BGH · VI ZR 223/54
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10o Juni 1954 aufgehoben, soweit es den Erstbeklagten betrifft* Die Klägerinnen haben dem Erstbeklagten .zu dem Vorwurf gemacht, von den Konstruktionsplänen abgewichen zu-sein und nicht für eine ordnungsmäßige Ausführung und Überwachung der Schwoißarbeiten gesorgt zu haben? Klägerinnen daher nach § 157 WG beim Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Deckungsforderung des Erstbeklagten gegen seinen Versicherer« Ersichtlich haben die Klägerinnen dieses Recht verfolgt, als sie nach der Konkurseröffnung den Rechtsstreit mit dem ursprünglichen Klagebegehren fortsetzten« Das ist zwar nicht ausdrücklich gesagt oder in den Anträgen zu dem Ausdruck gebracht worden« Doch ergibt es sich hinreichend deutlich aus der Tatsache, daß sie nach Konkurs- eröffnung nicht die Feststellung ihrer Forderungen zur Eonkurstabeile betrieben und ihr Klagebegehren entsprechend uiageste2.lt haben (§ 146 Abs 5 20)o Ofcne diese Änderung konnte das Klage*'7erlangen während des Konkursverfahrens überhaupt nur dann weiter verfolgt werden, wenn es sich fortan auf .abgesonderte Befriedigung richtete und hierauf beschränkte (§ 4 Abs 2 E0)o Das Klagebogehren verstand sich daher nach Konkurseröffnung dahin, daß die Ansprüche einstweilen nur noch mit dem Ziele der Befriedigung aus der Versicherungsfcrderung des Erstbeklagten geltend gemacht wurdeno In diesem Sinne war es auch zu verstehen, wenn die Klägerinnen mit der Revision das bisherige Klagebegehren weiterher-folgten® Im Laufe des Revisionsverfahrens ist nun allerdings der Konkurs über das Vermögen des Erst-beklagten nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs aufgehoben worden® Das Absonderungsrecht nach § 157 WG ist durch den Zwangsvergleich aber nich': berührt werden® Rur insoweit würden die Klägerinnen in ihren SchadensersatzansprÜchen durch den Zwangsvergleich betroffen sein, als sich, wenn und soweit sie aus der Versicherungsforderung keine Befriedigung erlangen sollten, ihre Ausfallforderung entsprechend dem Zwangsvergleich auf die Hälfte des Ausfallbetrages beschränkte {§§ 64, 195 KOj vgl RGZ 135, 295)® Das ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch ohne Interesse, da die Klägerinnen nicht beantragt haben, für den Fall einer unvollständigen Befriedigung aus der Versicherungsforderung des Erstbeklagten eine entsprechende Ausfallverpflichtung des Erstbeklagten fcstzustcllen, ganz abgesehen davon, ob die Klägerinnen überhaupt befugt wären, im Revisionsverfahren einen solchen Feststeilungsantrag zu stellen, nachdem die Konkurseröffnung dazu geführt hatte, daß die Klageansprüche schon Während des erstinstanzlichen Verfahrens nur mit dem Ziele abgesonderter Befriedigung einstweilen weiterverfolgt werden konnten und weiterverfolgt werden sind« Auch nachdem der Konkurs aufgehoben worden ist, versteht sich das Klageverlangen hiernach in dem Sinne, daß die geltend gemachten Ansprüche aus der Versicherungsforderung des Erstbeklagten zu erfüllen seien« Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit dieser Maßgabe* -Wie in der Revisionsverhandlung festgestellt* ’worden-ist, entspricht diese Deutung der Anträge der Übereinstimmenden Auffassung der Parteien* Po Das Urteil des Landgerichts, durch das die Klagen dem !’ Ersfcbeklagten gegenüber dem Grunde nach fiir gerechtfertigt erklärt worden sind, bezeichnet sich als "Teilurteil"* In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß der Beklagte eine unerlaubxe Handlung gemäß § 823 BGB begangen habe, die Voraussetzungen des § 844 BGB gegeben seien, die Höhe der Ansprüche aber noch streitig sei und weiterer Verhandlung bedürfe, zunächst daher ein '’Teilurteil über den Grund" zu erlassen sei« Unzweifelhaft hat das Landgericht daher ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO e.rlassen wollen und dieses nur irrig als Teilurteil bezeichnet0 Ein Zwischenurteil über den Grund ist allerdings nur zulässig, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist« Dies war nur insoweit der Pall, als bezifferte Zahlungsansprüche geltend gemacht und die Feststellung bezifferter Rentenverpflichtungen des Beklagten beantragt wurden* Über das Verlangen nach Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weiter entstandene und entstehende Uhfallschäden konnte ein Zwischen urteil nicht erge * hen« Aus dem Zusammenhang der Urteilsfcrmel mit den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß mit dem Ur teilsaus sprach über die Berechtigung des Grundes der Klage die Schadenersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich dieser weiteren Schäden hat bejaht werden sollen» .Die Formel des Urteils kann daher unbedenklich dahin ausgelegt werden» daß insoweit dem insprlMgl’ifhenJfesbs^et^ngsftniarag entsprochen worden ist (vgl BGH IM Kr 4 zu § 75 Einl© Preuß AIR)» 3o Soweit die Klägerinnen zu 2) und 3) die Feststellung begehren, daß ihnen der Erstbeklagte für die Zeit ab 1« Aoril 1952 zur Rentenzahlung verpflichtet sei, kann es zweifelhaft erscheinen, ob angesichts der Möglichkeit, auf Leistung zu klagen, ein Feststelluugsinteresse besteht (§ 256 ZPO)« Das Berufungsgericht hat sich hierüber nicht ausgesprochen« Ausgeschlossen ist es bei dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht» Da es um die Befriedigung aus der Versicherungsfor-• Bei dieser Prüfung ist es mit Recht davon ausgegangen, daß der Hersteller einer Maschine nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig ist, wenn infolge einer vorwerf-bar mangelhaften Herstellung ihre Betriebssicherheit beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht (vgl BGH IM Hr 5 zu § 823 /Uj7 BGB; BGZ 163, 2'i )« Bas Berufungsgericht hat die Ursache des Unfalls darin gesehen, daß bei der Verbindung der Anschlußflansche mit den Rohrenden keine "Wurzelverschweißung" erreicht worden ist* Dies hat, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. des zu verschweißenden Werkstückes, seiner Form, seinen Werkstoffdicken usw« und bestehe darin, daß entsprechend die richtige Stromstärke und Elektrodendicke gewählt, die richtige Elektrodenführung und -Stellung innegehalten und die richtige Schweißfolge beachtet würden« Biese Bedingungen seien offenbar von dem Schweißer aus Unkenntnis und Unerfahrenheit mit dem Verschweißen derartigen Werkstoffes nicht eingehalten worden« Ist nach .den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht geklärt, worauf es im einzelnen zurückzuführen ist, daß e3 zu keiner Wurzelverschweißung gekommen ist, so hat das Berufungsgericht hiernach doch für erwiesen gehalten? Bas Berufungsgericht hat Zweifel geäußert, ob dem Erstbeklagten bei den Anforderungen, die nach dem Stande der Schweißtechnik im Jahre 1948 an ihn zu stellen waren, vorzuwerfen ist, keinen geprüften Schweißfachingenieur für die Verschweißung des Chrom-Nickelstöhls herangezogen und die Arbeit nicht unter Anwendung besonderer Untersuchungsmetiio*-den überprüft zu haben« Biese Fragen ließen sich, so hat es ausgeführt, nur nach Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises abschließend beurteilen« fliesen Grund erblickt das Berufungsgericht darin» daß das K^russel in Betrieb genommen hat, obwohl die Baubehörde anhand der Konstruktionszeichnungen die Verbindung der Teilstücke bei den Auslegern als zu schwach beanstandet hatte und die vom Zweitbeklagten vorgeschlagenen Ver • stärkungsmuffen, wenn schon zu dem Teil beim Erstbeklagten bestellt und von ihm erhalten, doch nicht angebracht noch alsdann die behördliche Genehmigung erwirkt hatteo Zwar lehnt das Berufungsgericht die Annahme ab, daß es außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß ä03 fehlerhafte Karussel ohne polizeiliche Erlaubnis in Betrieb setzte; den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unzulänglichen Schweißung und dem 8chadenseintritt hat es - auch im Rechtssinne - ohne erkennbai'en Rechtsirrtum ausdrücklich bejahto Es ist aber der Ansicht, der Erstbeklagte habe nicht mit einem derartigen Verlauf zu rechnen brauchen* Der Erstbeklagte hebe die Maschine nicht schon dadurch in den Verkehr gebracht, daß er sich mit der Vornahme der behördlichen Überprüfung, von der bei der Neuartigkeit des Karussels und der behelfsmäßigen Materialverwendung besonders viel abgehangen habe, in Hamburg statt in Bremen einverstanden erklärt haoe« Hach dem Gutachten des Sachverständigen hätten die Muffen eine Vers tärliung bedeuten können« Banach haöe also die Aussicht bestanden, daß eine etwa vorgekommene schlechte Verschweißung des Flansches mit dem Rohr durch die Anbringung der übergreifenden Muffen ausgeglichen und schädliche Auswirkungen verhindert worden wären« Der Erstbeklagte habe davon ausgehen können, daß die Behörde bei der noch ausstehenden Prüfung Material und Verarbeitung in Rechnung ziehen und eine Ausführung verlangen werde, die eine genügende Sicherheit auch gegen etwaige Mängel der einen oder anderen Schweißnaht schaffe, andernfalls aber die Genehmigung versage« Tatsächlich habe auch die von dem Zweitbeklagten vorgeschlagene KonstruktionsverStärkung nicht die behördliche Genehmigung gefunden« a) Wenn das Berufungsgericht dem Erstbe-klagten zugute hält, daß die betriebsfertige Herstellung des K^russels noch nicht abgeschlossen gewesen sei, so v/eist die Revision demgegenüber mit Recht darauf hin, daß der Erstbeklagte das Karussel unstreitig an abgeliefert hatte« Es ist nicht behauptet worden, daß er hierbei zu dem Ausdruck gebracht hätte, seine Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen, und daß er sich die Ausführung weiterer Arbeiten Vorbehalten hätte, um das Krüssel erst in betriebsfertigen Zustand zu versetzen« Die eingeschaltet worden, sondern sie hat sich mit der Überprüfung der Konstruktionszeichnungen und statischen Berechnungen - nicht auch der tat-sächlichen Sachausführung - nur darum befaßt, we^1 der Zweitbeklagte im Aufträge des V^| bei ihr die baupolizeiliche Genehmigung nachgesucht hatte« deren vflH) nach den bestehenden Vorschriften bedurfte, bevor er das Karussel zur Publikumsbenutzung freigab* Allerdings ist dem Erstbeklagten bekannt gewesen, daß das Karussel nicht ohne behördliche Überprüfung und Genehmigung in Betrieb gesetzt werden durfte,, Pas konnte ihn aber nicht von der Verantwortlichkeit befreien, die ihn für eine ordnungsmäßige Arbeitsausführung traf, und es wäre ein nicht zu entschuldigender Irrtum gewesen, wenn er geglaubt haben sollte, daß er die Schweißarbeiten in Hinblick auf die spätere behördliche Überprüfung nicht so ausführen zu lassen brauchte, wie es entsprechend dem damaligen Stande der Technik zur Gewährleistung der erforderlichen Betriebssicherheit geboten war* b) Allerdings kann dem Erstbeklagtcn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nur gemacht werden, wenn er bei gehöriger Sorgfalt die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges hätte erkennen können und erkennen müssen- Für die Präge des Verschuldens war es daher von Bedeutung, ob der Eintritt des Unfalls im Bereich der für den Erstbeklagten vorhersehbaren Möglichkeiten lag® Indessen kommen auch hier die Regeln Über den ursächlichen Zusammenhang in Betracht, so daß die Binge in diesem Zusammenhang nicht wesentlich anders zu werten sind als hei ihrer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Kausalverlaufs* lag es, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht außerhalb jeder Wahrschein" liehkeit, daß das Ksrussel ohne polizeiliche Erlaubnis in Betrieb setzte, und war die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht so entfernt, daß sie für den ursächlichen Zusammenhang nicht mehr hätte in Betracht gezogen werden können, so war hiervon auch bei der Prüfung der Verschuldensfrage auszugehen« Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, inwiefern die allgemein mögliche Erkenntnis, ?on der es bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges ausgegangen ist, nicht auch einem ordentlichen Maschinenbauer möglich gewesen wäre* c) Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, der 'Erstbeklagte habe - vor behördlicher Prüfung -jedenfalls mit der Anbringung der Trom Zweitbeklagten vorgeschlagenen weiteren Verstärkungen rechnen können, reichen die Ausführungen gleichfalls nicht aus, die Annahme eines Verschuldens aussuschließen« Baß die Muffen ein Reißen der fehlerhaften Schweißnaht verhindert hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt f da die Behörde das Kgrussel auch mit den vorgeschlagenen Konstruktionsverstärkungen nicht genehmigt hat, erscheint es auch fraglich, ob die Muffen überhaupt zur Verstärkung hinreichend geeignet gewesen wären* Ihre Anbringung hätte nach Meinung des Berufungsgerichts nur die Missicht eröffnet, daß eine etwa vorgekommene schlechte Verschweißung ausgeglichen und schädliche Auswirkungen hintangehalten worden 3® Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen hiernach, die Verneinung '/on Schadensersatz-ansprüchen aus § 823 BGB nicht zu tragen® Allerdings kann die Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB auch nicht schon bejaht werden, da nicht geklärt ist und nur auf Grund weiterer Beweiserhebung Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob es dem Erstbeklagten nach dem damaligen Stande der technischen Ehtwicklung als Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht anzurechnen ist, daß bei der Ausführung der Schweißarbeiten in seinem Betriebe - sei es wegen•Fehlens der persönlichen Voraussetzungen bei dem beauftragten Schweißer, sei es wegen Fehlens der sachlichen Betriebsvoraussetzungen - nicht die erforderliche Wurzelschweißung erreicht worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden, daß die Klägerinnen zu 2) und 3) in ihrem vorgängigen Rechtsstreit gegen Vorlop dem Erstbekiagten den Streit verkündet haben« Rach § 209 Ziff 4 BGB hätte die Streitverkündung diese Wirkung nur dann gehabt', wenn die Klägerinnen bei ungünstigem Ausgang ihres Rechtsstreits gegen Vorlop einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Erstbeklagten hätten erheben können (§ 12 ZPO)® Hier kam aber eine gesamtschuldnerische Haftung des Vorlop und des Erstbeklagten für den Schaden der Klägerinnen in Betracht® Der von den Klägerinnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den