BGH · VI ZR 174/63
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, ihr Gesellschafter Dr, habe nicht nur unter Verletzung seiner Beraterpflichten einen nichtigen Vertrag entworfen und zur Annahme empfohlen, sondern darüber hinaus durch bewußt unrichtige Angaben dazu bei getragen, daß die Verkäufer den Kläger über die ungünstige Ertragslage des X?abrikationsbetriebeo hinwegtäuschton. Der Kläger hat behauptet, wenn ihm auf sein Verlangen die Bilanz 1958 gezeigt worden wäre, hätte er daraus ersehen, daß der Fabrikationsbetrieb beroits mit Verlust arbeitete, und ihn nicht gekauft» Er hätte dann zusammen mit seiner Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten habe, anderweit monatlich 2»000 DM gleich insgesamt 46 »000 DM in den 23 Monaten seiner Betriebsführung verdient» Diesen Betrag nebst Zinsen hat der Kläger von der Beklagten als Schadensersatz gefordert» Er hat ferner geltend gemacht, daß er infolge des verlustreichen Unternehmens mit Warenschulden belastet sei, und verlangt, daß ihn die Beklagte wegen eines Teilbetrages von vorerst 10.388,22 DM zuzüglich Zinsen und Prozeßkosten hiervon freisteile. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie hat behauptet, Br« sei von dem Vorgehen Helmut das Vorliegen der Bilanz 1958 abzuleugnen, überrascht und unangenehm berührt worden; doch habe er die Wahrheit wegen seiner Schv/eigopflicht als Steuerberater nicht offenbaren dürfen,, In der Aufstellung der "Gewinnschätzung Fabrikation 1958" liege keine Täuschung; es handle sich um eine bloße Ausrechnung auf der Grundlage von Zahlen, die nach der Vereinbarung der Kaufparteien hierbei angenommen werden sollten» Zudem habe die Beklagte dieses Zahlenwerk wie auch alle anderen Unterlagen lediglich den Verkäufern als ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt; dem Kläger gegenüber habe sie sich jeder Erklärung enthalten» Endlich sei Br» M^|^ zu Recht überzeugt gewesen, daß er bei der Bilanz 1953 lediglich infolge eines noch unent-dcckten Fehlers bei dem abnorm angestiegenen Wareneinsatz zu einen der wahren Ertragslage nicht entsprechenden Verlustabschluß gelangt sei; er habe deshalb die Auftraggeber bereits geboten gehabt, nach dieser Fehlerquelle zu forschen und die Bilanz solange zurückzuhalten» Zwar sei der Fehler dann angeblich nicht gefunden worden, doch habe sich schließlich durch anderweito Berichtigungen statt des Verlustes ein Gewinn von 200 DM ergeben» Vor allem sei aber der Wareneinsatz im folgenden Jahr wieder auf den normalen Umfang von 36 # zurückgegangen, wie er auch in der "Gewinnschätzung" angenommen worden sei, so daß diese hinsichtlich der dauernden Rentabilität objektiv kein falsches Bild vermittelt habe» Im übrigen habe die Ertragslage in jedem Falle als ungünstig beurteilt werden müssen, gleichviel ob ein Verlust von rund 1»300,— DM oder ein verhältnismäßig geringfügiger Gewinn von 7<»800,— DM ausgewiesen wurde» Der Kläger habe dies gewußt und sich fälschlich zugotraut, den Betrieb ohne Branchenkenntnisse wieder in die Höhe bringen zu können« Helmut für 1958 in Besitz, als er behauptete, es sei noch keine Bilanz aufgestellt« Alle möglicherweise zutreffenden Erwägungen, daß das vorerst einmal abgeschlossene Zahlenwerk gen die zugrunde gelegten Werte gehabt habe, können nichts daran das Geschäftsergobnis 1958 sei überhaupt noch nicht bilanzmäs-sig erfaßt, sondern völlig offen« Auf diesen Irrtum kommt es hier an und nicht etwa darauf, daß der Kläger die von Dr« errechneten Zahlen nicht erfuhr« Hätten die Verkäufer auf die ausdrückliche Frage nach der Bilanz erklärt, daß sie zwar schon erstellt sei, aber möglicherweise kein zutreffendes Bild der Ertragslage vermittle und deshalb den Kaufinteressenten nicht vorgelegt werden solle, so wäre diese Antwort nicht zu beanstanden gewesen« Es hätte dann beim Kläger gelegen, welche Schlüsse er aus ihr für seine Kaufabsicht ziehen wollte; einen Anspruch auf Bekanntgabe der Bilanz hatte er entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht« So aber wurde der Kläger dadurch, daß Helmut K^m^P die Klippe durch Ableugnen der Bilanz umging, dazu bewogen, sich auf eine Schätzung des Ergebnisses von 1958 einzulassen und bei seinen Überlegungen irrig davon auszugehen, daß es außer diesem notwendig nur ungefähren Anhalt noch keine errechneten Vorstellungen über den letztjährigen Geschäftsabschluß gebe« Das Berufungsgericht hat es der Beklagten nicht zur Last gelegt, daß Dr<, M^^P der unwahren Auskunft K^HflUP nicht sofort widersprochen hat» Ob er den Sachverhalt später - sofern die Verkäufer dazu nicht bereit waren - von sich aus hätte klarstellen müssen, um seine berufliche Schweigepflicht nicht zu unlauteren Machenschaften ausnutzen zu lassen, kann dahinstehen. Denn dem Berufungsgericht muß jedenfalls darin beigetreten • werden, daß Dr«, M^^p seine weitere Mitwirkung bei den Kaufverhandlungen verweigern mußte, solange der Irrtum des Klägers bestand und durch die Fortsetzung der Tätigkeit Dr. M^|^P offenkundig unterhalten und bestärkt wurde. Das Berufungsgericht hat insbesondere in der Beschaffung der ,,Gewinnschätzungu mit Recht einen aktiven Beitrag zur Täuschung des Klägers gesehen, den Dr. hätte unterlassen können und müssen, ohne dadurch gegen seine Schweigepflicht oder die vertraglich übernommenen Aufgaben als Berater der Firma zu verstoßen. Eintritts gebilligt hätten« Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit auf die Erwägung, daß der Kaufpreis entsprechend dem Y/ert des Betriebes angesetzt worden sei und daß für diesen Wert die Tatsache eine wesentliche Rolle gespielt habe, daß für 1958 ein erzielter Gewinn von schätzungsweise 7«»800 DM angegeben wurde« Die Beklagte hatte jedoch behauptet, daß diese Schätzung der in Wahrheit vorhandenen Ertragslage und damit dem wirklichen Wert des Unternehmens entsprochen habe, während der rechnerische Verlust in der Bilanz 1958 das Bild infolge zufälliger, noch nicht aufgedeckter Fehlerquellen nach der ungünstigen Seite verzeichnet habe«. wesen sei, und daß das entscheidende Verhältnis des Rohgewinns zun Wareneinsatz auch schon in den Jahren 1954 bis 1956 näher an den Tiefstand des Jahres 1958 als an dem des Vorjahres gelegen habe, auf dem die Schätzung aufbaute« Mit diesen Erwägungen zur objektiven Lage ist indessen der Schädigungsvorsatz noch nicht dargetan„ Es hätte die Feststellung hinzutreten müssen, daß sich sowohl Helmut als auch Dr« im Hinblick auf die angeführten Tatsachen bewußt waren, dem Kläger durch das Ableugnen der schon erstellten Bilanz 1958 und die Verweisung auf eine Gewinnschätzung einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Wert des Betriebes vorzuspiegeln und ihn so zu dem Abschluß eines Geschäftes zu veranlassen, durch das sein Vermögen geschädigt wurde«. mens hatte» Es hat insbesondere nicht ausgeschlossen, daß er die Bilanz 1958 nur deshalb nicht vorlegen wollte, weil er befürchtete, der Kläger werde den zwar ausgewiesenen, aber auf besonderen und einmaligen Umständen beruhenden, der wirklichen Ertragslage nicht entsprechenden Verlust zu dem Versuch benutzen, den Betrieb unter seinem Wert zu erwerben» Wenn auch in diesem Balle das Verhalten nicht gebilligt werden könnte und dem Kläger möglicherweise Ansprüche im Hinblick auf die geschlossenen Verträge eröffnet hätte, so entfiele doch der Vorwurf einer vorsätzlichen VermögensSchädigung» Der gedachte Hergang ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil den Brüdern eine Verlustbilanz im Verkaufsjahr - abgese- blick auf den Zwist der Inhaber denkbar erscheint, so waren sie möglicherweise sogar mehr oder weniger bekannt» Alsdann hätten die Verkäufer der Ansicht sein können, daß die Rentabilität ihres Betriebes in Wirklichkeit nicht abgesunken sei und daß sie sich nach Abstellung der Mißstände demnächst auch buchmäs-sig wieder ergeben werde, so daß ein Käufer, der seinem Entschluß die Bilanz 1957 und die darauf aufbauende Schätzung für 1958 zugrunde lege, nicht geschädigt v/erde» In diesem Zusammenhang hätte es auf die Behauptung der Beklagten ankommen können, daß der Wareneinsatz im Jahr 1959 tatsächlich wieder auf den angemessenen Umfang vön 64 *f> des Rohgewinns zurückgegangen sei, den er unstreitig in dem letzten Erfolgsjahr 1957 gehabt hat und der dann in die "Gewinnschätzung 1958" übernommen worden isto Hätte sich gleichwohl ergeben, daß Helmut den Kläger im Bev/ußtsein einer sicheren oder doch möglichen und gebilligten Schädigung täuschte, so hätte weiter festgestellt werden müssen, daß ihn Dr» darin vorsätzlich unterstützte, doho daß auch er eine Vermögenseinbuße des Klägers zu demindest in Kauf nahm und guthieß» Eine solche innere Einstellung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen» Bas Berufungsgericht verkennt die Beweislast, wenn es in den Erklärungen Br«, daß und warum er die mit einem Verlust abschließende Bilanz 1958 für falsch gehalten habe, lediglich einen nicht"gelungenen Ent-lastungsvorsuch erblickt» Noch weniger kann von einem abwegigen Einwand die Rede sein» In Wahrheit handelte es sich um ein substan tiiertes : Bestreiten des Gehilfen, das nach der Sachlage mög- lich, in sich folgerichtig und deshalb beachtlich wa£» Benn wenn Br» schon vor dem Auf tauchen des Klägers die Überzeugung gehabt und geäussert haben sollte, daß er nur infolge falscher Ausgangszahlen in seiner ^rechnerisch richtigen) Bilanz 1958 zu einem Verlustabschluß gelangt sei und daß die Berichtigung zu einem wenn auch bescheidenen Gewinn führen müsse, so konnte er auch der Ansicht sein, daß der Kläger durch die einen solchen Gewinn ergebende Schätzung zutreffender über die ihn interessierende Ertragslage dos Werkes unterrichtet werde als durch die Bilanz, so daß ihm aus deren Verheimlichung kein Schaden erwachse» Hinzu trat die Barlegung der Beklagten, daß Br» M0P an einer Schädigung des Klägers weder wirtschaftlich noch sonst interessiert gewesen sei, so daß es auch an einem Beweggrund für die vorsätzliche, mit großen Gefahren für Beruf und Ansehen verbundene Beteiligung an einer betrügerischen Machenschaft ge- Zudem gelangt das Berufungsgericht auch nach § 287 ZPO nicht zur Feststellung eines konkreten Schadens, Es läßt offen, ob der Kläger bei Kenntnis der Bilanz 1958 ganz vom Kauf abgesehen hätte, und begnügt sich mit der negativen Peststellung, daß er jedenfalls den Vertrag nicht in der vorliegenden Form at geschlossen hätte. Damit fehlt den Klageansprüchen jedoch auch in dieser Hinsicht der Boden, Rückzahlung zu viel gezahlten Kaufpreises hat der Kläger schon deshalb nicht verlangt, weil er mit Erfolg die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht hat und nun ohnehin eine Rückgewähr der beiderseitigen Leiotungen erfolgen muß Mit den Ansprüchen auf Verdienstentgang und Freistellung von