BGH · VI ZR 237/63 vom 02.09.1963
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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger* dem seine Tochter die Schadensersatzansprüche abgetreten hat, 7 000 DH nebst Zinsen als Teilbetrag des Verdienst-ausfalls, den diese in der Zeit vom L Januar I960 bis 51o März 1961 nach seiner Auffassung infolge des Unfalls erlitten hat, Marianne sBHHB Zeitraum als Assistenzärztin am Krankenhaus in Bf16,129,92 DM brutto ~ 12,856,45 D. netto verdient, Der Kläger hat vox’getragen, seine Tochter würde, wie im Urteil des Oberlandesgerichts vom 5» Dezember 1959 festgestellt sei, ohne den Unfall zu Ende des Sommer— semesters 1954 ihr medizinisches Staatsexamen bestanden und vom 1, Oktober 1954 bis 51, Dezember 1955 ihre Pflichtassistentenzeit abgeleistet haben. Außerdem zeige die Statistik, daß sich die weitaus größte Zahl der nungen Mediziner dem fx*eien Berufe zuwende, Dies sei jedoch seiner Tochter nicht möglich gewesen, weil sie nach den von Prof.Dr, Rf^BB in den •orprozessen erstatteten Gutachten zunächst nur zu 50 sodann zu 60 ä erwerbsfähig und daher den Anstrengungen aeo ireien ärztlichen Berufes nicht gewachsen gewesen sei. Januar I960 bis 31* März 1961 einen unfallbedingten Verdienstausfall erlitten hat» Es fuhrt aus, der Kläger habe den Beweis nicht geführt, daß seine Tochter, wenn sic den Unfall nicht erlitten hätte, in dem fraglichen Zeitraun alö freiberufliche Ärztin tätig gewesen wäre und das entsprechende Einkommen erzielt hätte» Statistiken, aus denen sich nach der Auffassung des Klägers ergebe, daß sich der weitaus größte Teil der jungen Mediziner dem freien Beruf zuwende, seien nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu begründen, auch die Tochter des Klägers würde sich ohne den Unfall zur Wahl des freien Berufes entschlossen haben. Gegen diese Behauptung des Klägers spreche zunächst die Tatsache, daß sich seine Tochter bis jetzt jedenfalls nicht in den freien Beruf begeben habe, obwohl sie unstreitig seit 9 Jahren in verschiedenen Krankenhäusern anstrengenden lienst versehe, der mutmaßlich hinter den Anforderungen einer freien Praxis wenn überhaupt, so nur geringfügig zurückst ehe« weises des Senats in der mündlichen Verhandlung seine Tochter zu der Frage, welche Berufsabsichten sie vox' den Unfall gehabt habe, nicht als Zeugin benannt mit der Begründung, sie könne sich an nichts mehr erinnern« Unter Umständen habe selbst eine Äußerung der Tochter über ihre heutige Einstellung zu dem Beruf dem Senat Hinweise dafür geben können, wie ihre Entschließung ohne den Unfall ausgefallen wäre» Da das nach der Sachlage einzig erfolgversprechende Beweismittel nach dem Willen des Klägers ausseheide, vermöge sich der Senat nicht davon zu übei*~ zeugen, daß die Tochter des Klägers in der hier in Betracht kommenden Zeit als freie Ärztin gearbeitet und verdient hätte, 1, Unter Hinweis auf die Wendung: der Kläger habe "den Beweis nicht geführt”, daß seine Tochter ohne den Unfall den freien Beruf gewählt hätte, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß im Rahmen des § 287 ZPO, soweit die Schätzungsbefugnis reiche, die 13e~ woislast keine Holle spielo. a) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß es bei einer so persönlichen und individuellen Entscheidung wie der berufswahl nicht nur auf die äußeren Umweltverbaltnissc, sondern ausschlaggebend auf die innere Einstellung, die persönlichen Neigungen und die Willensrichtung für die Wahl einer bestimmten Berufsart ankommt„ Schon aus diesem Grunde kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich die Tochter des Klägers nach der Lebenserfahrung ohne den Unfall bei der Berufswahl ebenso entschieden haben würde wie nach der - vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten -Statistik der weitaus größte Teil der jungen Mediziner. Wenn das Berufungsgericht aus der jahrelangen anstrengenden Tätigkeit der Tochter des Klägers als Assistenzarztin nach Ableistung der Pflichtassistentenzeit Zweifel gegen die Wahl des freien Arztberufes ohne den Unfall herleitet, so ist auch das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Solchen Zweifeln durfte das Berufungsgericht schon deshalb Raum geben, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß - wie der Kläger behauptet - der freie Beruf erheblich höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellt als die anstrengende Tätigkeit einer Assistenzärztin» b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu dieser Frage mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen zuziehen müssen» Es habe sich auch nicht mit dem Gutachten von Prof »Br» R^|^^vom 24» März 1961 in der Sache 4 U 201/56 auseinandergesetzt, aus dem sich ergebe, daß die Tochter des Klägers nicht mehr in der Lage sei, sich freiberuflich niederzulassen, weil sie nicht voll leistungsfähig sei» lassen hätteo Es hat das Gutachten ausdrücklich erwähnt und geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß die Tochter des Klägers in der fraglichen Zeit in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beschränkt war. nicht entnehmen, daß Marianne SHHHB infolge ihrer verminderten Leistungsfähigkeit den Anforderungen des freien ärztlichen Berufes nicht gewachsen war«, über die hi'er streitigen Prägen spricht sich der Sachverständige nicht aus, sondern beurteilt lediglich entsprechend dem ihm erteilten Auftrag Art und Ausmaß der unfallbedingten Gesundheitsschäden; diese hat das Berufungsgericht berück- Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht zu dieser Frage die Ehefrau des Klägers nicht vernommen hat» In das Wissen der Zeugin v/aren zwei Tatsachen gestellt; Marianne sei in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, und die Wahl eines freien Berufes entspreche der Familientraditiono Die letztere Tatsache hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, die erste als erwiesen erachtet» Von der Vernehmung der Zeugin konnte es daher absehen« IIIo lo Ras Berufungsgericht ist danach bei der Ermittlung des Verdienstausfalls ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Tochter des Klägers Assistenzärztin bis zuq 31o März 1961 geblieben wäre» Es hat zu der Behauptung des Klägers, seine Tochter würde ohne den Unfall als Assistenzärztin in der hier fraglichen Zeit mindestens eine Vergütung nach TOA II Ortsklasse S und daneben Einnahmen aus Gutachtertätigkeit und Bereitschafts-dienst erzielt haben, zwei amtliche Auskünfte eingeholt» dienot und Überstunden würde Marianne Schönwandt Schätzung^, weise monatlich 50 DM netto verdient haben« Dagegen gebe die Auskunft der Ärztekammer keine hinreichendenAnhalt3-punkte dafür, daß sie Einkommen aus Gutachtertätigkeit erzielt haben würde» Da3 Berufungsgericht ermittelt das Einkommen., das die Tochter des Klägers hiernach ohne den Unfall an einer Klinik der Ortsklasse 3 nach !QA III mutmaßlich erzielt hätte, auf 12»812,82 DM netto» Da ihr tatsächliches Einkommen während desselben Zeitraums unbestritten 12»838 DM betrug, verneint es in fehlerfreier Würdigung einen unfallbedingten Verdienstausfall» 2» Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, bei der Ermittlung der Schadenshöhe dürften von den Einkünften seiner Tochter mit Rücksicht auf die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 ^ nur 60 /' angerechnet werden, weil sie das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt habe, wozu sie trotz ihrer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet gewesen 3ei» Es konnte sich nämlich nicht davon überzeugen, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt habe; der Kläger habe, so erwägt es, für seine vom Beklagten bestrittene Behauptung, insbesondere dafür, daß seine Tochter wegen Überanstrengung 1/4 Jahr mit dem Bienst habe aussetzen müssen, keinen Beweis angetreteno Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung nach § 287 ZPO überspannt; im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 °ß> spreche schon der Anscheinsbeweis dafür, daß die Tochter des Klägers nur durch dauernde Überanstrengung ein normales Einkommen erzielt habe«. Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß sich der vom Schädiger zu ersetzende Verdienstausfall nicht nach der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet« Vielmehr verpflichtet eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur zu dem Schadensersatz, soweit tatsächlich durch sie ein Vermögensschaden entstanden ist, d„ho soweit der Verletzte durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl„ RGZ 165 > 236; Erman-Brees 3o Auflo, § 143 BGB Anma 3 a)o Ber durch den Beklagten verursachte Gesundheitsschaden ist nach Maßgabe des § 847 3G3 durch Zahlung eines Schmerzensgeldes auszugleiehen» Bie durch den Gesundheitsschaden bedingte Minderung der Erwerb sfähigkeit führt nach § 843 BGB erst dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn tatsächlich ein durch sie verursachter Erwerbsschaden eingetreten ist«, Bas ist jedoch hier nicht der Pall, da nach den Feststellungen das Einkommen der Tochter trotz geminderte!' Im übrigen können auch die Angriffe der Revision gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts keinen Erf» haben» Der Kläger hat selbst vorgetragen, seiner locht er se: die Bewältigung ihres Aufgabenkreises al3 Assistenzärztin dadurch erheblich erleichtert worden, daß sowohl die Kranke] hausleitung al3 auch ihre Kollegen auf ihren Gesundheitszustand weitgehend Rücksicht genommen hätten» Br hat sich weiter die Äußerung des Sachverständigen Prof »Br» zu eigen gemacht, e3 sei nur dem Ärztemangel in den Krankenhäusern zu verdanken, daß sich die verminderte Erwerbsfähigkeit seiner Tochter gegenwärtig noch nicht auf ihre berufliche P0sition ausgewirkt habe» Für seine Behauptung, seine Tochter habe wegen Überanstrengung 1/4 Jahr lang mit ihren Dienst im Krankenhaus aussetzen müssen, hat der Kläger keinen Beweis angetreten» Unter diesen umständen kanr der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berüfungsgerici gegen die Grundsätze des § 287 ZPO verstoßen oder die Regelr des Anscheinsbeweises verkannt hätte, wenn es sich nicht davon überzeugen konnte, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrenung erzielt hat»