BGH · VI ZR 191/67 vom 14.01.1969
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Die Anteilscrwerber legten dem Beklagten zur Last, ihnen durch seinen Prüfungsbericht falsche Vorstellungen über die Teilzahlungsbank vermittelt zu haben, und traten die Schadensersatzansprüche, die ihnen nach ihrer Ansicht deswegen gegen den Beklagten erwachsen waren, in einem notariell beurkundeten Vertrag vom 22» November 1962 im Zusammenhang damit an den Kläger ab, daß insbesondere auch die Geschäftsanteile und die Beteiligungsrechte an der stillen Gesellschaft von deren Inhabern - ausgenommen Frau HaflM - an ihn abgetreten wurden. Der Kläger hat erwidert, die Abtretung an die Teilzahlungsbank habe nur in dem Umfange gelten sollen, wie es zur Abwehr der Honoraransprüche des Beklagten erfor- b) nicht vor dem 15 -> August 1965 - dem Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Teilzahlungsbank - rechtswirksam an den Kläger abgetreten worden, insbesondere nicht durch die Vereinbarung in notarieller Urkunde vom 22o November 1962 und spätere Genehmigung durch die Teilzahlungsbank v" 6p Juli 1964 die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden seieno Hit diesem Anträge hat das Landgericht den Beklagten abgewieseiio 1, Das Berufungsgericht ist mit der unangefochtenen Feststellung des Bandgerichts davon ausgegangen, daß die Anteilserwerber nach dem Inhalt der Abtretungsurkunden vom 14o Juli, 27o Juli und 21« August 1961 ihre vollen Schaden, ersatzonsprüche gegen den Beklagten an die Teilzahlungo-bank abgetreten haben« Auf Grund des Ergebnisses der Bewei aufnahme hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme für gerechtfertigt gehalten, daß es sich hierbei nur um eine treuhänderische Abtretung gehandelt hat, soweit die Schadensersatzansprüche über den Betrag der Honorarforderung des Beklagten an die Teilzahlungsbank hinausgingen. Bevor die Anteilserwerber die von ihrem Berater Rechtsanwalt Dr. Ka^gp entworfene Abtretungserklärung Unterzeichneten, hatte dieser mit dem damaligen Geschäfts-führer Teilzahlungsbank vereinbart, daß die Abtretung nur insoweit erfolgen sollte, als der Beklagte eine Forderung geltend gemacht hatte und etwaige weitere Forderungen stellen würde. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist so eine bindende Vereinbarung zwischen den Zedenten und der Teilzahlungsbank darüber zustande gekommen, daß die Schadensersatzansprüche zwar formell in vollem Umfange abgetreten sein sollten, daß aber zwischen den Beteiligten die Abtretungen nur wirksam sein sollten, soweit von dem Beklagten Honoraransprüche erhoben wurden, Sa bei der fiduziarlsehen Abtretung, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, der wirtschaftliche Wert der Schadensersatzansprüche im Vermögen der Zedenten geblieben sei, hätten diese im Konkurs der Teilzahlungsbank einen Aussonderungsansprueh gegen den Konkursverwalter gehabt. Der Konkursverwalter sei daher auch befugt gewesen, die Abtretungserklärung vom 6, Juli 1964 an den Kläger zu erteilen« Dies sei keine Maßnahme gewesen, die dem Zweck des Konkursverfahrens zuwider gelaufen sei. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet» Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Dr» KäflHP und AUBPkritisch gewürdigt und sie als glaubhaft bezeichnet; es spricht nichts dafür, daß es hierbei die Bekundungen des Zeugen nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und seine Angaben über die eigene Beteiligung an der Teilzahlungsbank übersehen hätte» Wie die Urteils-ausführungen zeigen, ist dem Berufungsgericht bei seinen Überlegungen auch nicht entgangen, daß die Zedenten Anteilseigner der Teilzahlungsbank waren und die umstrittene Abtretung sie in ihrem eigenen Interesse berührteo Was die Revision sonst hervorhebt, um die Annahme einer treu-händerischen Übertragung in Zweifel zu ziehen, ist vom Berufungsgericht gleichfalls berücksichtigt und ausreichend erörtert worden; das Ergebnis, zu dem es in rechtlich möglicher tatrichterlicher Würdigung der Dinge gelangt ist, kann nicht dadurch infrage gestellt werden, daß die Revision sic anders ansieht und wertet» Auch daß der vom Beklagten benannte Zeuge H< nicht vom Berufungsgericht vernommen worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden» Nachdem die Zeugen Dr« Kagm und AflHP am 13« Februar 1967 vernommen worden waren und Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 5« April 1967 anberaumt worden war, hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4* April 1967 durch den Zeugen He(Hi unter Beweis gestellt, daß Dr« Ka£H^ ihm gegenüber von einem die Abtretung e ins ehränkend en Vorbehalt nichts gesagt habe und dem .Zeugen: nichts bekannt gewesen sei» Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen in Würdigung der Aussagen des Zeugen Dr» für nicht erforderlich gehalten» Dieser hatte bekundet, er habe zwar keine ausdrückliche Vollmacht der der nach dem Inhalt des Vertrages vom 28» September i960 der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter des Bankhauses Hem war, und der Zeuge He^m für sie handelten» Zumindest mit GflH^hat der Zeuge AflHP aber, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, die vorzu-nehmendon Abtretungen besprochen, hat ihn dabei Uber die mit dem Zeugen Br, getroffene Abrede informiert und seine Billigung erhalten» Bei dieser Sachlage begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht es nicht noch für notwendig erachtet hat, den Zeugen Hengst zu vernehmen. In einer zusätzlichen Erwägung hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, die Vernehmung des Zeugen hätte sich nach § 279 2PO auch darum verboten, weil der Beklagte den dahingehenden Beweis an trag verspätet und die Vernehmung sich prozeßverschleppend^ ausgewirkt hätte» Die Revision wendet ein, daß lediglich mit dieser Begründung der Antrag nicht schon hätte zurückgewiesen werden dürfen» Da es nach dem Gesagten auf die Vernehmung nicht anzukommen brauchte, kann die Rüge unerörtert bleiben» b) Bei der treuhänderischen Natur der Forderungsabtretung an die Teilzahlungsbank hat das Berufungsgericht mit Recht die Abtretung des Konkursverwalters an den Kläger vom 6«, Juli 1964 für wirksam gehalten« Da nichts dafür vorliegt3 daß der Beklagte über den seinerzeit verlangten Betrag von 3.990 DM hinaus Forderungen an die Teilzahlungsbank gestellt hätte, hat sich die Abtretung an den Kläger im Rahmen des Treuhandverhältnisees gehalten. ftriinn 1 1959 - VIII ZR 219/57 - WM 1959, 686, 687; vom 11« Dezember 1963 - VIII ZR 129/62 - WM 1964, 179; Kuhn in WM 1964, 998, 1005)o Als Treugeber konnten die Anteilserwerber hiernach verlangen, daß die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe der treuhän&eriöohen Übertragung vom Konkursverwalter der Teilzahlungsbank auf sie zurückübertragen wurden« Da sie sich = mit der Abtretung dem Kläger gegenüber aber damit einverstanden erklärt haben, daß dieser in die Rechtsstellung eintrat, die sie in Ansehung dei* Schadensersatzansprüche hatten, liegt in ihr die Einwilligung darin, daß der Treuhänder die Ansprüche an ihn übertrug, damit er s.i gegen den Beklagten sollte geltend machen können.