BGH · VI ZR 186/67 vom 19.11.1968
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Daß der Unfallverletzte wegen Ungewißheit über die Schadensauswirkungen die Annahme eines ihm angebotenen Abfindungsbetrages ablehnt, begründet kein rechtliches Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an einer höhere Ersatzansprüche verneinenden Eest-stellungsklage. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19<> November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der 15undesrichter. die Klägerin zu 3) , in Ka(MPPMM[|^p~VM|HHP mit dem Personenkraftwagen ihres Ehemannes, des Klägers zu 2), einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger geitötet und zwei weitere, darunter der Beklagte, erheblich verletzt wurden. Bald nach dem Unfall bot die Klägerin zu 1) dem Beklagten zu dem Ausgleich seiner Unfallschäden einen Abfindungsbetrag von 24»000 UM an» Der Beklagte lehnte ab» Mit Klageschrift vom 15 <> April 1966 erhoben die Kläger darauf gegen den Beklagten beim Landgericht in Kaiserslautern Klage mit dem Anträge, festzustel-len, daß ihm wegen des Unfalls über den Betrag von 24o000 DM hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Kläger zustehen, Sie haben geltend gemacht, aus der Ablehnung des Abfindungsbetrages gehe hervor, daß der Beklagte eine höhere Schadensersatzleistung erstrebe• Er habe sich über den Schaden weder näher ausgelassen noch die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden oder ein ärztliches Gutachten über die Verletzungsfolgen beigebracht. Die Klägerin zu 1) müsse aber wissen, welche Mittel sie zur Befriedigung der aus dem Unfall entstandenen Ansprüche bereitzuhalten habe« Auch die Kläger zu 2) und 3) hätten ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, weil mit Rücksicht auf die gesamten Unfallfolgen zu befürchten sei, daß die Haftpflichtdeckungssumme überschritten werde« Es sei zu erwarten, daß der Beklagte nach der Rückkehr der Kläger in die USA dort mit einer Schadensersatzklage gegen sie vorgehe, um mit Hilfe amerikanischer Gerichte noch daß sie diesen Betrag nicht übersteigen würden« Er habe das Abfindungsangebot nicht schlechthin abgelohnt, sondern es als verfrüht zurückgewiesen« Welche Höhe seine Ansprüche hätten, sei noch nicht abzu-sehon, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei und nicht gesagt werden könne, ob und in welchem Umfang ein Bauerschaden, der auch für die Schmerzensgeldhöhe von Einfluß sei, verbleiben werde« Am 18«Juni 1966 sei er aus Deutschland in das LefllH||^ G^p-^B^Hospital in S^P Er^HHBP überführt worden und befinde sich nach wie vor in stationärer Krankenhaus-bchanalung« Ob und in welchem Umfang er wieder arbeitsfähig werde, sei noch ungewiß« Darauf beruhe es, daß er seine Ansprüche bislang nicht habe beziffern können« Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Feststellungsklage für unzulässig gehalten» Zwar seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO insofern gegeben, als eine tatsächliche Unsicherheit und Ungewißheit über den Umfang der Schadensersatzansprüche bestehe, die dem Beklagten auf Grund des Unfalls erwachsen seien» Doch sei weiter erforderlich, daß der Beklagte die Ungewißheit durch sein Verhalten herbeigeführt habe» Dazu genüge nicht, daß er sich gegenüber dem Abfindungsangobot der Klägerin zu 1, Das sei hier nicht geschehene Daraus, daß der Beklagte es abgelehnt habe, zur Abgeltung seiner gesamten Ansprüche 24»000 DM anzunehraen, könne nicht geschlossen werden, daß er höhere Ansprüche behaupte, Der Beklagte habe bei dem Unfall Verletzungen erlitten, die , wie der komplizierte Beckenbruch, die Gefahr von Spatschäden in sich trügen. Es unterliege dem freien Willen des Gläubigers, ob er sich in einem derartigen Palle pauschal wegen seiner Ansprüche abfinden lassen und das Risiko einge-hen wolle, mögliche Spätschäden selbst tragen zu müssen, Er könne nicht zu einer Bezifferung seiner Ansprüche gezwungen werden, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, daß sich ihr Umfang noch nicht umreißen lasse. Bei einer negativen Peststellungsklage über die Anspruchshöhe habe der Beklagte im Palle ihrer Zulässigkeit darzulegen und zu beweisen, daß ihm Ansprüche in der vom Kläger verneinten Höhe zuständen. Sie verquickt nicht, wie die Revision meint, die Frage der Klagezulässigkeit mit Gesichtspunkten der materiell-rechtlichen Begründetheit des Klagebegehrens, sondern stellt zutreffend darauf ab, ob bei einem Unfall mit ungewissen Schadensauswirkungen ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Ersatzpflichtigen an einer den Schadensumfang betreffenden negativen Feststellung anerkannt werden kann, wenn der Verletzte e3 abgclehnt hat, sich v/egen seiner Ersatzansprüche für alle bereits entstandenen und künftigen Schäden durch einen ihm angebotenen Betrag abfinden zu lassen. den und insbesondere auch künftige Schäden klagen, wenn nur die Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadonsersatzpflicht nicht eben entfernt liegt (BGH Urteil vom 7. Daraus kann aber entgegen der Annahme der Revision nicht gefolgert werden, daß eine negative Peststellungsklage ebenso auch dem Haftpflichtigen offenstehen müsse«, Ob ein rechtsschutz-würdiges Peststellungsinteresse für die eine oder andere Klage besteht, bestimmt sich nach den für sie in Betracht kommenden eigenen Gesichtspunkten» So scheidet für die negative Peststellungsklage des Haftpflichtigen gerade der Grund völlig aus, der das rechtliche Interesse des Verletzten an einer von ihm zu erhebenden Peststellungsklage besonders zu begründen vermag, daß nämlich ohne die Klage seine Ansprüche - und zwar auch die erst aus künftigen Folgeschäden hervorgehenden Ersatzansprüche - verjähren würden» Die Kläger haben auch weder vorgebracht, daß ein Mitverschulden des Beklagten auf die Bemessung der ihm angebotenen Abfindungssumme von Einfluß gewesen sei, noch haben sie mit ihrem Klagebegehren geltend gemacht, daß wegen Mitverschuldens des Beklagten eine Schadensverteilung vorzunehmen sei und festgestellt werden möge, zu welchem Anteil sie dem Grunde nach für den Unfallschaden aufzukommen hätten» Vielmehr geht es im Rechtsstreit nur um die Höhe des Schadens und der zu seinem Ersatz erforderlichen Entschädigungsleistungen an den Beklagten» Hierfür kommt es aber entscheidend darauf an, inwieweit der nunmehr in den USA befindliche Beklagte durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt ist und in welchem Maße sich dies auf seine Arbeitsund Erwerbsmöglichkeiten unter den dortigen Verhältnissen nachteilig auswirkt» Das sind aber Fragen, die dort zu klären sind» Ein hier geführter Rechtsstreit würde Beweiserschwernisse also nicht ausräumen, sondern im Gegenteil erzeugen» der Bundesrepublik Deutschland ankommen lassen mochte« Auch wenn auf der anderen Seite die Kläger sich durch das Abfindungsangebot und die nachfolgende negative Peststellungsklage davor bewahren wollten«, in den USA möglicherweise zu höheren Schadensersatzleistungen herangezogen zu werden, als es bei einer Entscheidung durch ein deutsches Gericht der Pall wäreP brauchte sich der Beklagte aber bei der Ungewißheit über den Umfang der Unfallschäden auf eine Bezifferung seines Gesamtschadens nicht einzulassen und vermochte die Ablehnung des Abfindungsangebots das Rechtsschutzinteresse für die negative Peststellungsklage nicht zu begründen« Diese Beurteilung wird nicht dadurch berührt, daß der Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens in den USA eine Schadensersatzklage gegen die hier klagenden Eheleute angestrengt hat« Wenn wie hier das rechtliche Interesse an alsbaldiger Peststellung beim Schluß der letzten Tatsachenverhandlung gefehlt hat, so kann die vom Gericht ausgesprochene Prozeßaöwei-sung nicht durch Tatsachen in Präge gestellt werden, die erst im Laufe des Revisionsverfahrens eintreten (vgl« EGHZ 18, 98, 106)« Ohnehin würde die Erhebung der Leistungsklage das Interesse an der negativen Peststellungsklage, wenn es vorhanden gewesen wäre, höchstens zu dem Erlöschen gebracht haben«