aus seiner Sicht eine andere Beurteilung vorzutragen» Die Auffassungen darüber, ob man mit einer "reißerischen" Überschrift der hier vorliegenden Art Leser zur Lektüre eines auf ernste Probleme eingehenden Aufsatzes verlocken soll, können auseinandergehen» Dabei brauchen aus der Sicht eines kritischen Beurteilers die "Dummen"
 
270 behandelte Problem des Verhältnisses der freien Meinungsäußerung zur Beeinträchtigung gewerblicher Int eres- ■ sen einer erneuten Überprüfung,,
Der Senat geht mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus5 daß die Vermutung für die 2ulässiglceit der "freien Hede" streitet; wenn es sich um einen Beitrag zu dem geistigen Mejnungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Präge, durch einen dazu Legitimierten handelt» Um die freie Diskussion gemeinschaftswichtiger Prägen zu sichern, kann es nach den Umständen des Hinselfalles geboten sein, den Schutz privater Hechtsguter zurücktraten zu lassen» Gerade in Auseinandersetzungen, die über einzelpersönliche Bezüge hinausgehen und eine Thematik von großer Tragweite für das Gemeinschaftsleben ansprechen, erfordert es die Bedeutung des Artikel 5 GG, daß auch in der Art der Meinungsäußerung von Rechts wegen große Preiheit gewährt und in der Bejahung einer Beleid^urgsabjicht oder einer rechtswidrigen Störung gewerblicher Belange Zurückhaltung geübt wird (vgl» Riader JZ 1961, 5079 339)o Die strengen Sorgfaltspflichten, die die Rechtsprechung mit Recht stellt, wenn die Presse ehrenrührige Tatsachen über einen Bürger verbreitet, sind nicht in gleicher Weise am Platz, wenn Wertungen in Prägen allgemeiner Bedeutung, mögen sie auch einem Einzelnen abträglich sein, vorgetragen werdeno: Mißt das Grundgesetz der rechtlichen Sicherung der Preiheit der Meinungsäußerung eine überragende Bedeutung bei, so liegt dem die Vorstellung zugrunde, daß der mündige und Zina eigenen Urteil im Kampf der Meinungen aufgerufene Bürger in der freiheitlichen Demokratie selbst fähig ist, zu erkennen, was von einer Kritik zu halten ist, die auf eine Begründung verzichtet und in hämisch-ironischer oder schimpfend-pol-ternder Art die Gegenmeinung angreift„ Gegenüber diesem "Wagnis der Proihoit" (Adolf .Arndt RJW 1964, 1312, 1313)
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ist es hinzünehmen, daß das Recht dein Betroffenen nicht gegenüber jeder unangemessen scharfen Meinungsäußerung Schutz gewährte Dabei sind solche Einschränkungen des Rechtsschutzes besonders dann zu vertreten, wenn es dem Kritiker darum geht, einen Angriff auf die von ihm vertretene Auffassung abzuwehren, den er aus seiner Sicht nach Tendenz und Aufmachung als unangemessen oder anstößig empfinden konnte (vgl» BVerfGE 12, 115)*
Dieser Bedeutung des Artikels 5 GG werden die Ausführungen des Berufungsurteils nicht in allem gerechto Zwar erkennt das Berufungsgericht, daß. nicht schon aus jeder unnötigen Schärfe die Rechtswidrigkeit einer gewerbeschädigenden Kritik abgeleitet werden kann« Andererseits kommt das Berufungsgericht bei den von ihm bean- . stundeten Äußerungen, zur Bejahung der Rechtswidrigkeit, indem es rügt, es habe an einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen gefehlt, die Beklagten hätten die von ihnen vertretenen Ansichten Uber den 11 stern" auch in anderer (nämlich mehr schonender) Weise zu dem Ausdruck bringen können, sie hätten sich nicht zu unnötigen gehässigen Schimpfereien hinreißen lassen dür-fen, auch unter Berücksichtigung des vorangegangeneh Angriffs Sei das ‘*rechte Maß" nicht immer eingehalteno
 Die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung sind in einer solchen Auseinandersetzung weiter zu ziehen0
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 Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung der Sache in der Lage, weil der Tatrichter den für die rechtliche Würdigung maßgebenden Sachverhalt einwandfrei festgestellt hat» Es bedarf auch keiner weiteren Auslegung der Äußerungen unter Berücksichtigung von Gesichts-
punkten, die nur der Tatrichter prüfen und wägen könnte«
V/io den grundsätzlichen- Rechtsauefuhrungen unter V, zu entnehmen ist, stimmt der Senat dem Berufungsurteil zu, soweit dieses einen rechtswidrigen Übergriff der Kritik verneint und die Klage abgev/iesen hat.
Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden, soweit es die Beklagten zur Unterlassung verurteilt hat« Bei der Würdigung der im ’’Echo der Zeit" geführten Polemik muß ins Gewicht'fallen, daß die Angehörigen der christlichen Kirchen, insbesondere die der katholischen Kirche, die im "saloppen" Ton vorgetragenen Auffassungen des."stern"-Artikels als Herausforderung an-sehen konnten» Die Verkündigung der katholischen Lehre über Holle und Fegefeuer wurde in diesem Artikel in ironischer Weise kritisiert und als wenig glaubwürdig herausgestellt 0 Die Zwischenüberschriften des Artikels "Statt Th pol Ogi o. handf ester Schrecken" und 11 Di e Kat hol i sierung des Protestantismus" mußten bei denen Anstoß erwecken, die die angesprochenen Fragen in anderer Sicht sahen« Der Artikel enthielt sodann schwerwiegende Vorwürfe, die von der religiösen auf die politische Eben© übergingen (ge-genr.eformatorischer Angriff auf die Mischehen; Mißbrauch der Verfassung durch die Kirchen und ihre Angehörigen; Begehung des gefährlichen Weges, das Kirchenrecht über das Grundgesetz zu stellen; Hinweis auf die Gefahr, daß mit einer "Heimführung" der übrigen Kirchen vieles gefährdet Werden könne, was. das 19« und 20„ Jahrhundert an Heinungs-, Gewissens- und Willensfreiheit gebracht habe)e Gegenüber solchen Vorwürfen kann auch ein sehr drastisches Zurückschlagen der Betroffenen vom Recht nicht verboten werden« Daran ändert nichts, daß der Verfasser des "stern"-Artikels seine Ausführungen in ernster Sorge um eine Klerikal!sierung und Konfessionalisierung des öffont-
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liehen Lebens geschrieben haben mag und subjektiv an die Berechtigung seiner Verwürfe glaubte. Die Antikritik gegenüber dem Höllenfeuer-Artikel ist zwar, wie zuzugeben ist, sehr hart, indem sie gegenüber dem "stern" den Vorwurf des gezielten "Dummenfangs", der "IConf essionshetze" und der "leichtfertigen Verfälschung oder Unkenntnis der Fakten" erhebt * Unter Würdigung des politisch-gesellschaftlichen G-ehalts der Auseinandersetzung und der vorangegangenen Herausforderung kann eine solche Polemik, die auch in ihrer Schärfe nur durch eine völlig andere Grund-einstellung zu erklären ist, noch nicht als böswillige . oder gehässige Schmähkritik gewertet werden«, deren Wiederholung mit Rücksicht auf die hierdurch'beeinträchtigte gewerbliche Tätigkeit der Klägerin rechtlich verboten wäre«, Bei der Gesamtabwägung muß auch berücksichtigt werden, daß der "stern" infolge seiner weiten Verbreitung und die hierdurch gegebenen Einflußmöglichkeiten auf die Meinungsbildung nicht schutzlos gegenüber scharfen Angriffen ist, die aus einem anderen Lager gegen ihn erhoben werden«, Es liegt auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Geschäftsführer des klagenden Verlages vor* Entgegen der Auffassung der Revision durften die Beklagten im Zusammenhang mit der Kritik am "stern" und am Höllen« feuer-Artikel die Präge Öffentlich zur Erörterung stellen, ob der Verleger des "stern" Dr» SCHMUals CDU-Abgeord-noter tragbar sei, wenn er sich nicht vom "stern" lose« Dabei ist es gleichgültig, wie innerhalb der Klägerin die Erzeugnisse der beiden Geschäftsführer Dr* BflHHP und EMS	^grenzt waren und ob Br*	^em
 Chefredakteur Einzeianweisungen für die Gestaltung des "stern" geben konnte* Es würde eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der 'Pressefreiheit bedeuten, wenn die öffentliche Erörterung des angesprochenen Themas durch Gerichtsurteil verboten werden könnte*
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VII o
Deragemäß war das Urteil des Berufungsgerichts auf die Anschlußrevision der Beklagten insoweit aufzuhebens als es der Klage stattgegeben hat« Die Klag'© war mit der ICostenfolgö der §§ 915 97 £PQ in vollem Umfang ab»
zuweischo
 Dr.« Ep de	Dr«	Hauß
 Meyer	Dr«	Pfretzschner
 Hs gibt cine Holle.
Das ist ein unumstöB-lichor katholischer Glaubenssatz. Ob aber in dieser Hölle wirklich ein Feuer brennt oder nicht, darüber ist jüngst in der katholischen Kirche Streit entbrannt. Er soll auf dem Konzil geklärt werden. Probleme, die evangelischen Christen wichtiger sein müssen, sind zurückge treten
 Was wsra d!

Wo der Wurm nicht stirbt und das Feuer nicht crlisdtl
(Marcus 0, 48)
m. zweiten Weihnachtsfeiertag des Jahres 19G1 um neun Uhr — fünf Stunden nach dem Aufstehen — rückte sich Seine Heiligkeit Papst Johannes XXIII. mit festem Griff die Brille auf die-Nase. Dann ergriff er den goldenen Federkiel, den ihm die Redakteure der Vatikan-zeitung „Osservatore Romano“- geschenkt hatten, und setzte mit fester Hand seinen Namenszug unter die letzte Seite eines dickleibigen Pergamentbandes. Der Inhalt dieses Bandes war die neueste päpstliche Builc, die mit den Worten „Hmnanae Salutis“ — des mensdilidien Heiles — beginnt und letzter Auftakt zur Einberufung des Zweiten Vatikanischen Konzils sein soll.
Mit diesem Federstridi zerstörte der Pontifex Maximus eine geringe Zahl bereditigter und eine große Zahl unbe-reditigter Hoffnungen, die Tausende von nidilkatholi-sdien —und audi katholisdien—Theologen und Millionen niditkatholisdier Christen auf eben dieses Valikanisdie Konzil gesetzt hatten, das — so sdiien es zunädist — sidi die Vereinigung der evangclisdicn, der römisdi-kalhoH-sdien und der gri|diisch-katholischen Kirdien zu dem Ziele gesetzt hatte. Nun war die Illusion zerstoben, daß dieser aufgesdilosscue Mann mit seinem Konzilsplan die verfeindeten Kirdien einander näherbringen, sic versöhnen, zufnindest die anderen als diristlidie Kirdien aberkennen, ja, sie viellcidit so gar einen könnte und dafür zu Konzessionen bereit sei. Der Katholizismus soll n|ir nodi

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 winrMüeb es lira Feyeir?
Fortsetzung von Saite 22
Heiligen Römisch-Katholischen Kirche-—- so wichtig,, daß für die übrigen Fra* gen, die andere Konfessionen brennender interessieren mögen, bei der Planung des künftigen Konzils kein Raum: geblieben isl. Diese innenpolitischen* Sorgen reichen von der Frage der Stellung der katholischen Bischöfe innerhalb der Kirche über Kleidersorgcn — sollen Priester in Hinkunft noch die Soutane tragen oder nicht — bis zu dem: offenbar vordringlichen, im wahrsten Sinne des Wortes brennenden .‘Problem: Brennt in der HÖÜc wirklich eim Feuer — oder nicht?
Um dieses Problem, das dem Skeptiker oder' dtiui Ketzer höchst gleichgültig erscheinen mag. ist zwischen den beiden streitbarsten-Orden der HcitiY gen Römischen Kirche, den Jesuiten und den Dominikanern, ein heftiger; Kampf- entbrannt, und es erscheint" höchst zweifelhaft,‘wer Sieger bleiben wird: die Jesaiten, die das Feuer ver-.loschen, die Dominikaner, die es zu* wilder Glut neu entfachen wollen.
Solche Go führen bemerkten, wie _ schon immer seil seiner Gründung, als erste die Männer des Jesuitenordens.
■ Sie forderten eine Beseitigung vor. Symbolen, die Leuten mit gesundem Menschenverstand als Beleidigung erscheinen mußten — und sie stießen dabei auf den erbitterten Widerstand .der Dominikaner. Der Einspruch der Dominikaner ist von ihrem Standpunkt aus'freilich verständlich. Denn sie, deren Hauptaufgabe die Mission bei primitiven Völkern ist, können ihrerseits auf Jone greifbare Hölle nicht ver-. zjditen, auf die auch die Kirche das Mittelalters und anderer eng-geistiger Zeiten nicht verzichten konnte. Beide
•	Orden appellieren an das künftige Konzil. Es wird schwertallcn, das wohl cin-
,zig mögliche salomonische Urteil zu fäi len: in Europa und Amerika etwa das HÖlIcnfeuer ausgehen zu lassen, wäh-. rend die Seelen der Afrikaner Papuas weiter rösten müssen.
Hinter solchen und ähnlichen offen-1 bar vorrangigen Problemen, wie dem*-. Streit zwisdten den beiden mächtigsten katholischen Orden, den Jesuiten und, den Dominikanern, mußten andere in .
•	den Hintergrund treten, die eigentlich . nach Meinung führender Theologen
 anderen Konfessionen und selbst nach Meinung führender Katholiken eine Teilnahme protestantischer Geistlicher -■ am Zweiten Vatikanischen Konzil drin- . gend erforderlich gemacht hätten.
So hielt c$ der prominente römisch- ■
•	katholische Publizist Otto B. Rocgcle in einer Broschüre zu dem Konzil für unerläßlich, die Protestanten nicht nur
 zu dem Konzil selbst, sondern sogar zu.
: den Vorbereitungen hinzuzuzichen. da 7 die christliche Mission in Afrika und anderen heidnischen Ländern, einer -- Vereinheitlichung dringend bedürfe. Die christliche Mission, meinte Roc-gcle, verliere jede Glaubwürdigkeit,
. wenn. sie mit dem neuen Glauben in
•• • Weiter auf Seite 34
den verstockten, unhußfertigen Sünder trifft, beruht darin, daß er für ewig .. und immerdar aus der engeren oder weiterer. Gemeinschaft mit Gott ausgeschlossen ist. Und seine, Höllcr.quäl ' wird noch vermehrt durch das Bewußtsein. daß er für sein sündiges Erdcn-lebcn durch diesen,Ausschluß aus der Gemeinschaft der Seligen Und Heiligen bezahlen muß und nie mehr etwas daran ändern kann.
Statt TEieoIogie — handfester Schrecken
 Diese theologische Lchrmeinung ' freilich erschien den alten Kirchenvätern für die primitiven, derb-sinnlichen, rauflustigen Gläubigen vergangener Jahrhunderte viel zu abstrakt, als daß man sic ihnen hätte anbieten . # können. Da mußten schon handfestere' Schrecken her, um den Menschen hienieden auf dem Pfad der Tugend • hallen zu können. Und so entstand jenes finstere Bild der Hölle mit sei-.. nem gehörnten Beherrscher und dem lodernden Fegefeuer, das von der ' Kirche nur als Gleichnis angesehen wurde — was sie dem Gläubigen wohlweislich verschwieg.
Gleichermaßen primitiv, aber für den Gläubigen leicht faßlidi. handhablc. die Kirche auch ihr Prinzip des „Sün-den-Ablasscs", mit dem sie den Eindruck erweckte, einem reuigen Büßer an eigens'dafür vorgesehenen Wall-’ fahrtsorten oder an bestimmten Tagen so und so viel Jahrhunderte oder Jahr-, zehnte - „Fegefeuer“ erlassen zu- kön- • "^“ntm. In Wirklichkeit bedeutet dieser Ablaß, nach katholischer Lehrmeinung ' keine zeitliche Verminderung des Fegefeuers — der unendliche Gott läßt -sich in Zeit begriffen nicht bestimmen V' —, sondern vielmehr, d3Ö nach dem ^
,, Tode der „Abstand“ der Seele zu Gott um ein bestimmtes Maß geringer wer- V . den soil.
Früher wagten es die Hirten der Kirche nicht, ihren Schafen solches ohne bildhaftes • Cleichnis zu offen-- Jbarcn, weil sie befürchten mußten, mit solch abstrakt erscheinenden Begriffen .unglaubhaft zu werden und an Einfluß
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Fortsetzung von Seite 25	:- -
der ganzen konfessionellen [Junt-sdieckigkeit an den bisher Ungläobigen he rant rote. Aber selbst die von Roe- ' . geh; befürwort eie Anerkennung der prutcsuinlisdum Konfessionen als ’ „Kirchen“ fehlte in der Bulle Johannes XXJII.	■ ■;
Bie enthielt ledig!ich die vage Auf- ■ förderung: »Zu den Gebeten für einen ■ guten Ausgang des Konzils laden wir • auch alle jene Christen ein, die Kir- . äsen angeboren, welche sidi von Rom //: gelüst haben, denn das Konzil wird euch zu ihrem Besten zusammengeru- . fon ..."
Der Heilige Vater unterließ es, dabei zu sagen, ob er unter den „losgelösten . Kirdien*' auch die Protestanten verstehe, oder ob damit nur die griediisch-knt Indischen Kirdien gemeint sind, die " sich dogmatisch kaum von dar riimi-sehen Kirche unterscheiden und nur die . . Oberhoheit des Papstes nicht ancr- .... keimen.	-	•••	•j
Das Fehlen soldier Hinweise mußte -: ;n	::i Kreisen Doutsdilands '
t3.ii so mein* verbittern, als zahllose • proiesb'.utische Geistliche im haufeder •; letzten Jahre de-r römisdien Kirche . Konzessionen gemacht hatten, von denen Luther einst sidi nie etwas hätte v träumen lassen und die einer Gegen- ■ d leis tun g wohl '.veri gewesen w.v /;• ren. So verkündete zu dem Beispiel der - ■ evangel indie Frohst Asmussen in einer I- \ aufsehenerregenden Broschüre:	i
e Anerkv-	nneng des Papstes als
 edu-wR ü	er Christenheit sei für
 evangeli	sehe Kirche kein Pro-
;n. an den	i die Ein'«eit der Chri-
e.ludl scheitern müßte und	
Vor dem katholischen Kirdionruchl Ist jede Ehe unscheinbar, ganz gleidi, ob sic unter Katholiken, Protestanten, Anders- oder Nichtgläubigen geschlossen wurde. Keiner, der jemals eine E.lui eingeysmgen ist und sich hat scheiden lassen, kann voneinem katholischen. Pfarrer je wieder getraut werden. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Kalholikeinen andersgläubigen Partner anders als nach katholischem Brauch geheiratet hat. Eirrc solche Verbindung ist für die römisch«: Kirche keine Ehe. Sie wird mit der diffamierenden Bezeichnung Konkubinal" belegt. Will ein katholischer Ehemann seine protestantische Ehefrau verlassen, die er standesamtlich oder vor .einem evan-gctischen--Pfarrer geheiratet hat — die katholische Kirdie erlaubt es ihm nicht nur, sie ermuntert Ihn dazu, ja, sie erklärt fts so^« für seine religiöse PüidiL. Diesvf-Slaudpunkt- des K1 r.rus ist um so üngvceciiteCj, als die Ehe ansonsten im khthoMs-shen Bereich- als unlösbares Sakrament gilt, dessen Spender die Brautleute selbst im Augenblick der Eheschließung sind. So ist also die Behauptung, daß eine nicht katholisch/ getraute „Mischehe“ ein Konkubinat sei, keine dogmatisch mi-v e r c i: de bare „ Le h rm e i« u n g “, s o n cl e r n eine jederzeit zu ändernde „Disziplinarordnung“.
Gegen diese Diffamier ung der Mischehen hat ebenfalls der prominente Katholik Otto 0. Roegel«: In seiner Kon-zilsbroschüre heftig protestiert. Es schien längere Zeit. als. wolle die ka-iholisdie Kirdie hier nach geben und so von sich aus Konzessionen 'machen, die ihren Willen zur Vereinigung der
v die ev iugeiisdie Kirch.- sei sogar be-.cei.t, ■.■■uf die Priesleadio zu vernichten.
Solche Anregungen und Konzessionen blieben jedoch von offizieller Seile des Vatikans bi slier ebenso imbenebln! wie ein ;; n et t: r e s, b ö di s l u n 111 r i 51 -lieb.cs Ärgernis,, das ebenfalls im ge-. nv ;i»men Gespräch der getrennten Kon ffinnen auf einem Konzil hätte .beseitigt werden können und müssen: O Dia Verdammung der „Mischehe“
UilMiieitkatholbcken:- Klerus.,.., ,:■
unwirksam zu machen, Der Begriff ,.7,crrüttele Ehe" wurde so gut wie aufgehoben.’Bislang war es Richtern in, Deutschland möglich, Ehen zu sdieiden, die sich als unliallbar erwiesen hallchi. wenn die Partner drei Jahre vonein-" ander getrennt gelebt hatten. Die Rechtsprechung stützte sich bis dahin auf folgende soziologische, ehepsydvo-logische und medizinische Gründe, o Hs ist itnsi11Itch, eine zerbrochene . Ehe zwangsweise Zusammenhalten zu wollen, nur weil einer der Ehepartner, ans moralisch oft fragwürdigen Cründe». einer Scheidung und der dadurch möglichen Wicderverheirat ung des anderen widerspricht.
O J-iir das zwangsweise zusammengc-hallone Ehepaar kann schwerer seelischer Schaden entstehen, o Das Gesetz kann nicht verhindern, daß der nicht mehr ehewillige Pari-’
' ner mit einem dritten eine illegale Verbindung cingcht, Kinder aus dieser Verbindung hat, die er gern le- • galisiercn möchte und nicht kann.
ö Die Spannungen Sn einer zwangsweise zusamincngßfhaUenenEhe führen für deren Kia&lcr mit Sicherheit zu schweren soeffothen Sthädigun-8en- Sie könnte® sein ganzes Leben lang Anhalten. Use Kinder würden aber nach einer «sauber getrennten Ehe mit Siihcrheäfi in einer gesünderen, weniger5 sesKihrdclen. Atmosphäre auf wächsern.
Dieses alles wider^prieht zwar dem Ehercchl beider Kindfuen. von denen die katholische überhasujp't keinen Sdiei-dungsgrund anerkmmt, die cvangeli-sdie nur schwere Efacvcrfehlnngen. wie etwa Ehebruch. Da «Ipr Staat jedoch auch anderen Auffassungen gerecht werden-muß, hätte «Sie kirthlidie Meinung für seine GcscCtze nicht ’verbindlich sein dürfen.
Hier mißbrauchtem die Kirdien und ihre Anhänger in Piardltik und Öffentlichkeit die Verfassjsrng, als sie die zerrüttete Ehe paralysierten. Das Grundgesetz verpflichtet »len Staat zu dem Schulz von Ehe und Familie — nirgends
 ln Bonn warten FraktionsVorsitzender Heinrich von Brentano und der Hamburger CDU-Abgeordnete Blumenfeld seit Tagen auf einen Gesprächspartner, der nicht kommt. Das Gespräch ist dringlich. Aber derjenige, der sich an gesprochen v/eiß, ward in; Ecnn seit langem nicht gesehen. /
Anlaß des Streits zwischen der CDU-Bun-destagsfraktion und dem Hamburger Abgeordneten Dr. Gerd Bucerius, „Zeit"- und „Stern‘'-Verleger, sind die beiden ersten Januarauzgaben des „Stern“. Eine Serie vcn Vo’ldmbn t a g e n in beiden Heften zeigt unter dem Titel „Politik im Ausschnitt'* Mitglieder
 Ehre an, wenn man von ihm eine fundiene Meinung in religiösen und politischer. Fragen erwartete. Sein Maßslab—1st die Straße^ Ihr ur.tcrwirn siph di«* anf-
^pnren' so ■.inocclr^t. daß ihr sogar die , —an die „Selbstkon-
wiliige Hindun<
der Regierung und des 3un-, destages zusammen mit dürftig bekleideten Mädchen. Das ist einfach abgeschmackt. Vielleicht wollte die „Stern”-'
hRedaktion ihrem Verleger eine Freude damit machen, hatte doch „Buci** erst in dev Ncujahrsausgabe der „Zeit" bekannt, daß Ihr. nichts so sehr entzücke wie „junge Mädchen“,
-'Ungleich ernster zu nehmen ist dagegen in Nummer 2/32 des „Stern“ ein Artikel, den der Abgeordnete Dr. Barzel (CDU) vor der Fraktion als „übelste konfessionelle Hetze" be zeichnete. „Brennt in der Hölle wirklich ein Feuer?“ — diese ■ auf Dummenfang abzielende Überschrift bezeichnet die Tonart, in der unglaublich dreiste, theologisch und kirchenrechtlich falsche Thesen über den Papst, das Verhältnis der christlichen Konfessionen zu--einznder und das bevorstehende Konzii ■ an den 'ß.tnmv gebracht'werden sollen.
bei*'In Hohn vergebens erwartete Chri.it-dcmh.krr.t .pr, Eucerins läßt in eben die-K\r\ 1;!^’	aber	«Häraoifc «-
stäluuiCia Diass über seine eigene Partei verbreiten, per Leser erführt: Die Zusammenarbeit evangelischer ‘und katho- • lfscher-Christen'im Öffentlichen Raum'hat dazu geführt, ’daß in der Bundesrepublik' ..Kirchenrecht'über-das Grundgesetz*1 gestallt wird. Katholischem Machtdenken -gelang die „Katholislerung ‘des ' Protestant
■üsmus*. Verbot HentroUioren heute „Funk, Fllfli, Fwnsöhch und Prüde", Unter Führung der evangelischen Oberkir-chenrälin Schwarzhaupt — die derzeitige
 irolle der Illustrierten“ zu lästig wurde. Sie trat gleichzeitig aus der Sdl aus. Unverändert praktiziert sie publikumswirksamer. „Aufkläruhgs“- und ,.Ent hü Hungs”-Journalismus, für der. der Begriff „Meinungsfreiheit” herhalten muß. Meinungsfreiheit? Für den' „Stern“ heißt das: Leichtfertige Verfälschung oder Unkenntnis der Fakten, Konfessionshetze, Störung der politischen Zusammenarbeit evangelischer und katholischer Christen. .
Einige Wendungen ia dem „Sterns-Pamphlet verdienen besondere Beachtung. CnSirale und Sozialisten sind auch Menschen,* heißt es etwa, oder: Atheisten haben die gleichen Rechte wie christliche Staatsbürger. Täuschen wir uns, wenn.wir vermuten, daß hier bereits die ersten Früchte von Szczesnys „Humanistischer Union“ reifen? Methode und Argumente gleichen sich auffallend.-Man holt den Buhmann aus dem Sack und schafft sich auf diese Weise den Vorwand für das, was man dem Publikum „stecken“ möchte. Die Heuchelei, mit der man eich auf Toleranz beruft und gleichzeitig gegen sie verstößt, entlarvt sich selbst. Allein, die Ausstrahlung auch künstlerisch so umstrittener • Stücke wie Anpuilhs „Eeckctt“ und‘Brechts „Galilei” über den Bildschirm zeigt, daß-das Recht auf freie MelnungsIkiBarung bei uns ohne besondere	au*.
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Es gibt seit Jahren nichts Trc$Ü&£fcä\ . als die-Art, wie vom Boulevardblatt enge-' fangen bis zu dem Rowohlt-Taschenbuch'-ein* öffentliches „Unbehagen“*an der Bündes.-*L republik. gezüchtet wird. Trostlos deshalb.*'* weil'Kritik dort.iwo sie aus Verantwpr- ■'
B un d esc cs undheits-Ministerin ist gemeint — „peitschte die konfessionell gebundene Mehrheit des Bundestages im vorigen Sommer eine Gesetzesänderung durch (§ 48 dd£TEhegesetzes), die einen verblüffenden Rückschritt vom 2Q. Jahrhundert ins späte Mittelalter darstallt“. Angesichts derartiger	gegen reforma torisch er	Um- ,
triebe vermerkt der anonyme Schreiber sichtlich erstaunt: „Gegen die Auffassung, daß Leute mit liberaler oder sozialistischer Weltanschauung auch Menschen und gleichberechtigte Staatsbürger sind, wurde offen nicht verstoßen." Doch hält er dafür, daß eine Wiedervereinigung der Christen im Glauben nicht zu wünschen sei, weit sie vieles gefährden könne, .’was das 19. und 20. Jahrhundert an Meinungs-, ’ Ge- ' Wissens- und'Willensfreiheit gebracht hat".
* Man täte dem „Stern'* gewiß zuviel

Warfen auf BuceHus
(ScMu3 vor. S. 1}
tuns und dem Willen zur Mitarbeit . ’Kommt, der Sauerteig unserer Gesellschaft sein könnte. Unsere landläufigen „Kritiker des Unbehagens" sind leider nur sauer, Vielleicht, weil ihnen die wichtigen Anbisse fehlen, weil sie spüren, daß die revolutionäre Attitüde lächerlich wirk:. Aber auch mit einem Rückschritt in die Kulturkampf-Mentalität des späten 19. Jahrhunderts entgehen sie nicht der Lächerlichkeit. Da sie jedoch, wie. der „Stern", über die modernen Multiplikatoren verfügen, kann man cs nicht da’oci belassen. Sic sind auch gefährlich.
Ds ist nicht sicher, ob dev Verleger des ..Stern“ den Konzils-Beitrag vor der Veröffentlichung gelesen hat. Wir halten ihn ■ 'für klug genug — was in diesem Fall nicht viel besagen will —, daß er sich innerlich davon distanziert Dennoch muß man Dr. Bucerius fragen, wie lange er noch die Entgleisungen seines Verlszs-objektes mit seinem Kamen zu decken gedenkt. der in der Öffentlichkeit als der Karne eines christlichen Demokraten bekannt ist. Vor wenigen Tagen hat die Hamburg er Junge Union ein Telegramm an 1 Dr, -Bucerius gerichtet, in dem es heißt: „Von den Angriffen gegen die katholischen Christen abgesehen, ist der Artikel .Brennt in der Hölle wirklich ein Feuer?’ direkt gegen die in der CDU erstmalig , seit der Reformation verwirklichte gleichberechtigte politische Zusammenarbeit be- : wußter evangelischer und ■ katholischer Christen .gerichtet und beinhaltet eine ün- * erträgliche Diffamierung-des evangelischen ■ Flügels der Union." Inzwischen haben katholische Organisationen ebenfalls protestiert. Der Vertreter der katholischen Kirche int Beirat der Sdl, Prof. Dr, W. Wittier, hat die Selbstkontrolle au [gefordert. den 1(Stern"-ArUkel offiziell zu miß- ; billigen,
 Dr. Bucerius muß sich entscheiden, auf '
welcher Ebene er Künftig röitredcn wlP,
auf der Mim „Surn" oder auf der deiner
 Fraktion, Heinrich von Brentano sollte ..«ich, falls sein Gesprächspartner doch noch in Bonn a.uftaucht, auf keine faulen Kompromisse mehr einlassen.