BGH · VI ZK 155/61 vom 05.01.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

TBB drehte sich sodann nach ihm um und bemerkte, daß inzwischen der Beklagte mit seinem Traktor auf die Straße gefahren war, das sich ihm nähernde Motorrad schleuderte und sein Fahrer versuchte, links vor dem Traktor vorbeizukommen. Die Klägerinnen haben mit der Klage Ersatz von Sachschäden und Auslagen sowie eine angemessene Rente wegen entgangenen Unterhalts nach § 844 BGB verlangte Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe, als er in die Landstraße eingefahren sei, nicht nach links geschaut; er habe daher den Verunglückten Mu^Bln^c^ rechtzeitig bemerkt und dessen Vorrecht verletzt, das ihm nach § 17 StVO zugestanden habe, weil der Weg, aus dem der Beklagte gekommen sei, eine Grundstücksausfahrt darstelle. Als Mu|^pbemerkt habe, daß der Beklagte ihm die Durchfahrt versperrte, sei er schon so nahe gewesen, daß er sein Motorrad nicht mehr vor dem Trecker habe zu dem stehen bringen können. Er hat behauptet, der Motorradfahrer sei mit stark erhöhter Geschwindigkeit herangekommen, so daß er, als er mit seinem Traktor auf die Landstraße gefahren sei, ihn zunächst nicht habe bemerken^können. Der Weg zur Landstraße stelle keine Grundstücksausfahrt dar, da er von jedermann benutzt werden könne, um zu seinem - des Beklagten - Gehöft oder auch an diesem vorbei zu dem anderen Gemeindweg zu gelangen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den vom Beklagten benutzten Weg als Grundstücksausfahrt beurteilt, werden von der Revision vergeblich angegriffen« Las Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des persönlich gehörten Beklagten festgestellt, daß der Weg, der nur über das Anwesen des Beklagten verläuft, von Britten nicht als Lurchfahrtsstraße benutzt wird, sondern lediglich der Zufahrt zu dem Hof des Beklagten dient, Liese begrenzte Zweckbestimmung als Zufahrtsweg ist auch, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ohne weiteres zu erkennen} denn der Weg ist völlig unbefestigt, nur 2,20 m breit und führt auf eine Strecke von nur 50 m von der Landstraße unmittelbar zu dem Gehöft des Beklagten, Aus diesen Umständen folgert es, daß es sich lediglich um eine Grundstücksein- und -ausfahrt handelt, 3» Lie Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß der Weg sich nicht nur von der Landstraße bis zu dem Gehöft des Beklagten erstrecke, sondern daran vorbeiführe und in einen Gemeindeweg einmünde. Lie Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinerlei Anhalt dafür, daß es diesen Umstand übersehen hätte» Es hat ihn im Urteilstatbestand ausdrücklich hervorgehoben und ihn auch in den Entscheidungsgründen erwähnt, wo ^es ausführt, der weg werde von der Allgemeinheit nicht als Lurchfahrtsstraße benutzt. Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die - unbestritten gebliebene - Behauptung des Beklagten unberücksichtigt gelassen, der Weg habe von jedermann benutzt werden können, um an seinem Ilof vorbei zu dem gegenüberliegenden Gemeindeweg zu gelangen. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht zu diesem Punkt erklärt, der Weg werde von Britten nicht als Burchfahrtsweg, sondern nur als Zufahrt zu seinem Anwesen benutzt. 4« Bie tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Auffassung, es handle sich nicht um einen öffentlichen Weg. Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche V/idmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - Öffentlich i.S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Buldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. Unstreitig hat er vor dem Unfall mit Schrittgeschwindigkeit eine Strecke von 3>70 m quer über die Fahrbahn der Landstraße zurückgelegt, wozu er nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts 2,66 Sekunden gebraucht hat. Hiernach war in dem Augenblick, als er in die Fahrbahn der Landstraße einfuhr, der Motorradfahrer bei einer vom Beklagten selbst angegebenen Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st, aber auch bei 80 km/st, was das Berufungsgericht nicht glaubt ausschließen zu können, schon so nahe herangekommen, daß dieser mit einer Gefährdung des Motorradfahrers hätte rechnen und daher von einem Einfahren in die Landstraße hätte aboehen müssen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Motorradfahrer habe sich, als er den Beklagten von dem Als der Beklagte überraschend vorzeitig in die Landstraße eingefahren sei, sei es für den Verunglückten zu spät gewesen, das Motorrad noch vor dem Traktor zu dem Halten zu bringen. Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht angenommene Geschwindigkeit des Motorradfahrers von 80 km/st sei nach § 1 StVO zu hoch gewesen, weil dieser aus der geschlossenen Ortschaft auf die 46 m hinter dem Ortsausgangsschild gelegene Unfallstelle zugefahren sei und den sich der Landstraße nähernden Traktor auf eine Entfernung von etwa 100 m habe erblicken können. Schon allein durch die infolge des Schleuderns notwendig gewordene Unterbrechung des Abbremsens wurde aber der Bremsweg des Motorradfahrers notwendig derart verlängert, daß er auch bei einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/st nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten.

Schlagwörter

KlägerinnenWegTraktormBerufungsgerichtGeschwindigkeitLandstraßeRevision

Volltext der Entscheidung

2213 007 VI ZK 155/61 Verkündet am 5. Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de^Landwirts Josef Haus Nr. Krs. Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen sowie deren Töchter die Witwe Maria M u| Irma M u Margot ul__________ die am 1HV1947 geborene und von ihrer Mutter vertretene Gertrud M ____ Krs sämtlich wohnhaft in Pi Haus Nr. flP, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.flHHP~~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom $. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. März 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Am 27. April 1957 fuhr Otto MuBB der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) bis 4), mit einem neuen RKW-Motorrad, das er bei einem Kunden abliefern wollte, auf der Ortsstraße in Lettgenbrunn, einer 5?20 m breiten, gepflasterten Landstraße erster Ordnung, in Richtung Bad Orb. 46 m hinter dem Ortsschild von Lettgenbrunn (am Ortsausgang in Richtung Bad Orb) mündet von rechts - in der Fahrtrichtung von MuBB - ein unausgebauter, einschließlich der Grasstreifen etwa 5 m breiter Feldweg ein, auf dem sich zur gleichen Zeit der Beklagte auf einem Hanomag-Traktor mit angehängtem Ackerwagen der Landstraße näherte. Der Feldweg wird vom Beklagten als sein Privatweg bezeichnet; er führt über das an die Landstraße angrenzende, vom Beklagten gepachtete Anwesen unmittelbar an seinem etwa 50 m von der Landstraße entfernt gelegenen Gehöft vorbei, bla er in einen Gemeindeweg mündet, der hinter dem Anwesen des Beklagten vorbeiführt. Von der Einmündung des Feldweges hatte der Beklagte nach links eine Sicht von mehreren hundert Metern. Als er bis auf 5 bis 4 m an die Landstraße herangefahren war, führ auf dieser, ebenfalls auf einem Trecker, der Landwirt T^B)? von rechts kommend, miteiner Geschwindigkeit von etwa 18 km/st in Richtung Lettgenbrunn vorbei. TIBB^S6#16^6 etwa 62 m vor der Einmündung des Feldweges dem Motorradfahrer MuBB» der ihm zunickte. TBB drehte sich sodann nach ihm um und bemerkte, daß inzwischen der Beklagte mit seinem Traktor auf die Straße gefahren war, das sich ihm nähernde Motorrad schleuderte und sein Fahrer versuchte, links vor dem Traktor vorbeizukommen. Bas gelang diesem jedoch nicht mehr; er prallte vorn gegen den Trecker und wurde so schwer verletzt, daß er an den Unfallfolgen verstarb. Der Beklagte hatte den Motorradfahrer erst bemerkt, als er bereits die Straßenmitte erreicht hatte; er hatte sein Fahrzeug abgebremst, so daß er immittelbar vor dem Unfall, etwa 1,50 m vor dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand, zu dem Stehen gekommen war. Die Klägerinnen haben mit der Klage Ersatz von Sachschäden und Auslagen sowie eine angemessene Rente wegen entgangenen Unterhalts nach § 844 BGB verlangte Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe, als er in die Landstraße eingefahren sei, nicht nach links geschaut; er habe daher den Verunglückten Mu^Bln^c^ rechtzeitig bemerkt und dessen Vorrecht verletzt, das ihm nach § 17 StVO zugestanden habe, weil der Weg, aus dem der Beklagte gekommen sei, eine Grundstücksausfahrt darstelle. Als Mu|^pbemerkt habe, daß der Beklagte ihm die Durchfahrt versperrte, sei er schon so nahe gewesen, daß er sein Motorrad nicht mehr vor dem Trecker habe zu dem stehen bringen können. Durch das scharfe Bremsen sei das Motorrad ins schleudern geraten; es habe nur durch Gasgeben wieder abgefangen werden könneno Muf^Hhabe sich also richtig verhalten. Der Beklagte hat Klägeabweisung beantragt. Er hat behauptet, der Motorradfahrer sei mit stark erhöhter Geschwindigkeit herangekommen, so daß er, als er mit seinem Traktor auf die Landstraße gefahren sei, ihn zunächst nicht habe bemerken^können. Der Weg zur Landstraße stelle keine Grundstücksausfahrt dar, da er von jedermann benutzt werden könne, um zu seinem - des Beklagten - Gehöft oder auch an diesem vorbei zu dem anderen Gemeindweg zu gelangen. Der Beklagte sei somit als von rechts Kommender vorfahrtsberechtigt gewesen, der Motorradfahrer habe daher seine Geschwindigkeit verlangsamen müssen? zu demal er den Trecker schon von weitem habe wahrnehmen können.» Das Landgericht hat die Klage zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung haben die Klägerinnen die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen sämtlichen Schaden aus dem Unfall im Rahmen des § 844 BGB zu ersetzen habe, Hilfswelse haben sie den Zahlungsantrag aus der ersten Instanz wiederholt. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klageanträge zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, soweit festgestellt ist, daß er mehr als die Hälfte der Unfallschäden zu ersetzen hat. « Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe s N 1. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung. Es erachtet den vom Gehöft des Beklagten zur Landstraße führenden Weg als Grund- stücksausfahrt i.S» des § 17 StVO und macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er habe die nach dieser Bestimmung erforderliche besondere Sorgfalt beim Einfahren in die Landstraße außer acht gelassen* * 2. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den vom Beklagten benutzten Weg als Grundstücksausfahrt beurteilt, werden von der Revision vergeblich angegriffen« Las Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des persönlich gehörten Beklagten festgestellt, daß der Weg, der nur über das Anwesen des Beklagten verläuft, von Britten nicht als Lurchfahrtsstraße benutzt wird, sondern lediglich der Zufahrt zu dem Hof des Beklagten dient, Liese begrenzte Zweckbestimmung als Zufahrtsweg ist auch, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ohne weiteres zu erkennen} denn der Weg ist völlig unbefestigt, nur 2,20 m breit und führt auf eine Strecke von nur 50 m von der Landstraße unmittelbar zu dem Gehöft des Beklagten, Aus diesen Umständen folgert es, daß es sich lediglich um eine Grundstücksein- und -ausfahrt handelt, 3» Lie Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß der Weg sich nicht nur von der Landstraße bis zu dem Gehöft des Beklagten erstrecke, sondern daran vorbeiführe und in einen Gemeindeweg einmünde. Lie Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinerlei Anhalt dafür, daß es diesen Umstand übersehen hätte» Es hat ihn im Urteilstatbestand ausdrücklich hervorgehoben und ihn auch in den Entscheidungsgründen erwähnt, wo ^es ausführt, der weg werde von der Allgemeinheit nicht als Lurchfahrtsstraße benutzt. Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die - unbestritten gebliebene - Behauptung des Beklagten unberücksichtigt gelassen, der Weg habe von jedermann benutzt werden können, um an seinem Ilof vorbei zu dem gegenüberliegenden Gemeindeweg zu gelangen. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht zu diesem Punkt erklärt, der Weg werde von Britten nicht als Burchfahrtsweg, sondern nur als Zufahrt zu seinem Anwesen benutzt. Bas Berufungsgericht hat dieser Aussage des Beklagten vor der von seinem Prozeßbevollmächtigten aufge-stellten Behauptung den Vorzug gegeben, was verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. Tatsächliche Erklärungen einer Partei selbst sind denen des Prozeßbevollmächtigten, der von ihr seine Informationen erhält, regelmäßig vorzuziehen (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 -LM § 141 ZPO Nr. 2; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 78 ZPO Anm. VI). 4« Bie tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Auffassung, es handle sich nicht um einen öffentlichen Weg. Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche V/idmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - Öffentlich i.S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Buldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. Ploegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13- Aufl. § 1 StVO TZ 5; Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 1 StVG Anm. C I 3 cj Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - LM § 17 StVO Nr. 3 = VHS 12, 414). Entgegen der Meinung der Revision genügt der tat- - 7 sächliche Zugang für die Allgemeinheit allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzukommen muß die Zweckbestimmung zu dem öffent liehen Y/eg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann. Hieran hat es aber nach der Darstellung des Berufungsgerichts gefehlt, das ausdrücklich eine begrenzte Zweckbestimmung und eine Benutzung des Weges lediglich als Grundstücksausfahrt feststellt. 5. Kam der Beklagte aber aus einer Grundstücksausfahrt, so hat er die ihm nach § 17 StVO obliegende besondere Sorgfaltspflicht in gröblicher Weise außer acht gelassen. Unstreitig hat er vor dem Unfall mit Schrittgeschwindigkeit eine Strecke von 3>70 m quer über die Fahrbahn der Landstraße zurückgelegt, wozu er nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts 2,66 Sekunden gebraucht hat. Hiernach war in dem Augenblick, als er in die Fahrbahn der Landstraße einfuhr, der Motorradfahrer bei einer vom Beklagten selbst angegebenen Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st, aber auch bei 80 km/st, was das Berufungsgericht nicht glaubt ausschließen zu können, schon so nahe herangekommen, daß dieser mit einer Gefährdung des Motorradfahrers hätte rechnen und daher von einem Einfahren in die Landstraße hätte aboehen müssen. 6. Die Revision zieht ein Verschulden des Beklagten auch nicht in Zv/eifel. Sie wendet sich aber gegen .die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe kein Mitverschulden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Motorradfahrer habe sich, als er den Beklagten von dem unmittelbar hinter ihm liegenden Gehöft mit Schrittgeschwindigkeit auf die Landstraße zufahren sah, darauf verlassen dürfen, dieser werde ihm die Vorfahrt lassen und vor dem Einfahren in die Landstraße anhalten. Als der Beklagte überraschend vorzeitig in die Landstraße eingefahren sei, sei es für den Verunglückten zu spät gewesen, das Motorrad noch vor dem Traktor zu dem Halten zu bringen. Bei einer möglichen Geschwindigkeit von 80 km/st, die auf dieser Strecke zulässig gewesen sei, habe der ihm zur Verfügung stehende Anhaltewege zu einem rechtzeitigen Halten nicht mehr ausgereicht. Wenn er nunmehr, nachdem sein Fahrzeug infolge starken Bremsens ins Schleudern geraten sei, versucht hat, dieses durch Gasgeben wieder abzufangen und dann noch vor dem Traktor vorbeizufahren, so könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. 7. Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht angenommene Geschwindigkeit des Motorradfahrers von 80 km/st sei nach § 1 StVO zu hoch gewesen, weil dieser aus der geschlossenen Ortschaft auf die 46 m hinter dem Ortsausgangsschild gelegene Unfallstelle zugefahren sei und den sich der Landstraße nähernden Traktor auf eine Entfernung von etwa 100 m habe erblicken können. Die Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Durfte der Motorradfahrer, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, sich darauf verlassen, der Beklagte werde sein Vorrecht nach § 17 StVO beachten, so brauchte er jedenfalls mit Rücksicht auf dessen Heran-naheri. an die Landstraße seine Geschwindigkeit nicht herabzusetzen. Ob eine Geschwindigkeit des Motorradfahers von 80 km/st, die das Berufungsgericht zuseinen Gunsten unter- stellt und aufgrund des von ihm durch Augenscheinseinnahme gewonnen Einblicks in die wirklichen Verhältnisse als zulässig ansieht, tatsächlich zu hoch war, kann hier dahingestellt bleiben; denn auch bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st - wie sie der Beklagte behauptet - wäre es dem Motorradfahrer nicht zu dem Verschulden anzurechnen, daß er das Motorrad nicht rechtzeitig zu dem Halten bringen konnte und erfolglos versuchte, vor dem Traktor vorbeizu-fahreno Y/ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Verschulden des Motorradfahrers nicht darin zu erblicken, daß er das infolge starken Bremsens auf der gepflasterten Fahrbahn ins Schleudern geratene Motorrad durch Gasgeben wieder aufzufangen versucht hat. Schon allein durch die infolge des Schleuderns notwendig gewordene Unterbrechung des Abbremsens wurde aber der Bremsweg des Motorradfahrers notwendig derart verlängert, daß er auch bei einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/st nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Ein etwaiges zu starkes Bremsen, das zu dem Schleudern des Motorrades geführt haben mag, kann dem Fahrer nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da es auf einer durch die grob verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten hervorgerufenen*. Schreckreaktion beruht haben mag. Eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften bestand zur Unfallzeit noch nicht. An der weithin übersichtlichen und verkehrsarmen Ortsdurchfahrt lagen nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerinnen lediglich einzelne Bauemgehöfte in größeren Abständen voneinander und in m ehr oder weniger weiter Entfernung von der Landstraße. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verunglückte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. I iflMfcPwiiiiww»iiiwwwwwBppwiwi;wpiiii)ii|^iiiii i ■ hi—iiw ^in in» i w> w»n i i^MWMBlrur uiFi»rr m m . i i i i t.. Das Berufungsgericht hat danach im ji;rgebnis zu Recht ein | Mitverschulden des Verunglückten verneint, 8.. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Schadensabwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, die Schadensverteilung ist daher für das Revisionsgericht bindend. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, Dr, Kleinewefers Dr. Bode Hauß Ho Meyer Dr, Pfretzschner