BGH · VI ZR 177/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
— 2 * • Tatbestands Der Kläger ist am 13«, April 1953 mit seinem Personen-» kraftwagen (Opel-Kapitän) auf der Autobahn Köln-Frankfurt in der Gemarkung Elz bei Limburg im Bereich einer Baustelle mit einem entgegenkommenden Fiat-Personenkraftwagen zusam-mengesto8en0 Ir hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht, weil diese die Gefahrenstelle nicht hinreichend gesichert habe«, Die Beklagte hatte im Aufträge des Autostraßenamtes Frankfurt/Äain auf der östlichen Fahrbahn der Autobahnstrecke Limburg-Köln Bauarbeiten auszuführen«, Zu diesem Zwecke wurde nördlich der Limburger Lahnbrücke, die damals ohnehin nur einbahnig befahren wurde, ein Teil der östlichen Fahrbahn (Fahrtrichtung Frankfurt-Köln) für den Fahrverkehf gesperrt und der Verkehr von Frankfurt nach Köln über die Überholungsfahrbahn der westlichen Fahrbahn Köln-Frankfurt geleiteto In dieser Fahrtrichtung war zu dem Kenntlichmachen des Gegenverkehrs in einem Abstand von 345 m von der Einmündung des Gegenverkehrs in seine normale Fahrbahn das Warnzeichen “Allgemeine Gefahrenstelle“ - rotumranöetes weißes Dreiecksschild mit senkrechtem weißen Strich entsprechend Bild 1 der Anlage zur StVO - mit dem Zusatz 4oo ® beiderseits der Fphrbahn aufgestellt, 165 m vor der Einmündungsstelle folgte - ebenfalls beiderseits der Fahrbahn - das Verbotsschild “Gegenverkehr - Nicht überholen“«, An der Einmündungsstelle selbst hatte die Beklagte eine rot-weiß gestrichene 'Sperrschranke angebracht, die nur zu einem geringen Teil in die Überholungsfahrbahn der westlichen Fahrbahn Köln-Frankfurt hineinragte und die nach der Darstellung des Klägers nur in Richtung zu dem überzuleitenden Gegenverkehr hin mit zwei runden Verkehrsschildern versehen wars einem Sperrschild (rote Scheibe mit weißem Strich nach Bild 12 der Anlage zur StVO) und einem Richtungspfeil in Richtung zur östlichen Er machte mit einer im August 1954 erhobenen Klage einen Teilbetrag von 3ooo DM gegen die Beklagte * geltend» Der Anspruch auf Zahlung dieses Betrages wurde durch das Urteil des Landgerichts Limburg vom 1» März 1955 zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Io Das Berufungsgericht hat die Einrede der.Verjährung für unbegründet gehalten» Es hat die Klage im wesentlichem mit folgender Begründung abgewiesen; Der Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie an der Gefahrenstelle nicht noch weitere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe» Die Absicherung sei für die Verkehrsverhältnisse des Frühjahres 1953 ausreichend gewesen, um die aus Richtung Köln kommenden Verkehrsteilnehmer auf den herannahenden Gegenverkehr aufmerksam zu machen» Das Verhalten der Beklagten sei auch für den Unfall nicht ursächlich gewesen, denn auch weitere Verkehrszeichen, die der Kläger noch für erforderlich*halte, hätten den Unfall nicht verhindert» Aber, selbst wenn man annehme, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt habe, so falle die Schuld der Beklagten gegenüber der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Klägers - er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne die Verkehrsschilder zu beachten mit einer Geschwindigkeit von loo km/st auf der Überholbahn gefahren - so wenig ins Gewicht, daß bei einem Abwägen der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens 'die Verantwortung allein den Kläger treffen müsse» Der Kläger hat die jetzige Klage am 2» Juli 1957, also 41/4 Jahre nach seinem Unfall vom 13® April 1953 bei Gericht eingereichto Zu dieser Zeit war die für seine Ansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen» Diese Prist begann nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in denf der Kläger von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt- hatc Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger erst am 9® Juli 1954 Kenntnis davon erhalten, daß die Beklagte ersatzpflichtig war» Der Kläger hatte in einem Schreiben seines Anwalts vom 26. Pie Hessen-Nassauiscfae Versicherungsgesellschaft vertrat in ihrem Schreiben vom 7« Juli 1954 - beim Anwalt des Klägers eingegangen am 9» Juli 1954 - ebenfalls die Auffassung, daß nicht das Autostraßenamt, sondern die Beklagte verpflichtet gewesen.sei, die Baustelle zu kennzeichnen« Pas Berufungsgericht hat in seinem Urteil hierzu ausgeführt; Der Kläger habe frühestens mit dem Eingang dieses Schreibens, also frühestens am 9o Juli 1954 einigermaßen sichere Kenntnis "von der Person des Beklagten als der zu dem Ersatz Verpflichteten" erhalten« Hieran werde auch durch das Schreiben des Autostraßenamtes vom 12« Juni 1954 an den Kläger nichts geändert, denn dieser ,sei in dem Schreiben darum gebeten worden, in der Sache noch den Bescheid der Versicherung des Autostraßenamtes abzuwarten* Bei dieser Sachlage seien die noch bestehenden Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen frühestens am 9« Juli 1954 fortgefallen, so daß die am 2« Juli 1957 beim Landgericht eingegangene Klage noch rechtzeitig gewesen sei« Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6* 195 £'2o2j7 )«, Dabei genügt in der Regel die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB in lauf zu setzen* Ferner reicht es zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen aus, wenn der Verletzte Umstände kennt, die ihn in die Lage versetzen, den Namen und die Anschrift des ''ßrsatzpflichtigen ohne nennenswerte Mühe zu erfahren (verglo die Urteile des erkennenden Senats vom 9o Februar 1955 - VI ZR 4o/54 - NJW 1955, 7o6 Nr« 2 « VRS 8, 338 Nr« 143 und vom 2« Juni 1959 ~ VI ZR 124/58 ~), Allerdings wird eine Ausnahme von diesen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn es auf verwickelte und zweifelhafte Rechtsfragen ankommt, vor allem wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige' ist, für alle Beteiligten unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195 /“2o2.J und Urteil vom 27« November 1956 - VI ZR 173/55 - VersR 1957/3o\ Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben« Der Kläger begründet seine Schadensersatzansprüche damit, daß die Autobahnbaustelle und die Verkehrsumleitung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden seien« Diesen Zustand der Unfallstelle, wie der Kläger ihn in 'seinen beiden Prozessen gegen die Beklagte im einzelnen geschildert hat, hat der Kläger, wie unstreitig ist, schon am 2o« April 1954 gekannt« Er hat an diesem Tage der Polizei gegenüber im einzelnen auf den ordnungswidrigen Zustand der Beschilderung hingewiesen und erklärt, er habe, nachdem er sich etwas von den Folgen des Unfalls erholt habe, die Unfallstelle besichtigt* Die Rechtsfrage, wer für diesen Zustand der Baustelle verantwortlich ist, beantwortet § 3 Abs« 3 Satz 3 StVO in der damals geltenden Fassung mit deri Worten: « Zur Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten sind die für den Bau und die Bau- Hiernach war die Rechtsfrage, ob der für die Bauarbeiten zuständige Unternehmer für den Schaden des Klägers zur Verantwortung gezogen werden konnte, nicht so unklar und zweifelhaft, daß sie nicht alsbald hätte geklärt und gegen den Bauunternehmer eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können» Im übrigen kann aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht; gebilligt werden, der Kläger habe, nachdem ihm das Schreiben des Autostrassenamts vom 12, Juni 1954 zugegangen war, noch beachtliche Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen haben können und noch die Stellungnahme* der Versicherungsgesellschaft abwarten dürfen« In diesem Schreiben hat das Straßenbauamt eindeutig seine Passivlegitimation bestritten und die Gründe angeführt, aus denen die Beklagte für den Schaden verantwortlich ist» Spätestens nach Empfang dieses Schreibens konnte der Kläger seine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte erheben.