BGH · VI ZR 153/63
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Dr» Pfretzschner und Dr0 Nüßgens für Hecht erkannt: Die Klägerin begehrt wegen ihres bei der f,G( erlittenen Ausfalls Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, sie habe die beiden Firmen über deren erkannte Konkursreife hinaus zu dem Nachteil der übrigen Gläubiger gestützt, um Zeit zur Zurückführung der gewährten Kredite Zudem gestattete die Beklagte am 9* Dezember 1955 eine befristete und nicht zusätzlich gesicherte Überziehung um 230o000 DM, so daß der Kredit gegen Jahresende, statt ausgeglichen zu sein, auf 830*000 DM angewachsen war* Zu dem letzten Schritt hatte sich die Beklagte bereitgefunden, nachdem der Geschäftsführer beider Firmen, SHUB? “GO*" einen Vertrag, in dem sie ihr Stoffe zur Sicherheit wegen der offenen Forderungen über eignete* Die "GJ0HB1' übertrug das Eigentum laufend auf die Beklagte weiter* Schließlich entsandte die Beklagte ab Anfang Dezem ber 1955 ihren Kreditsachbearbeiter S^| für wöchentlich mehrere Tage in die beiden Betriebe* Dieser berichtete der Beklagten unter dem 27» Dezember, die beiden Firmen seien •'nicht nur völlig illiquid, sondern eigentlich sogar Zahlung unfähig und sanierungsbedürftig”* In einer daraufhin einberuf enen Besprechung mit den Gesellschaftern am 4» Januar 1956 legte er seine Auffassung mündlich dar* Die Verhandlung schloß damit, daß eine Kommanditistin ihre Einlage bei der sofort um 50*000 IM erhöhte, und daß E^Ü, der zu diesem Zweck vorübergehend bei der Beklagten ausschied, als Geschäftsführer der beiden Unternehmen eingesetzt wurde* beiden konkursreifen Betriebe eigennützig unter Verschleierung ihrer Lage am Leben erhalten habe, um die eigenen Kredite so weit wie möglich abbauen zu können» Dadurch seien die Lieferanten getäuscht und zur Fortsetzung insbesondere der WolLieferungen veranlaßt worden, die sie sonst nicht nur rechtzeitig eingestellt, sondern mit Hilfe des vorbehaltenen Eigentums sogar rückgängig gemacht hätten» Diese Schädigung Dritter habe die Beklagte bewußt in Kauf genommen, um sich inzwischen mit Hilfe von praktisch alle greifbaren Werte der beiden Unternehmen übertragen zu lassen, wie sich im Konkurs herausgestellt habe» Die Klägerin hat Zahlung von 8 314,31 DM nebst Zinsen abzüglich der noch ausstehenden Konkursquote verlangt» klagte, sich weder vor noch während der Tätigkeit E|^PPs übermäßige Sicherheiten habe geben lassen und daß sie auch ihre Kredite nicht nennenswert verringert habe, erweise ihr eigener Ausfall im Konkurs mit mehr als 400*000 DM* Aus der zuletzt im März 1956 erworbenen Grundechuld über 200*000 DM habe sie überhaupt nichts erlangt* Ep^p habe nicht den Auftrag gehabt, einseitig oder doch mit Vorrang die Interessen der Beklagten wahrzunehmen, und habe das auch nicht getan* Daß die Fortführung der Betriebe durchaus im Sinne der Lieferanten gelegen habe, zeige schließlich deren Vorschlag einer gemeinsamen Sanierung der beiden Firmen, mit dem sie noch im April 1956 hervorgetreten seien* Mit Recht erblickt das Berufungsgericht im 20« Januar 1956 einen bedeutsamen Einschnitt in dem gesamten Hergang« Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte die Beklagte spätestens an diesem Tage den Bericht der Wirtschaftsprüfer und vom 14« Januar 1956 aus- Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagten die rasche Abwärtsentwicklung der beiden Firmen schon ab Herbst 1955 nicht verborgen geblieben sein kann« Solange die Beklagte jedoch nach den Umständen der Meinung sein konnte und es unwiderleglich auch war, daß ein Rettungsversuch lohne, d«h« daß die Krise noch mit den gewährten Hilfen überwindbar sei, läßt sich in ihrem Verhalten kein Verstoß gegen die guten Sitten finden« Gewiß schließt ein Versuch begrifflich die Möglichkeit des Fehlschlags ein« f\i Ki zu dem Erliegen käme und der Erfolg einer Stützungsaktion nicht gewähr leistet ist« Erst v/enn die Bank nichts v/eiter mehr bezweckt und erhoffen kann, als den Zusammenbruch noch für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten, gerät sie mit den Interessen der anderen Gläubiger in einen bocfesrfaichen Konflikt« Daß die Beklagte bis zu dem 20« Januar 1956 hinreichenden Grund hatte, die Lage nicht als derart aussichtslos zu beurteilen, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände unangreifbar fest-gestellt« Der noch im Dezember 1955 ohne zusätzliche Sicherung gewährte Überziehungskredit von 230«000 DM schloß eine solche Beurteilung entgegen der Meinung der Revision nicht aus« Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch das Verhalten der Beklagten nach dem 20« Januar 1956 nicht als sittenwidrig beanstandet v/erden könne, weil die Beklagte nicht positiv handelnd zu dem Nachteil der übrigen Gläubiger eingegriffen, sondern lediglich zugev/artet habe« Gewiß ist es im allgemeinen dem Gläubiger eines als konkursreif erkannten Schuldners überlassen, ob er den Anstoß zu dessen Zusammenbruch durch Entzug des laufenden Kredits geben will« Wie der erkennende Senat in seinem angeführten Urteil herausgestellt hat, ging die selbstgeschaffene Stellung der Beklagten jedoch entscheidend über die eines lediglich still- Sie ließ die Betriebe durch eine Person ihres Vertrauens fortführen, die zwar förmlich bei ihr als Angestellter ausge-schiedon war, tatsächlich aber ihrm Direktiven weiterhin Folge leistete» In der Beibehaltung dieses mit der Kreditgewährung gekoppelten Zustandes über den 20» Januar 1956 hinaus lag das vom Berufungsgericht vermißte positive Eingreifen» Hierdurch belastete sich die Beklagte mit einer Verantwortunggegenüber ihren Mitgläubigern, die ihr anders möglicherweise nicht auferlegt werden könnte» Sollte die Beklagte in dem Bestreben gehandelt haben, bei einem späteren Eintritt des als unvermeidlich erkannten Zusammenbruchs günstiger abzuschneiden, und sollte sie hierbei die Schädigung anderer Gläubiger als möglich erkannt und gebilligt haben, so müßte ihr Verhalten als nicht mit den guten Sitten vereinbar gewürdigt werden» Dabei käme es nicht entscheidend darauf an, ob vnd in welchem Umfang sie ihren Zweck tatsächlich erreicht hat» Im übrigen stellt schon die unstreitige Verringerung des Wechselobligos um rund 125o0Ö0 DM eihen bedeutenden Vorteil dar» Die Aussonderung aller Gefällig- -keitsakzepte (vorliegend rund 90»000 DM) aus dem Wechselbestand ist eine Maßnahme, die sich vor dem erwarteten Konkurs eines Schuldners besonders empfiehlt» Zur völligen Bereinigung wird gerade der hier kritische Zeitraum von drei Monaten benötigt, weil er der Laufzeit des normalen Akzepts entspricht» Schließlich wird sich die Beklagte auch die zusätzliche Grundschuld über 200»000 DM schwerlich in Kenntnis ihrer völligen Wertlosigkeit verschafft haben» In allen diesen Umständen könnten zu demindest Hinv/eise auf die von der Beklagten verfolgten Ziele gefunden werden» Aus den dargelegten Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»